…nicht anerkannt werde. Nachdem sie die massiven Verluste in der Schweiz gehabt hätten, sei ihnen der Status der ***C1-AG*** als Domizilgesellschaft egal. Die ***C2-AG*** sei aufgelöst und das Personal wieder in die ***C1-AG*** verschoben worden. Dort sei die Tätigkeit der Kreditgewährung ausgeübt…
…AG hätte daher auch dieses damals mögliche, später leider realisierte Problem miterledigen sollen. Dazu hätte die ***C1-AG*** als Domizilgesellschaft aufgestellt werden müssen. Das zu Beginn in der ***C1-AG*** tätige Personal sei in die ***C2-AG*** ausgelagert worden. Dieses Unternehmen sei in den Anfangsjahren…
…der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung zu Leistungsbeziehungen mit Domizilgesellschaften (siehe oben) nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht…
… 21 f. BAO bekämpfen habe wollen (siehe dazu insbesondere den Aufsatz von Renner/Steiner – Rechtsmittelbearbeiter bei der FLD OÖ bzw. Prüfer bei der Groß-BP Linz, Spezialgruppe für Auslandsbeziehungen, zum Thema „Gewinnverlagerungen durch Einschalten von Domizilgesellschaften“, ÖStZ 1995, 365, 370 f.), ihre Vorgehensweise gegen derartige…
…die Bf. in Zypern über keine Räumlichkeiten verfüge, an dem sich der Ort der Geschäftsleitung befinde, sodass - gleich wie bei Domizilgesellschaften - der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers ausschlaggebend sei. 1.1 zum Ort der Geschäftsleitung der Bf.: Die Geschäftsadresse der Bf. in ***Straße1***, ***PLZ-Ort1***, sei…
…Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 eine Verkürzung an Einkommen- u. Umsatzsteuer bewirkt, indem er seine Einnahmen nicht vollständig erklärte, sondern über ungarische Domizilgesellschaften abrechnete, und Anlagegüter zu Unrecht umsatzsteuerfrei erwarb, wodurch bescheidmäßig festzusetzende Abgaben um ca. € 100.000,-- zu niedrig festgesetzt wurden. …
…worden, indem vorgetäuscht worden sei, dass der Vertrieb seit Mitte 2000 über nicht in Österreich ansässige tätige Gesellschaften abgewickelt worden sei. Tatsächlich habe es sich um funktionslose Domizilgesellschaften gehandelt. Der Vertrieb sei in Wahrheit von ***4*** und der Bf. von Österreich aus durchgeführt bzw. organisiert…
…wo aus werden die leitenden Dispositionen getroffen: Können demnach nach den Ausführungen des Finanzamtes die Geschäftsräumlichkeiten nicht lokalisiert werden, dann könne der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers ausschlaggebend sein. Gleiches gelte für Domizilgesellschaften, die an ihrem ausländischen Sitz keine Tätigkeit ausüben (vgl. UFS 1.2.2005…
… UFS 1.2.2005, GZ. RV/1694-W/04 zum Fall einer ausländischen Domizilgesellschaft, die an ihrem ausländischen Sitz keine Geschäftstätigkeit entfaltet). Somit ergibt sich der Ort der Geschäftsleitung aus der tatsächlichen Gestaltung und den wirtschaftlichen Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der…
…der Geschäftsleitung im Inland gelegen ist, dann unterliegt diese ausländische Gesellschaft der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Österreich (doppelt ansässige Gesellschaft). Gewinnverlagerungen in Domizilgesellschaften (ds im Wesentlichen funktionslose Gesellschaften, die lediglich ihren statutarischen Sitz im Ausland haben) können auf diese Art unterbunden werden; denn auch der inländische…
…keinen geschäftlichen Betrieb hätte und daher keine Leistungen erbringen könne), ohne die an ihr tatsächlich Beteiligten bzw. ohne jene Personen, denen die Erträgnisse aus der Domizilgesellschaft zufließen würden, bekannt zu geben, würde damit ebenso nicht ausreichen, wie die bloße Namhaftmachung einer beliebigen Person (siehe VwGH…
…berücksichtigt und damit ihm zugerechnet habe, entgegnete der Bf., dass das eben damit zu tun habe, dass der Prüfer die ***AG1*** als Domizilgesellschaft eingestuft habe, was aber nicht richtig sei. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Der Bf. wohnt seit 2008 mit Hauptwohnsitz…
…E 22 bei Lizenzzahlungen an eine Domizilgesellschaften, diese sind nicht als Empfänger anzuerkennen, wenn nicht die hinter den Domizilgesellschaften stehenden Personen genannt werden (zB VwGH 11.7.1995, 91/13/0154). Im vorliegenden Fall sind die Empfänger weder Briefkastengesellschaften noch Domizilgesellschaften mit zweifelhaften Beteiligungsverhältnissen. Es…
…Nach Auskunft des Kreditschutzverbandes vom 16.12.2004 (Arbeitsbogen des Außenprüfers, Seiten 165 ff) handelt es sich "um eine Domizilgesellschaft ohne ersichtliche Geschäftstätigkeit oder eigenen Geschäftsapparat im Fürstentum Liechtenstein", die über keinen Telefonanschluss in Liechtenstein verfügt. Die FL_Treuhand war laut den Angaben auf ihrer…
…eingingen, ist bei der "***6***" der Aufwand um diese Eingänge zu kürzen. Die Aufwandskürzung stellt eine verdeckte Ausschüttung dar. Die Kapitalertragsteuer trägt das Unternehmen. … Domizilgesellschaft - Bulgarien Sachverhalt In der ***11*** gibt es Verrechnungen mit der ***14*** bzw. mit der ***13***. Die Rechnungen wurden überprüft…
…266 Unternehmen. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen konnte am Geschäftssitz in der Slowakei keine Geschäftstätigkeit der angeführten Kapitalgesellschaft festgestellt werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um ein in der Slowakei domiziliertes Unternehmen handelt (Domizilgesellschaft). Eine Überprüfung der ***5*** s.r.o. ergab…
…A erbracht. Seitens der Firmen B und C seien keinerlei Leistungen in diesem Zusammenhang erbracht worden. Es handle sich bei diesen Gesellschaften um reine Domizilgesellschaften, die weder über Büroräume noch eigenes Personal verfügten. Auch die vom steuerlichen Vertreter des Herrn K übermittelten Jahresabschlüsse der Fa…
…Fa. C und Fa. B als reine Sitzgesellschaften in Abrede stellt und einwendet, bei den genannten Gesellschaften handle es sich nicht um Domizilgesellschaften, so steht dies im Widerspruch zu den vorliegenden KSV-Auskünften, an deren Richtigkeit das Bundesfinanzgericht keinen Zweifel hegt. Der Auffassung des Beschwerdeführers…
…Schluss, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Einkünfte direkt dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien. Der Beschwerdeführer habe persönlich seine Arbeitsleistungen an die Fa. A und die Fa. L-Consulting ausgeführt. Von den Domizilgesellschaften Fa. B bzw. Fa. C, die weder über Büroräume noch über eigenes Personal verfügten…
…der Finanzverwaltung in einer griffweisen Schätzung berücksichtigt (vgl. dazu: Finanzstrafakt; Finanzakt). Bei den oben angeführten "Limited Companies" handelte es sich um Domizilgesellschaften, die an der Sitzadresse keinerlei Tätigkeiten entfalteten und auch sonst nur eine leere Hülle waren. Ehefrau als Gesellschafterin hatte keinen Einfluss auf die…