…21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 4.000,00 (in Worten: Euro viertausend) verhängt wird. Die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG von der A-KG zu tragenden Verfahrenskosten werden pauschal mit € 400,00 bestimmt. 2. Hingegen…
…Betracht, wenn die im FinStrG formulierten Voraussetzungen beim Verband vorlägen. 17.2. Mangels eines individualethischen Tadels einer Verbandsgeldbuße ist der auf den Finanzstraftäter bezogene strafrechtliche Begriff einer Schuld im Sinne des § 23 Abs. 1 FinStrG als Maßstab für deren Ausmessung nicht direkt anwendbar (vgl. bspw…
…8 bis 10 % des verspätet abgeführten Betrages das Auslangen finden müssen und werde daher jeweils eine tat- und schuldangemessene Ausmessung der Strafen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation beantragt. Mit Vorlageberichten vom 18.10.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor…
…500,00, vorzuschreiben war. Zahlungsaufforderung: Die Verbandsgeldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls…
…der über die Beschuldigte zu verhängenden Geldstrafe innerhalb des einerseits durch die genannte Bindungswirkung des behördlichen Schuldspruches vom 15.12.2015 bzw. durch die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1, 2; 33 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 FinStrG grundsätzlich auch für die Ausmessung der Verbandsgeldbuße…
…Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat, sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Im Ergebnis gelten somit im gegenständlichen Fall für die Ausmessung der Verbandsgeldbuße dieselben…
…1 lit. a FinStrG, wonach sowohl dem Beschuldigten als auch dem belangten Verband pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe bzw. Verbandsgeldbuße, maximal aber jeweils ein Betrag von € 500,00, vorzuschreiben war. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind…
…ist im gegenständlichen Fall auszuführen: Hinsichtlich der Ausmessung der über die Bf. 2 zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe…
…belangten Verband als jedenfalls ausreichend und schuld- und tatangemessen. Bei der Ausmessung der Verbandsgeldbuße sei ebenfalls auf die obigen Ausführungen zur Geldstrafe zu verweisen. Da sich solcherhand ergeben würde, dass bei zutreffender Würdigung der Erschwernis- wie auch Milderungsgründe bei einem festzustellenden‚ stark überwiegenden Anteil an…
…für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Aspekt der günstigen Vermögenslage beim Finanzstraftäter außer Ansatz zu lassen ist. So gesehen ist spruchgemäß lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen. 18. Die obigen Argumente sind auch für die Bemessung der Verbandsgeldbuße bei der ebenfalls…
…reumütige Geständnis, sowie der Umstand, dass die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat; erschwerend: kein Umstand. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten ist die ausgesprochene Verbandsgeldbuße schuld- und tatangemessen." ********** Mit Schriftsatz vom 23. Mai…
…Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2019, somit wurden trotz einer Bestrafung in der Folge ohne Unterbrechung wiederum Melde- und Zahlungsverpflichtungen zu Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entsprechend wahrgenommen. Zur Strafbemessung beim belangten Verband ist im gegenständlichen Fall ergänzend auszuführen: Hinsichtlich der Ausmessung der über die Bf. 2 zu verhängenden Geldbuße…
…€ 6.386,25 sowie Zoll (A00) € 4.334,89, Einfuhrumsatzsteuer € 9.957,99 = € 14.292,88; gesamt € 20.679,13. Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des …
…2 FinStrG sind Verbandsgeldbußen nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Dabei gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Finanzstrafgesetzes, soweit dieser nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar ist. Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu…
…Ausmessung der Verbandsgeldbuße zu Gute zu halten. Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße war weiters der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG zu berücksichtigen, wonach Nachteile, welche den Eigentümer des Verbandes aufgrund der Verurteilung treffen, für den Verband als mildernd gewertet werden. Aufgrund der…
…auf die Kenntnis der genauen Höhe des nicht entrichteten Betrages stellt das Finanzstrafgesetz diesbezüglich nicht ab. Gemäß § 28a Abs. 1 FinStrG gelten für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (§ 1 Abs. 2) die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; die Verbandsgeldbuße ist…
…Es wurden daher offensichtlich wesentliche Schritte der künftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen, es ist daher dem Verband auch der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 5 VbVG bei der Ausmessung der Verbandsgeldbuße zu Gute zu halten. Die Verbandsgeldbuße liegt bei ca. 10 % der Strafdrohung. Gemäß …
…In Bezug auf die Ausmessung der Verbandsgeldbuße wuren als zusätzlich mildernd angesehen, dass der Verband nach den Darlegungen des Beschuldigten wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen habe. Gegen dieses Straferkenntnis in seiner Gesamtheit haben sowohl der Beschuldigte als auch der belangte Verband innerhalb…
…angelegt ist, das Geständnis nunmehr von einem Schuleingeständnis auf ein Tatsachengeständnis relativiert wurde sowie der ausgesprochen gute Einkommenslage des Beschuldigten, spruchgemäß anzuheben. Zur Strafbemessung beim belangten Verband ist im gegenständlichen Fall auszuführen: Hinsichtlich der Ausmessung der über den belangten Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß §…
…Abs. 2 FinStrG vorzunehmen. Hinsichtlich der Ausmessung der über den belangten Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG auch die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe…