…stets für konkrete Prüfungszeiträume vorliegen müssen. Die Verjährungsfrist nach der BAO sehe eine fünfjährige Festsetzung- / Bemessungsverjährung und eine allgemeine zehnjährige Verjährungsfrist vor. Ein Prüfungsauftrag des Finanzamtes ob [hinsichtlich] des Beschuldigten für die Zeiträume 2005 bis 2009 sei nicht existent. Wenn nunmehr die Finanz[straf]behörde…
…hätte können, werde darauf nicht weiter eingegangen. Zu 2.2.: Zur Anwendbarkeit der StPO im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, siehe Punkt 2.1. Auch zur Verhältnismäßigkeit wird auf das oben Ausgeführte verwiesen. Zu 2.3. und 3.6.: Auf eine rechtliche Ausführung zu der Bestimmung des § 31…
…das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren gegen ihn überhaupt führen zu dürfen, nachzuweisen (Stichwort Wertbetrag unter € 100.000,00) und die ihm zustehenden Rechte sowohl entsprechend den Abgabenvorschriften, der BAO, des FinStrG und des KontRegG zu respektieren und ihn nicht in der Wahrung seiner Rechte zu beeinträchtigen…
…eines zu diesem Zeitpunkt geführten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zuständig gewesen ist, und, wenn ja, ob diese in Anbetracht zuvor ergangener ähnlicher strafgerichtlicher Bewilligungen (nochmals) zulässig gewesen sind, sowie letztendlich bejahendenfalls, ob sich diese Anordnungen in dem vorgesehenen rechtlichen Rahmen gehalten haben und solcherart im Sinne des …
…gelegen; die Äquivalenzausgaben haben rund € 2.160,00 (Steiermark: € 2.040,00) pro Monat betragen. Wenig überraschend steigen mit der Höhe des Haushaltseinkommens auch die Ausgaben der Haushalte an; stehen also wie im gegenständlichen Fall einer Person grundsätzlich hohe Geldmittel zur Disposition, ist…
…des Ausschlusses des Regresses, sowie zur Anknüpfung an die inländische Verfolgbarkeit (§§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 VbVG) sind sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 56 Abs 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren…
…Sie erfolge somit formlos. Das Verfahren sei nach den Vorschriften über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren zu führen. Einer Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 166 FinStrG bedürfe es nicht. Die Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 214 FinStrG als solche berechtige die Finanzstrafbehörde zur Einleitung bzw. Fortsetzung des Verfahrens. Das heiße aber…
…III) Die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens werden nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 500,00 bestimmt. IV) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom…
…Existenzgrundlage entzogen. Die Missachtung der Verpflichtung zur Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens nach Freispruch gemäß § 214 FinStrG und die verweigerte Einstellung habe die Verfahrensdauer von 11 auf über 15 Jahre verlängert. Während der Dauer des Finanzstrafverfahrens habe der Beschwerdeführer seinen Beruf nicht ausüben können, was bei…
…ist (vgl. § 3a Abs. 1 letzter Satz), und der (in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren mit einer Freiheitsstrafe bedachte und zum Antritt derselben bereits aufgeforderte) Bestrafte innerhalb der (Monats-)Frist des § 175 Abs. 1 FinStrG sich der Finanzstrafbehörde gegenüber bereit erklärt, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, die genannte…
…sollen. Dies wird umsomehr gelten, als sowohl die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum als auch der rasche Rückfall erschwerend betrachtet wurde. Bei dieser Konstellation von Milderungs- und Erschwerungsgründen erscheint auch ein geringerer Strafschlüssel für gerechtfertigt. Informativ wird angemerkt, dass es der Bf…
…Würdigung des Prüfungsfalles sämtlich als relevant angesehen wurden. Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren liegt eine geständige Verantwortung vor. Das Verhalten der Beschuldigten erfüllt das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht." Bei der Strafbemessung war mildernd: die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, erschwerend: die Fortsetzung des…
…Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens € 500,00. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 18.1.2017 wurde der Bf. schuldig gesprochen, im Bereich des Finanzamtes…
…werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens mit € 500,00 bestimmt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom…
…a FinStrG hat N.N. die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in unveränderter Höhe von € 500,00 zu ersetzen. II.) Hingegen wird das gegen den Beschuldigten N.N. anhängige Finanzstrafverfahren, er habe vorsätzlich durch die Unterlassung der steuerlichen Erfassung und in der…
…35 des Strafgesetzbuches gelten. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Spruchsenat wertete die Unbescholtenheit und die geständige Verantwortung seit Einreichung der fehlgeschlagenen Selbstanzeige als mildernd sowie die Fortsetzung des…
…214, I. Kommentar zu § 214 [Rz 1]). Damit war die Durchführung eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens möglich. Rechtslage: § 35 Abs. 2 FinStrG: Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs…
…Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23.2.2007, Zl. xxxxxxx , deren allein verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin war und die im gegenständlichen Verfahren insoweit in Rede stehenden Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben im Verantwortungszeitraum der Bf. fällig waren. Die Aktenlage sowie der Beweisergebnisse der verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens…
…kommt eine Bestrafung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung in Bezug auf die Einkommensteuer 2002 wegen Eintritts der Verjährung ohnehin nicht mehr in Betracht. Die Einkommensteuererklärung 2002 hätte der Beschuldigte nämlich bereits am 31. März 2003 beim Finanzamt einreichen müssen; das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wurde von der…
…erweislich. Die gerichtliche Zuständigkeit ist daher im Zweifel nicht gegeben." Die von der Verteidigung behauptete Verletzung des Verbotes eines ne bis in idem durch eine Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde liegt daher insoweit nicht vor. Die Finanzstrafbehörde war daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht berechtigt, dem…