Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300051/2023
Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Änderung eines wirtschaftlichen Eigentümers nicht gemeldet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300051/2023vom 06.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass der Gesetzgeber den Meldeverpflichtungen nach dem WiEReG ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt hat, dem seitens der Meldeverpflichteten auch mit entsprechender Sorgfalt hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Pflichten begegnet werden sollte, zeigen die hohen Strafdrohungen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG mit der Bestimmung einer Mindestgeldstrafe für Verkürzungsdelikte kann bei einer Meldepflichtverletzung keine Anwendung finden, gibt jedoch ebenfalls die Vorstellung des Gesetzgebers von seinen Mindestansprüchen an eine Sanktion wieder und kann daher in die Betrachtungen für eine Entscheidungsfindung für eine angemessene Strafe herangezogen werden.
Somit ist eine Geldstrafe nach § 15 WiEReG im Rahmen des freien Ermessens nach dem Verschuldensgrad eines Täters unter Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen in der gesamten Bandbreite einer Strafdrohung ausmessbar, deren Angemessenheit sich jedoch auch hinsichtlich einer Mindesthöhe an den Vorstellungen des Gesetzgebers zu § 23 Abs. 4 FinStrG orientieren kann.
Wichtigster Milderungsgrund ist eine zeitnahe Nachholung der versäumten Meldung. Zudem liegen nur weitere Milderungsgründe und kein Erschwerungsgrund vor, jedoch ist das Verschulden vergleichsweise hoch, da zugestanden wurde, dass die vorgenommenen Erinnerungen dem Täter bekannt waren und zudem nicht eine Bestätigung bereits gemeldeter Daten vorzunehmen war, sondern tatsächlich die Meldung eines neuen wirtschaftlichen Eigentümers bei deren Erfordernis unterblieb.
Daher war die im Vergleich zur Strafdrohung äußerst geringen Strafe von 5 % der Strafdrohung jedenfalls schuldangemessen. Die ausgesprochene Strafe liegt damit auch im Rahmen der bisherigen Judikatur des BFG zu Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG.
Anders verhält es sich jedoch bei der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe, weil dabei zu berücksichtigen ist, dass der exorbitanten Geldstrafendrohung nur die Ersatzstrafendrohung für Verfahren vor dem Einzelbeamten von 6 Wochen gegenübersteht.
Demnach wurde die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend reduziert.
Ein Strafausspruch hat auch generalpräventiven Erfordernissen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von der Verletzung von Meldeverpflichtungen nach dem WiEReG) und spezialpräventiven Erfordernissen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Meldepflichtverletzungen) zu entsprechen, auch diesen Vorgaben sollte durch die ausgesprochene Geldstrafe und die nunmehr reduzierte Ersatzfreiheitsstrafe entsprochen werden.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt verfahrensgegenständlich nicht vor. Die Strafbemessung liegt im Ermessen des jeweilig entscheidenden Organes.
Wien, am 6. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300051/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300051.2023
- Stammnummer
- 143032
- Gültig
- 06.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF