Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1300003/2021
Abgabenhinterziehung iZm Glücksspielautomaten; Schätzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1300003/2021vom 05.12.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
…"
Vom Spruchsenat wurde dazu im angefochtenen Erkenntnis (vgl. Seite 3) ausgeführt, mangels "einer umfassenden Entrichtung sämtlicher offengelegten Beträge konnte der Selbstanzeige jedoch hinsichtlich der Monate Jänner 2018 betreffend Lohnsteuer, Juli 2018 betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschläge, und September 2018 betreffend Lohnsteuer und Zuschläge zum Dienstgeberbeiträge keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden." Zu den Einwendungen des Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang auf § 214 BAO hinzuweisen, wo gesetzlich bestimmt ist, wie Zahlungen und sonstige Gutschriften in den Fällen einer zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung auf verbuchte Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind. In der Beschwerde wird nicht konkret dargelegt, welche Verrechnungen nicht rechtmäßig vorgenommen worden wären und sind auch für den erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichts keine Anhaltspunkte dafür erkennbar.
3.1.3. Strafbemessung und Kostenentscheidung
Nach § 23 Abs. 1 FinStrG in der anzuwendenden Fassung ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Nach § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Bei Bemessung der Geldstrafe sind nach § 23 Abs. 3 FinStrG auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Nach § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenats vom 06.10.2021 wurden vom Spruchsenat bei der Strafzumessung als erschwerend die Begehung über einen langen Zeitraum gewertet; mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise missglückte Selbstanzeige vom 20.11.2019, die mittlerweile teilweise erfolgte Schadensgutmachung (im Umfang der Lohnabgaben und der verkürzten Umsatzsteuer) in Ansatz gebracht. Ausgehend vom Schuldgehalt der Straftaten und unter Bedachtnahme auf obgenannte Strafzumessungsgründe wurde vom Spruchsenat über den Beschuldigten bei einem Strafrahmen von € 169.111,00 eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe in Höhe von € 22.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 44 Tagen verhängt.
Der Bf. hat unter Berücksichtigung der Änderung der Bemessungsgrundlage im Bereich der Umsatzsteuer eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG in Höhe von gesamt € 124.405,94 (Umsatzsteuer 2016-2018 € 83.838,94 und Einkommensteuer 2016 € 40.567,00) und eine Finanzordnungswidrigkeit in Höhe von € 8.348.13 bewirkt.
Bei der Strafzumessung durch den erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichtes waren die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf. (siehe Pkt. II. 1. Sachverhalt), sowie der bereits vom Spruchsenat angeführte Erschwerungsgrund und die vom Spruchsenat angeführten Milderungsgründe (bisherige Unbescholtenheit, die teilweise missglückte Selbstanzeige vom 20.11.2019, die teilweise erfolgte Schadensgutmachung) und als weitere Milderungsgründe die mittlerweile völlige Schadensgutmachung und die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Eine Änderung des Straferkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten ist nach § 161 Abs. 3 FinStrG bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Im Beschwerdefall liegt eine Anfechtung durch die Amtsbeauftragte vor.
In Abwägung der Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten wird die vom Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe von 22.000,00 € auf 40.800,00 € erhöht, wobei unter besonderer Gewichtung der langen Verfahrensdauer als Milderungsgrund (§ 34 Abs. 2 StGB) bei der Strafbemessung eine Strafminderung in Höhe von 2.200,00 € berücksichtigt wird (vgl. zB VwGH 08.07.2009, 2008/15/0284).
Unter denselben Strafbemessungsgründen war auch die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 Abs. 1 FinStrG in dem im Spruch ersichtlichen Ausmaß festzusetzen.
Die Verfahrenskosten waren unverändert gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit 500,00 Euro festzusetzen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.4. Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde (Bankverbindung: BAWAG P.S.K., IBAN: AT09 0100 0000 0550 4374, BIC BUNDATWW, Strafkontonummer: 37-011/6782/Details siehe angefochtenes Erkenntnis) zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung (z.B. Ratenzahlung oder Stundung) wäre bei der Finanzstrafbehörde (per Fax an die Nr. 050 233 595 2061 oder postalisch an das Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien, Team Einhebung und Einbringung Finanzstrafen Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen; die Beurteilung des vorsätzlichen Handelns des Bf. bei der Verkürzung der Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer bzw. hinsichtlich Lohnabgaben ist eine Tatfrage, die nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in freier Beweiswürdigung zu beurteilen war. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 5. Dezember 2024
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1300003/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.1300003.2021
- Stammnummer
- 148255
- Gültig
- 05.12.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF