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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100231/2021

Anteil der betrieblichen Nutzung eines Gebäudes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100231/2021vom 19.03.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Als Nachweis der Nutzung zum Gebäudetrakt Schweinestall würde er unter Vorlage einer Einnahmengegenüberstellung für die Jahre 2013 bis 2016 und 2017 bis 2020 laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nachweisen: a. Umsatz 2015: 441.622,40 €; fast eine Verdoppelung im Verhältnis zum Umsatz im Jahr 2014 mit 240.889,26 €. b. Umsatz 2016 694.448,47 €, cirka eine Verdreifachung im Verhältnis zum Jahr 2014. c. Umsatz 2018 168.790,21 € sei um cirka 70.000,00 € geringer als im Jahr 2014. d. Umsatz 29.848,00 € im Jahr 2019. in welchem die Betriebsbesichtigung des Finanzamtes am 17.6.209 ohne Niederschrift stattgefunden hätte. (Dieser Umsatz sei nur noch ein kleiner Bruchteil der Vorjahre, daher auch fast kein Lagerbestand). e. Umsatz 15.905,43 € im Jahr 2020 (Niederschrift vom 11.2.2020 für die Besichtigung vom 17.6.2019) f. Bestätigung der Mitarbeiterin ***26*** g. Bestätigung der Gattin des Beschwerdeführers Laut EuGH stehe die Neutralität der Mehrwertsteuer im Vordergrund. Es werde daher beantragt, den Gebäudewert laut dem am 15.11.2023 übermittelten Anlageverzeichnis der Ehegattin des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Weiters werde beantragt, von den am 28.1. und 29.1.2020 übermittelten Rechnungen den Nettobetrag und die Vorsteuern anzuerkennen. Alle Rechnungen würden auf den Beschwerdeführer lauten. Bei der AfA ersuche er, die Abschreibung von 2,5 % (40 Jahre Nutzungsdauer) zu berücksichtigen. Beigelegt wurde eine Bestätigung vom 18.3.2024, unterzeichnet von einer Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, wie folgt: "Da ich seit 2015 für die Firma arbeite und in dieser Zeit sehr viel Material benötigt wurde, haben wir wegen Platzmangels den ehemaligen Saustall neben dem Güterweg für unser Material genutzt. Zu dieser Zeit war das Büro noch in ***19***, welches 2018 aufgelassen wurde. Daher haben wir beim Übersiedeln die Büromöbel samt den gesetzliche aufbewahrten Belegen bzw. Unterlagen in diesem Gebäude verstaut." Beigelegt wurde weiters eine Bestätigung vom 18.3.2024, unterzeichnet von der Ehegattin des Beschwerdeführers, wie folgt: "Hiermit bestätige ich Ihnen, dass die Firma das ehemalige Stallgebäude (ehemaliger Saustall, straßenseitig) ab cirka 2015 als Lager genutzt hat. Während der Bauphase war Material auch im Hof gelagert. Nach dem großen Umsatzeinbruch befand sich nur noch wenig Material in den Räumlichkeiten. Im Jahr 2018 wurden die gemieteten Büroräume in ***19*** aufgelassen. Die Einrichtung und die aufzubewahrenden Belege werden bis zur Fertigstellung auch in diesen geplanten neuen Lager-, Produktions-(EG) und Büroräumlichkeiten (1. Stock) gelagert. Es war schon immer geplant, auch das Büro auf den Wohnsitz- und Lagerort zu verlegen." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt Der Beschwerdeführer betreibt an seiner Wohnadresse ein Einzelunternehmen im Bereich Telekommunikation und Netzwerktechnik. Der privat und betrieblich genutzte mehrere hundert Jahre alte Bauernhof wurde am 4.3.1994 von einer Eigentümergemeinschaft um 900.000,00 ATS erworben. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2017 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2017 Sämtliche Wiederaufnahmebescheide nehmen in ihrer Begründung Bezug auf die jeweiligen neuen Sachbescheide und die abgabenbehördliche Prüfung. Im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerbescheide 2015, 2016 und 2017 wird sowohl im jeweiligen Umsatzsteuerbescheid, als auch im Betriebsprüfungsbericht auf die Feststellungen nach Tz. 2 Bezug genommen. Die darin angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel seien neu hervorgekommen. Im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 wird sowohl im jeweiligen Einkommensteuerbescheid, als auch im Betriebsprüfungsbericht auf die Feststellungen nach Tz. 4 Bezug genommen. Im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide 2015, 2016 und 2017 wird sowohl im jeweiligen Einkommensteuerbescheid, als auch im Betriebsprüfungsbericht auf die Feststellungen nach Tz. 2, 3 und 4 Bezug genommen. Die darin angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel seien neu hervorgekommen. Strittig ist in Bezug auf die Wiederaufnahmebescheide, ob die Änderungen aufgrund der festgestellten neuen Tatsachen eine zu geringe steuerliche Auswirkung haben. Das Vorliegen von tauglichen Wiederaufnahmegründen wurde nicht bestritten. Die von den Wiederaufnahmegründen umfassten Änderungen ergeben bezogen auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb folgende Auswirkungen: | | absolut | im Verhältnis | 2013 | 1.281,11 € | 3,36 % | 2014 | 1.264,79 € | 16,75 % | 2015 | 4.601,77 € | 6,32 % | 2016 | 3.947,39 € | 2,48 % | 2017 | 3.728,86 € | 1,88 % | Summe | 14.823,92 € | Die von den Wiederaufnahmegründen umfassten Änderungen ergeben bezogen auf die Umsatzsteuerzahllast folgende Auswirkungen: | | Umsatz 20 % | Eigenverbrauch neu | Nachforderung Umsatzsteuer | 2015 | 442.536,09 € | 1.141,86 € | 268,68 € | 2016 | 779.701,49 € | 673,09 € | 141,55 € | 2017 | 399.480,29 € | 453,82 € | 144,54 € | Summe | | | 554,77 € Umsatzsteuerbescheide 2015, 2016 und 2017 sowie Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2017 Tz. 1 Taggelder Im Jahr 2015 wurden durch die Betriebsprüfung Taggelder in Höhe von 39,60 € für zwei Tage nicht anerkannt, da die Entfernung vom Firmenstandort des Beschwerdeführers nach ***15*** unter 25 km liegen würde. Laut Routenplaner google maps ist das der Fall. Dass der Aufenthalt jeweils mit einer Nächtigung verbunden war, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch nachgewiesen. Im Jahr 2016 wurden durch die Betriebsprüfung Taggelder in Höhe von 46,20 € für zwei Tage nicht anerkannt, da die Entfernung vom Firmenstandort des Beschwerdeführers nach ***14*** unter 25 km liegen würde. Laut Routenplaner google maps ist das der Fall. Dass der Aufenthalt jeweils mit einer Nächtigung verbunden war, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch nachgewiesen. Im Jahr 2017 wurden durch die Betriebsprüfung Taggelder in Höhe von 501,60 € für 19 Tage - mit dem Argument mehr als 5 Tage (regelmäßig) - nicht anerkannt, die Aufenthalte in ***16*** betreffen. Durch den Beschwerdeführer wurde die Anerkennung von in Summe 15 Tagen beantragt. Folgende Dienstreisen nach ***16*** wurden für das Jahr 2017 geltend gemacht: 18.4.-19.4., 24.4.-27.4., 2.5.-3.5., 10.7.-13.7., 17.7.-20.7., 24.7.-27.7., 31.7.-3.8 (in Summe 24 Tage). Nächtigungskosten Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurde für sämtliche Nächtigungen, die ihn selbst betreffen, das Nächtigungspauschale beantragt. Die Hotelrechnungen würden seine Mitarbeiter betreffen. Der Beschwerdeführer selbst soll nach seinen Angaben bei Bekannten und teilweise im Auto genächtigt haben. Namen und Anschriften dieser Bekannten konnten vom Beschwerdeführer nicht genannt werden. Folgende Aufstellung wurde durch die Amtspartei eingereicht: | | 2015 | 2016 | 2017 | Tatsächliche Nächtigungskosten Unternehmer Iaut Angaben Beschwerdeführer | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Pauschale Nächtigungskosten Unternehmer Iaut Angaben Beschwerdeführer (Nettobetrag) | 190,91 | 218,18 | 831,82 | Pauschale Nächtigungskosten Unternehmer Iaut Angaben Beschwerdeführer (Bruttobetrag) | 210,00 | 240,00 | 915,00 | Anzahl Nächte tatsächliche Nächtigungskosten Iaut Beschwerdeführer | 0 | 0 | 0 | Anzahl Nächte pauschale Nächtigungskosten Iaut Beschwerdeführer | 14 | 16 | 61 | Anzahl Nächtigungen, für welche BP eine Hotelrechnung (Mitarbeiter) feststellen konnte | 11 | nicht ermittelt | nicht ermittelt | Anzahl Hotelrechnungen (Mitarbeiter) gesamt Iaut Buchhaltungsdaten | 94 Buchungen | 154 Buchungen | 63 Buchungen Für die Jahre 2016 und 2017 wurden nicht sämtliche Hotelrechnungen durch den Beschwerdeführer vorgelegt. Die Mehrzahl der in den Jahren 2015 bis 2017 vorgelegten Rechnungen lassen sich nicht den nächtigenden Personen zuordnen. Durch die Betriebsprüfung wurde angenommen, dass der Beschwerdeführer zum Teil das Nächtigungspauschale geltend gemacht hat, aber auch die tatsächlichen Nächtigungskosten (für seine eigene Nächtigung) abgerechnet wurden. Zudem wurde angenommen, dass auch teilweise nicht am Einsatzort genächtigt worden wäre, die Fahrtaufzeichnungen seien mangelhaft. Es wurden die Nächtigungskosten (Pauschale - Beschwerdeführer) in Höhe von 10 % der beantragten Werte geschätzt. Festgestellt werden kann, dass zu den lückenhaften Fahrtaufzeichnungen (siehe Stellungnahme der Amtspartei vom 20.2.2024) auch der Nachweis der Nächtigungskosten mangelhaft ist. Die nur zum Teil vorgelegten Hotelrechnungen lassen in weiten Teilen keine Rückschlüsse auf die Personen zu, die genächtigt haben. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird ein Unternehmer bei betrieblichen Reisen nicht im Auto nächtigen, während seine Mitarbeiter im Hotel verbleiben. Dass bei Freunden oder im Auto genächtigt worden sei, ist als reine Schutzbehauptung einzustufen. Trotz Aufforderung sowohl durch die Amtspartei, als auch durch das Bundesfinanzgericht, konnten weder vollständige Aufzeichnungen und Belege vorgelegt, noch die Freunde, bei denen genächtigt worden sein soll, angegeben werden. Der Beschwerdeführer konkretisierte seine Einwendungen diesbezüglich nicht, es wurde lediglich beantragt, die Nächtigungspauschalen zu 95 % anzuerkennen. Es konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden, dass Nächtigungspauschalen anzuerkennen sind. Eine Kürzung der geltend gemachten Nächtigungspauschalen in Höhe von 90 % erscheint als angemessen. Tz. 4 Betriebliche Gebäudeteile Festgesetzt wurden die AfA-Beträge für Inv. Nr. 1, ehemaliger Kuhstall, Inv. Nr. 2 Betr. Lageranteil, Inv.Nr. 3 Lager, Inv. Nr. 3-01 Erneuerung Dach und Inv. Nr. 4 Garage iSd Urteiles des BFG 21.3.2019, RV/5100574/2015, das Jahr 2012 betreffend. Beantragt wurde vom Beschwerdeführer, die Werte laut Jahresabschluss beizubehalten, da der festgesetzte Gebäudewert die Substanz und das Alter der Gebäude nicht berücksichtigt hätte. Die einzelnen festgesetzten AfA-Beträge sind der Beilage C zum Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen. Sie leiten sich laut den Jahresabschlüssen 2013 bis 2015 wie folgt ab: | Inv.Nr. | Bezeichnung | Lieferant | Ansch.datum | Nutzungs-dauer | Anschaffungswert alt | AfA | 2-00 | Betr. Lageranteil 50 % | Einlage | 1.1.2009 | 33 | 25.000,00 | 757,58 | 3-00 | Lager 20 m² 50 % | Einlage | 1.1.2011 | 33 | 10.000,00 | 303,03 | 3-01 | Erneuerung Dach | Bau GmbH | 30.8.2012 | 31,5 | 7.452,27 | 236,58 | 4-00 | Garage 15 m² 50% | Einlage | 1.1.2011 | 33 | 7.500,00 | 227,27 Aus den Jahresabschlüssen 2016 und 2017 ergibt sich folgendes: | Inv.Nr. | Bezeichnung | Lieferant | Ansch.datum | Nutzungs-dauer | Anschaffungswert alt | AfA | 2-00 | Betr. Lageranteil 50 % | Einlage | 1.1.2009 | 40 | 25.000,00 | 625,00 | 3-00 | Lager 20 m² 50 % | Einlage | 1.1.2011 | 40 | 10.000,00 | 250,00 | 3-01 | Erneuerung Dach | Bau GmbH | 30.8.2012 | 38,5 | 7.452,27 | 193,57 | 4-00 | Garage 15 m² 50% | Einlage | 1.1.2011 | 40 | 7.500,00 | 187,50 Aus dem Erkenntnis des BFG 21.3.2019, RV/5100574/2015, geht unter anderem folgendes hervor: "Am 5.9.2002 wurde ein Teil des ehemaligen Kuhstalls der im Jahr 1994 angeschafften Liegenschaft im Umfang von 40 m2 (von gesamt 100 m2) vom Beschwerdeführer in das Betriebsvermögen eingelegt und im Jahr 2012 im Umfang von 40 m2 betrieblich genutzt. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2012 2/3-Eigentümer, seine Ehegattin war 1/3-Eigentümerin dieser Liegenschaft. Der Teilwert des Lagers im ehemaligen Kuhstall beträgt (auf Basis der Gebäude-Anschaffungskosten) im Jahr 2012 € 44,36/m2 für bebaute Flächen bei 40 m2 Nutzfläche und somit € 1.774,54, was bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren eine jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) von € 35,49 ergibt. Als zweiten Gebäudeteil hat der Beschwerdeführer eine 1959 errichtete und zum Teil als "Remise" bezeichnete Garage im Ausmaß von 30 m2 ab dem 1.1.2011 betrieblich genutzt. Der Teilwert dieser genutzten Garage beträgt (auf Basis der Gebäude-Anschaffungskosten) € 44,36/m2 bei 30 m2 Nutzfläche und somit € 1.330,90, was bei einer Nutzungsdauer von 33 Jahren eine jährliche Absetzung für Abnutzung von € 40,33 ergibt. Weitere Gebäudeteile wurden im Jahr 2012 vom Beschwerdeführer nicht betrieblich genutzt. Im Jahr 2012 erfolgte eine Sanierung des Daches, wobei 40 m2 von 140 m2 der von der Sanierung betroffenen Grundfläche auf den durch den Beschwerdeführer betrieblich genutzten Teil des ehemaligen Kuhstalles entfallen. Von den gesamten Netto-Dachsanierungskosten von € 22.345,69 entfiel somit ein Anteil von 28,57%, das ist ein Betrag von € 6.384,16, auf den betrieblich genutzten Teil. Strittig war, ob Teile der Liegenschaft über die Fläche von 40 m2 im ehemaligen Kuhstall und die Garage im Ausmaß von 30 m2 hinaus betrieblich genutzt wurden und somit eingelegt haben werden können. Im Zuge der Begehungen durch die belangte Behörde am 8.8.2012 und im Jahr 2014 wurden keine weitergehenden Nutzungen festgestellt. Die Einlage der 40 m2 des ehemaligen Kuhstalls erfolgte zum 5.9.2002. Die auf die Gesamtfläche von 100 m2 fehlende Restfläche des ehemaligen Kuhstalls im Ausmaß von 60 m2 war mit privaten Gegenständen, Holzbearbeitungsmaschinen sowie Werkzeug belegt und wurde offenbar privat genutzt. Wie sich aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde zur Begehung am 8.8.2012 ergibt, hat ihr der Beschwerdeführer im Zuge dieser Begehung mitgeteilt, dass der ehemalige Kuhstall der einzige betrieblich genutzte Lagerraum gewesen sei. Jedoch gesteht die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 11.2.2019 zu, dass der Beschwerde insoweit stattzugeben wäre, als dass der Beschwerdeführer diese Garage auch tatsächlich im Umfang von 30 m2 betrieblich genutzt hat. Es wird daher davon ausgegangen, dass diese Nutzung auch tatsächlich erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Betriebsbesichtigungen 2012 und 2014 lediglich in Aussicht gestellt, weitere Flächen dieser Liegenschaft, unter anderem jene des ehemaligen Kuhstalls im Umfang der restlichen 60 m2 sowie einen Stall mit Gewölbe im Umfang von weiteren 40 m2 zukünftig betrieblich nutzen zu wollen. Eine weitergehende Nutzung von Gebäuden der Liegenschaft konnte aber auch im Zuge der Begehung 2014 von der belangten Behörde nicht festgestellt werden. Seitens der belangten Behörde blieb es daher bei der Feststellung einer Nutzung der bereits zuvor festgestellten 40 m2 des ehemaligen Kuhstalles sowie von 30 m2 der Garage. Das durchgeführte Beweisverfahren hat somit ergeben, dass zwar 40 m2 des ehemaligen Kuhstalles sowie 30 m2 der Garage vom Beschwerdeführer im Jahr 2012 betrieblich genutzt wurden. Jedoch war eine vom Beschwerdeführer behauptete betriebliche Nutzung von Gebäudeteilen der Liegenschaft, die über dieses Ausmaß hinausgeht, aus den genannten Gründen nicht gegeben. Auch der Wertansatz der beiden eingelegten Gebäudeteile war strittig. Was den ehemaligen Kuhstall betrifft, hat der Beschwerdeführer die Fläche von 40 m2 im Anlagenverzeichnis zum 31.12.2011 und zum 31.12.2012 mit einem Anschaffungswert von 15.000,00 € bewertet. Erst nach mehrmaliger Aufforderung im Abgaben- und Rechtsmittelverfahren wurde vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 03.07.2018 eine Begründung für den getätigten Wertansatz von 500,00 €/m2 beigebracht, die sich aber lediglich auf Bauwerte im Einlagezeitpunkt zwischen 1.000,00 und 1.200,00 €/m2 beruft und "unter Berücksichtigung der Renovierungen und Umbauten" von einem "Teilwert nach Abschreibung ca. € 500/m2" ausgeht. Laut Beschwerde seien die verschiedenen Gebäude der Liegenschaft jeweils unterschiedlich zu bewerten. Jedoch unterstellte auch der Beschwerdeführer selbst mit Fax vom 03.07.2018 bei drei (von sechs auf der Liegenschaft befindlichen) Gebäuden jeweils 500 €/m² Einlagewert. Er erbrachte jedoch bislang keine glaubhafte oder mit näheren Zahlen ausgeführte Begründung der Notwendigkeit einer differenzierenden Beurteilung: Mit Beschluss vom 24.01.2018 war dem Bf. seitens des erkennenden Gerichtes aufgetragen worden,  den im Vorlageantrag vom 12.03.2015 dargestellten Wertansatz von EUR 1,00 pro m2,  die im Vorlageantrag vom 12.03.2015 behauptete Tatsache, dass das Wohnhaus zum Kaufzeitpunkt abbruchsreif gewesen sei, sowie  die behaupteten Abbruchs- und Entsorgungskosten EUR 15.000,00 zu beweisen. Dazu wurde vom Beschwerdeführer lediglich die "Bestätigung" der Firma B vom 27. Februar 2018 vorgelegt. Dass die nachträgliche Erstellung von Dokumenten die Beweiskraft des Nachweises in Frage stellen kann, ist ein allgemeines beweisrechtliches Problem, mit dem sich die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung einzelfallbezogen auseinander zu setzen hat (vgl. VwGH 27.11.2014, 2012/15/0192). Der von der Firma B ausgestellten Bestätigung kommt keine Beweiskraft für den behaupteten Sachverhalt zu, zumal die Auskunftsperson (B) selbst einräumt, dass keine Befundaufnahme bezüglich der in Rede stehenden Liegenschaft erfolgt sei. Zudem sei die Besichtigung im Jahr 1994 erfolgt, also 24 Jahre vor Ausstellung der nunmehr vorgelegten Bestätigung. Auch wenn diese Bestätigung von einem für die Planung und Bauleitung in der Altbausanierung zuständigen Mitarbeiter ausgestellt wurde, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass über eine Besichtigung vor 24 Jahren nunmehr eine Feststellung der vermeintlichen Abbruchs- und Entsorgungskosten erfolgen kann. So gesehen geht das Gericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass es sich bei der Bestätigung vom 27. Februar 2018 um eine reine Gefälligkeitsbestätigung handelt, der keinerlei Beweiskraft zukommt. Somit hat der Beschwerdeführer weder im verwaltungsbehördlichen, noch im gerichtlichen Verfahren schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass die von ihm behaupteten Abbruchs- und Entsorgungskosten dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sind. Wie die Amtspartei in ihrer Stellungnahme vom 7.8.2018 auf Seite 5 und anhand der Fachliteratur in Beilage 8 (Kranewitter, Kommentar Liegenschaftsbewertung7 S. 314 f.) bereits ausführte, würden sich bei einem Ansatz von 500 €/m2 für die eingelegten Gebäudeteile im Ergebnis Einlagewerte ergeben, die die angefallenen Anschaffungskosten der gesamten Liegenschaft ebenso wie allfällige Neuherstellungskosten (bereits nach aktuellem Stand der Technik eines Kuhstalles inkl. Aufstallung, Lüftung etc.) beinahe erreichen bzw. sogar deutlich übersteigen würden, obwohl die eingelegten Gebäudeteile nur einen Bruchteil der gesamten angeschafften Gebäude bzw. der Liegenschaft (d.h. bereits samt Grund und Boden) ausmachen, zumal die konkret betroffenen Gebäudeteile keineswegs neuwertig sind. Diese vom Beschwerdeführer angenommenen Werte sind daher als bei Weitem zu hoch angesetzt zu beurteilen. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen der belangten Behörde im Vorhalt an den Beschwerdeführer vom 25.3.2014, denen der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich mit einem Verweis den Teilwert und auf Rz 2484c der Einkommensteuerrichtlinien begegnete (vgl. auch die Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.07.2018). Der von der belangten Behörde auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten berechnete und der Veranlagung zugrunde gelegte Quadratmeterpreis von € 45,12/m2 für die bebaute Fläche erscheint hingegen nachvollziehbar und sachgerecht, auch wenn dieser aufgrund eines Schreibfehlers der belangten Behörde und unter Weglassung von Rundungen der belangten Behörde nicht € 45,12/m2, sondern tatsächlich richtigerweise € 44,36 €/m2 ((65.405,55 € - (2,57 €/m2 x 7.687 m2)) / 1.029 m2) beträgt. Was die Bewertung der Garage (Remise) betrifft, hat der Beschwerdeführer die Fläche von 30 m2 zum 31.12.2011 und 31.12.2012 (hochgerechnet) mit einem Anschaffungswert von € 15.000,00 bewertet. Da laut Fax des Beschwerdeführers vom 3.7.2018 ein mit einem Ausmaß von 30 m² betrieblich genutzte Gebäude "extra Geb. mit Garage" in das Betriebsvermögen eingelegt worden sei, stellt sich im Hinblick auf die für die Einlagebewertung relevante Rechtslage die Frage, wann konkret die Einlage erfolgt ist, zumal bereits seit 2004 betriebliche Kraftfahrzeuge in Verwendung waren. Da zwar vom Beschwerdeführer dazu trotz Gelegenheit keine Stellungnahme abgegeben wurde, aber die Garage erst im Jahr 2011 im Anlagenverzeichnis aufscheint und nicht festgestellt werden kann, dass diese bereits ab 2004, als jedenfalls ein Firmenfahrzeug vorhanden war, verwendet wurde, wird im Zweifel von einer Einlage erst, wie vom Beschwerdeführer im Anlageverzeichnis angeführt, im Jahr 2011 ausgegangen, als bereits mehrere Firmenfahrzeuge genutzt wurden. Der korrekte Quadratmeterpreis beträgt - wie bereits vorhin ausgeführt - tatsächlich 44,36 €/m2. Dacherneuerung: Da von den insgesamt 140 m2 der von der Erneuerung des Daches betroffener Gebäudefläche - wie ausgeführt - lediglich 40 m2 in Form des ehemaligen Kuhstalles betrieblich genutzt und die restlichen Flächen nicht betrieblich genutzt waren, war lediglich ein diesbezüglicher Anteil von 28,57% der Dacherneuerungskosten in die weiteren Erwägungen einzubeziehen." Von der Amtspartei wurde folgende Berechnung durchgeführt, die auch dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegt: Aus Grundstücksverkäufen in unmittelbarer Umgebung im Jahr 1994 lasse sich folgender Wert für landwirtschaftliche Nutzgründe ableiten: | Fläche laut Kaufvertrag | 7.687 m² | durchschnittlicher Kaufpreis in Euro pro m² | 2,60 | Anteil Grund und Boden | 19.986,20 | gerundet | 20.000,00 | Kaufpreis gesamt | 65.405,55 | davon Grund und Boden | -20.000,00 | Anteil für Gebäude | 45.405,55 | gerundet | 45.400,00 Dem Grundbuch sei zu entnehmen, dass von der Gesamtfläche 1.029 m² bebaut sind. Das entspreche einem durchschnittlichen Anschaffungswert für einen m² Baufläche von: | Anteil für Gebäude | 45.400,00 | bebaut | 1.029 m² | Anschaffungskosten pro m² (in Euro) | 45,12 Bereits im Verfahren das Vorjahr betreffend und auch im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer eine AfA-Basis für Gebäudeteile von 500,00 €/m² beantragt. In beiden Verfahren wurde dieser mehrfach aufgefordert, diesen Ansatz nachzuweisen, was jedoch nicht erfolgte. Auch Investitionen wurden weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht. Konkrete Einwendungen die obige Berechnung der Amtspartei betreffend wurden ebenfalls nicht eingereicht. Es wird folglich davon ausgegangen, dass der Anschaffungswert Gebäude mit 44,36 €/m2 (korrigiert durch die Entscheidung des BFG) den wahren Werten sehr nahe kommt und weiter zu führen ist. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers (anlässlich einer Nachschau am 8.8.2012) wurde einzig der ehemalige Kuhstall (40 m² von 100 m² gesamt) als Lager genutzt. Auch im Zuge einer Begehung im Jahr 2014 konnte ebenfalls keine darüber hinausgehende betriebliche Nutzung festgestellt werden. Für die Positionen Inv.Nr. 2 (Einlagedatum 1.1.2009) und 3 (Einlagedatum 1.1.2011) ist folglich nicht von einer betrieblichen Nutzung auszugehen. Einwendungen den betrieblichen Anteil der Dachsanierungskosten betreffend wurden nicht eingereicht. Einwendungen im Hinblick auf den betrieblichen Anteil der Garage wurden ebenfalls nicht eingereicht. Es wird daher davon ausgegangen, dass die im Vorverfahren gewählten Ansätze dem tatsächlichen Nutzungsanteil sehr nahe kommen und fortzuführen sind. Neuzugang 2014 Unstrittig erfolgte im Jahr 2014 die Einlage von 30 m² einer ehemaligen Scheune ins Betriebsvermögen. Laut Betriebsbesichtigung im Jahr 2019 handelt es sich um Büroräumlichkeiten. Unstrittig ist von einem Einlagewert von 815,85 € auszugehen (siehe Betriebsprüfungsbericht). Tz. 7 Krankheitskosten Laut Rechnung vom 6.12.2017 wurde vom Beschwerdeführer eine Infrarot-Wärmekabine erworben. In gegenständlicher Beschwerde wurde beantragt, diese mit 20 % pro Jahr abzuschreiben. Eine betriebliche Veranlassung wurde nicht dargelegt. Im Schreiben vom 8.9.2020 wird eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung beantragt. Tz. 8 Investitionen Im Laufe der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung am 27.1.2020 wurde erstmalig beantragt, Aufwendungen für eine teilweise Renovierung eines Gebäudeteiles, des ehemaligen Ateliers der Gattin des Beschwerdeführers, als betrieblich anzuerkennen. Die Sanierungsmaßnahmen seien in den Jahren 2016 und 2017 erfolgt. Bei einer Betriebsbesichtigung am 17.6.2019 wurde vom Beschwerdeführer explizit ausgeschlossen, dass der gegenständliche Gebäudeteil betrieblich genutzt wird. Am 11.2.2020 wurde eine weitere Betriebsbesichtigung durchgeführt, im Zuge deren der Beschwerdeführer darauf verwiesen hat, dass eine Nutzung des Gebäudes nicht möglich sei, da es sich im Bau befinden würde. Ab dem Jahr 2021, je nach Auftragslage, solle es betrieblich als Lager, Werkstatt und Labor genutzt werden. Durch die Betriebsprüfung wurde zu diesem Zeitpunkt keine betriebliche Nutzung festgestellt, das Gebäude verfügte weder über einen Stromanschluss, noch über eine Heizungsmöglichkeit, noch über Sanitäreinrichtungen. Am 29.1.2020 wurden diverse Unterlagen nachgereicht, im wesentlichen Teil handelte es sich um korrigierte Rechnungsduplikate die Aufwendungen betreffend. In den Jahresabschlüssen wurde der Gebäudeteil bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Anlagevermögen ausgewiesen. Strittig ist die Anerkennung der Sanierungsaufwendungen 2016 und 2017 als betrieblich, die Einlage des Gebäudeteiles in das betriebliche Anlagevermögen und die Anerkennung von dementsprechenden Vorsteuerbeträgen. In den gegenständlichen Bescheiden wird der Gebäudeteil nicht als betrieblich anerkannt. Laut Beschwerdeschrift seien seit 2018 Büromöbel im Rohbau gelagert worden, in umsatzstarken Jahren seien die Räumlichkeiten auch genutzt worden. Es würden dort Buchhaltungsunterlagen lagern. Mit Schreiben vom 8.9.2020 wurde beantragt, für das ehemalige Atelier der Gattin ab Nutzung 2015 für das Erdgeschoss und den ersten Stock, insgesamt 132 m², 1.500,00 € pro m², in Summe 198.000,00 € zu berücksichtigen. Auf welcher Grundlage sich dieser Wert ergibt, wurde weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht. Laut Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2021 