Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3801-W/02
Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3801-W/02vom 25.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Friedrich Burggasser, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18.
und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Wiederaufnahme des
Umsatzsteuerverfahrens für 1997 vom 13. November 2001
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Zivilingenieur für Bauwesen und erzielt Einkünfte aus
selbständiger Arbeit.
Auf Grund der Ergebnisse einer
für die Jahre 1997 bis 1999 durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1997 sowie
Einkommensteuer 1997 und 1998 von Amts wegen wieder auf.
Aus dem neuen
Umsatzsteuer-Sachbescheid für 1997 ergab sich ein Mehrbetrag an
Umsatzsteuer (infolge einer Vorsteuerkürzung) in Höhe von
3.592 S. Die bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer für 1997 betrug
872.778 S. Die neuen Einkommensteuer-Sachbescheide ergaben Mehrbeträge
an Einkommensteuer in Höhe von 17.350 S für 1997 und
10.000 S für 1998.
Einziger Streitpunkt im
gegenständlichen Berufungsverfahren ist die Frage, ob die oben
angeführte Umsatzsteuer-Nachforderung für 1997 zu geringfügig
ist, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen. Ein
Wiederaufnahmegrund liegt unbestrittenermaßen vor.
Die Wiederaufnahmebescheide und
neuen Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 1997 und 1998 wurden nicht mit
Berufung angefochten und sind rechtskräftig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Liegt - wie im
gegenständlichen Fall - ein Wiederaufnahmegrund vor, so hat die
Abgabenbehörde in Ausübung des Ermessens zu entscheiden, ob die
amtliche Wiederaufnahme zu verfügen ist. Die Rechtmäßigkeit
dieser Ermessensentscheidung ist unter Bedachtnahme auf § 20 BAO zu
beurteilen (vgl. VwGH 21.12.1989, 86/14/0180, ÖStZB 1990, 281; VwGH
19.9.1990, 89/13/0245, ÖStZB 1991, 509).
Gemäß
§ 20
BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des
Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in
Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff
"Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der
Einhebung der Abgaben, beizumessen. Eine derartige Interessensabwägung
verbietet bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der
Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit
ist dabei anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten
Wiederaufnahmegründe zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH 12.4.1994, 90/14/0044,
ÖStZB 1994, 755; VwGH 14.12.1995, 94/15/0003, ÖStZB 1996,
562).
Stellt sich die Frage, ob eine
Wiederaufnahme zu verfügen ist, bei mehreren Verfahren (zB Einkommensteuer
und Umsatzsteuer dreier Jahre), so ist die steuerliche Auswirkung nicht je
Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen. Es hat jedoch keine
Saldierung von Umsatzsteuer und Einkommensteuer zu erfolgen (vgl. VwGH
10.5.1994, 94/14/0024, ÖStZB 1995, 65).
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise im oben
angeführten Erkenntnis vom 12.4.1994, 90/14/0044, Änderungen
gegenüber den erklärten Gewinnen von jeweils unter 1 % als
relativ geringfügig bzw. unbedeutend bezeichnet. Im Erkenntnis vom
14.12.1995, 94/15/0003, wurden bei Umsätzen zwischen 4,5 und 6 Millionen S
und Gewinnen zwischen 470.000 S und 600.000 S Mehrergebnisse der
Betriebsprüfung für drei Jahre in folgender Höhe als
geringfügig angesehen:
Umsatzsteuer: 611 S, 600 S und
628 S;
Einkommensteuer: 11.542 S, 798 S und
8.148 S;
Gewerbesteuer: 3.403 S,
82 S und 3.586 S.
In Anbetracht dessen, dass die
vom Bw. erzielten Umsätze in den geprüften Jahren rund
6 Millionen S jährlich betragen haben, ist die steuerliche Auswirkung
des Wiederaufnahmegrundes sowohl absolut als auch relativ (die Nachforderung
beträgt 0,41 % der Umsatzsteuer-Zahllast für 1997) als gering
anzusehen. Da hinzukommt, dass die nichtabzugsfähige Vorsteuer
einkommensteuerlich als Betriebsausgabe zu berücksichtigen wäre, hat
aus Billigkeitsgründen (§ 20 BAO) kein Eingriff in die Rechtskraft
durch Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für 1997 zu
erfolgen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3801-W/02
- Stammnummer
- 5287
- Gültig
- 25.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF