Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100778/2013
1. Sind gebührenrechtlich dem Wechsel gleichgestellte unternehmerische Verpflichtungsscheine von der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 4 Abs. 2 Z 2 GebG befreit? Entsteht die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 3 GebG mit dem Akzept (Unterschrift) des Unternehmers oder Nehmers? 2. Wird die Wechselgebühr gemäß § 33 TP 22 Abs. 6 GebG nicht selbstberechnet und entrichtet, ist mit Bescheid gemäß § 201 BAO vorzugehen. 3. Hat die Gesellschafterin die Zuschüsse an die Bf. aufgrund einer Verpflichtung, die sie vor Eintritt der Verluste einging, oder aufgrund der Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit der Bf. geleistet?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100778/2013vom 09.02.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In ihren Beschwerdevorbringen beruft sich die Bf. im Hinblick auf das Auskunftsschreiben des Finanzamtes vom 28. Juni 2006 auf Treu und Glauben. Doch aus diesem Auskunftsschreiben kann dafür kein Ansatzpunkt gewonnen werden, aus Treu und Glauben keine Wechselgebühr vorschreiben zu können. Der Text des Auskunftsschreibens ist im Gegenteil ganz eindeutig: "Der gegenständliche Verpflichtungsschein ist somit unter § 33 TP 22 Abs. 5 GebG einzuordnen."
Das Erkennen der Gebührenpflicht des kaufmännischen Verpflichtungsscheines war der Bf. daher zuzumuten. Die Bf. erhielt eindeutig die Antwort vom Finanzamt, dass auf derartige Verpflichtungsscheine die Wechselgebühr zur Anwendung kommt. Die Bf. hätte daher die auf die kaufmännischen Verpflichtungsscheine anzuwendende Wechselgebühr zwingend selbstzuberechnen gehabt. Die Selbstberechnung der Wechselgebühr erfordert keine Auslegung komplexer Vertragsbestimmungen, sondern ergibt sich aus der Wechselsumme x 1/8% (bzw. x 0,125%).
Die Bf. kann auch nichts für sich gewinnen, wenn sie sich auf die Befreiungsbestimmung gemäß § 33 TP 4 Abs. 2 Z 2 GebG beruft, bzw. darauf, dass die Gebührenschuld nicht entstanden sei.
Arnold/Arnold haben sich mit dieser Thematik befasst: Im Hinblick auf die Sanktion der Gebührenerhöhung nach § 9 GebG ist im Zweifel zu einer Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG zu raten, diese kann durchaus mit der Darlegung der Gründe verbunden werden, warum man Gebührenfreiheit annimmt. Eine Anzeige "im Zweifel" unter Darlegung der Gründe, die für die Gebührenfreiheit sprechen, empfiehlt z.B. auch der Verwaltungsgerichtshof 24.6.1991, 90/15/0058 (zu dem es allerdings anzumerken gilt, dass im Fall des Gebührenjournals eine vergleichbare Aufnahme "im Zweifel" in das Gebührenjournal zu erfolgen hätte. Der "gute Rat" scheitert allerdings dort, wo die Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr besteht. (Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9, § 31 Rz 3 und 3a).
Bei der zwingend selbst zu berechnenden Wechselgebühr gemäß § 33 TP 22 Abs. 6 GebG sieht das Gebührengesetz selbst zwar keine Möglichkeit vor, eine Gebührenanzeige "im Zweifel" vorzunehmen, jedoch bieten die Verfahrensvorschriften Abhilfe. Die Bf. hätte bis zum 15. des Zweitfolgemonats ab Entstehen der Gebührenschuld für den jeweiligen kaufmännischen Verpflichtungsschein die Wechselgebühr selbst berechnen müssen, jedoch nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages den Antrag auf Bescheiderlassung stellen können, z.B. mit der Begründung, dass nach ihrer Ansicht eine Gebührenbefreiung stattfindet oder die Gebührenschuld tatsächlich nicht entstehen konnte. Dieser Antrag auf Festsetzung unterliegt der Entscheidungspflicht (§ 85a BAO). (Ritz, BAO6 § 201 Tz 25 Tz 29). Damit hätte die Bf. auch die Möglichkeit gehabt, ihre Frage im Rechtsweg klären zu lassen, ohne sich einem Erhöhungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 GebG auszusetzen. (vgl. BFG 30.05.2018, RV/7101595/2011).
Zu Zweitens: ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstatte wurde
In der gegenständlichen Beschwerdesache erfolgte keine Gebührenanzeige, die Bf. gab erst über Anfrage des Finanzamtes vom 3. April 2012 bekannt, dass sie an die Order ihrer Gesellschaft mehrere kaufmännische Verpflichtungsscheine ausgestellt hatte.
Zu Drittens: ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. (VwGH 19.3.1990, 89/15/0066, VwGH 24.6.1991, 90/15/0058).
Da die Bf. im Zeitraum 2007 bis 2009 und 2011 mehrere kaufmännische Verpflichtungsscheine ausstellte und "keine Gebührenanzeige" (hier: keine Selbstberechnung) tätigte, hat die Bf. die Gebührenbestimmungen wiederholt verletzt.
Das Bundesfinanzgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Wechselgebühr nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Die Bf. ist eine österreichische GmbH bei welcher zu erwarten ist, dass sich die Geschäftsführung mit den einschlägigen steuerlichen Vorschriften entsprechend vertraut macht und diese kennt. (VwGH 10.10.1996, 94/15/0122 und die dort zitierte Vorjudikatur; UFS 02.07.2012, RV/0034-I/12). Dazu ist die Bf. steuerlich vertreten. Das Finanzamt gab in einem Auskunftsschreiben vom 28. Juni 2006 zu einer Anfrage der Bf. bekannt, dass ihre (vorgelegten) kaufmännischen Verpflichtungsscheine der Gebühr gemäß § 33 TP 22 Abs. 5 GebG unterliegen. Die beschwerdegegenständlichen kaufmännischen Verpflichtungsscheine aus den Jahren 2007 bis 2009 und 2011 wurden von der Bf. jedoch nicht einer Selbstberechnung gemäß § 33 TP 22 Abs. 6 GebG unterzogen, es wurde auch kein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 BAO gestellt. Das Finanzamt erfuhr erst über eine Kontrollmitteilung von diesen kaufmännischen Verpflichtungsscheinen. Daraus ergibt sich, dass keine Umstände vorgelegen sind, nach denen es der Bf. nicht zumutbar gewesen wäre, die Gebührenpflicht der kaufmännischen Verpflichtungsscheine zu erkennen, sie dieser nicht nur verspätet, sondern gar nicht nachgekommen ist und es liegt auch vor dem Hintergrund mehrerer Verpflichtungsscheine über mehrere Jahre nicht nur eine einmalige Verletzung der Gebührenbestimmung vor. (BFG 31.05.2016, RV/1100653/2014; BFG 11.03.2020, RV/7102436/2019).
Eine Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG im Ausmaß von 100% ist daher zu Recht erfolgt.
6. Zusammenfassung
Im Auskunftsschreiben vom 28. Juni 2006 teilte das Finanzamt zur Anfrage der Bf. mit, dass ein kaufmännischer Verpflichtungsschein unter § 33 TP 22 Abs. 5 GebG einzuordnen ist. Im Jahr 2011 kam hervor, dass die Bf. zugunsten ihrer Gesellschaft, an die Order der ***4*** in den Jahren 2007 und 2009 mehrere kaufmännische Verpflichtungsscheine gemäß § 363 UGB unterzeichnet hatte. Die Übergabe weiterer kaufmännischer Verpflichtungsscheine im Jahr 2011 ersah das Finanzamt aus einem Auszug aus dem Hauptbuch der ***4***. Die Wechselgebühr für diese kaufmännischen Verpflichtungsscheine war von der Bf. nicht selbstberechnet und nicht abgeführt worden. Das Finanzamt erließ daher einen Wechselgebührenbescheid über 7.700 Euro und setzte gemäß § 9 Abs. 2 GebG die Erhöhung mit 100% der nicht entrichteten Gebühr, 7.700 Euro fest. Das Beschwerdebegehren richtete sich im Wesentlichen darauf, dass die Gebührenbefreiung gemäß § 33 TP 4 Abs. 2 Z 2 GebG zur Anwendung käme, die Gebührenschuld mangels Übergabe nicht entstanden sei und im Hinblick auf das Auskunftsschreiben des Finanzamtes aus dem Grundsatz von Treu und Glauben keine Rechtsfertigung für eine Vorschreibung der Wechselgebühr bestünde.
Nach § 33 TP 22 Abs. 5 GebG sind dem Wechsel Anweisungen auf einen Unternehmer und Verpflichtungsscheine eines Unternehmers iSd § 363 UGB gleichgestellt. (VwGH 7.12.2000, 97/16/0506). Die Unterscheidung der beiden Wertpapiere entspricht insoweit derjenigen zwischen gezogenem Wechsel und eigenem Wechsel, denn bei der unternehmerischen Anweisung handelt es sich um ein dreipersonales, beim unternehmerischen Verpflichtungsschein hingegen um ein zweipersonales Verhältnis. Der aus einem unternehmerischen Verpflichtungsschein Verpflichtete verspricht selbst die Leistung an den Berechtigten. (Koller/Wolkersdorfer, Wertpapierrecht (2020) 75). Die Bf. als aus den unternehmerischen Verpflichtungsscheinen Verpflichtete versprach selbst die Leistung an ihre Gesellschaft als Berechtigte, für die analoge Anwendung der Anweisungsgebühr gemäß § 33 TP 4 GebG ist daher kein Raum. Abgesehen davon gelten die speziellen Vorschriften des § 33 TP 22 GebG, dem Wechsel gleichgestellte unternehmerische Verpflichtungsscheine gemäß § 363 UGB sind nach § 33 TP 4 Abs. 2 Z 2 GebG nicht von der Gebühr befreit. (Twardosz, GebG6 § 33 TP 22 Rz 33-34; Petritz/Reinold in Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klar, GebG § 33 TP 4 Rz 11, 29). Die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 3 GebG entsteht mit dem Akzept (der Unterschrift) des Unternehmers, der sich aufgrund des unternehmerischen Verpflichtungsscheines verpflichtet, zu zahlen, bzw. mit der Übergabe des Verpflichtungsscheines an den Berechtigten.
Die beschwerdegegenständlichen kaufmännischen Verpflichtungsscheine aus den Jahren 2007 bis 2009 und 2011 wurden von der Bf. nicht einer Selbstberechnung gemäß § 33 TP 22 Abs. 6 GebG unterzogen, sie stellte auch keinen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 BAO. Wird die Wechselgebühr gemäß § 33 TP 22 Abs. 6 GebG nicht selbstberechnet und entrichtet, ist mit Bescheid gemäß § 201 BAO vorzugehen. Hat das Finanzamt nicht auf die Gesetzesstelle des § 201 BAO hingewiesen, geht das aber aus dem Bescheid hervor, ist die rechtskonforme Gestaltung des Bescheides im Hinblick auf § 201 BAO durch das Bundesfinanzgericht nachzuholen. (z.B. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0081; VwGH 29.5.2019, Ro 2018/16/0013).
7. Schlussfolgerung
Gebührenrechtlich dem (eigenen) Wechsel gleichgestellte unternehmerische Verpflichtungsscheine gemäß § 363 UGB sind schon mangels dreipersonalem Schuldverhältnis nicht von der Anweisungsgebühr gemäß § 33 TP 4 Abs. 2 Z 2 GebG befreit. Die Gebührenschuld entsteht mit Unterschrift des sich verpflichtenden Unternehmers, fehlt diese, mit der Übergabe des Verpflichtungsscheines an den Nehmer (Berechtigten). Wird die Wechselgebühr gemäß § 33 TP 22 Abs. 6 GebG nicht selbstberechnet und entrichtet, ist mit Bescheid gemäß § 201 BAO vorzugehen. Die Festsetzung der an sich zwingend selbstzuberechnenden Wechselgebühr erfolgte daher zu Recht.
Aus diesen Gründen war die Berufung/Beschwerde gegen den Wechselgebührenbescheid als unbegründet abzuweisen und die rechtskonforme Gestaltung des Bescheides im Hinblick auf § 201 BAO durch das Bundesfinanzgericht nachzuholen. (z.B. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0081; VwGH 29.5.2019, Ro 2018/16/0013).
Da die Bf. eine österreichische GmbH und steuerlich vertreten ist, und es das Auskunftsschreiben des Finanzamtes gibt, dass kaufmännische Verpflichtungsscheine der Gebühr gemäß § 33 TP 22 Abs. 5 GebG unterliegen, liegen keine Umstände vor, nach denen es der Bf. nicht zumutbar gewesen wäre, die Gebührenpflicht der kaufmännischen Verpflichtungsscheine zu erkennen und eine Selbstberechnung gemäß § 33 TP 22 Abs.6 GebG durchzuführen. Der Gebührenpflicht ist die Bf. nicht nur verspätet, sondern gar nicht nachgekommen und es liegt auch vor dem Hintergrund mehrerer Verpflichtungsscheine über mehrere Jahre nicht nur eine einmalige Verletzung der Gebührenbestimmung vor. (BFG 31.05.2016, RV/1100653/2014; BFG 11.03.2020, RV/7102436/2019). Eine Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG im Ausmaß von 100% ist daher zu Recht erfolgt.
