IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***6*** den Richter ***7*** und die fachkundigen Laienrichter ***8*** und ***9*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1, 3 lit. a des…
…einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen sei. Die Bestimmungen sehen also für die Strafbemessung die Tat als Tateinheit vor. Entsprechend ist auch für die Klärung der Frage von Erschwerungsgründen die Tat als Einheit zu betrachten. Dem widerspricht das angefochtene Erkenntnis insofern, als…
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde der A**** C****, geb.: **.**.****, [Adresse], gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 20.9.2021, MA67/216700649340/2021, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung…
…wenn es für nötig befunden wird, über die Obergrenze der gesetzlichen Strafdrohung hinauszugehen. Ist mit dem allgemeinen Strafrahmen das Auslangen zu finden, so können die Vortaten als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des § 41 FinStrG haben Vorstrafen erschwerende Wirkung, soweit deren Anzahl die Rückfallsvoraussetzungen…
…Juni 2022 unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie einer Strafdrohung von € 42.000,00 eine schuld- und tatangemessene Strafe für die über mehrere Monate fortgesetzte Verwaltungsübertretung in Höhe von € 18.000,00 zu verhängen. lm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist gemäß…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen die A-KG als belangten Verband, FNaaa, XXXA, vertreten durch die fh-wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten, wegen deren finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit betreffend die Finanzvergehen…
…von der Faktenmehrheit € 5.000,00), sodass sich die Strafdrohung aus diesen Abgabenhinterziehungen als relevant erweist. Der Umstand, dass der Beschuldigte eine Mehrzahl von Finanzordnungswidrigkeiten zu verantworten hat, stellt bei der Bemessung der Geldstrafe innerhalb dieses Strafrahmens aus den Abgabenhinterziehungen lediglich einen Erschwerungsgrund dar.
Der festgestellte Erschwerungsgrund fällt weg, da hier schon eine Berücksichtigung beim Strafrahmen erfolgt, allerdings ist erschwerend der wiederholte Tatentschluss zu werten. Aus dem Vorbringen des Beschuldigten, seiner aktuelle wirtschaftlichen Lage und seiner schlechten gesundheitlichen Situation ist abzuleiten, dass eine Spezialprävention nicht mehr zu beachten ist…
…die verhängte Strafe von € 90.000,00 sowie die Höhe der Kosten des Strafverfahrens von € 500,00 deutlich überhöht. Bei Abwägung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe wäre ein Strafausmaß von ca. € 50.000,00 tatsächlich schuld- und tatangemessen gewesen und werde daher beantragt…
…an den Vorstellungen des Gesetzgebers zu § 23 Abs. 4 FinStrG orientieren kann. Wichtigster Milderungsgrund ist eine zeitnahe Nachholung der versäumten Meldung. Zudem liegen nur weitere Milderungsgründe und kein Erschwerungsgrund vor, jedoch ist das Verschulden vergleichsweise hoch, da zugestanden wurde, dass die vorgenommenen Erinnerungen dem Täter…
…den Verband als mildernd gewertet werden. Unter Abwägung auch der genannten von der Finanzstrafbehörde bisher nicht festgestellten Milderungsgründe, denen beim Verband ein bisher nicht gewürdigter Erschwerungsgrund gegenüber steht, konnte mit einer Herabsetzung der Geldbuße auf € 4.400,00 vorgegangen werden. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen…
…den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe von Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden der Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Einer niedrigeren Strafbemessung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht nicht ermöglichten bei Gefahr einer Beispielswirkung für Nachahmungstäter eine niedrigere…
…cit.) und die von ihrem Gehalt her als wesentliche Mitwirkung an der Wahrheitsfindung einzustufenden missglückten Selbstanzeigen (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) bzw. die Erschwerungsgründe der wiederholten deliktischen Handlungen über einen längeren Zeitraum (§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB), sowie die bloß vorübergehend geplante Abgabenverkürzung (…
…als erschwerend hingegen das einschlägig belastete Vorleben gewertet. Bei Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe, bei Beachtung des strafbestimmenden Wertbetrages und des damit gegebenen Strafrahmens sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse war für den Senat eine Geldstrafe von € 30.000,00 angemessen. Mit Schriftsatz vom 26.02…
…64 - Baustrafen berücksichtigt wurde. Dieses Procedere steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 StGB liegt ein Erschwerungsgrund vor, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Gemäß …
…64 - Baustrafen berücksichtigt wurde. Dieses Procedere steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 StGB liegt ein Erschwerungsgrund vor, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Gemäß …
…64 - Baustrafen berücksichtigt wurde. Dieses Procedere steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 StGB liegt ein Erschwerungsgrund vor, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Gemäß …
…1 FinStrG. Dies gilt auch für das Unterlassen der Abgabe von Jahreserklärungen für mehrere Abgaben oder mehrere Veranlagungsjahre. Die Verwirklichung mehrerer Finanzvergehen stellt einen Erschwerungsgrund dar. Der Beschuldigte hat zu zwei ihn treffenden Erklärungsfristen für die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer grob fahrlässig deren Nichtfesetzung mangels Erklärungseinreichung…
…II. 1. Sachverhalt), sowie der bereits vom Spruchsenat angeführte Erschwerungsgrund und die vom Spruchsenat angeführten Milderungsgründe (bisherige Unbescholtenheit, die teilweise missglückte Selbstanzeige vom 20.11.2019, die teilweise erfolgte Schadensgutmachung) und als weitere Milderungsgründe die mittlerweile völlige Schadensgutmachung und die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Eine…