wurde in den Räumlichkeiten ein Schrank mit einem Ordner vorgefunden, der sich nicht im Anlageverzeichnis gefunden hätte. Im Zuge eines Erörterungstermines am 25.10.2023 wurde niederschriftlich angegeben, dass ab 2016 der Lagerbedarf aufgrund der großen Umsätze hoch gewesen und das ehemalige Atelier auch als Lager genutzt worden wäre. 2019/2020 sei es relativ leer gewesen, 2021 wieder gestiegen. Weshalb der Gebäudeteil nicht in die Bilanzen aufgenommen wurde, konnte nicht angegeben werden. Ab 2018 seien keine Sanierungen mehr vorgenommen worden, ein Innenausbau sei nicht erfolgt. Vorgelegt wurde ein Anlageverzeichnis der Ehegattin des Beschwerdeführers zum 31.12.2008. Die einen Tag vor der angesetzten Verhandlung erstellten und eingereichten Bestätigungen der Mitarbeiterin und der Gattin des Beschwerdeführers verweisen zum einen auf eine betriebliche Nutzung eines ehemaligen Saustalles ab 2015. Ob es sich dabei um die laut Betriebsprüfungsbericht Tz. 8 strittigen Räumlichkeiten handelt, wurde nicht ausgeführt. Unklar ist daher, die betriebliche Nutzung welcher Räumlichkeiten in welchem Ausmaß und in welchen Jahren genau glaubhaft gemacht werden soll. Zum anderen wird auf die Nutzung der Räumlichkeiten während der Übersiedelung des Büros im Jahr 2018 verwiesen, was außerhalb des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes liegt. Im Betriebsvermögen befindet sich ein Lager in einer Größe von 40 m² (ehemaliger Kuhstall) und die ehemalige Scheune (30 m²) als Büro sowie eine Garage. Eine betriebliche Nutzung des ehemaligen Ateliers sowie des ehemaligen Saustalles konnte aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden. Vielmehr ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst und den Wahrnehmungen der Amtspartei, dass eine betriebliche Nutzung in den Beschwerdejahren nicht gegeben war, die Gebäudeteile daher nicht ins Betriebsvermögen aufzunehmen waren. Folglich liegt kein notwendiges Betriebsvermögen über das oben angeführte Ausmaß vor. Dafür spricht auch, dass in sämtlichen Beschwerdejahren keine Aufnahme in die Bücher erfolgte. Dass im Nachhinein eine betriebliche Nutzung eingewendet und schriftlich bestätigt wird - ohne diese glaubhaft zu machen, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Den ersten Aussagen des Beschwerdeführers ist daher eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen. Rechtliche Begründung Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2017 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2017 Nach § 303 Abs. 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag der Partei oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Unstrittig liegen die angeführten Wiederaufnahmegründe vor, fraglich ist lediglich, ob die Amtspartei das Ermessen iSd § 20 BAO ausgeübt hat. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Eine derartige Interessenabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Eine Wiederaufnahme ist nicht zu verfügen, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig - absolut und relativ - sind (Ritz, BAO7, § 303, Rz 71). Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkung zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wäre (siehe etwa VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125; 24.4.2014, 2010/15/0159; 22.4.2009, 2006/15/0257). Nach Ritz, BAO7, § 303, Rz 74, ist die steuerliche Auswirkung nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen (siehe auch VwGH 26.2.2013, 2009/15/0016). Eine Erhöhung der Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 554,77 € für drei Jahre im Zusammenspiel mit einer Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 5 Jahren von in Summe 14.823,92 € ist nach der ständigen Judikatur des VwGH (siehe etwa 12.4.1994, 90/14/0044; 22.4.2009, 2006/15/0257; 30.6.2021, Ra 2019/15/0125) jedenfalls nicht als geringfügig einzuordnen. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide war daher als unbegründet abzuweisen. Umsatzsteuerbescheide 2015, 2016 und 2017 sowie Einkommensteuerbescheide 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 Verpflegungsmehraufwand ***15*** (2015) und ***14*** (2016): Gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, sowie sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Nach ständiger Judikatur des VwGH liegt eine Reise vor, wenn sich der Steuerpflichtige vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne damit den Mittelpunkt der Tätigkeit aufzugeben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine größere Entfernung von zumindest 25 km handelt (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; Doralt, EStG21, § 4 Tz 331). Da beide Orte weniger als 25 km vom Betriebsstandort entfernt sind, war die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa VwGH 30.10.2001, 95/14/0013) Verpflegungsmehraufwendungen dann nicht zustehen, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tages an einem anderen Ort aufhält. Auch aus diesem Grund waren - da das Vorliegen einer Nächtigung nicht einmal behauptet worden ist - die Beschwerden in diesen Punkten aussichtslos. ***16*** (2017): Eine Reise iSd § 4 Abs. 5 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne damit den Mittelpunkt der Tätigkeit aufzugeben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine größere Entfernung von zumindest 25 km handelt (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; Doralt, EStG21, § 4 Tz 331). Der in § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 verwendete Reisebegriff ist inhaltsgleich (VwGH 11.6.1991, 91/14/0074). Der Zielort darf kein Tätigkeitsmittelpunkt sein und der bisherige Tätigkeitsmittelpunkt darf nicht aufgegeben werden (VwGH 21.11.1991, 90/13/0101). Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Tätigkeit auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt (Doralt, EStG21, § 4 Tz 333). In VwGH 1.9.2015, 2012/15/0119, wird folgendes ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Mehraufwendungen für Verpflegung des Steuerpflichtigen grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung gehören, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Mehraufwendungen für Verpflegung können nur vorliegen, wenn über dieses Ausmaß hinaus Aufwendungen anfallen. Die einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwand nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 findet ihre Begründung darin, dass dem Reisenden die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort in der Regel nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt. Hält sich der Steuerpflichtige jedoch - unter Umständen auch mit Unterbrechungen - länger (mehr als eine Woche) an einem Ort auf, sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt, sodass ein Mehraufwand für Verpflegung nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2005/15/0133)." Im gegenständlichen Fall wurde der Verpflegungsmehraufwand durch die Amtspartei für fünf Tage anerkannt, das bedeutet konkret für 18.4., 19.4., 24.4., 25.4. und 26.4. Ab 27.4. hat sich der Beschwerdeführer - im Sinne der oben angeführten Judikatur - jedenfalls länger als eine Woche in ***16*** aufgehalten. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm ab 27.4. die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt waren. Ab 27.4. bis 3.8., somit für 19 Tage, steht ihm kein Verpflegungsmehraufwand mehr zu. Die Beschwerde war auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Nächtigungskosten Gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Nach § 26 Z 4 lit. c EStG 1988 kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden, wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden. § 184 BAO lautet wie folgt: Abs. 1 Soweit die Abgabenbehörde Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Abs. 2 Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Abs. 3 Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Ziel der Schätzung ist es, den Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (für viele VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 8.9.2009, 2009/17/0119-0122; Ritz, BAO7, § 184 Rz 3). Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033). Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (Ritz, BAO7, § 184 Rz 12). Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (VwGH 24.2.1998, 95/13/0083; 20.4.2004, 2001/13/0204). Dass aufgrund der vorgelegten Nachweise für Nächtigungskosten nicht nachvollzogen werden kann, wer wann aus betrieblichen Gründen genächtigt hat, stellt eine sachliche Unrichtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen dar, die eine Schätzungsberechtigung nach sich zieht. Dem Anerkennen von 10 % der geltend gemachten Nächtigungspauschalen für den Beschwerdeführer selbst wurde durch diesen nicht substantiell entgegen getreten. Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass mit dem vorgenommenen Ansatz den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe gekommen wurde und keine Änderungen vorzunehmen sind. Die Beschwerde war folglich in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Betriebliche Gebäudeteile Tz.4 Nach § 6 Z 1 EStG 1988 ist abnutzbares Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8 anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Nach Z 5 leg. cit. sind Einlagen wie folgt zu bewerten: lit. b Grundstücke iSd § 30 Abs. 1 sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Sie sind um Herstellungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die in § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung niedriger, ist dieser anzusetzen. lit. c Abweichend von lit. b sind Gebäude und grundstücksgleiche Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1, die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. lit d In allen übrigen Fällen ist der Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der nicht von der persönlichen Auffassung des Steuerpflichtigen, sondern von der allgemeinen Verkehrsauffassung bestimmt wird. § 8 Abs. 1 EStG 1988 für Zeiträume vor 1.1.2016 sieht folgendes vor: "Von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer - bis zu 3 %, soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen und bis zu 2,5 % oder 2 %, soweit diese den in der Folge genannten Zwecken dienen; dient ein Gebäude zu mindestens 80 % unmittelbar der Betriebsausübung, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 3 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten ….. - bis zu 2 %, soweit diese anderen betrieblichen Zwecken dienen." Für Zeiträume ab 1.1.2016 legt § 8 Abs. 1 EStG 1988 wie folgt fest: "Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5 %. Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 1,5 %." Nach § 138 iVm § 269 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Verwaltungsgerichte die Abgabepflichtigen zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Selbst dort, wo iSd § 138 Abs. 1 BAO Glaubhaftmachung genügt, hat diese die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen (§ 119 Abs. 1 BAO) zur Voraussetzung (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027). Die Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft sind unter Beachtung der Grundsätze des § 184 BAO auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufzuteilen. Die Schätzung des Grundanteiles wird regelmäßig unter Bedachtnahme auf anschaffungsnahe Veräußerungen vergleichbarer Grundstücke erfolgen. Die Aufteilung hat nach streng objektiven Maßstäben nach der Verhältnismethode (Sachwertverhältnisse) oder nach der Differenzmethode zu erfolgen. Bei der Differenzmethode ergibt sich der Gebäudewert aus den Anschaffungskosten abzüglich des Wertes von Grund und Boden; sie ist dann anzuwenden, wenn die Anschaffungskosten dem Verkehrswert entsprechen und der Bodenwert unbedenklich festgestellt werden kann (siehe Doralt, EStG, 13.Lfg., § 6 Rz 182 samt der dort angeführten Judikatur des VwGH). Im gegenständlichen Fall wurde im Zuge des Verfahrens das Jahr 2012 betreffend eine Bewertung nach der Differenzmethode vorgenommen, die im Konkreten unwidersprochen blieb. Eine schlüssige Argumentation zur Glaubhaftmachung der Höhe der angesetzten Anschaffungskosten sowie allfälliger Investitionsaufwendungen durch den Beschwerdeführer (500,00 €/m²) fehlt gänzlich, weshalb von den Anschaffungskosten von 44,36 €/m² (siehe BFG 21.3.2019, RV/5100574/2015) auszugehen ist. Die Aufteilung der Gebäudeteile in solche, die betrieblich genutzt werden, und solche, die privat genutzt werden, wurde nicht beeinsprucht. Die Ansätze iSd Erkenntnisses des BFG 21.3.2019, RV/5100574/2015, sind daher zu übernehmen. Die Einlage im Jahr 2014 wurde ebenfalls nicht beeinsprucht. Die Beschwerde war folglich in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Krankheitskosten Tz. 7 Eine betriebliche Nutzung der Infrarot-Wärmekabine wurde weder behauptet, noch glaubhaft gemacht. Eine Anerkennung als Betriebsausgabe scheidet folglich aus. Nach ständiger Judikatur des VwGH sind unter Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Diesen Ausgaben stehen Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die aus diesem Grund nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn also eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (siehe etwa VwGH vom 27.02.2014, 2011/15/0145). Da es sich im gegenständlichen Fall um eine reine Vermögensumschichtung handelt, war der Aufwand auch nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Die Beschwerde war auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 war iSd Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2021 teilweise Folge zu geben im Hinblick auf die Aufwendungen betreffend Heilpraktiker. Investitionen Tz. 8 Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, insbesondere die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmern ausgeführt worden sind. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt nach Abs. 2 Z 2 leg. cit. gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben iSd § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind. Beim ehemaligen Atelier und dem ehemaligen Saustall handelt es sich um Privatvermögen - eine betriebliche Nutzung konnte wie oben ausgeführt nicht festgestellt werden, die Sanierungsaufwendungen sind als nicht abzugsfähig iSd § 20 EStG 1988 zu qualifizieren, weshalb auch kein Vorsteuerabzug iSd § 12 UStG 1994 zusteht. Die Beschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wiederaufnahmebescheide: Dass die steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe nicht als geringfügig einzustufen sind ergibt sich schon aus der zitierten Judikatur des VwGH. Die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist folglich nicht anzunehmen. Sachbescheide: Ob ein Tätigkeitsort die geforderte Entfernung von 25 km vom Firmenstandort entfernt ist, und inwieweit Nächtigungsaufwand angefallen ist, sind auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfragen, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führen. Dass Verpflegungsmehraufwendungen nach einem Aufenthalt von mehr als einer Woche an einem Ort nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus der zitierten Judikatur des VwGH. Welche Gebäudeteile einer Liegenschaft betrieblich genutzt werden und welcher Wert allenfalls als Abschreibungsbasis anzusetzen ist, sind auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfragen, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führen. Dass Aufwendungen zum Erwerb von Wirtschaftsgütern eine Vermögensumschichtung darstellen, die zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen, ist in der Judikatur des VwGH ausreichend geklärt. Es war daher in keinem Beschwerdepunkt die Revision zuzulassen. Linz, am 19. März 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100231/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100231.2021
Stammnummer
143899
Gültig
19.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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