…eine Strafverfügung. Die Beschuldigte wurde der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von € 2.500 verhängt. Dagegen richtete sich der Einspruch vom 2.8.2023 mit folgendem Vorbringen: "Der Einschreiterin wird zur Last gelegt, sie…
…Anraten ihrer Rechtsanwältin nichts gesagt habe. Dazu ist nach finanzstrafrechtlichen Vorgaben zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes und des subjektiven Tatbestandes wie folgt auszuführen: Zum objektiven Tatbestand: Nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG ist die Verletzung einer abgabenrechtlich bestehenden Mitwirkungspflicht finanzstrafrechtlich als Finanzordnungswidrigkeit ahndbar. Nach …
…22 a, Villa Hummelhof, 4020 Linz, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28.11.2019 gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des…
…die Registrierkasse nicht ordnungsgemäß installiert wurde, sondern lediglich eingewendet, dass die subjektive Tatseite hinsichtlich des Vergehens nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG nicht gegeben sei. Der objektive Tatbestand dieser Bestimmung, die Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen, indem er bis 05.06…
…ist darauf zu verweisen, dass dem Beschuldigten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, nicht aber (versuchte) Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 FinStrG vorgeworfen wurden. Der Beschuldigte vermeint weiter, er habe sich durch das Verhalten des Finanzamtes zumindest im strafrechtlichen Sinne subjektiv "unschuldig" fühlen…
…Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuersteuererklärungen 2011 die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dar, welche keinen Verkürzungsvorsatz erfordert. Die Nichtabgabe dieser Steuererklärungen stellt daher eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dar…
…fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sind niemals…
…Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen sind und auch nicht bekämpft wurden. Rechtlich ist folgendes auszuführen: Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer…
…mitzuwirken. Hätte er vorsätzlich dort etwa seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht entsprochen, hätte dies eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dargestellt. Eine solche Vorgangsweise des Beschuldigten ist aus der Aktenlage mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht ableitbar. Am 28…
…und abgabenrechtlich Verantwortlicher der **A-GmbH** und der Verband, die **A-GmbH** die abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt haben und somit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen haben. IV…
…Pflichten vorsätzlich nicht erfüllt hat. Die subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG ist daher ebenfalls verwirklicht. Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG: Sachverhalt: Am 15. Dezember 2022 erfolgte durch Mitarbeiter der Finanzpolizei bei der **A-GmbH** ein Testkauf…
…nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 (in Worten: Euro sechstausend) und gemäß § 20 FinStrG…
…die Strafbarkeit einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG; ist etwa die zweite Komponente in Form einer wissentlichen Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht erweislich, verbleibt eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Nichteinreichung der Voranmeldung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG…
…eine Zahllast von € 1.200,00 angenommen und auch gleich eine Festsetzung für das erste Quartal 2014 in dieser Höhe vorgenommen. Am 15.9.2014 erging eine Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mit der Aufforderung binnen…
…Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen vorsätzlicher Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Form der (Veranlassung der) Einreichung einer unrichtigen Voranmeldung konsumiert. Im Falle der Geltendmachung einer ungerechtfertigten Gutschrift konsumierte die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG…
…sondern anderweitig zu verwenden. Er hat daher diesbezüglich Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2011 hätte der Beschuldigte als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH bis zum 16. August 2011 für die GmbH die Entrichtung einer…
…Zum Vorwurf einer vom Beschuldigten am 30. November begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG: 10.2.1. Vorgeworfen wird Dr.A laut Schuldspruch des Erkenntnisses des Spruchsenates konkret, dass er einerseits den Kilometerstand des kontrollierten Fahrzeuges bei der zollrechtlichen Kontrolle nicht bekannt…
…Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären…
…verringert (Abgabenkonto). Es erschließt sich der Verdacht, A bzw. sein Sohn hätten betreffend März 2012 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Die fehlende Voranmeldung wurde nach einer diesbezüglichen Kontaktaufnahme am 29. August 2012 zwischen Betriebsprüfer und Steuerberater am 5. September 2012…
…Verdachts des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs.1 FinStrG sei daher "gemäß § 82 Abs. 3 lit. a FinStrG" einzustellen. Bei der Bemessung der Strafe in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG wertete der Spruchsenat als mildernd…