Aus diesen Gründen war die Berufung/Beschwerde gegen die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG als unbegründet abzuweisen.
8. Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Zu Spruchpunkt III.: Gesellschaftsteuer (RV/7102017/2016)
Strittige Punkte
Hat die ***10*** Privatstiftung die Zuschüsse an die Bf. aufgrund einer Verpflichtung, die sie vor Eintritt der Verluste einging, oder aufgrund der Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit der Bf. geleistet?
1. Verfahrensablauf
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Prüfungsorgan fest, dass in den Jahren 2008 bis 2012 von der Gesellschafterin der Bf., der ***10*** Privatstiftung Zuschüsse in Höhe von 10,591.719,13 Euro an die Bf. geleistet wurden.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfungsorgans und setzte mit Bescheid vom 22. September 2014 von den Zuschüssen die Gesellschaftsteuer mit 1% in Höhe von 105.917,19 Euro fest. Als Begründung führte das Finanzamt an, durch die Zuschüsse zur Abdeckung der laufenden Verluste sei der Wert der Gesellschaftsrechte (objektiv) erhöht und das Wirtschaftspotenzial gestärkt worden.
Fristgerecht wurde dagegen Beschwerde erhoben.
Die Bf. beantragte die ersatzlose Aufhebung des Gesellschaftssteuerbescheides und wendete ein: Verlustübernahmeverpflichtungen für die betroffenen Jahre 2008 bis 2012 seien von der Gesellschafterin stets im Vorhinein abgegeben worden. Darüber hinaus sei in der Stiftungsurkunde der Gesellschafterin der Bf. vom 24.10.2000 festgelegt, dass entsprechende Zuschüsse zu leisten seien. Seit dem Urteil des EuGH 28.3.1990, C-38/88, Rs Waldrich Siegen Werkzeugmaschinen GmbH sei grundsätzlich unstrittig, dass eine Verlustübernahme im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages keine Gesellschaftsteuerpflicht auslöse. In Anlehnung an diese Rechtsprechung des EuGH verwies die Bf. auf den Artikel Mühllehner, Unterliegen Gesellschafterzuschüsse zur Verlustabdeckung der Gesellschaftsteuer? SWK 23/1995 A535. Nach Ansicht des Autors könne es keinen Unterschied machen, ob es sich um eine Verlustübernahmeverpflichtung im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages handelt, oder ob eine Verpflichtung zur Abdeckung dieser Verluste im Einzelfall eingegangen werde. Diese Auffassung sei durch das Urteil EuGH 1.12.2011, C-492/10 Rs Immobilien Linz untermauert worden. Der Gerichtshof habe nämlich entschieden, dass für einen Zuschuss zur Verlustabdeckung keine Gesellschaftsteuerpflicht bestehe, wenn die Übernahme der Verluste durch einen Gesellschafter in Erfüllung einer vor dem Eintritt dieser Verluste eingegangenen Verlustabdeckungsverpflichtung erfolge. Denn damit hätten die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit keinen Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Potential der Gesellschaft.
Die Stiftungsurkunde der Gesellschafterin vom 24. Oktober 2000 laute dahingehend, dass die Stiftung die langfristigen betrieblichen Interessen jener Unternehmen, an denen sie mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, einschließlich deren verbundenen Unternehmen und allfälligen Nachfolgegesellschaften, unter anderem durch Zuschuss von Eigenkapital sowie Zuwendungen gewährt, soweit dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht erforderlich und zweckmäßig ist, fördert.
Dazu legte die Bf. Umlaufbeschlüsse der ***10*** Privatstiftung von Oktober 2008, Februar 2009, Juli 2009, Jänner 2010, August 2010, Jänner 2011, August 2011 und März 2012 vor. Z.B. stimmte der Vorstand der ***10*** Privatstiftung mit Umlaufbeschluss vom Oktober 2008 zu, der Bf. im Jahr 2008 rechtsverbindlich weitere Mittel in Höhe von max. 1,650.000,00 Euro zur Abdeckung der Verluste des Jahres 2008 zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsführer der Bf., ***9***, wird gegen vorherige Ankündigung die benötigten Geldbeträge beim Vorstandsvorsitzenden der Privatstiftung abrufen. Die Auszahlung der Geldbeträge entspräche den Voraussetzungen der Ausschüttungsrichtlinien, Punkt E der Stiftungszusatzurkunde vom 17. August 2000. Die anderen vorgelegten Umlaufbeschlüsse waren bis auf die Beträge in etwa gleichlautend.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde damit begründet, durch das Urteil des EuGH vom 01.12.2011, C-492/10, ergebe sich einwandfrei, dass die Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft durch einen ihrer Gesellschafter zur Stärkung des Wirtschaftspotenzials beiträgt und somit als geeignet anzusehen ist, den Wert der Gesellschaftanteile zu erhöhen.
Die Bf. beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Im Vorlageantrag wurde angeführt, nach Art. 3 lit. h iVm Art. 7 KapitalansammlungsRL dürfen die Mitgliedsstaaten die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen eines Gesellschafters unterwerfen, sofern diese Leistungen ihren Gegenwert in einer Änderung der Gesellschaftsrechte finden oder geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen. Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes beziehe sich auf ein Erkenntnis des VwGH 13.12.2012, 2012/16/0133, in welchem der VwGH eine Übertragbarkeit der Grundsätze der von der Bf. zitierten EuGH-Rechtsprechung auf den erkenntnisrelevanten Sachverhalt verneine. Fraglich sei, ob die Unterscheidung, ob es sich um die Übernahme des Jahresverlustes handle oder Übernahme von Aufwendungen aus einzelnen Geschäftsfällen, entscheidend für eine unterschiedliche Behandlung sein könne. Zudem sei der Sachverhalt aus dem VwGH-Erkenntnis mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da es hier um die Abdeckung von Jahresverlusten gehe. Warum die von der Gesellschafterin der Bf. gefassten Vorstandsbeschlüsse, welche eindeutig und rechtsverbindlich darlegen, dass die ***10*** Privatstiftung die Verluste der Bf. abdecken wird, nicht die Qualität einer Übernahmszusage erfüllen würden sei von der Bescheidbegründung und der Beschwerdevorentscheidung offen gelassen worden.
2. Beweiserhebungen
Beweis durch das Bundesfinanzgericht wurde erhoben,
- durch Einsicht in die elektronisch vorgelegten Teile der Finanzamtsakten ErfNr. ***3***, AbgabenkontoNr. ***2*** (Rechtsmittelvorlagezahl: RV/7102017/2016) und in die dort einliegenden Unterlagen, insbesondere in die Kopien der Vorstandsbeschlüsse der ***10*** Privatstiftung;
- durch Einsicht in das Firmenbuch der Bf. (FN ***7***),
- durch Einsicht in das Firmenbuch der ***4*** (FN ***8***).
- durch Internetrecherche:
***14*** electronic document, 19.1.2021; ***15***
***16***, electronic document, 19.1.2021; ***17***.
3. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 2 Z 4 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) unterlagen der Gesellschaftsteuer bis zum 31. Dezember 2015 (§ 38 Abs. 3e KVG idF BGBl. I Nr. 13/2014) folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen: a) Zuschüsse.
Der vorliegende Sachverhalt ist noch nach der Rechtslage vor dem 31. Dezember 2015 zu beurteilen.
Neben den Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes sind seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 auch die Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital 69/335/EWG, neugefasst durch die Richtlinie des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von KapitaI 2008/7/EG (RL 2008/7/EG, maßgeblich für die ab 1. Jänner 2009 verwirklichten Vorgänge) unmittelbar anzuwenden.
Nach Art. 3 lit. h der für die verfahrensgegenständlichen Investitionszusagen maßgeblichen Richtlinie RL 2008/7/EG gilt für die Zwecke dieser Richtlinie und vorbehaltlich von Art. 4 die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen eines Gesellschafters, die keine Erhöhung des Kapitals mit sich bringen, sondern ihren Gegenwert in einer Änderung der Gesellschaftsrechte finden oder geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen, als Kapitalzuführung, für die auch der österreichische Staat Gesellschaftssteuer erheben darf.
4. Sachverhalt
Folgender Sachverhaltsteil ist unstrittig:
Wie bereits zu den Spruchpunkten I. und II. Punkte 2.4. und 2.5. festgestellt, ist die Bf. Gesellschafterin der ***4***. Diese Unternehmung galt als Vorzeigeunternehmen im Zusammenhang mit der ***18***technologie (***19***, electronic document, 19.1.2021; ***15***). Laut Internetrecherche kam es im Jahr 2012 zur Insolvenz, da die Verluste nur durch Zuschüsse der Gesellschafter teilweise aufgefangen werden konnten. (***16***, electronic document, 19.1.2021; ***17***.).
Die Bf. betreibt den Geschäftszweig der Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen sowie Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften, Einrichtungen und Infrastruktur. Das Geschäftsjahr dauert von 1.1. bis 31.12., der Jahresabschluss wurde jeweils zwischen Mai und Oktober des Folgejahres vom Geschäftsführer unterschrieben. (Einsicht in das Firmenbuch der Bf. FN ***7***). Die Bf. erhielt von ihrer Gesellschafterin, der ***10*** Privatstiftung über mehrere Jahre Zuschüsse. Die Zuschüsse wurden vom Vorstand der ***10*** Privatstiftung beschlossen. In diesen Umlaufbeschlüssen sind die Gründe für die Beschlussfassung angegeben:
Beschluss von Oktober 2008, auszugsweise Wiedergabe: Gründe für die Beschlussfassung: …. Ing. ***10*** legt dem Stiftungsvorstand Zwischenabschlüsse zum 31.8.2008 vor. Daraus ist erkennbar, dass für das Jahr 2008 wieder mit negativen Jahresergebnissen zu rechnen ist. Somit besteht weiterer Finanzierungsbedarf in der "***20*** Gruppe" zur Abdeckung der zu erwartenden Verluste. Der Geschäftsführer, Herr Ing. ***10*** rechnet bis zum Jahresende 2008 mit einem Geldbedarf von EUR 1,650.000,00 zur Verlustabdeckung.
Die ***10*** Privatstiftung ist weiterhin dazu aufgefordert, diese Mittel zur Verfügung zu stellen, um die weiteren Verluste der Unternehmen zu bedienen. Der Abruf der benötigten Finanzierungstranchen soll durch den Geschäftsführer Herrn Ing. ***10*** nach Notwendigkeit erfolgen. Der Vorstand der ***10*** Privatstiftung stimmte mit Umlaufbeschluss zu, der Bf. im Jahr 2008 rechtsverbindlich weitere Mittel in Höhe von max. 1,650.000,00 Euro zur Abdeckung der Verluste des Jahres 2008 zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsführer der Bf., ***9***, wird gegen vorherige Ankündigung die benötigten Geldbeträge beim Vorstandsvorsitzenden der Privatstiftung abrufen. Die Auszahlung der Geldbeträge entspräche den Voraussetzungen der Ausschüttungsrichtlinien, Punkt E der Stiftungszusatzurkunde vom 17. August 2000.
Beschluss vom Februar 2009, auszugsweise Wiedergabe: Gründe für die Beschlussfassung: …. Aufgrund der vorgelegten Budgetzahlen des Jahres 2009 ist eine Verlustsituation zu erwarten. Ausgehend von diesen Zahlen rechnet der Geschäftsführer Ing. ***10*** mit einem Finanzierungsvolumen (weiterhin Verlustfinanzierung) bis Mitte des Jahres 2009 in der Höhe von EUR 1,440.000,00. Zum 30.06.2009 sollen anhand der Zwischenabschlüsse Entscheidungen für das Jahr 2009 getroffen werden, ob weiterer Finanzierungsbedarf gegeben ist. Aufgrund der sich langsam erholenden Wirtschaft rechnet der Geschäftsführer für das 2. Halbjahr mit einem positiven Ergebnis, sodass vorläufig davon auszugehen ist, dass kein weiterer Finanzierungsbedarf notwendig ist.
Desweitern ist der Beschluss über 1,440.000,00 im Wesentlichen gleichlautend mit dem Beschluss vom Oktober 2008.
Beschluss vom Juli 2009, auszugsweise Wiedergabe: Gründe für die Beschlussfassung: …. Ing. ***10*** präsentiert dem Vorstand die Zwischenergebnisse zum 30.6.2009. Der zu Beginn des Jahres erwartete Aufschwung in der Gruppe hat nicht stattgefunden. Dennoch ist die Gruppe gut aufgestellt und für das "Anziehen" der Konjunktur gerüstet. Ing. ***10*** präsentiert weiters die zu erwartenden Zahlen für das 2. Halbjahr 2009. Ausgehend von einem "Best Case Modell (Verluste für das 2. Halbjahr ca. EUR 1,000.000,00), einem "Worst Case" Modell (Verluste für das 2. Halbjahr ca. EUR 4,000.000,00) und einem "Real Case" Modell (Verluste für das 2. Halbjahr ca. EUR 2,600.000,00) wird realistisch mit einem Verlust für das 2. Halbjahr 2009 in der Höhe von 2,600.000,00 gerechnet.
Desweitern ist der Beschluss über 2,600.000,00 im Wesentlichen gleichlautend mit dem Beschluss vom Oktober 2008.
