…mwN zur Rechtsprechung). Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch die Abwägung zu treffen, ob die steuerlichen Auswirkungen des konkreten Wiederaufnahmegrundes nicht bloß geringfügig sind (vgl. Ritz, a.a.O, Tz 71, und die dort angeführten höchsgerichtl. Judikatur). Keine Geringfügigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs …
…Auch die steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahmsgründe sind keineswegs als geringfügig anzusehen. So beträgt allein die Vorsteuerkürzung des Jahres 2005 1.661,59 € und des Jahres 2006 2.657,50 und die Erhöhung der KöSt-Bemessungsgrundlage 2005 14.250,59 € und 2006 16.336…
…dass ungeachtet des Prinzips der Vorrangigkeit der Rechtsrichtigkeit vor jenem der Rechtsbeständigkeit eine Wiederaufnahme in aller Regel dann nicht in Betracht komme, wenn die steuerlichen Auswirkungen absolut bzw. relativ bloß geringfügig wären; im Falle einer Geringfügigkeit der Auswirkungen wäre eine Unterlassung der Wiederaufnahme auch aus…
…90/14/0044). Die Auswirkung einer Wiederaufnahme ist insofern, selbst bei Überschreitung der absoluten oder relativen Geringfügigkeitsgrenzen, im Hinblick auf ihre steuerliche Gesamtauswirkung zu überprüfen. Diese muss verhältnismäßig sein. So sind die unmittelbar auf die Wiederaufnahmegründe zurückzuführenden Auswirkungen zu jenen Auswirkungen in Verhältnis zu setzen…
…Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht aufgrund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären (Ritz, BAO³, § 303 Tz 40 mit Judikaturnachweisen). Im gegenständlichen Fall erfolgten neben der Erhöhung…
…sind; die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe zu beurteilen (Ritz, § 303 Tz 40). Wendet man nun diese von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, so ergibt sich folgendes Bild: Dass die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin des Bw…
…20 BAO verbietet bei (absoluter bzw. relativer) Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht aufgrund der steuerlichen Gesamtauswirkung zu beurteilen, die in Folge Änderung aufgrund anderer rechtlicher…
…Umstandes, dass die Einkünfte der Gattin des Bw. in diesem Jahr die Grenze für den AVAB überschritten haben). Auch die Ausübung des Ermessens begründete das Finanzamt in ausreichender Weise (Grundsatz des Vorranges des Prinzips der Rechtsrichtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung, keine Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkung)…
…relative Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe im Verhältnis zum bisherigen Steuerbetrag oder den bisherigen Steuerbemessungsgrundlagen zu beurteilen (Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 303 BAO Rz 64, mwN) Die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen…
…ist festzuhalten, dass amtswegige Wiederaufnahmen idR dann nicht zu verfügen sein werden, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig sind (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 303 Tz 40). Im gegenständlichen Fall betrug der Umsatz der Bw. im Jahr 1996 6,434.308,41 S, die Umsatzsteuerzahllast…
…von der Berufungswerberin selbst in der Eingabe vom 19.2.2002 vorgebrachten neuen Tatsachen. Hinsichtlich dieser ist nun zu klären, ob die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig (absolut bzw. relativ) sind, da dies gegen die Verfügung einer amtswegigen Wiederaufnahme sprechen würde. Die Geringfügigkeit ist…
…betrug. Der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH zum Thema "Geringfügigkeit" lagen somit jeweils Sachverhalte zugrunde, die mit dem beschwerdegegenständlichen nicht vergleichbar sind. Stellt sich die Frage, ob eine Wiederaufnahme zu verfügen ist, bei mehreren Verfahren, zB Einkommensteuer und Umsatzsteuer dreier Jahre, so ist die steuerliche Auswirkung…
…berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen. Eine derartige Interessensabwägung verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten…
…nur) darauf an, ob sich der Gewinn als Steuerbemessungsgrundlage ändere, sondern die Geringfügigkeit sei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe zu beurteilen. Der UFS stellte lediglich die Bemessungsgrundlagen einander gegenüber, richtigerweise sei allerdings auf die steuerliche Auswirkung Rücksicht zu nehmen. Die Einkommensteuer für das…
…der Rechtsbeständigkeit einzuräumen (VwGH 30.1.2001, 99/14/0067). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nicht zweckmäßig iSd § 20 BAO und daher nicht zu verfügen, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig sind (VwGH 28.5.1997, 94/13/0032). Die Geringfügigkeit muss anhand der steuerlichen…
…Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Die Ermessensentscheidung muss nicht nur die Beseitigung der Rechtskraft…
…wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig (absolut und relativ) sind (vgl. zu § 303 Abs. 4 aF VwGH 25.03.1992, 90/13/0238; 12.04.1994, 90/14/0044; 28.05.1997, 94/13/0032). Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Gründe…
…Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen hat die Behörde Verhältnismäßigkeitsüberlegungen - insbesondere auch in Bezug auf das Ergebnis der…
…Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Die Ermessensmaßnahme muss - so gesehen - nicht nur die Beseitigung der…
…Über beide Abgabenarten zusammengerechnet ergebe sich ein steuerliches Mehrergebnis von absolut EUR 736,93 oder prozentmäßig von 1,06% im Vergleich zu vorher. Somit sei sowohl in absoluter als auch in relativer Hinsicht von Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen der vom Prüfer als Wiederaufnahmsgrund aufgegriffenen Tatsachen…