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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100953/2015

"Vorlageantrag" als Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100953/2015vom 20.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn sich der Bf. mit seinem Rechtsmittel in der Wortwahl vergreift ("Vorlageantrag" statt - wie inhaltlich eindeutig aus der nachfolgenden Begründung hervorgeht - Beschwerde, sollte doch dieser Irrtum nicht von Relevanz sein. Es kommt also darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes, und der von der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden musste. Ein Dritter kann dies aber nur so verstehen, als eine Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Ausnahmefall des § 262 a Abs. 2 BAO) beantragt wurde. Beim konkreten Fall geht es ausschließlich um die Nichtanerkennung von Kosten im Einkommensteuerbescheid 2014 v. 26.03.2015. Das Ziel des Rechtsmittels ist ausschließlich der einen Tag nach seiner Erlassung bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2014 v. 26.03.2015. Daher kann es nur um die Beschwerde des Abgabepflichtigen gehen. Der Bf hat - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - bei inhaltlicher Betrachtung eine Beschwerde gegen den Einkommensteuer(bescheid) 2014 vom 26.03.2015 (darauf wurde ausdrücklich Bezug genommen und alle Voraussetzungen einer Beschwerde liegen vor) im Wege einer Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht gestellt. Die neue Rechtslage hat diese Möglichkeit einer Direktvorlage ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung als Ausnahmefall ermöglicht. Die Fehlbezeichnung „Vorlageantrag" vor dem Hintergrund der in Aussicht gestellten negativen Entscheidung schadet nach der Meinung des BFG nicht. Mit dem Vorbringen "...dass der Bf. den Formalantrag „Beschwerde" selbstverständlich gestellt hätte, hätte das Finanzamt in irgend einer Weise erkennen lassen, sich mit dem Antrag materiell auseinanderzusetzen und nicht, wie angekündigt, von vornherein, denselben negativ zu bescheiden, womit die Sinnhaftigkeit einer solchen Beschwerde erklärtermaßen vom Finanzamt selbst ad absurdum geführt wurde" dokumentiert der Bf. geradezu seinen Wunsch nach einer Direktvorlage seines Rechtsmittels an das BFG. Die Eingabe des Bfs. vom 27.03.2015 war daher als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 v. 26.03.2015 zu werten. Außerdem ist am Schluss des Textes des Schriftsatzes v.31.03.2015 "Von einer Berufungsvorentscheidung ist keine Änderung zu erwarten, daher erwarte ich die sofortige Vorlage des Antrages an den Richtersenat (Anmerkung des Gerichtes: Mit dieser Formulierung meinte er den Einzelrichter - dies wurde letztlich auch von ihm klargestellt) . gez. : Der Beschwerdeführer" eindeutig. Diese Sichtweise gebietet auch der unionsrechtliche Grundsatz eines fairen Verfahrens. Der Rechtsschutz ist bei der neugeschaffenen Rechtslage (2014) eher ausgebaut worden als eingeschränkt worden: Holoubek/Lang in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ,Die Rolle des BFG im Lichte der Zuständigkeiten des VwGH , V.,Resümee, S 363 , ausgeführt: "Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat es bei der staatsorganisatorischen Aufteilung zwischen Verwaltungsführung durch die Verwaltungsbehörden und (Verwaltungs-)Rechtsprechung durch die Verwaltungsgerichte belassen. Ihre Aufgabe liegt in der Gewährleistung von Rechtsschutz gegen eingreifende Verwaltungsakte und damit in der Sicherstellung der Rechtmäßigkeit dieser Eingriffe. Hier kommt den Verwaltungsgerichten als einziger, die gerichtliche Rechtsschutzgewährleistung umfassend wahrnehmenden Instanz hohe rechtsstaatliche Verantwortung zu. Ihre Aufgabe bleibt aber eine gerichtliche. Sie entscheiden über den Streit über die Rechtmäßigkeit eines mit Verwaltungsakt von der Verwaltungsbehörde angeordneten Eingriffs in subjektive Rechte des Einzelnen. Das materielle Verwaltungsgesetz ist für die Verwaltungsgerichte Maßstab dieser Rechtmäßigkeitsprüfung, sie vollziehen diese Gesetze aber nicht im selben Sinn wie die Verwaltungsbehörden. Die Entwicklung vom rein administrativen Verwaltungsrechtsschutz durch Berufungsbehörden nach dem AVG über die Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate nunmehr zu den Verwaltungsgerichten ist daher keine grundsätzliche Veränderung vom Verwaltungsstaat zum Justizstaat. Dass mit den Verwaltungsgerichten die Rechtsprechung unabhängiger Gerichte künftig das öffentliche Recht (noch mehr) prägen wird, als dies diejenige von VwGH und VfGH bislang ohnedies schon getan hat, liegt aber ebenso auf der Hand. Im Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bleibt es also bei der Aufgabenteilung zwischen Verwaltungsführung und Rechtsprechung. Im Verhältnis zwischen Verwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshof kommt dem VwGH nunmehr aufgrund des Revisionsmodells vor allem die Aufgabe einer auf die Sicherung der Einheit der Rechtsordnung durch Entscheidung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung eingeschränkte Rechtskontrollfunktion gegenüber den Verwaltungsgerichten zu. Die gerichtliche Rechtsschutzgewährleistung bleibt (allein) Sache der Verwaltungsgerichte." Auffassung des Finanzamtes im Vorlagebericht v. 08.06.2015 (Anregung auf Zurückweisung des Vorlageantrages v. 27.03.2015 durch das Bundesfinanzgericht): Vom Beschwerdeführer wurde ein Vorlageantrag eingebracht, ohne zuerst eine Bescheidbeschwerde einzubringen, es gibt somit keine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes. Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (VwGH 28.10.1997,93/14/0146; 8.2.2007, 2006/15/0373). Wird er vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos und ist als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 300 (1) BAO geht ab Stellung eines Vorlageantrages die Zuständigkeit auf das Bundesfinanzgericht über; es wird beantragt , den gegenständlichen Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen. Diese Rechtsansicht wurde von der Amtsbeauftragten in der Erörterung v. 17.07.2015 wiederholt. Das Finanzamt stützt sich also nur auf die Bezeichnung "Vorlageantrag". Nach Auffassung des BFG liegt kein Fall einer rechtswidrig unterlassenen Beschwerdevorentscheidung vor, weil der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 262 a Satz BAO idgF („Direktvorlage" an das Bundesfinanzgericht) gestellt hat. Die Abgabenbehörde hat auch rechtzeitig (also innerhalb der 3 Monatsfrist) den Beschwerdefall vorgelegt. Die gesetzlichen Voraussetzungen (wie Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, eine Begründung) liegen im gegenständlichen Fall vor. Ebenso liegen die Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 lit a und lit b BAO idgF vor. Nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes sind Eingaben (konkret jene vom 27.03.2015 als Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 v.26.03.2015) nach ihrem wesentlichen Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lassen muss und nach der Art des in diesem gestellten Begehren zu beurteilen. Eine separate Begründung, die kurze Zeit später (am 31.03.2015) nachgereicht wird , und in der eindeutig das Begehren der Beschwerde ableitbar ist, ist dabei jedenfalls zu berücksichtigen. Das Bundesfinanzgericht ist daher für die Erledigung dieses Beschwerdefalles (Arbeitnehmerveranlagung 2014 ) in der Sache zuständig. B) Materielles: Zuständigkeit : Das Bundesfinanzgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden in Steuer-und Beihilfenangelegenheiten. Das Gebot, "in der Sache selbst zu entscheiden" setzt voraus, dass die Sache, also die, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat, mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung des Gerichtes einbezogen wird (vgl. Ritz, BAO, § 279 Tz 10; VwGH 16 .12 . 2009 , 2009/15/0081). Die Änderungsbefugnis des Finanzgerichtes („nach jeder Richtung ") iSd § 279 Abs. 1BAO ist durch die Sache begrenzt. Das Bundesfinanzgericht geht im Rahmen seines Erkenntnisses nur auf die- entscheidungsrelevanten Teile des umfangreichen Vorbringens des Bfs. ein. Das Bundesfinanzgericht beurteilt steuerrechtlich relevante Sachverhalte und nicht angebliche Kommunikationsprobleme im internen Verwaltungsbereich in technischer oder personeller Hinsicht. Auch die Ausübung einer Dienstaufsicht ist nicht Sache des Bundesfinanzgerichtes. Beschwerdepunkte im Einzelnen: 1.Kurkosten im Steuerrecht: Allgemeines: Steuerbehörden sind naturgemäß auf die Angaben des Steuerpflichtigen bzw. auf dessen Nachweise hinsichtlich einer vorliegenden Krankheit bzw. Behinderung angewiesen. Ein Steuerpflichtiger, der abgabenrechtliche Begünstigungen (hier: außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (VwGH 10. 8. 2005, 2001/13/0191); es obliegt ihm, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen (VwGH 26. 3. 2003, 98/13/0072; Jakom/Baldauf, EStG, 8. Aufl., § 34 Rz 9). Da § 34 EStG 1988 eine Begünstigungsbestimmung ist, obliegt die Behauptung und der Beweis des Vorbringens grundsätzlich dem Abgabe­pflichtigen. Überdies gelten dort, wo die Abgrenzung zu Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung schwierig ist, für die Nachweisführung besonders strenge Anforderungen ( VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139; 15.9.1999, 93/13/0057 u.a.). Allerdings sollte diese strenge Anforderung nicht überspannt werden, wenn Jahre zuvor schon Erkundigungen bzw. Nachweise vom Steuerpflichtigen (insbesondere bei Vorliegen einer Dauerbehinderung bzw. Mehrfacherkrankung) erbracht wurden. Auf das Spannungsverhältnis zu § 138 Abs. 1 Satz 2 der BAO idgF(Glaubhaftmachung von Umständen) wird noch später eingegangen. Nicht jedes Leiden oder jede Therapieform begründet den Anspruch auf außergewöhnliche Belastung. Im Falle des Vorliegens einer Behinderung muss geprüft werden, ob diese Aufwendungen in Zusammenhang mit der Behinderung stehen (Anerkennung ohne Selbstbehalt). Die Beurteilung der Erkrankungen ist ausschließlich eine Sache zwischen Arzt und Patienten und sollte daher auch nicht Gegenstand einer Veröffentlichung sein. Daher wird auf die Darstellung im gegenständlichen Erkenntnis verzichtet (siehe Aktenlage). Es ist auch nicht Aufgabe einer gesetzlichen Kranken-Sozialversicherung oder des Steuerrechtes , generell soziales Wohlbefinden zu finanzieren (OGH - strenge Linie - zum Anspruch auf Heilmittelgewährung § 133 ASVG bzw. strenge VwGH-Judikaturlinie zu inländischen Kuren bzw. Hotelaufenthalten (mit angeschlossenen Thermalbädern) . Rechtsgrundlagen: § 34 EStG 1988 -Außergewöhnliche Belastung: Abs. 1: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Abs. 2: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Abs. 3: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Abs.4:Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7 300 Euro 6 %. mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%. mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%. mehr als 36 400 Euro 12%. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt – wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht –wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt –für jedes Kind (§ 106). (5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen. (6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: – ... - ... – Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5). Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. Eine Belastung ist damit nur dann außergewöhnlich, wenn die Aufwendungen nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Typische Aufwendungen der Lebens­führung sind daher aus dem Anwendungsbereich des § 34 EStG 1988 ausgeschlossen. Entsprechend der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung sind außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus weit reichende Ermittlungen durchzuführen. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt in erster Linie der Partei (VwGH vom 20.4.1993, 88/14/0199, 19.11.1998, 95/15/0071). Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Stoll, BAO-Kommentar, Seite 1274 f, kommt bei antragsbedürftigen Abgabenbegünstigungen (z.B. Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen) dem Erfordernis des Nachweises bzw. der Glaubhaftmachung der Tatbestandsverwirklichung durch den Abgabenpflichtigen gegenüber der amtswegigen Wahrheitsfindung eine erhöhte Bedeutung zu. Der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt nach Ansicht des VwGH generell bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (z.B. VwGH 18.11.2003, 98/14/0008; 17.12.2003, 99/13/0070; 25.2.2004, 2003/13/01VwGH 29.1.2003, 99/13/0179; 26.3.2003, 98/13/0072). Dies hat der Gerichtshof auch für von Amts wegen zu beachtende Begünstigungsbestimmungen, wie etwa zu § 18 EStG 1988 (VwGH 22.2.1994, 91/14/0234) oder § 34 EStG 1988 ausgesprochen. § 35 EStG 1988 lautet: "(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen - durch eine eigenen körperliche oder geistige Behinderung, .... und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu. (2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). (3) ...Freibetrag in Höhe von € 726 (ab einer Minderung der "Erwerbsfähigkeit" von 95 %) (4) ... (5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6) ...." Die §§ 1, 2 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung lauten: "§ 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen - durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, (...) so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. (2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. (3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen. ... § 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. (...)." Das Bundesfinanzgericht vertritt folgende Meinung: Im Zusammenhang mit einer Behinderung sowie dem vorliegenden Krankheitsbild erscheint allerdings eine differenzierte Betrachtung geboten. Insbesondere bei Dauerbehinderungen geht es häufig nur darum, den bestehenden Zustand zu erhalten bzw. eine Verschlechterung zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen. Insofern sind auch Maßnahmen zur Erhaltung des (aktuellen) Gesundheitszustandes, soweit sie durch die Behinderung verursacht sind, als Heilbe­handlungen einzustufen. Da insbesondere Dauerbehinderungen in der Regel nicht Erfolg versprechend behandelbar sind und häufig auch eine Linderung ihrer Symptomatik nicht möglich ist, kann dies für die Kosten aus einer Behinderung nur bedingt gelten. Hier geht es vielmehr darum, das Fortschreiten der Beeinträchtigung möglichst günstig zu beeinflussen. Auch dabei setzt das Erfordernis der Zwangsläufigkeit aber hinreichende, objektiv nachprüfbare Ergebnisse der gesetzten Maßnahmen voraus. Zumindest müssen solche berechtigt erwartet worden sein. Im Sinne der VwGH-Judikatur zur Heilbe­handlung von Krankheiten werden deshalb auch hier nur die typischer Weise anfallenden Kosten für Maßnahmen zu berücksichtigen sein, ohne deren Anwendung ernsthafte gesundheitliche Nachteile feststehen oder sich konkret abzeichnen. Die Tatsache der 100%igen Behinderung ist im Verfahren unstrittig geblieben. Behinderten-Ausweis: Gemäß § 3 Abs. 1 VO außergewöhnliche Belastungen, in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung BGBl 303/1996 ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein pauschaler monatlicher Freibetrag zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde vom Bf. ebenfalls erbracht (siehe elektronischer AV v. 11.03.2011). Bemerkt wird, dass im Rahmen dieser Bestimmung ein bestimmter Nachweis zu erfolgen hat, der beispielsweise auch nicht durch ärztliche Belege ersetzt werden kann (was im Falle des § 4 der Verordnung bei den Kosten der Heilbehandlung fehlt). Die österreichische Lehre und Rechtsprechung versteht Krankheit im Sinne des allgemeinen Sprachverständnisses als eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Heilbe­handlung bzw. eine Heilbetreuung erfordert. Nicht jede Behandlung oder Betreuung einer Krankheit stellt eine Heilbe­handlung dar, die einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung zugänglich ist. M aßnahmen der Krankheitsprävention zählen zwar zu den unter die Ausübung der Medizin fallenden Tätigkeiten eines Arztes (§ 2 ÄrzteG), dennoch sind im Rahmen des § 34 EStG Aufwendungen zur Vorbeugung von Krankheiten oder zur Erhaltung der Gesundheit nicht als Krankheits­kosten zu berücksichtigen. Insofern fehlt es nämlich an der Verursachung durch eine Krankheit und damit an der Zwangsläufigkeit. Der VwGH erkennt in seiner Judikatur ausdrücklich nur die typischerweise mit einer Heilbe­handlung verbundenen Kosten als zwangsläufig erwachsen an. Für Krankheits­kosten fordert der VwGH deshalb, dass diese Maßnahmen tatsächlich Erfolg versprechend zur Behandlung oder zumindest Linderung einer konkret existenten Krankheit beitragen ( VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139). Weitere Erwägungen zu den Kuraufenthalten: Zahlreiche Rechtsprechung existiert dazu sowohl vom BFG als auch vom VwGH .Auf den Einkommensteuerkommentar-vgl. Baldauf in Jakom EStG, 8 . Aufl. 2015, § 34 ,ABC der außergewöhnlichen Belastungen -Stichwort Kurkosten , wird verwiesen. Kosten der Heilbehandlung sind beispielsweise Kosten für Arzt, Spital, ärztlich verordnete Kuren, Therapien, Medikamente, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen; weiters dabei anfallende Fahrtkosten im tatsächlichen Ausmaß bzw. in Höhe des amtlichen Kilometergelds bei Verwendung des (familien)eigenen Kfz. Kostenersätze sind in Abzug zu bringen. Keine Kosten der Heilbehandlung bilden Aufwendungen, die regelmäßig durch die Pflegebedürftigkeit verursacht werden, wie Kosten für Pflegepersonal, Verbandsmaterialien, Hygieneartikel usw. Diese Kosten werden durch das Pflegegeld abgegolten (Jakom/Baldauf EStG 2014, § 35 Rz 27). Beschwerdefall : Die Kosten im Zusammenhang mit den jeweiligen Kur-bzw. Hotel-Aufenthalten , die jeweils auch mit der vorliegenden Behinderung in Zusammenhang standen, wurden neben anderen pauschalen Freibeträgen (und auch nicht strittigen) in der Arbeitnehmerveranlagung v. 17.02.2015 beantragt. Da der Finanzbehörde Zweifel kamen, hat sie auch einen Vorhalt an den Bf. zugestellt (am 27.03.2014 ) , der sich mit den beantragten Kosten befasste, der umgehend vom Bf. beantwortet wurde. Im Verfahren wurde nicht die Behinderung als solche angezweifelt, sondern lediglich unterstellt , dass bestimmte - nicht ärztlich verordnete -Therapieformen (Unterwassertherapie) außerhalb jeglicher Zwangsläufigkeit gewesen wären. Es ist richtig, dass für die Aufenthalte v. 24.03, 14.05. und v. 13.06.2014 keine ärztliche Verordnung vorlag. Hilber führt in diesem Zusammenhang in „Die Veranlagung von Pensionisten, leicht verständliche Anleitung für die Erstellung des „Jahresausgleiches" speziell für Pensionisten, Bilanz -Verlag für Wirtschaftsrecht, Innsbruck, April 2003 ,S. 114 u. S. 115, aus: • Kurkosten Kurkosten können nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt • im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht, • aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich ist (eine andere Behandlung also nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint) und • grundsätzlich (was darauf hinweist, dass es auch einen Ausnahmefall geben kann) unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt. Diese Voraussetzungen können durch eine ärztliche Bestätigung oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden. Sind die Voraussetzungen gegeben, so können - soweit Angemessenheit vorliegt - abgezogen werden: • Aufenthaltskosten • Kosten für die medizinische Betreuung und für Kurmittel • Fahrtkosten zum und vom Kurort • bei pflege- und hilfsbedürftigen Personen sowie Kindern die Aufwendungen für eine Begleitperson, nicht hingegen Aufwendungen für Begleitpersonen in anderen Fällen bzw. Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukommt, insbesondere dann, wenn es sich um einen Auslandsaufenthalt handelt. Bei der von der BVA gewährten Kur (Aufenthalt v. 12.08.-04.09.2014) liegen alle diese Voraussetzungen vor. Darüber besteht auch kein Streit. Bemerkt wird, dass nicht alle dem Bf. entstandenen Kosten so zB. Fahrtkosten für diese bewilligte Kur beantragt wurden. Aufenthalte /Rechnungen v. 24.03.2014, v.14.05.2014 und v. 13.06.2014: Diese Kosten (Aufenthaltskosten, Verpflegungskosten etc.) sind – weil ärztliche Verordnungen nicht vorlagen (und hier folgt auch das Finanzamt richtigerweise einer gefestigten Rechtsprechung des VwGH nicht anzuerkennen. Allerdings können ausnahmsweise auch Therapiekosten anerkannt werden: Das Gericht hat die konkreten Aufenthalte des Bfs. (vgl. auch Angaben in den Rechnungen v. 24.03., 14.05.2014 und v.13.06.2014, zu beurteilen. Bei den angeführten Hotels waren auch eigene Kurabteilungen angeschlossen, mit dort beschäftigten Kurärzten und Thermalbädern. Auch wenn im gegenständlichen Fall keine Verordnung oder Empfehlung hinsichtlich Unterwassertherapie vorlag, sind die Gesamtumstände des Beschwerdefalles für den gewählten Lösungsansatz als in diesem Jahr vertretbar anzusehen. Gerade wegen dieser förderlichen Aufenthalte (vor der eigentlichen Kur) sah sich der Bf. dazu veranlasst , kurze Zeit später den Kurantrag bei seiner Sozialversicherungsanstalt abzugeben. Dass die Ehefrau (als Ärztin) ihn begleitete, bedeutet nicht, dass er diese Therapieform nicht durchführen hätte können. Der sich verschlechternde Allgemeinzustand im Jahre 2014 sollte unter einer Gesamtbetrachtung des Beschwerdefalles nach Meinung des BFG aber nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Teilnahme am Erörterungstermin am 17.07.2015 war ihm wegen seines immer noch angegriffenen Gesundheitszustandes auch nicht möglich. Es gibt zwar Therapiepläne, aber diese wurden aus persönlichen Gründen nicht bekannt gegeben. Diese Verschwiegenheit des Bfs. bedeutet aber nicht, dass dies zu Lasten des Bfs. gehen muss. Die medizinische Betreuung durch einen Hotelarzt wurde zwar nicht nachgewiesen, aber dennoch ist das Beschwerdevorbringen der Begleitung und Betreuung ihres schwer erkrankten und behinderten Bfs. als schlüssige Behauptung (Glaubhaftmachung) zu werten. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich ( VwGH 14.9.1988, 86/13/0150). An während diesen Aufenthalten durchgeführten Unterwassertherapien besteht für das Gericht kein Zweifel. Diese liegen auch innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Kosten wurden daher geschätzt. Wenngleich sich der Bf. aus freien Stücken (Die "Zwangsläufigkeit" ist stets nach den Umständen des Einzelfalles (VwGH 30.01.2014, 2010/15/0191)zu sehen) entschlossen hat, diese Therapien zu machen, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern, wird vom Gericht das Tatbestandsmerkmal „Zwangsläufigkeit (bei günstiger Auslegung) “ in diesem Ausnahmefall dennoch angenommen, weil die Vermutung einer ausschließlichen familiären Erholungsreise nicht zutraf. Wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund akuter gesundheitlicher Probleme zu Unterwassertherapien entschließt (man kann sich nicht aussuchen, wann Schmerzen auftreten) und er sich eine Verbesserung des Beschwerdebildes erhoffte, letztlich diese im Zeitpunkt des Antretens des jeweiligen Aufenthaltes daher aus seinem subjektivem Empfinden notwendig waren (und von seiner Frau auch "medizinisch bestätigt" wurden) und auch als geeignet erschienen, eine Linderung der Schmerzen zu erreichen, liegen Gesamtumstände vor, die eine ausnahmsweise Rechtfertigung gegenständlicher geschätzter Therapie-Kosten nach sich ziehen. Ritz, BAO, 5 . Aufl. 2014, § 138, führt aus: Rz 1 § 138 Abs 1 betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabe­pflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabe­pflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (zB VwGH 24.2.2004, 99/14/0247). Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabe­pflichtige vorsorglich wirken kann ( VwGH 12.6.1990, 89/14/0173). Rz 2 Der Partei dürfen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptungen erteilt werden (VwGH 25.9.1964, 1528/63; 24.2.2004, 99/14/0247). Nachweisverlangen sind weiters unzulässig, wenn sie nicht erforderlich sind oder wenn der Nachweis nur unter Verletzung einer gesetzlichen Verschwiegenheits­pflicht erbracht werden könnte ( Stoll, BAO, 1568). Weiters darf von der Partei nicht „Unzumutbares“ verlangt werden ( Stoll, BAO, 1569; Schilcher, Grenzen der Mitwirkungs­pflichten, 56). Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, so genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (zB VwGH 30.4.2003, 98/13/0119; 28.5.2008, 2006/15/0125) und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung ( VwGH 25.3.1992, 90/13/0295; 27.5.1998, 97/13/0051; 28.5.2008, 2006/15/0125). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich ( VwGH 14.9.1988, 86/13/0150). Rz 6 Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus ( VwGH 26.4.1989, 89/14/0027)... Wenn der Text des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen zwar von Nachweisen spricht (eine Glaubhaftmachung ist nicht erwähnt), darf dennoch nicht übersehen werden, dass an anderer Stelle des Steuergesetzes, nämlich in der Bestimmung der BAO § 138 Abs. 1 Satz 1 und 2 , der wie folgt lautet: "... Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung." Umstände - in einem Ausnahmefall wie dem gegenständlichen Beschwerdefall - glaubhaft gemacht werden können. Dies entspricht auch dem Gedanken der Verfahrensökonomie - vor allem dann , wenn es um geringe "Steuervorteile" (Abgabengutschrift von ca. € 328) geht. Damit steht die verordnungsmäßige Nachweispflicht in einem Spannungsverhältnis zur Grundregel des § 138 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, dass Ausgaben auch glaubhaftgemacht werden können. Dieser Wertungswiderspruch wird besonders dann krass, wenn es um den Schutz der persönlichen Daten eines Abgabepflichtigen geht. Aus der Nichtvorlage zB. eines Therapieplanes kann daher keine Verletzung einer Mitwirkungsverpflichtung abgeleitet werden kann, die zur Nichtanerkennung von tatsächlich angefallenen Kosten (wenn auch nicht im Einzelnen belegten Kosten) führen würde. Die Mitwirkungsverpflichtung hat - auch bei Begünstigungsbestimmungen - dort ihre Grenze, wo es um den Schutz personenbezogener Daten (wie zB. Therapieplänen-Unzumutbarkeit der diesbezüglichen Vorlage wegen persönlicher Geheimhaltungsinteressen geht. Ausgaben können daher auch in besonders krassen Ausnahmefällen glaubhaft gemacht werden. Bei einer Schätzung sollen abgabenrechtliche Sachverhalte mittels indirekter Beweisführung ermittelt werden (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz/,BAO, 3.Auflage,§ 184 ,Anm. 8). Dass tatsächlich Unterwassertherapien bei den jeweiligen Aufenthalten angewendet wurden, erschließt sich für das BFG aus den zuvor geschilderten Gesamtumständen. Daher werden im Schätzungswege (§ 184 BAO) und unter Würdigung der Gesamtumstände dieses Einzelfalles (angegriffener schlechter Allgemeingesundheitszustand des Bfs. im Jahre 2014 - daher häufigere Hotel-Aufenthalte mit Unterwassertherapien) folgende Kosten anerkannt: Basis dieser Schätzung ist ein nach Recherchen im Internet vorgefundener Vergleichspreis eines Therapieangebotes einer Hydrotherapie (Kosten: € 67 Unterwassertherapie) . Aufenthalt Bad Ischl : 20.03.2014 - 24.03.2014 ( 5 Tage - 1 x 67 x 5) Aufenthalt Laserz : 09.05.2014 - 10.05.2014 ( 2 Tage - 1 x 67 x 2 ) Aufenthalt Vier Jahres-Zeiten 09.06 -13.06.2014 ( 5 Tage - 1 x 67 x 5 ) Summe: € 804 § 184 BAO eröffnet also die Möglichkeit zur Schätzung auch in den Fällen des § 34 EStG, wenn der Steuerpflichtige das Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zwar dem Grunde, nicht aber der Höhe nach beweisen kann ( vgl. VwGH 27.02.2008, 2004/13/0116 mit Hinweis auf Hofstätter/Reichel, Die Einkommen­steuer III C, Tz 5 zu 34 Abs.1) oder aus dem Schutz seiner persönlichen Daten - wie im gegenständlichen Fall - will. Das BFG meint, dass der gewählte Schätzungsansatz ein vertretbarer Ansatz ist und der Lösung des umfangreichen Beschwerdefalles dienlich ist. Zur Haushaltsersparnis bei der Kur (BVA v. 12.08-04.09.2014) : Der Abzug einer Haushaltsersparnis ist im rechtlichen Rahmen und entspricht der gerichtlichen Judikatur, aber auch der Verwaltungspraxis. Durch die Zustimmung zum Vorschlag v. 16.11.2015 ist sein früherer vorgetragener rechtlicher Einwand mittlerweile gegenstandslos geworden. Zahnarztkosten – Anerkennung von € 80 (Rechnung v. 13. 05.2014) Diese Kosten wurden im Einkommensteuerbescheid v. 26.03.2015 gewährt (Honorarnote des behandelnden Zahnarztes v. 13.05.2014). Insoweit liegt auch keine Beschwer des Bfs. vor. Spenden (Pius-St. Petrus Bruderschaften gesamt € 65): Diesbezüglich wird auf die Eingabe des Bfs. v. 03.11.2015 hingewiesen, wonach auch er diesen Beschwerdepunkt nicht weiter verfolge. Berechnung : Bisher außergewöhnliche Belastung (im EST- Bescheid v. 26.03.2015 unter der Position "Nachgewiesene Kosten aus der eigener Behinderung nach VO über außergewöhnliche Belastung ) ausgewiesen. | lt. FA : | € 797,99 | zusätzlich neu lt. BFG: | € 804,00 | Summe: | € 1.601,99 Die Schätzung ist nach Meinung des BFG dem Grunde nach berechtigt , der Höhe nach angemessen , wurde begründet und es wurde auch das Parteiengehör gewahrt. Im Übrigen ist sie vor allem vor dem Hintergrund aller Umstände dieses Beschwerdefalles zu sehen. Das BFG ist sich bewusst, das die Schätzung im Bereich des § 34 EStG 1988 wohl die Ausnahme bleiben muss und auch keine Bindungswirkung für Folgejahre erzeugt. Unzulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Würde man der Rechtsansicht des Finanzamtes folgen, würde sich keine Entscheidung in der Sache ergeben. Wie ausgeführt, trifft dies jedoch nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes nicht zu. Auch wenn der Bf. am Beginn der Eingabe vom 27.03.2015 wörtlich "Vorlageantrag“ schrieb, besteht kein Zweifel daran, dass sich das Anbringen gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 v. 26.03.2015 richtete (und damit als Beschwerde anzusehen war). Auf die in diesem Erkenntnis weitergehende Begründung wird verwiesen. Es ergeht daher folgender Rechtssatz: Eine Beschwerde kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie fälschlich als "Vorlageantrag" bezeichnet wurde. Materielles Recht Die aufgeworfenen Fragen der außergewöhnlichen Belastung (Kurkosten) bzw. Sonderausgaben (Spenden) sind ebenso nicht als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung einzustufen. Linz, am 20. November 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100953/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100953.2015
Stammnummer
108575
Gültig
20.11.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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