…aber alle Geschäftsführungshandlungen ausschließlich vom ursprünglich allein zeichnungsberechtigten Gesellschafter E. vorgenommen worden seien. Alle anderen zahlreichen Gesellschafter seien ursprünglich als "nicht vertretungsbefugt" im Firmenbuch eingetragen gewesen und dies sei erst nachträglich geändert worden. Konkret habe der Bf. auch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt und…
…Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 47 EStG für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses erfüllt, stellt die Gesellschafterfunktion keinen Schutz vor Umqualifzierung der Einkünfte dar, wenn der Gesellschafter tatsächlich persönlich keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt (vgl. zu der für die Unterscheidung zwischen einem…
…die Beschwerdeführerin an die Subfirmen vorgenommen habe, hätten diese Firmen auch tatsächlich Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin erbracht. Er habe weder die Zeichnungsberechtigung für das Bankkonto der Beschwerdeführerin gehabt, noch habe er Einfluss auf die Buchhaltung genommen. Er habe lediglich zwei bis dreimal im Jahr die…
…oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt. Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist für Straftaten eines Entscheidungsträgers der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ist der Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist…
…Eine Anerkennung der Verrechnung eines fremdüblichen Geschäftsführungsentgeltes (unabhängig der Frage der internen Belastung der Komplementär-GmbH durch eine der Höhe nach korrespondierende Vergütungsverpflichtung gegenüber ihrem eigenen Geschäftsführer) erscheint nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Umstand geboten, dass die ertragsteuerliche Beurteilung nicht mit zwingenden gesellschaftsrechtlichen…
…Jahres über Aufforderung durch die Geschäftsführung Vorauszahlungen leisteten, ändert nichts an der Verlustabdeckungsverpflichtung, denn bei Aufstellung des Jahresabschlusses war der Unterschiedsbetrag zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und dem jeweiligen Verlustanteil als Forderung bzw. Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern auszuweisen. 9. Unter Verweis auf die sich aus der…
…Erscheinung getreten ist und dieses Kriterium zumindest teilweise erfüllt hat. 3. Maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung Die Person muss eine überragende Stellung im Betrieb einnehmen und die Unternehmensleitung in einer für Geschäftsführer üblichen Intensität ausüben. Gemessen wird dies anhand der sogenannten "Sechs-von-Acht-Regel"…
…Gesellschafter-Geschäftsführers hielt der VwGH fest: "(…) Für die Beurteilung der rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Gesellschaft ist zunächst zu prüfen, ob und inwieweit er auf Grund der getroffenen Vereinbarungen einen beherrschenden Einfluß auf die GesmbH…
…Club" (N GmbH) fungierte und wesentliche Entscheidungen zur Unternehmensführung getroffen hat. Der Pflichtige übte maßgeblichen Einfluss auf die Abwicklung der betrieblichen Tätigkeit und der finanziellen Geschäfte des Lokals aus. Dass der Pflichtige Teil der Geschäftsführung war, ist unbestritten durch mehrere Quellen niederschriftlich bestätigt worden. Gemäß…
…den Anteil erwirbt. Aufgrund der vertraglichen Verein barungen (Gesellschaftsvertrag und Anbot), die seit Beginn des Unternehmens gültig sind, verfügt der Sohn des Bf. praktisch über keine wirklichen Instrumente, um Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen. Ihm bieten sich auch keine Möglichkeiten, über seinen Anteil…
…Gesellschaftsteuerpflicht bestehe, wenn die Übernahme der Verluste durch einen Gesellschafter in Erfüllung einer vor dem Eintritt dieser Verluste eingegangenen Verlustabdeckungsverpflichtung erfolge. Denn damit hätten die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit keinen Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Potential der Gesellschaft. Die Stiftungsurkunde der Gesellschafterin vom 24. Oktober…
…faktischen Geschäftsführer unterlassen und dadurch abgabenrechtliche Pflichten gröblich vernachlässigt hat. Der Umstand, dass der Bf. seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist und er auf die Geschäftsführung keinen Einfluss genommen hat, spricht somit nicht gegen seine Heranziehung zur Haftung (vgl. VwGH 2.7.2002, 96/14/0076…
…zudem auch auf der Straße ein Hinweisschild. Somit ist aus Sicht der ***Bf1*** das Geschäftsleiterbüro in ***Gem*** personell ausgestattet mit dem Betriebsleiter und eine Sekretärin. Zudem war in ***StGem*** lediglich eine Servicestelle ohne unternehmerischen Einfluss auf die operative und strategische Geschäftsleitung. Es ist somit ist…
…sich auf die Geschäftsführung im Sinne der Bestimmungen des WTH-Berufsgesetzes und der WTHberufs- und Ausübungsrichtlinien. Daraus sei ersichtlich, dass der Bf. wegen Ortsabwesenheit keinerlei Einfluss auf die wirtschaftliche Gebarung der Gesellschaft gehabt habe. Die Gebarung sei ausschließlich von Mag. S durchgeführt worden. Die Bestellung…
…Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt. Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe: 1. Der…
…der Geschäftsführung einstimmig zu fassen sind (vgl Geschäftsordnung) und jedem Geschäftsführer eine Stimme zusteht, ist es daher unmöglich auf Geschäftsführerebene die Interessen der [Y-GmbH] durch Herrn [AR] durchzusetzen. Auf Herrn Mag. [MD] konnte [Y-GmbH] ab 1.1.2006 keinen Einfluss mehr ausüben. • Die…
…die Geschäftsführung der GmbH habe entstehen lassen, haften solle. Auch das Wesen der (treuhändigen) Kommanditistenstellung werde von der Behörde gänzlich falsch interpretiert. Der Beschwerdeführer hätte zu keinem Zeitpunkt damit rechnen müssen, als Treuhänder für Abgabenverbindlichkeiten zu haften. Er habe keinen wie immer gearteten Einfluss auf…
…weil diese automatisch auf ihren Gesellschafter übertragen werden. Dadurch steht fest, dass die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss auf ihr wirtschaftliches Potenzial haben. Sind aber die Leistungen eines Gesellschafters sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht von der Feststellung eines…
…faktischer Geschäftsführer das Unternehmen geleitet und auch keinerlei Einfluss auf die abgabenrechtliche Gebarung der X-GmbH gehabt, weshalb für seine Bestrafung keinerlei Grund bestehe. Zum Beweis des Beschwerdevorbringens beruft sich der Bf. auf seine eigene Einvernahme sowie die von Amts wegen beizuschaffenden Behandlungsunterlagen aus der…
…24.01.2011) - keinen beherrschenden Einfluss der Y-GmbH auf die X-GmbH vermittelt, weil dieser "von außen" für die Geschäftsführung der X-GmbH geholt wurde und bis dahin in der Y-GmbH für kurze Zeit nur "zwischenbeschäftigt" wurde. Auch im Hinblick auf Punkt IV…