Beschluss von Jänner 2010, auszugsweise Wiedergabe: Gründe für die Beschlussfassung: …. Die ersten Bilanzzahlen des Jahres 2009 liegen vor. Ing. ***10*** legt auch wieder Bericht über die Zahlen des ersten Halbjahres 2010. Die Umsatzzahlen sind leider weiterhin nicht zufriedenstellend und die Erholung der Wirtschaft lässt auf sich warten. Somit ist voraussichtlich auch für das 1. Halbjahr mit einer negativen Entwicklung zu rechnen. Aufgrund der vorgelegten Budgetzahlen des Jahres 2010 (1. Halbjahr) ist mit weiteren Verlusten zu rechnen. Der Geschäftsführer Ing. ***10*** rechnet mit einem Finanzierungsvolumen (zur Abdeckung der Verluste) bis Mitte des Jahres 2010 in der Höhe von EUR 1,600.000,00. Zum 30.06.2010 sind wieder Zwischenabschlüsse vorzulegen und sollen dann weiter Entscheidungen für das 2. Halbjahr 2010 getroffen werden.
Desweitern ist der Beschluss über 1,600.000,00 Euro im Wesentlichen gleichlautend mit dem Beschluss vom Oktober 2008.
Beschluss von August 2010, auszugsweise Wiedergabe: Gründe für die Beschlussfassung: …. Ing. ***10*** präsentiert dem Vorstand die Zwischenergebnisse der ***20*** Gruppe zum 30.6.2010. Der zu Beginn des Jahres erwartete Aufschwung in der Gruppe hat nicht stattgefunden. Ing. ***10*** präsentiert darüber hinaus die budgetierten und geplanten Zahlen für das 2. Halbjahr 2010. In diversen Szenarien wird das voraussichtlich zu erwartende Ergebnis des Jahres 2010 dargestellt. Ausgehend vom schlechtesten Szenario wird mit einem Verlust für das 2. Halbjahr 2010 in der Höhe von EUR 1,100.000,00 gerechnet.
Desweitern ist der Beschluss über 1,100.000,00 Euro im Wesentlichen gleichlautend mit dem Beschluss vom Oktober 2008.
Beschluss vom Jänner 2011, auszugsweise Wiedergabe: Gründe für die Beschlussfassung: …. Die Verkaufszahlen haben sich entgegen den Erwartungen nicht verbessert. Die wirtschaftliche Entwicklung der ***21*** GmbH macht es notwendig, diese Gesellschaft zu liquidieren. Dies belastet die ohnehin angespannte wirtschaftliche Situation der gesamten ***20*** Gruppe. Darüber hinaus sind … weitere GmbHs … wirtschaftlich extrem angespannt. Auch hier bestehen Überlegungen diese Gesellschaften zu liquidieren. Es ist also davon auszugehen, dass für das Jahr 2011 mit keinen positiven Ergebnissen gerechnet werden kann und weiterer Geldbedarf zur Abdeckung von zu erwartenden Verlusten gegeben ist. Der Geschäftsführer Ing. ***10*** rechnet mit einem Finanzierungsbedarf (Abdeckung der zu erwartenden Verluste) bis Mitte des Jahres 2011 in der Höhe von EUR 1,550.000,00. Zum 30.6.2011 sind wieder Zwischenabschlüsse vorzulegen und sollen dann weitere Entscheidungen für das 2. Halbjahr 2011 getroffen werden.
Desweitern ist der Beschluss über 1,550.000,00 Euro im Wesentlichen gleichlautend mit dem Beschluss vom Oktober 2008.
Beschluss vom August 2011, auszugsweise Wiedergabe: Gründe für die Beschlussfassung: …. Ing. ***10*** präsentiert dem Vorstand die Zwischenergebnisse zum 30.6.2011. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation ist nicht erfolgt. Obwohl insgesamt eine Verbesserung der allgemeinen Wirtschaftsleistung zu bemerken ist, trifft dies auf die ***20*** Gruppe nicht zu. Somit ist auch für das 2. Halbjahr 2011 mit einer Verlustsituation zu rechnen und daher weiterer Finanzierungsbedarf gegeben. Bei der Firma ***22*** …. GmbH wurde zwischenzeitig die Liquidation beschlossen. Für ***23*** …. Ist die Liquidation mit September 2011 vorgesehen. All diese Tatsachen belasten weiterhin das Budget. Ing. ***10*** rechnet für das 2. Halbjahr 2011 mit einem Finanzierungsbedarf von EUR 500.000,00.
Desweitern ist der Beschluss über 500.000,00 Euro im Wesentlichen gleichlautend mit dem Beschluss vom Oktober 2008.
Beschluss vom März 2012, auszugsweise Wiedergabe: Gründe für die Beschlussfassung: …. Ing. ***10*** präsentiert die aktuelle Situation der ***20*** Gruppe. Wieder haben sich die …. Umsatzerwartungen …. In den Budgets nicht erfüllt. Seriöse und potentielle Kunden haben letzten Endes die von diesen erwarteten Umsatzzahlen nicht erfüllt. Die ***4*** befindet sich anhaltend in Liquiditätsproblemen und steht die Gesellschaft vor dem drohenden Aus (Insolvenz). In den nächsten Wochen und Monaten wird die Entwicklung dahingehend ausgelotet, welche Möglichkeiten alternativ zu einer Insolvenz bestehen. Die klare Prämisse ist darauf gerichtet ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung zu beantragen und auch durchführen zu können. Für die …. Bf. …. wird für das Jahr 2012 ein Verlust erwartet. Zur Abdeckung dieses Verlustes (lt. Budgetzahlen ca. EUR 250.000,00) werden weitere liquide Mittel benötigt.
Desweitern ist der Beschluss über 250.000,00 Euro im Wesentlichen gleichlautend mit dem Beschluss vom Oktober 2008.
Diese Beschlüsse ergeben in Summe 10,690.000,00 Euro, unstrittig sowohl aus Sicht des Finanzamtes, als auch der Bf. ist, dass tatsächlich 10,591.719,13 Euro an Zuschüssen geleistet wurden.
