IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Dr. N, Adresse , gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 26.03.2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben: Die Bemessungsgrundlage…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Feldkirch 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in den Finanzstrafsachen gegen die ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Schweiz, ***Bf2***, ***AdrBf2***, Schweiz, ***Bf3***, ***AdrBf3****, Schweiz alle vertreten durch Hauska & Matzunski Rechtsanwälte OG, Salurner Straße 16/1, 6020 Innsbruck, wegen der Finanzvergehen der grob fahrlässigen…
…Abgrenzungsfragen zur Gesellschaftsteuer bei hybriden Finanzierungen, FJ 2011, 12/2011, 400). Eine Fehlbezeichnung ist nicht einmal im Gebührenrecht trotz des dortigen Urkundenprinzips (§15 Abs 1 GebG 1957) schädlich. Selbst dort zählt der Inhalt (vgl nur VwGH 16.3.1987, 85/15/0155, VwSlg 6200/F).…
…sodass eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtlich unzulässig ist. Weiters ist festzuhalten, dass eine Fehlbezeichnung des Bescheides insoferne vorliegt, als der Wiederaufahmebescheid mit "Einkommenssteuerbescheid" bezeichnet wurde. 2. Zum Einkommensteuerbescheid: Im angefochtenen Bescheid wird von einem Gesamtbetrag der Einkünfte von ATS 207.898,00 im Jahre 2000…
…Da aber letztlich auch die Begründung keinen sicheren Aufschluss darüber gibt, an wen die Behörde den Zurückweisungsbescheid tatsächlich richten wollte und es keine gesicherten Hinweise dafür gibt, dass es sich dabei um eine irrtümliche Fehlbezeichnung handelt, kann nur die wörtliche Adressierung im Bescheidkopf ("Verl. n…
…Da aber letztlich auch die Begründung keinen sicheren Aufschluss darüber gibt, an wen die Behörde den Zurückweisungsbescheid tatsächlich richten wollte und es keine gesicherten Hinweise dafür gibt, dass es sich dabei um eine irrtümliche Fehlbezeichnung handelt, kann nur die wörtliche Adressierung im Bescheidkopf ("Verl. n…
…neue Rechtslage hat diese Möglichkeit einer Direktvorlage ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung als Ausnahmefall ermöglicht. Die Fehlbezeichnung „Vorlageantrag" vor dem Hintergrund der in Aussicht gestellten negativen Entscheidung schadet nach der Meinung des BFG nicht. Mit dem Vorbringen "...dass der Bf. den Formalantrag „Beschwerde" selbstverständlich gestellt hätte…
…Abs. 4 BAO, zwar mit Recht zu befremden vermag, diese Fehlbezeichnung aber, da der Wiederaufnahmebescheid nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens war, keiner näheren Befassung bedarf. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Zum Kompartiment Zinsaufwand im Zusammenhang mit der Betriebsstätte in Slowenien ist zu explizieren…
… 209 Rz 5). Dies gilt selbst dann, wenn eine als Feststellungsbescheid intendierte und tatsächlich zugegangene Erledigung aus rechtlichen Gründen (etwa einer Fehlbezeichnung des Bescheidadressaten) keine rechtliche Wirksamkeit als Feststellungsbescheid entfaltet (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2022/15/0001). Auf die Ausführungen in der oben…
…Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. 10.2025 war zu entnehmen, wogegen es sich richtet. Eine Fehlbezeichnung des Rechtsmittels ("Beschwerde") schadet dabei nicht (falsa demonstratio non nocet). Die Voraussetzungen des § 264 BAO sind daher erfüllt und der Vorlageantrag auch rechtzeitig eingebracht. Laut § 269 BAO haben im…
…zu ändern, weshalb es die Haftungsbescheide nicht aufheben hätte dürfen. Auch sei eine Fehlbezeichnung der festgesetzten Steuer sanierbar, wenn sich aus dem gesamten Bescheid ergebe, dass sich die Abgabenbehörde lediglich bei der Bezeichnung der Abgabe vergriffen habe und der tatsächliche Bescheidwille und seine formelle Erklärung…
… 209 Rz 5). Dies gilt selbst dann, wenn eine als Feststellungsbescheid intendierte und tatsächlich zugegangene Erledigung aus rechtlichen Gründen (etwa einer Fehlbezeichnung des Bescheidadressaten) keine rechtliche Wirksamkeit als Feststellungsbescheid entfaltet (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2022/15/0001). Da das Feststellungsverfahren aber die Bündelung…
… 209 Rz 5). Dies gilt selbst dann, wenn eine als Feststellungsbescheid intendierte und tatsächlich zugegangene Erledigung aus rechtlichen Gründen (etwa einer Fehlbezeichnung des Bescheidadressaten) keine rechtliche Wirksamkeit als Feststellungsbescheid entfaltet (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2022/15/0001). Da das Feststellungsverfahren aber die Bündelung…
…Richters sprechen folgende Umstände für eine Wertung des Schriftsatzes v. 20.01.2025 als Beschwerde: - Die Fehlbezeichnung "Vorlageantrag"- auch unter Anführung eines Paragraphen- schadet nach der Ansicht des Gerichtes nicht (Vorliegen einer Beschwerde trotz Fehlbezeichnung). - In einem gesonderten Schriftsatz v. 20.01.2025 (vom gleichenTag)…
…verjährungsfristverlängernde Wirkung. Dies gilt selbst dann, wenn eine als Feststellungsbescheid intendierte und tatsächlich zugegangene Erledigung aus rechtlichen Gründen (etwa einer Fehlbezeichnung des Bescheidadressaten) keine rechtliche Wirksamkeit als Feststellungsbescheid entfaltet (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2022/15/0001). Da sogar ein unwirksamer (Feststellungs)Bescheid verjährungsfristverlängernde…
…§ 209 Rz 5). Dies gilt selbst dann, wenn eine als Feststellungsbescheid intendierte und tatsächlich zugegangene Erledigung aus rechtlichen Gründen (etwa einer Fehlbezeichnung des Bescheidadressaten) keine rechtliche Wirkung als Feststellungsbescheid entfaltet (VwGH 10.03.2023, Ra 2022/15/0077; 25.05.2022, Ra 2022/15/0001…
…Abgrenzungsfragen zur Gesellschaftsteuer bei hybriden Finanzierungen, FJ 2011, 12/2011, 400). Eine Fehlbezeichnung ist nicht einmal im Gebührenrecht trotz des dortigen Urkundenprinzips (§ 15 Abs 1 GebG 1957) schädlich. Selbst dort zählt der Inhalt (vgl nur VwGH 16.3.1987, 85/15/0155, VwSlg 6200/F).…
…normativen Willen des FA eine "Nichtfestsetzung" der UVZ Gegenstand dieser Bescheide und nicht eine Abgabenfestsetzung mittels Abgabenbescheid (nach dem Rechtsstandpunkt des FA mit jeweils mit 0,00 € Bemessungsgrundlage bei den Umsätzen und den Vorsteuern). Somit enthielt der Bescheidspruch nicht nur eine Fehlbezeichnung der Rechtsgrundlage…
…nach Maßgabe des Gesetzeswortlautes jeder strafgerichtliche Freispruch vom Vorwurf eines Finanzvergehens als ein solcher nach § 214 FinStrG aufzufassen ist (UFSI vom 14.11.2008, FSRV/0024-I/08). Auch bei einer Fehlbezeichnung, dh bei einem Freispruch nach § 259 StPO, ist er stets als Freispruch nach …
…berichtigten Abrechnungen wird hingegen ein "Feststellungsbescheid oder/bzw. Abrechnungsbescheid" beantragt. Dies spricht dafür, dass der Vertreter seine Fehlbezeichnung auf den am 04. Oktober eingebrachten Abrechnungen verbessern wollte und stattdessen einen Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO beantragen wollte. Sowohl aus teleologischen als auch aus systematischen Erwägungen ist…