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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103493/2025

Familienbonus Plus Abweisung; keine Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus, wenn Familienbeihilfenbezieher auch den halben Familienbonus Plus beantragt hat.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103493/2025vom 08.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Oktober 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 2. Oktober 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Strittig war im vorliegenden Fall, ob dem Beschwerdeführer der ganze oder nur der halbe Familienbonus Plus zusteht. In seiner Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2020 und 2021 begehrte der Beschwerdeführer unter anderem die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus für die Kinder ***Kind 1*** und ****Kind 2 ****. Der Familienbonus Plus wurde bereits vom Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Mit Bescheiden vom 28. Oktober 2024 wurde von der belangten Behörde die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2020 und 2021 festgesetzt. Durch Einkommensteuerbescheid vom 02. 10.2025 wurde gemäß § 295a Bundesabgabenordnung (BAO) die Einkommensteuer für die Jahre 2020 und 2021 neu festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Familienbonus Plus für die zwei Kinder nur zur Hälfte berücksichtigt werden konnte, da die andere Hälfte von der Familienbeihilfebezieherin beantragt worden sei. Mittels Beschwerde vom 07. Oktober 2025 begehrte die beschwerdeführende Partei die Berücksichtigung des gesamten Familienbonus Plus und führte begründend zusammengefasst aus, dass mit seiner Lebensgefährtin vereinbart worden sei, dass er den ganzen Familienbonus beantrage, da diese zu den Betriebskosten keinen Beitrag leisten müsse. Im Juni 2021 sei seine ehemalige Lebensgefährtin aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Mittels Beschwerdevorentscheidung mit Datum vom 21. Oktober 2025 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde abgewiesen. Diese amplifizierte zusammengefasst, dass, da die Familienbehilfebezieherin einen Antrag auf den halben Familienbonus Plus gestellt habe, dem Beschwerdeführer nur der halbe Familienbonus Plus zustehe. Private Vereinbarungen hätten keinen Einfluss auf die gesetzliche Regelung des Familienbonus Plus. Im, als Vorlageantrag zu beurteilenden, vom Beschwerdeführer als "Beschwerde" titulierten Schreiben vom 22. Oktober 2025 insistierte der Beschwerdeführer, dass seine ehemalige Lebensgefährtin schriftlich zugestimmt habe, dass er ab dem Inkrafttreten des Familienbonus Plus 2019 diesen zur Gänze beziehen könne. Dies sei von ihr schriftlich mit Unterschrift bestätigt worden. Der Auszug der Lebensgefährtin aus dem gemeinsamen Haushalt sei im Mai 2024 geschehen. Das die ehemalige Lebensgefährtin 4-5 Jahre später diesen nunmehr beantrage, sei sicher nicht rechtens. Der Familienbonus Plus sei in der Zeit, wo sie im gemeinsamen Haushalt mit den beiden Kindern lebten (2019- Mai 2024) bereits für die Betreuung der Kinder ausgegeben worden. Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgte am 29.10.2025. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in **** Adresse ****. Er ist Elternteil der Kinder ****Kind 2 ****, Sozialversicherungsnummer: ****SV Nr**** und ***Kind 1***, Sozialversicherungsnummer: ****SV Nr 2 ****. Wie vom erkennenden Gericht festgestellt und vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag selbst ausführt, wohnte er in den streitgegenständlichen Jahren 2020 und 2021 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen Lebensgefährtin, Frau ***** Frau **** und den beiden Kindern. Der Beschwerdeführer ist unselbstständig erwerbstätig. Die Erwerbstätigkeit wird als Vollbeschäftigung ausgeführt. Die beschwerdeführende Partei hat bei seinem Arbeitgeber, der ***** AG *****, am 18.02.2019 unter anderem die Berücksichtigung des Familienbonus Plus zur Gänze für die beiden Kinder ***Kind 1*** und ****Kind 2 **** beantragt. Den übermittelten Lohnzetteln ist zu entnehmen, dass vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers bei der Lohnsteuerberechnung in den streitgegenständlichen Jahren der volle Familienbonus plus berücksichtigt worden ist. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer zur Berücksichtigung beim Arbeitgeber im Schreiben vom 18.02.2019 auch den Alleinverdienerabsetzbetrag. Im Antrag führte er aus, dass die Einkünfte seiner Lebensgefährtin weniger als 6.000 Euro betragen. Tatsächlich lagen die Einkünfte in den Jahren 2019 (der Antragstellung) sowie 2020 und 2021, wie vom erkennenden Gericht festzustellen war, weit über diesem Grenzbetrag. Die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau ***** Frau **** ist österr. Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz seit 01.03.2012 in **** Adresse **** und Nebenwohnsitz in **** Wohnsitz****, der Hauptwohnsitz ist seit 16.06.2022 nunmehr in **** Wohnsitz 2 **** loziert. Für die Tochter ***Kind 1*** und den Sohn ****Kind 2 **** besteht Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsatzbetrag wurden auch ausgezahlt. Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom 19.09.2025 betreffend die Jahre 2020 und 2021 begehrte Frau ***** Frau **** die Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus, für das Jahr 2019 hat sie in einem Schreiben an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers vom 28.01.2019 kundgetan, auf den Anspruch zu verzichten. In den Einkommensteuerbescheiden vom 02.10.2025 der Jahre 2020 und 2021 wurden folglich dem Beschwerdeführer der Familienbonus Plus nur mehr zur Hälfte zugestanden. 2. Beweiswürdigung Die persönlichen Daten des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Lebensgefährtin waren aus den übermittelten Lohnzetteln, den Datenbanken der Finanzverwaltung, insbes. dem Steuerakt und dem Abgabeninformationssystem, dem zentralen Melderegister sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Das der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber den Familienbonus plus bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt bekommen hat, war den übermittelten Lohnzetteln und der Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 2020 und 2021 zu entnehmen. Auch aus den Einkommensteuerbescheiden vom 28.10.2024 der Jahre 2020 und 2021 war die Berücksichtigung des Familienbonus plus zu entnehmen. Festzuhalten ist, dass eine signifikante Abweichung in den Angaben in der Beschwerde und im als Vorlageantrag zu wertenden Schriftsatz besteht. Während in der Beschwerde vom 07. 10. 2025 von der beschwerdeführenden Partei behauptet wurde, dass die Lebensgefährtin im Juni 2021 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei, wird in einem kontrastiven Verhältnis dazu im Vorlageantrag ausgeführt, dass die Lebensgefährtin erst im Mai 2024 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei. Nachdem aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich ist, dass die Lebensgefährtin den Hauptwohnsitz im Jahr 2022 von **** Ort **** nach **** Ort 2 **** verlegt hat, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sie im Jahr 2021 noch mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt in **** Ort **** gewohnt hat. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum die Lebensgefährtin aus dem gemeinsamen Haushalt bereits im Jahr 2021 ausgezogen sein soll, ohne einen neuen, gemeldeten Wohnsitz zu begründen. Für das erkennende Gericht war daher zu deduzieren, dass für den Beschwerdeführer und seine ehemalige Lebensgefährtin in den streitgegenständlichen Jahren ein gemeinsamer Haushalt gegeben war. Auch die von ihm aufgestellte Behauptung, dass die Lebensgefährtin zugestimmt habe, dass er ab 2019 den Familienbonus Plus zur Gänze beziehe, konnte in den übermittelten Unterlagen nicht Deckung finden. Festgehalten muss ferner werden, dass der beigefügte Schriftsatz der ehemaligen Lebensgefährtin das Jahr 2019 betrifft, somit für die streitgegenständlichen Zeiträume nicht von Relevanz ist. Warum eine Bestätigung, in der explizit angeführt ist, dass sie für das Jahr 2019 gelte, auch für die folgenden Jahre relevant sein soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Da der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt worden ist, waren weitere Erhebungen und Veranlassungen nicht mehr rechtserheblich. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach § 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) ist der Familienbonus Plus als Steuerabsetzbetrag abzuziehen. Gemäß Abs. 3a leg.cit. steht der Familienbonus Plus für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gewährt wird. Aufgrund der gewählten (und insoweit mit Abs 3 Z 1 leg.cit. übereinstimmenden) Textierung reicht der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht aus, die Familienbeihilfe muss vielmehr gem. § 10 FLAG beantragt (soweit die Gewährung nicht gem § 10a Abs 1 FLAG automatisch erfolgt) und auch tatsächlich gewährt werden (BFG 21.2.22, RV/7101639/2021; 29.3.22, RV/7100073/2022). Der Absetzbetrag steht auf Antrag zu. Gemäß Abs. 3a Z 3 leg.cit. ist der Familienbonus Plus entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen in der Veranlagung zu berücksichtigen. Für jedes Kind, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, ist in der Steuererklärung die Sozialversicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) anzugeben. Für die Berücksichtigung iRd laufenden Lohnverrechnung muss der Steuerpflichtige dem Arbeitgeber gem. § 129 Abs 1 EStG auf