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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100146/2026

1 Sparbücher, Spareinlagen bei Banken als Verbindlichkeiten 2. Verjährung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100146/2026vom 18.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 25. April 2018 gegen den gem. § 24a Abs. 1 Z. 2 iVm § 24a Abs. 2 KStG vom damaligen Finanzamt Klagenfurt am 26. März 2018 erlassenen Feststellungsbescheid Gruppenträger 2015 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Feststellungsbescheid Gruppenträger 2015 wird insofern abgeändert, als dass er im Spruch zu lauten hat: Das Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z. 2 KStG 1988 im Jahr 2015 beträgt 28.008.985,09 € (Bisher waren vorgeschrieben: 30.027.347,47 €) Die Ermittlung des Ergebnisses des Gruppenträgers (§ 24 a. Abs. 1 Z 2. KStG) ist dem Ende der Entscheidungsgründe (II. 3.1.) zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Zum Verfahrensgegenstand, Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien Strittig waren im vorliegenden Fall einerseits die Beurteilung von längere Zeit unbewegter Spareinlagen als bilanziell ausgewiesene Verbindlichkeiten, sowie andererseits die Verrechnung von Zinsen in Zusammenhang mit einer Betriebsstätte in Slowenien. Nach einer Prüfung gemäß § 147 BAO durch die Großbetriebsprüfung im Auftrag des damaligen Finanzamtes Klagenfurt mit Prüfungszeitraum 2011 bis 2015, Schlussbesprechung vom 12.03.2018 und Bericht vom 14.03.2018, wurden von der belangten Behörde nach der vorgenommenen Wiederaufnahme des Verfahrens als Sachbescheide (ua) ein neuer Feststellungsbescheid Gruppenträger 2015 am 26.03.2018 erlassen. Begründend verwies die Behörde hierbei auf den Bericht und die Niederschrift der Großbetriebsprüfung. Im Bericht der Außenprüfung wurde hierzu auf die Niederschrift verwiesen. In der Niederschrift wurde im Wesentlichen zu den streitgegenständlichen Fragen amplifiziert, dass Zinsaufwendungen, die von der slowenischen Betriebsstätte der Beschwerdeführerin an das Stammhaus in Österreich für die Refinanzierung geleistet wurden, nicht fremdüblich seien. Weiters würde laut Auswertung der Bank der Stand der unbewegten Sparbücher zum Stichtag 31.12.2015 1.690.366,53 € betragen. Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit der Einlösung dieser Sparbücher zu rechnen. Liege eine solche Wahrscheinlichkeit der Nichteinlösung vor, so seien diese, auch wenn sie formal noch nicht verjährt sind, nicht mehr zu bilanzieren. Die Verringerung der Verbindlichkeiten führe infolge zu einer Erhöhung des Jahresgewinnes. Die Außenprüfung nehme die entsprechende Korrektur kumulativ für den Bilanzstichtag 31.12.2015 im Wege eine außerbilanzmäßigen Hinzurechnung vor. Mit Beschwerde vom 25. April 2018, gerichtet gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Feststellungsbescheide Gruppenträger 2011 und 2012 sowie gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2011-2015 vom 26.3.2018, beantragte die Beschwerdeführerin die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheide 2011 und 2012 aufzuheben und die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2011-2015 insofern neu festzusetzen, als (ua) für das Jahr 2015 gegenüber dem Bescheid vom 26. März 2018 eine Verringerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um € 497.664,01 (sic!) sowie um € 1.690.366,53 € und des daraus abgeleiteten Einkommens des Gruppenträgers ***Bf1*** in derselben Höhe zu berücksichtigen sei. Begründend explizierte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, da laut Art. 24 Abs. 1 lit. DBA Slowenien die slowenische Betriebsstätteneinkünfte von der österreichischen Besteuerung befreit seien, habe in Übereinstimmung mit Art. 7 DBA Slowenien eine fremdübliche Gewinnabgrenzung zwischen den der slowenischen Betriebsstätte zuzurechnenden und den übrigen Einkünften der ***Bf1*** zu erfolgen. Dabei sei bei der internen Leistungsverrechnung zwischen der ***Bf1*** und ihrer Betriebsstätte in Slowenien in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 2 DBA Slowenien die Selbstständigkeitsfiktion anwendbar. Dies bedeutet, dass der Betriebsstätte jene Gewinne zuzurechnen seien, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche o. ä. Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. Die praktische Ermittlung eines fremdüblichen Zinssatzes könne nach herrschender Lehre unter Heranziehung eines Interbankenzinssatzes erfolgen. Adaptierungen der Zinssätze ergäben sich wie im vorliegenden Fall durch die Anpassung der Zuordnung von freiem Kapital (Dotationskapital), wenn die Berechnung des Interbankenzinssatzes unter Annahme vollständiger Fremdfinanzierung erfolge. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass DBA-konform ein entsprechend fremdüblicher Refinanzierungsaufwand gegeben war, eine darüberhinausgehende Belastung von Zinsaufwand an die slowenische Betriebsstätte sei bei abkommenskonformer Anwendung der Selbstständigkeitsfiktion nicht fremdüblich und würde zu einer abkommenswidrigen Doppelbesteuerung führen. Infolge fremdüblicher Verrechnung für die Jahre 2011 und 2012 läge kein Wiederaufnahmegrund vor. Weiters bedürfe es infolge fremdüblicher Verrechnung für die Jahre 2013-2015 einer Neufestsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und des daraus abgeleiteten Einkommens des Gruppenträgers ***Bf1***. Zu den unbewegten Sparbüchern führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass gemäß Verwaltungsgerichtshof eine verjährte Schuld weiterhin bilanziell als solche auszuweisen sei, wenn der Steuerpflichtige von einer möglichen Verjährungseinrede nicht Gebrauch machen will. Dies sei hier der Fall. Als Bankinstitut liege es nicht im geschäftlichen Interesse der Beschwerdeführerin, eine rechtliche weiterhin bestehende, allenfalls verjährte Verbindlichkeit gegenüber einem Kunden nicht zu erfüllen und zu Lasten des Kunden selbst ertragswirksam zu vereinnahmen. Eine Schuld sei mindestens mit dem Betrag zu bewerten, den der Steuerpflichtige bei Eingehen der Schuld schuldig geworden sei, solange nicht einwandfrei feststehe, dass eine Schuld ganz oder teilweise erloschen sei. Der Wille, eine verjährte Schuld nicht mehr zu tilgen, manifestiere sich durch die Ausbuchung im Rechenwerk. Eine solche sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt, da eine Tilgung seitens der Beschwerdeführerin jederzeit und weiterhin beabsichtigt sei. Die Verjährung führe nicht zum Verlust des Rechts auf Auszahlung , sondern nur zum Verlust seiner Klagbarkeit. Es werde daher (ua) der Antrag gestellt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und das daraus abgeleitete Einkommen gem. § 9 Abs. 6 Z 2 KStG im angefochtenen Feststellungsbescheid Gruppenträger 2015 gegenüber dem Bescheid vom 26. März 2018 um 497.664,01 € und 1.690.366,53 € zu verringern. Vermittels Bescheides des Finanzamtes für Großbetriebe gemäß § 48 Abs. 2 BAO vom 24.05.2024 wurde die Einigung in einem Verständigungsverfahren gem. Art 6 des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Fall von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen betreffend die Steuerjahre 2011 bis 2016 insoweit festgestellt, als dass Österreich die (oa) Feststellung der Betriebsprüfung teilweise zurücknimmt und die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer (ua) für das Jahr 2015 um 497.665,01 € (sic!) gekürzt wird. In der Beschwerdevorentscheidung vom 04. Februar 2025 wurde dieser Einigung im Verständigungsverfahren Rechnung getragen und das Einkommen gem. § 9 Abs. 6 Z 2 KStG um 497.665,01 verringert, mit 29.529.682,46 € festgesetzt. Die belangte Behörde hielt aber daran fest, dass nicht bewegte Sparbücher gewinnerhöhend aufzulösen seien. Die Beschwerde sei daher - so die belangte Behörde - "teilweise abzuweisen". Nach vier (gewährten) Fristverlängerungsanträgen brachte die Beschwerdeführerin am 05.Februar 2026 einen Vorlageantrag gem. § 264 BAO ein und beantragte die Entscheidung durch Senat gem. § 272 BAO und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO. Begründend führte sie aus wie in der Beschwerde und ergänzte, dass die kumulative Hinzurechnung des Gesamtbetrages iHv EUR 1.690.366,53 für das Veranlagungsjahr 2015 zu Unrecht erfolgt sei. Es könnten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dem Gewinn des Jahres 2015 aufgrund des Prinzips der periodengerechten Gewinnermittlung jedenfalls nur jene Sparguthaben als unbewegt hinzugerechnet werden, für die im Jahr 2015 die Kontobewegung seit 30 Jahren unterblieben ist. Dies träfe im Jahr 2015 allerdings lediglich für Spareinlagen in Höhe eines Betrages von EUR 169.669,16 zu. Die Festsetzung des Einkommens des Gruppenträgers ***Bf1*** gemäß Feststellungsbescheid Gruppenträger 2015 vom 26.3.2018 (und auch gemäß Feststellungsbescheid Gruppenträger 2015 vom 4.2.2025, ergangen als Beschwerdevorentscheidung gern § 262 BAO) sei folglich - so eine solche nicht zur Gänze unterbleibe - jedenfalls um einen Betrag iHv EUR 1.520.697,37 (bislang erfolgte Hinzurechnung iHv EUR 1.690.366,53 minus EUR 169.669,16) überhöht. Es werde daher beantragt, das Einkommens der Beschwerdeführerin für 2015 mit einem Betrag von 28.008.985,09 € festzusetzen. In der Stellungnahme der belangten Behörde im Vorlagebericht explizierte diese, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben wäre. Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht und die Zuteilung an die Gerichtsabteilung 5006 des Bundesfinanzgerichts erfolgte am 30. März 2026. Mit Eingabe vom 05. Mai 2026 wurde von der beschwerdeführenden Partei der Antrag auf Entscheidung durch Senat gem. § 272 BAO sowie der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 BAO zurückgezogen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die beschwerdeführende Partei, die ***Bf1***, ist eine börsennotierte juristische Person mit Sitz und Geschäftsleitung in ***Anschrift*** und Satzung vom **** Satzung ****. Als Universalbank tätigt sie Bankgeschäfte, demgemäß Kreditgeschäfte und werden ebenso Spareinlagen entgegengenommen. Im Zuge einer Prüfung durch die Großbetriebsprüfung Standort Klagenfurt, im Auftrag des damaligen Finanzamtes Klagenfurt, Prüfungszeitraum 2011 bis 2015, wurden folgende für den streitgegenständlichen Fall wesentliche Feststellungen getroffen: Unter Tz 2 des Berichts der Außenprüfung mit der Textierung "Betreibsstätte Slowenien" und unter Punkt 2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO wurde eine Berichtigung der der Betriebsstätte Slowenien zuzurechnenden Zinsaufwendungen vorgenommen und die steuerpflichtigen Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 um 497.665,01 € erhöht. Unter Tz 4 des Berichts der Außenprüfung mit der Textierung "Unbewegte Sparbücher" und unter Punkt 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde festgestellt, dass es sich bei einem Teil der Spareinlagen um Sparbücher handelt, die seitens der Kunden nicht zwecks Behebung, Einzahlung oder Zinsgutschriften der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden. Nach Ansicht der Außenprüfung handelt es ich um Sparbücher, die über einen längeren Zeitraum (dreißig Jahre und mehr) nicht mehr bewegt wurden. Weiters ist nach Ansicht der Außenprüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit der Einlösung dieser zu rechnen. Von der Außenprüfung wurde diese Verbindlichkeit in Höhe von 1.690.366,53 € ertragswirksam aufgelöst. Die belangte Behörde schloss sich den Feststellungen der Außenprüfung an und setzte - diesen (und anderen) Feststellungen folgend - am 26. März 2018 das Einkommen vermittels Feststellungsbescheid Gruppenträger 2015 in der Höhe von 30.027.347,47 € fest. Die Beschwerde vom 25. April 2018 umfasste die Beschwerdepunkte Tz 2 des Berichts der Außenprüfung (Betriebsstätte Slowenien) und Tz 4 des Berichts der Außenprüfung (unbewegte Sparbücher), das Beschwerdebegehren war darauf gerichtet, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegenüber dem Bescheid vom 26. März 2018 um 497.664,01 € (betr. Tz 2 des Berichts der Außenprüfung) sowie um 1.690.366,53 € (betr. Tz 4 des Berichts der Außenprüfung) zu verringern. Mit Bescheid gem. § 48 Abs. 2 BAO wurde die Einigung in einem Verständigungsverfahren (zwischen den Staaten Österreich und Slowenien) insofern festgestellt, als dass Österreich die Feststellungen der Außenprüfung (betreffend Tz 2 des Berichts der Außenprüfung, somit die Betriebsstätte Slowenien) zurücknimmt und die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer um 497.665,01 € im Jahr 2015 kürzt. Demfolglich wurde in der Beschwerdevorentscheidung dieser Betrag von der Bemessungsgrundlage abgezogen und das Einkommen im Feststellungsbescheid Gruppenträger 2015 vom 4. Februar 2025 mit 29.529.682,46 € festgesetzt, der Beschwerdepunkt der Auflösung der unbewegten Sparbücher (Tz 4 des Berichts der Außenprüfung) wurde jedoch abgewiesen. Die belangte Behörde hatte hierbei im Jahr 2015 eine kumulative Hinzurechnung in der Höhe von 1.690.366,53 € vorgenommen, die alle unbewegten Sparbücher zum Auswertungsstichtag 31.12.2015 umfasste. Im Vorlageantrag wurde der Antrag auf Entscheidung durch Senat gem. § 272 BAO und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 BAO gestellt. Weiters führte die beschwerdeführende Partei aus, dass auf Grund der gebotenen periodengerechten Gewinnermittlung (maximal) ein Betrag in der Höhe von 169.669,15 € im Jahr 2015 ertragswirksam zu berücksichtigen ist, da (nur) für Spareinlagen in dieser Höhe die Kontobewegungen seit 30 Jahren unterblieben sind. Mit Eingabe vom 05. Mai 2026 wurden die Anträge auf Entscheidung durch Senat und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen, mit selbigem Datum die belangte Behörde darob vom Gericht informiert, die daraufhin auf die Antragstellung nach § 274 Abs. 1 BAO verzichtete. 2. Beweiswürdigung Die unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Daten der Beschwerdeführerin ergaben sich aus dem Abgabeninformationssystem und dem Finanzauskunftssystem der Finanzverwaltung, dem Firmenbuch und dem Unternehmensregister. Die Feststellungen der Großbetriebsprüfung waren der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 12.03.2018 und dem Bericht der Außenprüfung vom 14.3.2018 zu entnehmen, dass diese Feststellungen Grundlage des Feststellungsbescheides Gruppenträger 2015 waren, kann aus der Begründung des Bescheides vom 26.3.2018 gefolgert werden. Die Einigung im Verständigungsverfahren zwischen den Staaten Österreich und Slowenien war dem Bescheid gem. § 48 Abs. 2 BAO vom 24.05.2024 ebenso zu entnehmen wie die steuerlichen Auswirkungen dieser Einigung. Der Verwaltungsgerichtshof hat unlängst (Ra 2023/15/0112) amplifiziert wie folgt: Sobald unzweifelhaft feststeht, dass eine Verbindlichkeit nicht mehr zu Zahlungen führt, ist sie gewinnerhöhend aufzulösen. Ob und in welcher Besteuerungsperiode ein solcher Sachverhalt eingetreten ist, stellt eine Sachfrage dar, deren Beantwortung der Abgabenbehörde auf der Ebene der Beweiswürdigung obliegt (vgl. VwGH 23.10.2013, 2009/13/0175, mwN). Es will hierzu bemerkt werden, dass im Sinne einer periodengerechten Gewinnermittlung für das Jahr 2015 als unbewegte Spareinlagen Beträge in der Höhe von 169.669,16 € zu beurteilen und erfassen waren, da Kontobewegungen (für dieses Jahr) seit 30 Jahren unterblieben sind sintemalen dies unter den Parteien unstrittig ist und auch das erkennende Gericht keine Zweifel an dieser Berechnung hegt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe, Abänderung des Bescheids) Zum Einkommensteuergesetz (Einkommensteuergesetz 1988, BGBL 1988/400 idgF - EStG)-gesetzliche Grundlagen, Entscheidungen des VwGH und des BFG sowie Feststellung im streitgegenständlichen Verfahren § 6 EStG normiert wie folgt: Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes: (…) 2. a) Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. (…) 3. Verbindlichkeiten sind gemäß Z 2 lit. a zu bewerten. (…) Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus der die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigenden Auslegung des § 4 Abs. 1 und des § 6 Z 3 EStG 1988 die zwingende einkommensteuerrechtliche Regelung, dass im Betriebsvermögen, welches für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, nur solche negative Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden dürfen, die mit einer Belastung des Steuerpflichtigen verbunden sind. (VwGH 23.10.2013, 2009/13/0175; VwGH 23.05.2013, 2010/15/0146; VwGH 13.09.2006, 2002/13/0108, VwGH 05.06.2003, 99/15/0219; VwGH 25.09.2001, 95/14/0098; VwGH 27.9.2000, 96/14/0141). Sobald unzweifelhaft feststeht, dass eine Verbindlichkeit nicht mehr zu Zahlungen führt, ist sie gewinnerhöhend aufzulösen. Ob und in welcher Besteuerungsperiode ein solcher Sachverhalt eingetreten ist, stellt eine Sachfrage dar, deren Beantwortung der Abgabenbehörde auf der Ebene der Beweiswürdigung obliegt (vgl. VwGH 23.10.2013, 2009/13/0175, mwN). Verbindlichkeiten einer Bank aus Sparbüchern, hinsichtlich derer die Wahrscheinlichkeit einer Einlösung nicht mehr besteht, sind gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. § 6 Z 3 EStG 1988; § 196 Abs 1 UGB; BFG vom 20.6.2018 RV/2100053/2017; BFG vom 1.8.2019, RV/4100588/2016). Nach dem Grundsatz des Nachholverbotes ist für die gewinnerhöhende Auflösung jedoch nur von jenen Guthaben auszugehen, die im Streitjahr in die Verjährung gewachsen sind. Die Wertminderung ist entsprechend einer periodengerechten Gewinnermittlung in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist. Bei Guthaben, die seit mehr als 30 Jahren keine Kontobewegung aufweisen, war mit einer Inanspruchnahme schon in den Vorjahren nicht zu rechnen. Solche Berichtigungen sind allenfalls in Vorperioden vorzunehmen. Mit der Frage der gewinnerhöhenden Auflösung von Spareinlagen hat sich das Bundesfinanzgericht bereits in seinen beiden Erkenntnisses vom 20.6.2018, RV/2100053/2017 und vom 1.8.2019, RV/4100588/2016, beschäftigt und dabei festgehalten, dass seit 30 Jahren unbewegte Spareinlagen insofern als gewinnerhöhend aufzulösen sind, als diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr eingelöst würden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass gemäß dem Grundsatz des Nachholverbotes für die gewinnerhöhende Auflösung nur jene Guthaben heranzuziehen seien, die im Streitjahr genau 30 Jahre keine Kontobewegung mehr aufweisen. Die Wertminderung sei in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten sei. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ra 2023/15/0112 differenzierend über das Erkenntnis RV/2100406/2019 erkannt. Betreffend der mehr als 30 Jahre unbewegten Sparguthaben wurde der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts im Sinne einer Berichtigung gemäß § 293b BAO iVm § 4 Abs. 2 Z 2 dritter Teilstrich EStG 1988 beigepflichtet (siehe RZ 26 ff), betreffend die genau 30 Jahre unbewegten Sparguthaben hingegen entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass die gewinnerhöhende Auflösung dieser Verbindlichkeiten gem. § 4 Abs. 2 Z 21 EStG 1988 nicht in Betracht kommt, sondern hier die Voraussetzungen einer amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 BAO vorgelegen sind und daher betreffend dieser Sparguthaben das oa Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass der Stand der unbewegten Sparbücher zum 31.12.2015 (Auswertungsstichtag) 1.690.366,53 € beträgt. Dieser Betrag setzt sich aus den der Betriebsprüfung und dem Gericht übermittelten Dateien der "Unbewegten Sparbücher" Teile 1-3 zusammen und wurde von der beschwerdeführenden Partei mit Benachrichtigung der Außenprüfung vom 02.03.2018 auch bestätigt. Weiters steht außer Streit, dass jene Guthaben, die im Streitjahr 2015 genau 30 Jahre nicht bewegt wurden, in Summe € 169.669,16 € betragen. Unstrittig ist auch, dass die genannten, im Streitjahr zur Verjährung gelangten Beträge von Seiten der Kunden weder rückgefordert noch in sonstiger Weise gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden. In Anlehnung an die bisherige Judikatur des Bundesfinanzgericht ergibt sich, dass im Streitjahr ein Betrag in Höhe von € 169.669,16 gewinnerhöhend aufzulösen ist. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 EStG 1988 kommt in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Demgemäß war der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben. Das Einkommen der Beschwerdeführerin beträgt auf Grundlage dieser Entscheidung: [Grafik]   Zur Bundesabgabenordnung (BGBL 1961/194 idgF- BAO) Laut § 48 Abs. 2 BAO hat das Finanzamt für Großbetriebe, sofern ein Verwaltungsgericht noch nicht mit Erkenntnis über die Streitfrage entschieden hat, die Einigung in einem Verständigungsverfahren festzustellen. Nach § 167 BAO haben die Abgabenbehörden nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078, 28.10.2010, 2006/15/0301). Laut § 269 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Gemäß § 279 BAO hat, außer in den Fällen des § 278 BAO, das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Nach § 272 BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies (ua) in der Beschwerde oder Vorlageantrag beantragt wird. Der Antrag ist zurücknehmbar (Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO - HB § 272,755; Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 272, Rz 5). Laut § 274 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies (ua) in der Beschwerde oder in Vorlageantrag begehrt wird. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zurücknehmbar (VwGH 27.5.1988, 95/13/0171). Wird ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, hat die Partei im Sinn des § 265 Abs. 5 BAO das Recht, binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Zurücknahme einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, wenn sie auf die Antragstellung nicht bereits verzichtet hat. Im Vorlageantrag gemäß § 264 BAO vom 5. Februar 2026 hatte die beschwerdeführende Partei die Anträge auf Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 BAO und auf mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO gestellt. Diese Anträge wurden mit Eingabe vom 05. Mai 2026 zurückgezogen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung der Bestimmung des § 274 BAO (BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025) halten fest, dass der zuständige Richter die andere(n) Partei(en) über die Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung zu "informieren" hat (ErlRV 294 BlgNR 28. GP, 48). Abgesehen davon, dass keine gesetzliche Normierung einer solche Obliegenheit des zuständigen Richters auffindbar ist, stellt sich die Frage, in welcher Form diese Mitteilung erfolgen soll (siehe hierzu die Problemstellungen der Änderung des § 274 BAO überzeugend aufgreifend: Dominic Krenn / Yassine Maximilian Kozanek, Die mündliche Verhandlung im Lichte des AbgÄG 2025, AVR 2026, 206). Es wird hierzu in der Literatur offenbar auch vertreten, dass (nur) die "Kenntnis der Zurücknahme" durch die Amtspartei gegeben sein muss. Eine bestimmte Form der Informierung wird offenkundig nicht verlangt (siehe auch: Vock, Die Änderungen der BAO durch das AbgÄG 2025, AVR 2026, 202. Hierzu will noch bemerkt sein, dass es sich dem Gericht nicht erschließt, warum die Amtspartei "sinnvollerweise" im Vorlagebericht auf einen eigenen Antrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten solle, wenn der Abgabenpflichtige einen solchen in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gestellt hat, ist doch aus diesem Verschweigen der eigentliche Wille der Amtspartei dann nicht erkennbar. Es ist dem Gericht auch nicht nachvollziehbar, warum, wie hier erwähnt, die Amtspartei immer als Erste entscheide, ob sie eine mündliche Verhandlung beantragen möchte oder nicht). Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich auch eindeutig, dass die Möglichkeit der Partei gem. § 265 Abs. 5 BAO, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen nur zusteht, soweit sie noch nicht auf die Antragstellung verzichtet hat. Aus § 24 Abs. 3 VwGVG kann abgeleitet werden, dass ein solcher Verzicht auch schlüssig erfolgen kann. Da die belangte Behörde im Vorlagebericht keine mündliche Verhandlung beantragt hat, kann (auch) bereits daraus ein schlüssiger Verzicht abgeleitet werden. Im vorliegenden Fall wurde die belangte Behörde vom erkennenden Gericht darob verständigt, dass die beschwerdeführende Partei die oa Anträge gem. §§ 272, 274 BAO zurückgezogen hat. Die belangte Behörde hat daraufhin auf eine Antragstellung verzichtet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher obsolet geworden. Laut § 250 BAO hat die Bescheidbeschwerde die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird. Gemäß § 256 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgezogen werden. Eine Beschwerde kann nur zur Gänze zurückgenommen werden. Eine teilweise Zurücknahme hinsichtlich bestimmter Beschwerdepunkte wäre als Einschränkung des Beschwerdebegehrens, somit als Änderung der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs. 1 lit b. BAO), anzusehen (VwGH 16.10.1986 86/16/0156). Eine solche Einschränkung führt zum Verlust des Anspruchs auf Entscheidung im Umfang der Einschränkung, hindert die Behörde jedoch nicht, in der Beschwerdevorentscheidung bzw. im Erkenntnis auch über zurückgenommene Beschwerdepunkte abzusprechen, schränkt also die eingeräumte Änderungsbefugnis nicht ein (Stoll, BAO, 2616). Nach § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist für Vorlageanträge sinngemäß § 256 BAO anzuwenden. In der Beschwerde vom 25. April 2018 wurde beantragt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und das Einkommen des Gruppenträgers verringert um 497.664,01 € resp. 1.690.366,53 € festzusetzen. Im Vorlageantrag vom 05. Februar 2026 wurde beantragt, das Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z. 2 KStG im Feststellungsbescheid Gruppenträger mit einem Betrag von 28.008.985,09 € festzusetzen. Dieser Betrag leitet sich aus der Verringerung des Einkommens des Gruppenträgers ***Bf1*** iHv 30.027.347,47 € gemäß Feststellungsbescheid Gruppenträger 2015 vom 26.03.2018 um 497,665,01 € sowie um 1.520.697,37 € ab. Da somit der Differenzbetrag von 169.669,16 € auch aus Sicht des Beschwerdeführers im Jahr 2015 zu berücksichtigten ist, lag darin eine Einschränkung des Beschwerdebegehrens. Aus der Einschränkung des Beschwerdebegehrens und der Festsetzung des Feststellungsbescheides Gruppenträger mit einem Betrag von 28.008.985,09 € folgt, dass der Beschwerde nicht teilweise, sondern vollinhaltlich stattzugeben ist. Nachgetragen soll ferner werden, dass die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens am 26.03.2018, erfolgend unter Bezugnahme auf den Bericht der Außenprüfung und verweisend auf einen in diesem Bericht genannten, jedoch nichtexistierenden § 303 Abs. 4 BAO, zwar mit Recht zu befremden vermag, diese Fehlbezeichnung aber, da der Wiederaufnahmebescheid nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens war, keiner näheren Befassung bedarf. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Zum Kompartiment Zinsaufwand im Zusammenhang mit der Betriebsstätte in Slowenien ist zu explizieren, dass hierbei eine Einigung in einem Verständigungsverfahren zwischen den Staaten Österreich und Slowenien stipuliert wurde und diese dem vorliegenden Erkenntnis inhärent ist. Die bilanzierten Verbindlichkeiten für jene Spareinlagen, für die im Jahr 2015 festzustellen ist, dass von diesem Jahr rückrechnend seit (genau) 30 Jahren keine Kontobewegungen stattgefunden haben, betrugen 169.669,16 € und waren gewinnerhöhend aufzulösen, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese nicht mehr eingelöst werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Für die vorliegende Streitfrage, die bereits mehrmals vor dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlag (so etwa BFG 27.12.2019, RV/4100595/2016; BFG 30.12.2019, RV/4100008/2018; BFG 2.4.2020, RV/4100592/2018; BFG 15.4.2020,RV/4100377/2017) liegen nur wenige höchstgerichtliche Entscheidungen vor. Das erkennende Gericht sieht sich jedoch im Einklang mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2023/15/0112, nach der - wie im vorliegenden Fall- eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erfolgen habe und in der implizit ausgesprochen wurde, dass eine periodengerechte Gewinnermittlung geboten sei. Das vorliegende Erkenntnis weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch wurde diese Frage bisher vom Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet. Eine ordentliche Revision war demfolglich nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 18. Mai 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100146/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100146.2026
Stammnummer
151981
Gültig
18.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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