5. Erwägungen
In erster Linie wird auf die ausführliche Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes verwiesen, die wie hier dargestellt zum Bestandteil dieser Entscheidungsbegründung gemacht wird:
"Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass es seit dem Urteil des EuGH vom 28.3.1990, Rs. C~38/88 Waldrich Siegen Werkzeugmaschinen GmbH grundsätzlich unstrittig sei, dass eine Verlustübernahme im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages keine Gesellschaftsteuerpflicht nach § 2 Z 2 KVG oder Z 4 auslöse, wenn dieser vor Feststellung der Verluste geschlossen würde, weiters werden Ausführungen von Dr. Johann Mühlehner in einem Artikel in SWK 23/24/1995, A 535 zitiert (hier wird die Ansicht vertreten, dass die Aussagen des EuGH auch bei Einzelfallverpflichtungen zur Verlustabdeckung gelte); diese Auffassung werde durch das EuGH-Urteil vom 01.12.2011, Rs C-492/10 Immobilien Linz" untermauert und durch diese Entscheidung wäre festgestellt worden, dass die Übernahme von Verlusten vor deren Eintritt, unabhängig von der Form der Verlustübernahmeverpflichtung, also nicht ausschließlich in Form eines Ergebnisabführungsvertrages, sondern auch mittels Einzelzusage, den Wert der Gesellschaftsrechte nicht erhöhen könne und keine Gesellschaftsteuerpflicht gegeben sei; derartige Verlustübernahmeverpflichtungen wären für die betroffenen Jahre 2008 bis 2012 stets im Vorhinein von der ***10*** Prívatstiftung abgegeben worden (diese Beschlüsse wurden in Kopie der Beschwerde beigelegt); darüber hinaus sei bereits in der Stiftungsurkunde der ***10*** Privatstiftung v. 24.10.2000 unter Punkt IV. als Zweck der Stiftung die Leistung entsprechender Zuschüsse festgelegt worden (die maßgebliche Stelle wird in der Beschwerde zitiert); alleine daraus würde sich schon die rechtliche Verpflichtung der Privatstiftung zur Zuschussleistung an Tochtergesellschaften ergeben; der Bescheidbegründung, allfällige Gesellschafterbeschlüsse wurden nicht vorgelegt, wird entgegengehalten, dass bei der durchgeführten Außenprüfung die Vorlage entsprechender Nachweise nie verlangt worden wären, da der Prüfer von vornherein davon ausgegangen wäre, dass Gesellschaftsteuer zu entrichten wäre.
Dazu ist zu sagen:
Die einzelnen Zuschüsse und deren Höhe sind unbestritten.
Zum Einwand, Gesellschafterbeschlüsse seien nicht vorgelegt worden, weil nie die Vorlage entsprechender Nachweise verlangt worden wären, ist festzuhalten, dass lt. Niederschrift v. 17.7.2014 vom Prüfungsorgan ausdrücklich bezüglich Vorhandensein von Gesellschafterbeschlüssen gefragt wurde und von der steuerlichen Vertretung die Vorlage abgelehnt wurde ("Es gibt Gesellschafterbeschlüsse im Haus." Und: "…. ist es daher Momentan aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich zeitaufwendige Belegzusammenstellungen durchzuführen").
Nach § 2 Z 4 KVG unterliegen folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen: a) Zuschüsse. Eine Leistung ist dann freiwillig, wenn sie weder auf einer gesellschaftsvertraglichen, noch auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht. Der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung ist nicht erforderlich; vielmehr reicht die objektive Eignung der Leistung, den Erfolg der Wertsteigerung zu bewirken (zB VwGH 19.4.1995, 93/16/0044, 28.9.1998, 95/16/0302 - 0305). Eine Werterhöhung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gesellschafter Leistungen zur Abdeckung von Verlusten erbringt (VwGH 3.10.1996, 95/16/0049, 0050). Bei Geldleistungen wird die Eignung, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, im Regelfall zu bejahen sein (VwGH 19.4.1995, 93/16/0044, 3.10.1996, 95/16/0049).
Bei der Auslegung des Tatbestandes des § 2 Z 4 KVG sind auch die Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital 69/335/EWG (RL 69/335/EWG), neugefasst durch die Richtlinie des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital 2008/7/EG (RL 2008/7/EG) zu beachten. Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der RL 69/335/EWG kann die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen eines Gesellschafters, die keine Erhöhung des Kapitals mit sich bringen, sondern ihren Gegenwert in einer Änderung der Gesellschaftsrechte finden oder geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, soweit sie am 1. Juli 1984 der Steuer zum Satz von 1 v. H. unterlagen, weiterhin der Gesellschaftsteuer unterworfen werden. Nach Artikel 3 Buchstabe h der RL 2008/7/EG gilt als Kapitalzuführung die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen eines Gesellschafters, die keine Erhöhung des Kapitals mit sich bringen, sondern ihren Gegenwert in einer Änderung der Gesellschaftsrechte finden oder geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.
Ausschlaggebendes Kriterium dafür, ob ein Vorgang der Gesellschaftsteuer unterworfen werden kann, besteht darin, dass das Wirtschaftspotential der begünstigten Gesellschaft verstärkt wird (EuGH 5.2.1991, C-15/89). Die Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft durch einen ihrer Gesellschafter trägt zur Verstärkung des Wirtschaftspotenzials bei und ist als geeignet anzusehen, den Wert der Gesellschaftsanteile der Gesellschaft zu erhöhen (EuGH 1.12.2011, Rs C-492/10). Das Wirtschaftspotential der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde unzweifelhaft durch die Zuschüsse um diesen Betrag gestärkt, da dieser Betrag endgültig in deren Vermögen übergegangen ist.
In dem von der Bf. genannten Urteil vom 28.3.1990, C-38/88 Rs Waldrich Siegen Werkzeugmaschinen GmbH, hat der EuGH im Zusammenhang mit einem Ergebnisabführungsvertrag die Ansicht vertreten, dass dann, wenn der Gesellschafter Verluste aufgrund einer Verpflichtung übernimmt, die er schon vor deren Eintritt eingegangen war, sich künftige Verluste der Gesellschaft nicht auf den Umfang des Gesellschaftsvermögens auswirken können und daher kein gesellschaftsteuerbarer Vorgang vorliegt.
In dem Urteil vom 1.12.2011, Rs C-492/10 Immobilien Linz & Co. KG, - in dem die Bf. eine Stützung ihres Vorbringens sieht - hatte der EuGH zu entscheiden, ob die Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter nur dann einen Vorgang darstellt, der das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b RL 69/335/EWG nicht erhöht, wenn sie in Erfüllung eines vor dem Eintritt der Verluste geschlossenen Ergebnisabführungsvertrags erfolgt, oder ob dies auch der Fall ist, wenn sie in Erfüllung einer im Vorhinein eingegangenen Verpflichtung des Gesellschafters erfolgt, mit der nur die Abdeckung der zukünftigen Verluste der Gesellschaft sichergestellt werden soll. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass die Erhebung von Gesellschaftsteuer auf den Vorgang der Übernahme der Verluste dieser Gesellschaft durch einen Gesellschafter nicht gerechtfertigt ist, da das Gesellschaftsvermögen nicht erhöht wird. Er führte aus (RZ 24): Diese Ausnahme ist dadurch gerechtfertigt, dass die Gesellschaft aufgrund der im Vorhinein von ihrem Gesellschafter zu ihren Gunsten eingegangenen Verpflichtung unabhängig von den Ergebnissen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit keine Verluste mehr verzeichnen kann, weil diese automatisch auf ihren Gesellschafter übertragen werden. In dem Fall, dass eine solche Verpflichtung vor der Feststellung der Verluste der Gesellschaft eingegangen worden ist, steht fest, dass die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss auf ihr wirtschaftliches Potenzial haben.
Der Hinweis in der Beschwerde auf die Ausführungen von Dr. Johann Mühlehner in einem Artikel in SWK 23/24/1995, A 535 nützt der Bf. nichts, da die Bf. schon selbst darauf verweist, dass diese Auffassung durch das EuGH-Urteil v. 1.12.2011, C-492/10 untermauert würde. Den beiden Entscheidungen des EuGH (Rs Waldrich Siegen Werkzeugmaschinen GmbH und Rs Immobilien Linz GmbH & Co. KG) lag jeweils der Sachverhalt zugrunde, dass eine Verpflichtung zur Übernahme von Jahresverlusten begründet wurde, womit sich derartige Verluste nicht auf den Umfang des Gesellschaftsvermögens, also negativ auf das wirtschaftliche Potenzial der Gesellschaft auswirken. Die Verlustübernahmezusage muss sich daher auf den von der Gesellschaft erwirtschafteten unternehmensrechtlichen Jahresverlust beziehen.
Bei Leistungen (Zuschüsse) von Gesellschaftern, die weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Feststellung eines Verlustes in einem Jahresabschluss abhängig sind, handelt es sich nicht um eine im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor Feststellung eines Verlustes im Rahmen eines Jahresabschlusses eingegangene Verpflichtung zur Übernahme eines solchen Verlustes, sondern um die Verpflichtung zur Tragung eines die Gesellschaft treffenden Aufwandes, unabhängig davon, ob der Aufwand - ohne die Leistung der Gesellschafter - im Jahresabschluss der Gesellschaft zur Gänze oder zum Teil als verlustkausal zu Buche schlagen würde oder nicht. Solche Leistungen und damit im Zusammenhang erfolgte Verpflichtungen der Gesellschafter sind ergebnisunabhängig, womit sich allfällige künftige Verluste sehr wohl auf das Gesellschaftsvermögen auswirken und sind deshalb gesellschaftsteuerpflichtige Leistungen im Sinn des § 2 Z 4 KVG (VwGH 13.12.2012, 2012/16/0133).
Voraussetzung, dass eine Verlustübernahme nicht geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte der leistenden Gesellschafterin zu erhöhen, ist somit eine vor Feststellung des Verlustes im Rahmen des Jahresabschlusses eingegangene Verpflichtung zur Übernahme eines solchen Verlustes (BFG 20.10.2014, RV/7102795/2014).
Bei den der Beschwerde beigelegten Beschlüssen handelt es sich, das ist unbestritten, um im Umlaufwege gefasste Vorstandsbeschlüsse der ***10*** Privatstiftung.
Diese Vorstandsbeschlüsse legen durch das dafür maßgebliche Organ nur den Willen auf Ebene der ***10*** Privatstiftung fest.
In den Vorstandsbeschlüssen wird von zu erwartenden Verlusten gesprochen, ein weiterer Finanzierungsbedarf festgestellt und die Mittelzurverfügungstellung beschlossen.
Das ist eine Aufwandsabdeckung, die nach der Judikatur der Gesellschaftsteuer unterliegt. Die Zuschüsse sind keine Leistungen aufgrund einer im Vorhinein zugesagten Verpflichtung zur Übernahme des Verlustes im Rahmen des Jahresabschlusses. Hinzu kommt noch, dass gar keine Verlustabdeckung erfolgte, da die Zuschüsse nach dem festgestellten unbestrittenen Sachverhalt auf die Kapitalrücklage gebucht wurden und solchermaßen der Jahresverlust der Bf. überhaupt nicht tangiert war. Sie stehen auch in keinem Verhältnis zu den ausgewiesenen Jahresergebnissen.
Eine vor Feststellung des Verlustes im Rahmen des Jahresabschlusses eingegangene Verpflichtung gegenüber der Bf. zur Übernahme eines solchen Verlustes als Voraussetzung, dass eine Verlustübernahme nicht geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte der leistenden Gesellschafterin zu erhöhen, ist in den Vorstandsbeschlüssen nicht enthalten, kann daraus auch nicht abgeleitet werden. Eine darüber hinausgehende bindende Zusage der Gesellschafterin gegenüber der Bf., mit der die Bf. von vornherein in die rechtliche Position gesetzt wurde, die von ihr erwirtschaftete Verluste nicht tragen zu müssen, wurde nicht behauptet und konnte auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht abgeleitet werden.
Der in der Beschwerde eingewendete in Punkt IV. der Stiftungsurkunde festgelegte Zweck der Stiftung erfüllt ebenso nicht die in der Judikatur festgelegten Voraussetzungen einer entsprechenden Verpflichtung. In einer Stiftungsurkunde ist die Stiftungserklärung enthalten, die die Rechtsgrundlage der Privatstiftung darstellt und eine einseitige Willenserklärung des Stifters ist. Sie hat zwingend den Stiftungszweck anzuführen. In Punkt IV. ist eine Aufzählung von verschiedenen Finanzierungsformen enthalten. Eine Übernahme von Jahresverlusten ist ebenso wenig enthalten wie eine Verpflichtung im Sinne der Judikatur."
Darüber hinaus kommt noch folgendes:
Wesentliches Merkmal der Leistungen des § 2 Z. 4 KVG ist, dass sie freiwillig sein müssen. Freiwillig bedeutet "ohne gesetzliche Verpflichtung" und ohne Bereichungsabsicht. Diese Abgrenzung ist notwendig, da der Gesellschafter eine Leistung erbringt, der keine "Gegenleistung" im Sinne eines Leistungsaustausches, kein Äquivalent gegenübersteht. Der Gesellschafter leistet nicht, um der Gesellschaft etwas zu schenken oder freigebig zuzuwenden, sondern die Leistung soll der Gesellschaft zugute kommen, damit diese besser wirtschaften kann. Als freiwillige Leistung wird jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft bezeichnet, die ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang erbracht wird und zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes verwendet wird. (VwGH 13.10.1966, 457/66; 16.12.1993,92/16/0065). Über diese freiwillige Leistung hat der Gesellschafter einen erhöhten Gewinnanspruch, oder es verringert sich der Verlust der Gesellschaft. (Langheinrich/Ryda, Die steuerliche Behandlung eines auf Schulderlässen basierenden Gewinnes, Finanz Journal Nr.3/2009, 98).