einem amtlichen Formular (E 30) eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs 3a vorlegen, wobei diese Erklärung von jedem Anspruchsberechtigten für ein Kind nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt werden darf. Einen Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus kann bei unbeschränkter Steuerpflicht stellen: der Familienbeihilfe-Berechtigte, der (Ehe)Partner des Familienbeihilfe-Berechtigte, der Steuerpflichtige, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (Unterhaltsverpflichteter). Der "Familienbeihilfe-Berechtigte" wird in Abs 3a nicht näher definiert. Familienbeihilfe wird gem. § 7 FLAG nur einer Person gewährt. Gem. § 2 Abs 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in § 2 Abs 1 FLAG genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, gem. § 2a Abs 1 FLAG dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. Der (Ehe)Partner des Familienbeihilfe-Berechtigten kann den Familienbonus Plus beantragen. Die Berücksichtigung erfolgt für die Monate, in denen für das Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag gem. Abs 4 Z 3 zusteht. Steht ein Unterhaltsabsetzbetrag in einem Monat zu, erfolgt keine Berücksichtigung beim (Ehe)Partner des Familienbeihilfe-Berechtigten. Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Familienbonus Plus je Kind zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden. Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig. Die Aufteilung erfolgt durch Antragstellung in der Steuererklärung (ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 10 ff). Dies gilt auch, wenn bereits eine Berücksichtigung im Rahmen der Lohnverrechnung erfolgte (im Rahmen der Veranlagung kann das Wahlrecht über die Aufteilung erneut ausgeübt werden; s Kufner/Ruhdorfer RdW 18, 452). Die Möglichkeiten der Aufteilung bestehen für jedes Kind gesondert. Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 ist die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrags zu berücksichtigen. Aus der oben zitierten Bestimmung ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung des Familienbonus Plus dem Prinzip der Antragstellung gefolgt ist. Das Gesetz stellt unzweifelhaft auf die Antragstellung der für den Familienbonus Plus anspruchsberechtigten Personen ab (siehe dazu auch Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 33 Tz 34/2; siehe zB auch BFG 21.3.2023, RV/7102875/2022; BFG 3.5.2023, RV/7101107/2023; BFG 5.10.2023, RV/5100470/2023; BFG 3.4.2025, RV/7100895/2025; BFG 30.4.2025, RV/2100648/2024). Das Gesetz sieht für keinen der Anspruchsberechtigten eine Priorität vor. Der Familien-beihilfenberechtigte und dessen (Ehe)Partner sind hinsichtlich der Antragstellung gleichberechtigt. Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, sollten sich diese daher bei der Beantragung des Familienbonus Plus untereinander abstimmen (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2025, § 33 Rz 40). Der Familienbonus Plus kann entweder von einem Anspruchsberechtigten zur Gänze oder von beiden Anspruchsberechtigten je zur Hälfte in Anspruch genommen werden. Haben beide Anspruchsberechtigten den Familienbonus Plus beantragt, so steht jedem der Berechtigten nur mehr der anteilige Betrag zu (vgl. dazu auch VwGH 26.4.2023, Ra 2022/15/0057). Auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 33 Abs. 3a EStG 1988 wird angeführt, dass "der Familienbonus Plus…im Rahmen der Veranlagung entsprechend der Antragstellung zu berücksichtigen [ist]. Werden Anträge gestellt, die über das zustehende Ausmaß des Familienbonus Plus hinausgehen, soll es zu einer zwingenden Hälfteaufteilung kommen" (siehe ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 10). Nach der geltenden Rechtslage sind sowohl die familienbeihilfeberechtigte Kindesmutter als auch der Beschwerdeführer, anspruchsberechtigt. Wenn die beiden Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragen, die insgesamt über das zustehende Ausmaß hinausgeht, dann kommt es zu einer zwangsweisen Aufteilung und es ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 33 Tz 34/8; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2025, § 33 Rz 40). Wird von den Anspruchsberechtigten insgesamt ein Familienbonus Plus beantragt, der das zustehende Höchstmaß überschreitet, dann kommt es zu einer zwingenden Hälfteaufteilung zwischen den beiden Anspruchsberechtigten. Das wäre zB der Fall, wenn ein Elternteil den vollen Familienbonus Plus beantragt und der andere Elternteil danach den halben oder ebenfalls vollen Familienbonus Plus. Wird daher der volle Familienbonus Plus in der Veranlagung des Ehepartners A aufgrund seiner Antragstellung (im gesetzlich zustehenden Ausmaß) berücksichtigt, führt der Antrag der Ehepartnerin B, für dasselbe Kind den halben Familienbonus Plus zu berücksichtigen, zur Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Hälfteaufteilung. Ist einer der beiden Elternteile bereits veranlagt und der maximal zustehende Familienbonus Plus wird durch den Antrag des anderen Elternteils überschritten, dann stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar. Wird also durch eine weitere anspruchsberechtigte Person mehr an Familienbonus Plus beantragt, als für dieses Kind aufgrund eines vorangegangenen Bescheides einer anderen anspruchsberechtigten Person noch zustehen würde, ist der erste Bescheid, sofern dieser mehr als die Hälfte des Familienbonus Plus zusprach, von Amts wegen gem. § 295a BAO abzuändern und der halbe Familienbonus Plus zuzuerkennen (RdW 2018/348 2018, 448 Heft 7 v. 25.7.2018). Nach § 41 Abs. 1 Z. 12 EStG ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a leg.cit. berücksichtigt worden ist, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde. Das ist etwa dann der Fall, wenn keine Familienbeihilfe zusteht, wenn einem Unterhaltsverpflichteten kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (weil er seinen Zahlungen nicht nachkam) oder wenn bei beiden Elternteilen in der Lohnverrechnung ein Familienbonus Plus für dasselbe Kind in voller Höhe oder einmal zur Gänze und einmal zur Hälfte berücksichtigt worden ist (Erl zum JStG 2018, RV 190 BlgNR XXVI. GP, 15). Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers Zur Anführung des Beschwerdeführers im als Vorlageantrag zu wertenden Schriftsatz, dass es nicht rechtens sei, dass die ehemalige Lebensgefährtin Jahre später den Familienbonus Plus beantrage, ist wie folgt auszuführen: Abgesehen von der bereits dargelegten Tatsache, dass sich das vorgelegte Schreiben der ehemaligen Lebensgefährtin lediglich auf das Jahr 2019 bezieht, sind privatrechtliche Vereinbarungen für die Regelungen der Inanspruchnahme und Aufteilung des Familienbonus Plus nach den Bestimmungen des § 33 EStG ohne Belang. Ansprüche, die auf privatrechtlichen Verträgen beruhen, sind vor den zuständigen ordentlichen Gerichten geltend zu machen und ist der Beschwerdeführer hierfür auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Was der Beschwerdeführer mit der Feststellung, dass der Familienbonus Plus in der Zeit, da ein gemeinsamer Haushalt gegeben war, bereits ausgegeben worden ist, bezweckt, war angesichts der Tatsache, dass dieser eben hierfür gedacht ist, nicht zu deduzieren. Zur Bundesabgabenordnung (BAO) Nach § 264 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Der Vorlageantrag ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1 BAO. Er ist daher im Allgemeinen schriftlich zu stellen. Er muss nicht begründet werden (zB VwGH 28.11.2000, 97/14/0032; 29.1.2010, Ra 2019/13/0071; 29.1.2020, Ra 2019/13/0071) Als Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt der Antragsbeschreibung hervorgeht, wogegen er sich richtet, und das Verwaltungsgericht aufgrund des Antragsvorbringens nicht zweifeln kann, welche Beschwerdevorentscheidung angefochten ist (Rauscher, SWK 2015, 356; Fellner/Peperkorn in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 2.131). Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. 10.2025 war zu entnehmen, wogegen es sich richtet. Eine Fehlbezeichnung des Rechtsmittels ("Beschwerde") schadet dabei nicht (falsa demonstratio non nocet). Die Voraussetzungen des § 264 BAO sind daher erfüllt und der Vorlageantrag auch rechtzeitig eingebracht. Laut § 269 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Gemäß § 279 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung, seine Ansicht an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Für den Fall ergibt sich daraus Rekapitulieren war vom Gericht festzustellen, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des § 33 Abs. 3a Z. 3 lit c EStG, wonach, wenn die Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung des Familienbonus Plus in einer Höhe beantragen, die über das nach Z. 1 und Z. 2 leg.cit. höchstzustehende Ausmaß hinausgeht, jeweils die Hälfte des zustehenden Betrages zu berücksichtigen ist. Dadurch, dass die Familienbeihilfebezieherin den halben Familienbonus Plus in ihrer Arbeitnehmerveranlagung begehrt hat, war für den Beschwerdeführer nur mehr der halbe Familienbonus Plus zu berücksichtigen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Aufteilung des Familienbonus Plus ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die ordentliche Revision war somit nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 8. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103493/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103493.2025
Stammnummer
149995
Gültig
08.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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