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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500644/2025

Zurückweisung eines Antrages auf Streichung einer Vormerkung aus dem Verwaltungsstrafregister; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des BFG als Einzelrichter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500644/2025vom 30.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in Vertretung der verhinderten Richterin Mag. Regine Linder in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Bf2***, ***Adr-Bf2***, über die Beschwerde des Bestraften vom 20. August 2025 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom 23. Juli 2025, GZ: MA6/**100**/2023, betreffend Antrag des Beschwerdeführers vom 02.07.2025 auf Erlassung eines Bescheides zu dem ursprünglich mit Eingabe vom 10.10.2024 eingebrachten Ersuchen auf Streichung rechtskräftiger, nicht getilgter Vormerkungen Verfahren im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, I. zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. beschlossen: Der in der Beschwerde unter IV. b) gestellte Antrag, "Unter einem stellt die Stiftung, ***Adr-Bf2***, auf Grund erteilter Vollmacht vertreten durch ***Bf2***, den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge - wegen Akzessorietät der gegenständlichen Vormerkungen von ***Bf1***, ***Bf1*** und ***Bf2*** aus dem Jahr 2023 mit der parallel zu diesen Vormerkungen ergangenen Vormerkung der Stiftung - feststellen, dass die parallele Vormerkung der Stiftung aus dem Jahr 2023 gegenstandslos ist.", wird infolge Unzuständigkeit zurückgewiesen. III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) weder gegen das Erkenntnis noch den Beschluss zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem Vorverfahren mit Beschluss vom 28. Mai 2025, Ra 2025/13/0048, ausgesprochen hat, dass die Behörde über Anträge auch dann, wenn sie unzulässig sind, mit (allenfalls zurückweisendem) Bescheid zu entscheiden hat. Ein Erledigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung (etwa einer Zurückweisung) besteht (vgl. VwGH 3.10.2023, Ra 2022/12/0022, mwN). In diesem Sinne ist der folgende angefochtene Bescheid erlassen worden. Mit Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom 23. Juli 2025, GZ: MA6/**100**/2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.07.2025 auf Erlassung eines Bescheides zu dem ursprünglich mit Eingabe vom 10.10.2024 eingebrachten Ersuchen auf Streichung rechtskräftiger, nicht getilgter Vormerkungen zu o.a. Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 55 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass "das im Spruch genannte Verwaltungsstrafverfahren nach dem Gebrauchsabgabegesetz im Zuge der Vorstrafenabfrage in Baustrafverfahren durch die Magistratsabteilung 64 - Baustrafen berücksichtigt wurde. Dieses Procedere steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 StGB liegt ein Erschwerungsgrund vor, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 StGB stellt es einen Milderungsgrund dar, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Erst getilgte Verwaltungsstrafen (vgl. § 55 VStG) sind bei der Strafbemessung nicht mehr zu berücksichtigen. Zur Tilgung von Verwaltungsstrafen: § 55 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG lautet wie folgt: (1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt. (2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden. Das im Rahmen der Anfrage angesprochene gegenständliche Abgabenstrafverfahren, dessen Streichung begehrt wird, ist im August 2023 in Rechtskraft erwachsen und wird daher 2028 getilgt werden. Unter Berücksichtigung der oben zitierten gesetzlichen Vorgaben hatte die Verwaltungsstrafbehörde im Rahmen der Bemessung von Verwaltungsstrafen nach der Bauordnung für Wien vorhandene, nicht getilgte Abgabenstrafen nach dem Gebrauchsabgabegesetz zu berücksichtigen. Diese wurden als nicht einschlägige Vormerkungen verwertet. Der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Ersuchens um Streichung der oben zitierten Vormerkungen nach dem Gebrauchsabgabegesetz war spruchgemäß zurückzuweisen, da es keine rechtliche Grundlage für das Streichen rechtskräftiger Vormerkungen gibt. Der Gesetzgeber lässt im Rahmen der oben zitierten Regelungen vielmehr erkennen, dass die Tilgung im Rahmen der Vorgaben des § 55 VStG das einzige legalisierte Procedere zur "Beseitigung" vorhandener Vormerkungen ist. Zum Aspekt des Datenschutzes: Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis Ra 2020/02/0241 vom 03.03.2022 wie folgt ausgeführt: "Eine in diesem Sinne angesprochene Datenschutzverletzung war nicht gegeben, weil es für die Bezirkshauptmannschaft aufgrund einer Reihe von einfachgesetzlichen Bestimmungen (§ 26 Abs. 1 VStG, §19 VStG, § 55 VStG) eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Zuge der Führung der Verwaltungsstrafverfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich gegeben hat. § 26 VStG sieht die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden für die Führung von Verwaltungsstrafverfahren vor. Dabei haben diese gemäß §19 VStG die Strafbemessung unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB vorzunehmen; demnach sind sie gesetzlich verpflichtet, Daten zu einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Aus § 55 VStG ergibt sich zur Wahrnehmung der darin determinierten Aufgabe (Tilgung und ihrer Rechtsfolgen, insbesondere Nichtberücksichtigung einer getilgten Verwaltungsstrafe bei der Strafbemessung) die Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Daten der Verwaltungsstrafverfahren. Die Verarbeitung der Daten war demnach für die Wahrnehmung der sich aus den Erfordernissen des Verwaltungsstrafverfahrens ergebenden Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 DSGVO)." Weiters hat die Datenschutzkommission, GZ K120.956/0003-DSK/2005 am 20.05.2005 wie folgt ausgesprochen: "Aus der Vorschrift des §19 Abs 2 VStG, wonach die Strafbemessungsregeln der §§ 32 bis 35 StGB, insbesondere § 33 Z 2 StGB, im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anzuwenden sind, ergibt sich, dass jede einschlägige Vorstrafe als Erschwerungsgrund, Unbescholtenheit hingegen als Milderungsgrund zu werten ist. Dies setzt die Ermittlung von Daten zu einschlägigen Vorstrafen aus Evidenzen, die dem (gerichtlichen) Strafregister gemäß § 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277/1968 idF BGBl I Nr 151/2004, an Inhalt und Zuverlässigkeit gleichkommen müssen, zwingend voraus. Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz sind daher grundsätzlich - und auch über § 60 SPG hinaus - berechtigt, Daten zu rechtskräftigen Verwaltungsstrafen selbst zu verarbeiten und solche Daten für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens aus den Dateien anderer Verwaltungsstrafbehörden zu ermitteln, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt wird. Die Führung von Verwaltungsstrafevidenzen durch die Erst- und Zweitbeschwerdegegner (Parkometergesetz, Straßenverkehrsrecht, Tierhalterecht) ist somit dem Grunde nach zulässig und der Beschwerdeführer dadurch In keinem Recht nach dem DSG 2000 verletzt." Abschließend wird festgehalten, dass die Berücksichtigung und Verwertung der vorhandenen, nicht getilgten Vormerkungen (deren Streichung beantragt wurde) rechtmäßig war. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, diese zu streichen. Aus diesem Grund war das auf Streichung gerichtete Ersuchen bescheidmäßig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen werden die angesprochenen Vormerkungen spätestens nach Ablauf von 5 Jahren ab deren Rechtskraft im Einklang mit den Vorgaben des § 55 VStG getilgt sein." In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Bestraften vom 20. August 2025 wird (teilweise auszugsweise) wie folgt ausgeführt: "A.) Verfassungswidrigkeit der Einzelrichterbesetzung (hier) des Bundesfinanzgerichtes Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und Verletzung in Rechtenwegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich wegen Anwendung eines nicht verfassungsgemäß zustande gekommenen gesamtändernden Bundesverfassungsgesetzes) Unter Hinweis auf U 131/08 vom 03.12.2008 (VfSIg 18.632) des Verfassungsgerichtshofes "muss also eine höchstgerichtliche Entscheidung von mindestens zwei Richterinnen getragen werden. Wobei eine höchstgerichtliche Entscheidung eine solche ist, die nach ihrem Inhalt einer Überprüfung durch eine weitere Instanz nicht mehr unterliegt. Mit Verweis auf weitere VfGH-Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsstaatsprinzip heraus für höchstgerichtliche Entscheidungen als grundsätzliches Minimum den Zwei-Richter:innen-Senat erkannt. Einzelrichteninnen-Besetzung darf der einfache Gesetzgeber nicht generell oder nach Belieben vorsehen, sondern er muss auf die Art der Rechtsfälle und die Bedeutung, die sie im Regelfall haben, abstellen, etwa indem er auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder die Rechtsfolgen Bedacht nimmt. Die Entscheidung in der Hauptsache verbleibt im Hinblick auf die Gewichtung jedenfalls dem (zumindest) Zwei-Richter:innen-Senat. 3.) Im Gegensatz dazu findet sich weder in der BAO noch im Wiener Gebrauchsabgabegesetz (der Grundlage der zu erwartenden VGW-Entscheidung) eine Bestimmung, die die Zuständigkeit zwischen Senaten und Einzelrichterinnen nach Art der Rechtsfälle etc aufteilt; geschweige denn in den Materialien eine Begründung für die (nicht vorhandene) Aufteilung. Vielmehr kommt Art 135 B-VG zum Tragen, wonach das Verwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Auf § 272 BAO wird verwiesen. Weil nun das Wiener Gebrauchsabgabegesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht (es enthält zur Besetzung des Bundesfinanzgerichtes überhaupt keine Aussage), haben Einzelrichterinnen undifferenziert über jegliche Rechtsfrage nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz zu entscheiden, also ohne jede Rücksichtnahme auf die nach U 48/08 = VfSIg 18.613 erforderliche Gewichtung, und damit auch über die Hauptsache. 4.) a.) Daher müsste für jene Fälle, in welchen nach dem Rechtsstaatsprinzip Einzelrichterinnen nicht höchstgerichtlich entscheiden dürfen, ein Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof vorgesehen sein. Dies ist aber so nicht der Fall. b.) Wie ersichtlich, folgt Art 133 Abs 4 B-VG einem gänzlich anderen Konzept. Ob die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, hängt nicht von der Besetzung des Verwaltungsgerichts (Senat oder Einzelrichterin) ab, sondern ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen wird. Hängt also das Wohl und Wehe einer Beschwerde gegen eine einzelrichterliche Entscheidung von einer grundsätzlichen Rechtsfrage ab, ist der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof zulässig. Für Fälle aber, die nicht von der Lösung einer solchen Rechtsfrage abhängen, verbleibt es gemäß Art 133 Abs 4 B-VG mangels Zulässigkeit der Beschwerde entgegen dem Rechtsstaatsprinzip auch dann bei der einzelrichterlichen Entscheidung, wenn aus diesem Prinzip heraus das Verwaltungsgericht nicht hätte einzelrichterlich entscheiden dürfen. 5.) Jedenfalls aus Sicht der zu erwartenden - einzelrichterlichen - VGW-Entscheidung wird diese nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängen: Verwaltungsstrafsachen sind fast immer (nicht revisible) Einzelfallentscheidungen, und bei fast allen bis 14.09.2024 im RIS veröffentlichten VGW-Entscheidungen zu § 60 Abs 1 lit a und lit e BO wurde die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Daher muss im gegenständlichen Fall, um höchstgerichtlich ergehen zu können, aus dem Rechtsstaatsprinzip heraus (Entscheidung in der Hauptsache als zentraler Gewichtung iSd dargelegten VfGH-Judikatur, vgl wieder den oben zitierten § 61 AsylG) ein (zumindest) Zwei-Richter:innen-Senat des VGW entscheiden. Ansonsten ich sowohl im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter als auch wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich wegen Anwendung eines nicht verfassungsgemäß zustande gekommenen gesamtändernden Bundesverfassungsgesetzes) verletzt würde. Dem gegenüber ist aber - wie oben unter Z 3 dargelegt - für den gegenständlichen Fall die Einzelrichter:nnen-Besetzung vorgesehen. Um die zu erwartende rechtsstaatsprinzipwidrige Einzelrichten:innen-Entscheidung zu vermeiden, wird die Prüfung der Vereinbarkeit des Art 133 Abs 4 B-VG mit dem Rechtsstaatsprinzip angeregt. Konkret wird daher angeregt, das Bundesfinanzgericht möge gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragen, Art 133 Abs 4 B-VG näher bezeichnete Widersprüche zum Rechtsstaatsprinzip aufzuheben. Unter einem wären auch § 25a Abs 1 und § 28 Abs 3 VwGG anzufechten. 6.) a.) In VfGH E 304/2014 (VfSIg 19.896/2014) hat der Verfassungsgerichtshof judiziert, der Verwaltungsgerichtshof müsse in derartigen Fällen die ordentliche Revision zulassen, welche Sichtweise aber der Verwaltungsgerichtshof in VwGH Ra 2020/10/0042 nicht geteilt hat. Im Einzelnen: b.) Hinweis auf die VfGH-Beschwerde E 1880/2019-1 auf S. 32 ff unter Bezugnahme auf VfGH E 304/2014 (VfSIg 19.896/2014). Aus den (hier nicht wiedergegebenen) Hervorhebungen ergibt sich, wie gesagt, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes für Fälle wie meinem, in welchen das Verwaltungsgericht in Einzelrichterbesetzung entschieden hat, jedoch aus den oben unter Punkt 1 bis 5 dargelegten Gesichtspunkten für die Letztentscheidung (zumindest) ein Zwei-Richter:innen-Senat erforderlich Ist, implizit, dass der Verwaltungsgerichtshof in solchen Fällen mittels Revision des Inhalts einer "alten VwGH-Beschwerde" angerufen werden kann. Ich selbst halte diese - auf Vorabentscheidungen abstellende - Sichtweise aus Art 133 Abs 4 B-VG heraus nicht auf den Regelfall übertragbar: Folgt man den VfGH-Ausführungen in E 304/2014, muss der Verwaltungsgerichtshof bei allen in der Hauptsache ergangenen einzelrichterlichen Entscheidungen mit ao Revision angerufen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof darf also nicht wegen Fehlens einer grundsätzlichen Rechtsfrage zurückweisen, sondern muss die (inhaltlich als "alte VwGH-Beschwerde" ausgeführte) ao Revision wie eine alte VwGH-Beschwerde behandeln ("kann" wäre zu wenig, weil bei Zurückweisung das einzelrichterlich besetzte Verwaltungsgericht wieder zum rechtsstaatsprinzipwidrigen Höchstgericht würde). Die gegenteilige Ansicht: dass, weil eine ao Revision an sich zur Verfügung steht, der Verwaltungsgerichtshof die als "alte VwGH-Beschwerde*' ausgeführte ao Revision wegen Fehlens einer grundsätzlichen Rechtsfrage (bzw wegen Fehlens der Darstellung einer grundsätzlichen Rechtsfrage) sofort zurückweisen darf, liefe auf eine völlige Inhaltslosigkeit der in E 307/2016 und E 1991/2016 enthaltenen Verweise auf E 304/2014 hinaus. Die Entscheidung eines einzelrichterlich besetzten Verwaltungsgerichts, dass - zB bei der Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers oder bei einer gewerberechtlichen Genehmigung oder Baubewilligung - die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen nicht überschritten hat, müsste also nach VfGH E 304/2014 iVm E 307/2016 und E 1991/2016 immer als grundsätzliche Rechtsfrage angesehen werden. Sodass also der Verwaltungsgerichtshof jede einzelrichterliche VwG-Entscheidung, dass die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen (unter anderem) In den beispielsweise genannten Fällen der Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers oder bei einer gewerberechtlichen Genehmigung oder Baubewilligung nicht überschritten hat, Inhaltlich überprüfen muss, anstatt von vornherein sagen zu dürfen, dass die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers wie auch ein paar Dezibel Lärm oder ein paar Zentimeter Bauhöhe keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellen. Mit dem Verwaltungsgerichtshof bin ich der Ansicht, dass (unter anderem) in den genannten Fällen keine grundsätzliche Rechtsfrage ISd Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt. Dem entsprechend müsste eine in einer ao Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG enthaltene Behauptung, dass die genannten Beispiele eine grundsätzliche Rechtsfrage darstellen, zur sofortigen Zurückweisung der ao Revision führen (von extremen Ausnahmefällen abgesehen). Wohingegen, wie gesagt, nach der dargestellten VfGH-Judikatur der Verwaltungsgerichtshof jede, solche Fälle betreffende, ao Revision gegen ein einzelrichterliches VwG-Erkenntnis als "alte VwGH-Beschwerde" behandeln muss (woraus folgt, dass diese auch so ausgeführt sein darf). Die dargelegte VfGH-Judikatur (E 304/2014 iVm E 307/2016 und E 1991/2016) ist also meiner Ansicht nach rechtlich nicht haltbar, jedenfalls die Entscheidung in der Hauptsache durch VwG-Einzelrichterinnen eine nicht verfassungsgemäß zustande gekommene Gesamtänderung der Bundesverfassung. Sollte aber der Verfassungsgerichtshof seine Ansicht aufrechterhalten und demgemäß die Behandlung meiner Beschwerde ablehnen, möge er im Ablehnungsbeschluss ausdrücklich aussprechen, dass in Fällen, die nach seiner Entscheidung U 48/08 nicht einzelrichterlich ergehen dürfen, aber einzelrichterlich ergangen sind (wie die angefochtene BVwG-Entscheidung), der Verwaltungsgerichtshof mittels und in Gestalt einer "alten VwGH-Beschwerde" angerufen werden kann und der Verwaltungsgerichtshof diese "alte VwGH-Beschwerde" insbesondere nicht wegen Fehlens einer grundsätzlichen Rechtsfrage zurückweisen darf. c.) Mit VfGH E 1880/2019-5 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde E 1880/2019-1 unter ausdrücklichem Hinweis auf VfSIg 18.632/2008 (oben bezogenes VfGH-Erkenntnis U 131/08 über den Asylgerichtshof) und VfSIg 19.896/2014 (vorhin zitierte VfGH-Entscheidung E 304/2014) abgelehnt. Mit den im Ablehnungsbeschluss enthaltenen Hinweisen auf VfSIg 18.632 und 19.896 ist die Position des Verfassungsgerichtshofes klar, dass einzelrichterlich ergangene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte mittels "alter VwGH-Beschwerde" angefochten werden dürfen und der VwGH solche Beschwerden nicht wegen Fehlens einer grundsätzlichen Rechtsfrage zurückweisen darf. d.) Der Verwaltungsgerichtshof hat aber, wie bereits gesagt (oben lit a), in VwGH Ra 2020/10/0042 die Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes nicht geteilt. 7.) Weil also der Verwaltungsgerichtshof die Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes nicht geteilt hat, bleibt den Einzelrichterinnen des Bundesfinanzgerichtes, um eine verfassungswidrige Besetzung zu vermeiden, nur die Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof, wie im obigen Punkt 5 dargelegt. B. Vormerkungs-Rechtslage verfassungswidrig Auf das (umfangreiche, hier nicht wiedergegebene) dargelegte (fehlende österreichweite rechtsübergreifende) "Verwaltungsstrafregister" kann eine gleichmäßige straferhöhende Zumessung sohin unmöglich gestützt werden. […] Es wird daher der Antrag gestellt, die von uns vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Straferkenntnisse zu den AZen MA64/**400**/2024 ***Bf1***, MA64/ **500**/2024 ***Bf3*** und MA64/**600**/2024 ***Bf2***, jeweils vom 13.09.2024, samt unseren diesbezüglichen VwG-Beschwerden beizuschaffen. […] IV. Anträge a.) Wir, ***Bf1***, ***Bf3*** und ***Bf2***, stellen den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge, allenfalls nach dargelegter Anfechtung beim, und Aufhebung der genannten Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof (obige Punkte II.A und II.B), die angefochtenen Zurückweisungsbescheide (mit denen unsere Vormerkungen nach dem Gebrauchsabgabegesetz aufrechterhalten wurde, oben Punkt 1.7) aufheben. b.) Unter einem stellt die Stiftung, ***Adr-Bf2***, auf Grund erteilter Vollmacht vertreten durch ***Bf2***, den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge - wegen Akzessorietät der gegenständlichen Vormerkungen von ***Bf1***, ***Bf1*** und ***Bf2*** aus dem Jahr 2023 mit der parallel zu diesen Vormerkungen ergangenen Vormerkung der Stiftung - feststellen, dass die parallele Vormerkung der Stiftung aus dem Jahr 2023 gegenstandslos ist." Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Streichung einer verwaltungsbehördlichen Vorstrafe aus dem Verwaltungsstrafregister gestellt. Eine Antragsmöglichkeit der Streichung aus dem Verwaltungsstrafregister ist nicht vorgesehen. Beweiswürdigung: Die Vorgangsweise ist allein im Gesetz begründet und bedarf keiner weiteren Beweiswürdigung. Die Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesfinanzgerichtes ist verfassungsrechtlich gegeben. Da aus dem Akteninhalt zu den seinerzeit angefochtenen Straferkenntnissen für die hier relevante Entscheidung über eine Zurückweisung keine Aussagen getroffen werden können, war der Antrag der Bestraften, "die von uns vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Straferkenntnisse zu den AZen MA64/**400**/2024 ***Bf1***, MA64/ **500**/2024 ***Bf3*** und MA64/**600**/2024 ***Bf2***, jeweils vom 13.09.2024, samt unseren diesbezüglichen VwG-Beschwerden beizuschaffen", als unbegründet abzuweisen. Rechtslage: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Rechtlich ergibt sich: Tilgung der Strafe § 55 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): in wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt. § 55 Abs. 2 VStG: Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden. Der hier angefochtene Bescheid bezieht sich auf § 55 Abs. 2 VStG, der die Tilgung von Verwaltungsstrafen regelt. Darin ist u.a geregelt, wann eine getilgte Verwaltungsstrafe nicht mehr in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens erwähnt werden darf. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das im Rahmen der Anfrage angesprochene gegenständliche Abgabenstrafverfahren, dessen Streichung begehrt wird, im August 2023 in Rechtskraft erwachsen ist und daher 2028 getilgt werden wird. Für den vorliegenden Beschwerdefall ist explizit festzuhalten, dass ein Antragsrecht auf Streichung von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nicht vorgesehen ist. Zu eingewendeten verfassungsrechtlichen Bedenken: Sehr umfangreich vorgebracht wurden vielmehr Argumente, wonach die noch nicht erlassene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes durch einen Einzelrichter verfassungswidrig wäre und das Bundesfinanzgericht aufgefordert, bestimmte Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen. Zu einem Teilaspekt ist festzuhalten, dass Art. 129e B-VG mit 31.12.2013 außer Kraft getreten bzw. infolge Inkrafttreten der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1.1.2014 nicht mehr anzuwenden ist. Die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform wurde nach jahrelangem Entwicklungsprozess in die Bundesverfassung und darauf gründend in andere Gesetze implementiert, sodass von einer beliebigen Einführung - sollte das in der Beschwerde allenfalls angedeutet worden sein - durch den Gesetzgeber keine Rede sein kann. Es würde den Rahmen dieser Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid sprengen, hier die gesamte Entwicklungsgeschichte und die nähere Begründung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform wiederzugeben. § 2 VwGVG: Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). § 38 VwGVG: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Art. 135 Abs. 1 erster und zweiter Satz B-VG: Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Zur eingewendeten Verfassungswidrigkeit der Einzelrichterbesetzung (hier) des Bundesfinanzgerichtes darf auf die eindeutige Regelung des Art. 135 Abs. 1 B-VG verwiesen werden. Der Verfassungsgesetzgeber hat es dem einfachen Gesetzgeber überlassen, ob und in welchen Fällen Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Da diese Verfassungsbestimmung eindeutig ist, werden die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt. Es darf - wie schon im hg. Beschluss vom 25.02.2025, RV/7500596/2024, ausgeführt - wiederholt angemerkt werden, dass weder der Verfassungsgerichtshof noch der Verwaltungsgerichtshof seit mehr als einem Jahrzehnt schon in unzähligen Entscheidungen über Erkenntnisse von Einzelrichter*innen des Bundesfinanzgerichtes (und anderer Verwaltungsgerichte) einen Anlass gesehen hat, an der verfassungsrechtlichen Kompetenz der Entscheidung durch Einzelrichter*innen eines Verwaltungsgerichtes zu zweifeln oder ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. Da weder der Verfassungsgerichtshof noch der Verwaltungsgerichtshof entsprechende Zweifel an der verfassungsrechtlichen Kompetenz der Entscheidung durch Einzelrichter*innen des Bundesfinanzgerichtes hatten, werden die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt. Ein weiteres Eingehen auf verfassungsrechtliche Bedenken ist daher obsolet. Zusammengefasst ist die Zurückweisung des Antrages gesetzeskonform erfolgt, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Begründung des Beschlusses: Die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheids gebildet hat, ist die "Sache" im Beschwerdeverfahren (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003), wobei die "Sache" ("Angelegenheit") nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete "Sache" bestimmt, eruiert werden kann (VwGH 21.5.2025, Ra 2023/05/0055). War Gegenstand des behördlichen Verfahrens ein Antrag, steckt dieser im Regelfall die Grenzen der "Sache" des Verfahrens ab (VwGH 31.1.2001, 99/09/0131; VwGH 18.11.2025, Ra 2025/09/0065). Es ist dem VwG deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG 2014 geregelte Verfahren vor den VwG ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). Diese Rechtslage steht nicht im Widerspruch zu Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Art. 46 Abs. 1 dieser Richtlinie (dieser umfasst nach seiner lit. a sublit. ii auch die Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 33 Abs. 2 als unzulässig zu betrachten; Art. 33 Abs. 2 lit. d wiederum bezieht sich auf einen Folgeantrag, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind) sicherzustellen haben, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird (VwGH 20.05.2025, Ra 2023/17/0100). Der Rechtsmittelbehörde steht es daher zusammengefasst nicht zu, in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) zu erlassen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/15/0098). Da eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fällt, wäre das darüber entscheidendes Erkenntnis (oder Beschluss) des Bundesfinanzgerichtes (im diesbezüglichen Umfang) mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet (vgl. VwGH 24.10.1986, 84/17/0151; 28.04.1994, 93/16/0193). Daher war der unter IV. b) gestellte Antrag im Sinne dieser Judikatur infolge Unzuständigkeit zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 30. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500644/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500644.2025
Stammnummer
150458
Gültig
30.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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