Nach seiner Zweckrichtung besteuert § 2 Z 4 KVG die Zuschüsse als Spezialfall der freiwillige Leistung eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft. Durch Zuschüsse wird das Vermögen der Kapitalgesellschaft zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks vermehrt. Freiwillig ist ein Zuschuss auch gegenüber einer überschuldeten Kapitalgesellschaft, wenn damit die Erfüllung des Gesellschaftszwecks verfolgt wird. Die Zuschüsse sollen dazu bestimmt sein, einer Stärkung des Gesellschaftsvermögens zu dienen, und gerade das Ziel verfolgen, die Gesellschaft wieder flott und zu einer mit Gewinn arbeitenden Gesellschaft zu machen. (VwGH 06.10.1994, 93/16/0103).
Die Bf. hat auf EuGH 1.12.2011, C-492/10 Immobilien Linz & Co. KG zur Stärkung ihres Vorbringens verwiesen. In diesem Urteil unterscheidet der EuGH den Fall,
- Übernahme der Verluste die auf einem vor ihrem Eintritt geschlossenen Ergebnisabführungsvertrag beruht: keine Gesellschaftsteuerpflicht, da Verpflichtung zur Verlustübernahme besteht, wirken sich künftige Verluste der Gesellschaft nicht auf den Umfang ihres Vermögens aus (EuGH 1.12.2011, C-492/10 Immobilien Linz & Co. KG, Rn 22).
- Übernimmt der Gesellschafter die Verluste der Gesellschaft aufgrund einer Verpflichtung, die er vor dem Eintritt dieser Verluste eingegangen ist, bedeutet dies ebenfalls keine Gesellschaftsteuerpflicht, da eine solche Verpflichtung bedeutet, dass sich künftige Verluste der Gesellschaft nicht auf den Umfang ihres Vermögens auswirken werden. (EuGH 1.12.2011, C-492/10 Immobilien Linz & Co. KG, Rn 23).
- Voraussetzung, dass keine Gesellschaftsteuerpflicht im Fall der Verlustübernahme durch einen Gesellschafter eintritt, ist, dass die Gesellschaft unabhängig von den Ergebnissen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit keine Verluste mehr verzeichnen kann, weil diese automatisch auf ihren Gesellschafter übertragen werden; dass die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss auf ihr wirtschaftliches Potential haben. (EuGH 1.12.2011, C-492/10 Immobilien Linz & Co. KG, Rn 24).
Gerade diese Voraussetzung liegt aber in vorliegender Beschwerdesache nicht vor. Bereits 2008 legte der Geschäftsführer dem Stiftungsvorstand Zwischenabschlüsse vor, aus denen erkennbar war, dass für das Jahr 2008 wieder mit negativen Jahresergebnissen zu rechnen ist, womit weiterer Finanzierungsbedarf zur Abdeckung der zu erwartenden Verluste besteht. Für 2009 rechnete der Geschäftsführer für das 2. Halbjahr mit einem positiven Ergebnis, sodass vorläufig davon ausgegangen wurde, dass kein weiterer Finanzierungsbedarf notwendig werde, im Juli wurde dann festgestellt, dass der zu Beginn des Jahres erwartete Aufschwung nicht stattfand, daher rechnete man neuerlich mit Verlusten. Im Jänner 2010 wurde berichtet, dass die Umsatzzahlen leider weiterhin nicht zufriedenstellend sind und die Erholung der Wirtschaft auf sich warten lässt, daher sei weiterhin mit einer negativen Entwicklung zu rechnen. Im Jahr 2011 wurden keine positiven Ergebnisse erwartet, eine Gesellschaft der Gruppe wurde liquidiert, was die angespannte Situation der Gruppe weiter belastete, usw. Jeweils im Jänner und im August eines Jahres wurde von der Gesellschafterin der Beschluss gefasst, je nach Finanzierungsbedarf Zuschüsse in unterschiedlicher Höhe zu leisten. Hätte die Gesellschafterin, die ***10*** Privatstiftung, tatsächlich die Verluste der Gesellschaft aufgrund einer Verpflichtung, die sie vor dem Eintritt dieser Verluste eingegangen ist, übernommen, hätte die Bf. unabhängig von den Ergebnissen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit keine Verluste mehr verzeichnen können, weil diese automatisch auf die ***10*** Privatstiftung übertragen worden wären.
Gerade aus den von der Bf. vorgelegten Umlaufbeschlüssen ergibt sich, dass die Zuschüsse zur Verlustabdeckung von der ***10*** Privatstiftung je nach den Ergebnissen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Bf. geleistet wurden und nicht aufgrund einer vor Eintritt der Verluste eingegangenen Verpflichtung, die Verluste, "koste es, was es wolle", zu übernehmen. Aus den vorgelegten Beschlüssen kann auch kein "Automatismus" in der Übernahme der Verluste durch die Gesellschafterin entdeckt werden, eher im Gegenteil, der Geschäftsführer erwartet eine Verlustsituation aufgrund derer das Finanzierungsvolumen berechnet wird, man hofft halbjährlich auf ein positives Ergebnis, sodass kein weiterer Finanzierungsbedarf notwendig sein wird, dann findet der wirtschaftliche Aufschwung nicht statt, es wird sogar notwendig, eine Gesellschaft der Gruppe zu liquidieren usw. Der vorliegende Sachverhalt entspricht gerade nicht der "Ausnahme", die in beiden genannten EuGH-Urteilen genannt wird, von dem Grundsatz, dass durch die Übernahme der Verluste einer Gesellschaft durch einen ihrer Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen erhöht wird. (EuGH 1.12.2011, C-492/10 Immobilien Linz & Co. KG, Rn 21 Rn 24).
6. Schlussfolgerung
Die ***10*** Privatstiftung hat die Zuschüsse an die Bf. in den Jahren 2008 bis 2012 nicht aufgrund einer Verpflichtung, die sie vor Eintritt der Verluste einging, sondern aufgrund der Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit der Bf. geleistet. Durch diese Zuschüsse der ***10*** Privatstiftung wurde das Vermögen der Bf. zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks vermehrt. In den Umlaufbeschlüssen verpflichtete sich die ***10*** Privatstiftung zur Tragung eines Aufwandes der Bf. Wie aus den Begründungen zu den Umlaufbeschlüssen ersichtlich, sollten diese Zuschüsse dazu bestimmt sein, der Stärkung des Gesellschaftsvermögens der Bf. zu dienen, sie verfolgten geradezu das Ziel, die Gesellschaft (die Gruppe) wieder flott und zu einer mit Gewinn arbeitenden Gesellschaft zu machen. (VwGH 06.10.1994, 93/16/0103).
Aus diesen Gründen erfolgte die Festsetzung der Gesellschaftsteuer für diese Zuschüsse durch das Finanzamt zu recht, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
7. Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am 9. Februar 2021
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 22 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 2 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100778/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100778.2013
- Stammnummer
- 132144
- Gültig
- 09.02.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF