Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1300019/2020
Verzollungsumgehung durch Mitarbeiter eines Verbandes, kein Austausch von Vergehen von Mitarbeitern durch Vergehen von Entscheidungsträgern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1300019/2020vom 13.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie lautete der konkrete Auftrag an ihr Unternehmen jeweils, wir hat diesen erteilt? Ich nehme an, die Firma **A** GmbH hat die **Sped3** mit der Organisation der Transporte beauftragt. Die ***Bf1-1*** Schweiz ist von der **Sped3** mit der Verzollung beauftragt. Die Fahrer melden sich beim Grenzbüro der ***Bf1-1*** in St. Margrethen, wo sie weitere Instruktionen erhalten. Die Fahrer wurden eingewiesen, den Warenort anzufahren und sich zu melden, sobald sie dort sind. Dann sollte die Abfertigung durchgeführt werden. Die Fahrer sind nicht am Warenort angekommen bzw. haben dort nicht die zollamtliche Kontrolle abgewartet."
Wenn daher in der Beschwerde ausgeführt wird, dass "die ***Bf1***, die in diesen Fällen mit der Zollabwicklung, aber nicht mit der Durchführung der Transporte beauftragt ist, keine unmittelbare Möglichkeit hat, auf den jeweiligen Fahrer einzuwirken. Diese Verantwortung liegt bei der **Sped3**, die sowohl den Auftrag zur Zollabwicklung an die ***Bf1*** erteilt als auch die Transporte organisiert, indem sie diese entweder selbst durchführt oder den Auftrag an andere Frachtführer vergibt.
Die **Sped3** ist deshalb aufgrund ihrer Kenntnis der Sach- und Rechtslage gleichfalls verpflichtet, die korrekte Beendigung der Versandverfahren zu gewährleisten. Auch die **Sped3** kann nicht erklären, aus welchen Gründen die von ihr eingeschalteten Fahrer den Warenort nicht angefahren haben. Ausweislich der Information der Firma **Sped2** GmbH gab es offenbar keine durchgehende Anweisung an die Fahrer im Hinblick auf die Notwendigkeit, einen Warenort anzufahren. Diese Vorgehensweise widerspricht jedoch dem sowohl von der ***Bf1*** als auch von der **Sped3** bestätigten abgesprochenen Vorgehensweise. Ein solches abredewidriges Vorgehen kann jedoch der ***Bf1*** in strafrechtlicher Hinsicht nicht zur Last gelegt werden", werden die oben dargestellten Aussagen bestätigt.
Zweifelsohne handelt es sich bei den LKW-Fahrern, die die Transporte durchgeführt haben und die Waren nicht am zugelassenen Warenort der **Sped1** GmbH zur Zollkontrolle gestellt bzw. dort nicht die zollamtliche Kontrolle abgewartet haben, nicht um Angestellte der ***Bf1***, sondern waren Mitarbeiter oder Subunternehmer der **Sped3** oder eines anderen Transportunternehmens.
Damit ist zusammengefasst festzuhalten, dass die LKW-Fahrer entgegen ihnen erteilter Aufträge die Transporte nicht vereinbarungsgemäß zum Warenort bzw. zur Zollkontrolle befördert haben oder schon vor der Zollkontrolle den Warenort wieder verlassen haben. Da es sich bei den LKW-Fahrern nicht um Mitarbeiter der ***Bf1*** handelt, war zu beurteilen, welches Fehlverhalten Mitarbeitern der ***Bf1*** rechtswidrig und schuldhaft vorgeworfen werden kann.
Bei sämtlichen hier verfahrensgegenständlichen Lieferungen erfolgte nach Bestätigung des jeweiligen Durchganges der Waren an der Zollstelle St. Margarethen die Beendigung des Versandverfahrens und die Anmeldung der Waren zur Verzollung am Warenort der **Sped1** GmbH, **Adresse1**, durch die von der **Sped3** mit der Abwicklung der Verzollung beauftragte ***Bf1***, ***Bf1-Adr***.
Konkret fungierte die ***Bf1***, in Person eines Mitarbeiters ihres Standortes an der Adresse ***Bf1-1***, **Adresse10**, als Anmelderin. Sie ist auch die Inhaberin der für die Gestellung und Abfertigung von Waren am Warenort erforderlichen Bewilligung Nr. **B2** und genießt laut Bewilligung Nr. **B1** den Status eines Zugelassenen Empfängers für das Unionsversandverfahren nach Art 233 Abs 4 lit b UZK.
Im Zuge einer Kontrolle durch die Bediensteten des damaligen Zollamtes Feldkirch Wolfurt konnten die nach Beendigung des Versandverfahrens zur Verzollung angemeldeten Waren am besagten Warenort jedoch nicht vorgefunden werden.
Die ***Bf1*** als Inhaberin der Bewilligung Nr **B1** in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das Unionsversandverfahren nach Art 233 Abs 4 lit b UZK vom 21.05.2019 und der Bewilligung Nr **B2** für die Gestellung von Waren an zugelassenen Warenorten - wie auch dem Warenort der **Sped1** GmbH, **Adresse1** - gemäß Art 139 Abs 1 UZK iVm Art 115 UZK-DA (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 852/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union idgF (UZK-DA). vom 28.06.2019 ist in diesen Fällen von der Versenderin mit der zollrechtlichen Abwicklung der Einfuhr der gegenständlichen Waren beauftragt worden. Konkret hatte sie die in der Schweiz eröffneten Unionsversandverfahren sämtlichen einschlägigen Regelungen entsprechend zu beendigen und die Waren anschließend ebenso zur Verzollung anzumelden.
Der angefochtenen Entscheidung ist schon zu entnehmen:
Zunächst ist in Übereinstimmung mit Art 315 Abs 1 UZK-IA gemäß Punkt c) der Bewilligungsauflagen der Bewilligung Nr. **B1** vom 21.05.2019 das Eintreffen der Waren der für den Ort zuständigen Zollstelle mittels elektronischer Nachricht "Ankunftsanzeige" (TR200) mitzuteilen. Punkt e) der Auflagen verpflichtet den in der Bewilligung Begünstigten nach erteilter Entladeerlaubnis die Nämlichkeit des Beförderungsmittels und der Ware zu prüfen. Sofern die Bestimmungszollstelle nicht selbst Kontrollen gemäß Art 308 Abs 1 UZK-IA durchführt, hat der zugelassene Empfänger die Waren zu kontrollieren und der Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrollen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitzuteilen.
Der Mitarbeiter des Verbandes konnte jedoch nicht einmal eruieren, ob die am 02.07.2019 transportierten Waren überhaupt zum Warenort befördert wurden. Auf die Frage, warum diese im Zuge einer zollamtlichen Kontrolle nicht vorgefunden werden konnten, antwortete er in einer Email vom 15.08.2019 zunächst "Der LKW-Fahrer hat den Warenort nicht angefahren bzw. ist weitergefahren." Nach Aufforderung zur Präzisierung war einer weiteren Stellungnahme des zuständigen Sachbearbeiters per Email vom 20.09.2019 zu entnehmen: "ich kann Ihnen nicht sagen, ob die Fahrer durchgefahren sind, oder ob sie am Warenort verharrten und danach weitergefahren sind. Da wir an unseren Auftraggeber kommunizieren, wenn es Warenbeschauen gibt, muss uns **Sped3** mitteilen, was die Fahrer damals gemacht haben. Fast alle Fahrer können kein Deutsch, von daher ist es für uns direkt nicht möglich, dies so an die Fahrer weiterzugeben."
Den üblichen Ablauf einer Abfertigung von Waren am Warenort sowie die Begebenheiten am 02.07.2019 beschreibt der Mitarbeiter der ***Bf1*** im besagten Mail vom 15.08.2019 jedoch wie folgt: "Die Fahrer melden sich beim Grenzbüro der ***Bf1-1*** in der **Adresse10**, wo sie weitere Instruktionen erhalten. Die Fahrer wurden angewiesen, den Warenort anzufahren und sich zu melden, sobald sie dort sind. Dann sollte die Abfertigung durchgeführt werden. Die Fahrer sind nicht am Warenort angekommen bzw. haben dort nicht die zollamtliche Kontrolle abgewartet. (...) Die Fahrer werden nach erfolgter Abfertigung nach dem Eintreffen der Meldung gem. Art. 221 ZK (EZ922) und der Freigabe der Daten (EZ923) über die erfolgte Abfertigung informiert, d.h. sie können dann weiterfahren. Dies ist in den vorliegenden Fällen nicht erfolgt."
Die ebenfalls zur Stellungnahme aufgeforderte **Sped3** bestätigte diesen Ablauf unter Verweis auf Informationen der ***Bf1*** und teilte in diesem Zusammenhang im Schreiben vom 20.08.2019 darüber hinaus mit: "Auf Grund des neuen Warenortes gab es Kommunikationsprobleme in der Einführungsphase. In den vorliegenden Fällen besteht bei der ***Bf1*** leider keine dokumentierte Information über die Kommunikation mit den Fahrern. Es ergibt sich daher im konkreten Fall keine Möglichkeit den Kommunikationsfehler zu identifizieren."
Zweifellos ist nach Ansicht der Behörde im Zusammenhang mit der gegenständlichen Einfuhr vom 02.07.2019 von mehr als nur einem Kommunikationsfehler auszugehen. Die oben angeführten Pflichten wurden von der ***Bf1*** nämlich schlichtweg ignoriert und mithin allesamt verletzt. Dass dies wohl systematisch so gehandhabt wurde, der Warenort der **Sped1** GmbH bei der Abfertigung von **A** Getränkedosen aller Wahrscheinlichkeit nach im Gros der Fälle überhaupt nicht angefahren wurde, legen auch die folgenden Auskünfte nahe.
Das von der Spedition **Sped3** mit der Beförderung der Waren zu MRN 19CH00000232635232 bzw MRN 19AT920000IVYWZ0T3 beauftragte Transportunternehmen **Sped2** GmbH, **Adresse5**, führte zur Sache aus: "Im aktuellen Fall gibt es folgenden E-Mail Verlauf: 2.7.2019 'after loading custom: ***Bf1-1***, **Adresse10**. Dann gibt es die Info, dass der Fahrer zur ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** fahren muss. Danach gibt es ein Mail von **Sped3** Log. 17:55, dass der Fahrer retour zur **Sped1** GmbH2, **Adresse1** muss wegen einer 'Zollkontrolle'. Am 3.7.2019 hat unser Disponent zum ersten Mal von der Adresse **Sped1** GmbH, **Adresse1** gehört; weit weg von der Info, dass es sich hier auch um einen WARENORT handelt."
Ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der **Sped1** GmbH am 22.10.2019 ergab, dass ebenjener zwar keine Kenntnis hinsichtlich der Ladung der am Parkplatz der Firma ein- und ausfahrenden LKW hatte, ihm ein sehr hohes LKW-Aufkommen, das die Abfertigung der täglich bis zu 80 am Warenort angemeldeten Fuhren von **A** Getränkedosen mit sich gebracht haben hätte müssen, aber jedenfalls aufgefallen wäre. Lediglich an einem Tag, wohl dem 03.07.2019, seien derart viele LKW auf dem Platz vorgefahren und von Bediensteten der ho Behörde kontrolliert worden, dass einige bereits des Ortes verwiesen werden mussten. Der Warenort-Inhaberin ***Bf1*** sei von Anfang an mitgeteilt worden, dass aufgrund der räumlichen Voraussetzungen nicht allzu viel Abfertigungen an der Adresse vorgenommen werden sollten.
Vor diesem Hintergrund ist daher unstrittig erwiesen, dass die ***Bf1*** gegen ihr zukommende zollrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Von einer Kontrolle der Waren durch dieses Unternehmen am Warenort kann keinesfalls die Rede sein. Selbst das Eintreffen der Waren am Warenort bestätigte sie, ohne wirklich Kenntnis darüber erlangt zu haben, ob sich die Waren überhaupt jemals am Warenort befunden haben. Damit wurde auch eindeutig nicht sichergestellt, dass die gegenständlichen Waren nach ihrer Einfuhr nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. Eine Kontrolle vor Ort am Warenort durch Mitarbeiter des belangten Verbandes ist gar nicht vorgesehen.
Im Rahmen dieser ihrer Zuständigkeit hat der beschuldigte Verband somit gegen diverse ihm kraft Gesetzes zukommende und in den Bewilligungen auferlegte Verpflichtungen verstoßen.
Laut Warenortbewilligung gelten für den Anmelder unter anderem, dass eine Gestellung möglich sein muss und die erforderliche Unterlagen am Warenort zur Verfügung gehalten werden müssen. Beides war vom belangten Verband hier nicht eingehalten worden.
Laut E-Mail vom 5. August 2019 von Frau **M1** von der **Sped2** GmbH an Frau Mag. **ZA1**, Zollamt:
"Am 2.7.2019, 17:55 Uhr hat unser Disponent zum ersten Mal von der Adresse **Sped1** **Adresse1** gehört; weit weg von der Info, dass es sich hier auch um einen Warenort handelt."
Wenn jedoch beim Warenort durch den belangten Verband als die die Anmeldung der Waren durchführende Spedition durch eigene Mitarbeiter gar keine Prüfung, ob die Waren überhaupt vorhanden sind, durchgeführt werden kann, stellt dies nach Ansicht des Senates ein Organisationsverschulden des belangten Verbandes dar, indem die Entscheidungsträger des belangten Verbandes keine Vorsorge getroffen haben, dass - wie in der Bewilligung zur Abfertigung an einem Warenort vorgesehen - die Bedingungen der Bewilligung des Warenortes eingehalten werden.
Objektive Voraussetzung einer Verbandsverantwortlichkeit für Mitarbeiter:
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
Gemäß § 3 Abs. 3 VbVG ist der Verband für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich, wenn
1. Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben; der Verband ist für eine Straftat, die vorsätzliches Handeln voraussetzt, nur verantwortlich, wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat; für eine Straftat, die fahrlässiges Handeln voraussetzt, nur, wenn Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer acht gelassen haben; und
2. die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 2 VbVG trifft den belangten Verband die Verantwortung für die Finanzvergehen der Mitarbeiter. Angesichts der obigen Ausführungen steht fest, dass Mitarbeiter die Finanzvergehen zu Gunsten des belangten Verbanden unter Verletzung der den Verband treffenden zollrechtlichen Pflichten begangen haben. Insofern bestehen an den Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des belangten Verbandes keine wie immer gearteten Zweifel, wobei es dabei nicht darauf ankommt, dass auch eine Bestrafung der Mitarbeiter des belangten Verbandes erfolgt ist.
Mitarbeiter im Sinne des § 2 VbVG ist, wer für den Verband Arbeitsleistungen erbringt und dies aufgrund eines Rechtsverhältnisses tut. Zur Umschreibung der Rechtsverhältnisse greift das Gesetz weitgehend auf das Arbeits- und Dienstrecht zurück (EBRV 994 BlgNR 22. GP 20). Die Liste der Rechtsverhältnisse ist taxativ zu verstehen (Lehmkuhl/Zeder in Höpfel/Ratz, WK2 VbVG § 2 RZ 19).
Umfasst sind daher Arbeiter und Anges/tellte, aber auch etwa die in Sondergesetzen geregelten Guts- und Hausangestellten, Hausgehilfen, Privatkraftwagenführer, gewerbliche Hilfsarbeiter, Bergarbeiter, Land- und Forstarbeiter, Schauspieler und Journalisten (näher Krejci in Rummel, ABGB3 § 1151 Rz 141). In einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen auch die Vertragsbediensteten (VBG; Krejci in Rummel, ABGB3 § 1151 Rz 12; Pfeil in Schwimann, ABGB4 § 1151 Rz 6), wenngleich die EBRV (994 BlgNR 22. GP 20) sie unter Z 4 einordnen (Lehmkuhl/Zeder in Höpfel/Ratz, WK2 VbVG § 2 RZ 20).
Die Arbeitsleistung des Mitarbeiters wird jenem Verband zugerechnet, für den sie erbracht wird (ErlRV 994 BlgNR 22. GP 20). (Hilf/Zeder in WK 2 VbVG, § 2 Rz 26; Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 28a, I. Kommentar zu § 28a [Rz 13]).
Wie oben dargestellt ist gemäß § 3 Abs. 3 VbVG der Verband allein deshalb für Straftaten der Mitarbeiter verantwortlich, wenn Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben.
Dabei ist unerheblich, wie viele Mitarbeiter ein Finanzvergehen begangen haben oder daran beteiligt waren. Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband für Straftaten verantwortlich, wenn die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Der Verband ist demnach gemäß § 3 Abs. 3 VbVG für Straftaten (schon) eines (einzigen) Mitarbeiters, einer Mitarbeiterin verantwortlich, wenn der Mitarbeiter, die Mitarbeiterin als solche(r) die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wurde bereits dargestellt, sodass alle Voraussetzungen für eine Bestrafung des belangten Verbandes vorliegen.
§ 3 Abs. 3 VbVG verlangt für die Verantwortlichkeit eines Verbandes, dass Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben bzw dass Mitarbeiter (im vorliegenden Fall) die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
Aus dem Strafakt ergibt sich, dass die Mitarbeiter der ***Bf1*** den LKW-Fahrern (oder deren Speditionen als Auftraggeber der LKW-Fahrer) die für die Verzollung erforderlichen Anweisungen gegeben haben, allerdings haben die LKW-Fahrer - möglicherweise auch aufgrund von Kommunikationsproblemen - diesen Anweisungen nicht im gewünschten Ausmaß Folge geleistet, indem sie entweder den Warenort gar nicht angefahren sind oder den Warenort vor einer angeordneten Zollkontrolle bereits wieder verlassen haben.
Zweifelsohne sind durch das Fehlverhalten der LKW-Fahrer die von der ***Bf1*** (aufgrund ihrer Bewilligungen) bestehenden zollrechtlichen Verpflichtungen nicht eingehalten worden. Dieses Fehlverhalten basiert offenbar auf Kommunikationsproblemen mit den LKW-Fahrern und ihrer Arbeitgeber, indem sie den Anweisungen ihrer Arbeitgeber (**Sped3** Speditions GmbH etc) nicht Folge geleistet haben oder vorzeitig den Warenort verlassen haben. Gerade im Zollgeschäft, wo Teilbereiche - wie hier die Verzollung - an andere spezialisierte Speditionen "ausgelagert" werden, kann man davon ausgehen, dass den entsprechenden Anweisungen (hier: den Warenort anzufahren und auf weitere Informationen zu warten) auch Folge geleistet werden, um einen reibungslosen Ablauf zu garantieren, nicht zuletzt, da davon auch die Entstehung der Zollschuld und allfällige Haftungen abhängen.
Allerdings hat der beschuldigte Verband keine Vorsorge getroffen, dass auch beim Warenort Mitarbeiter die Einhaltung der Verpflichtungen bei einer Verzollung am Warenort prüfen könnten.
Da für die hier vorgeworfenen Verzollungsumgehungen ein grob fahrlässiges Verhalten vorausgesetzt ist, das Fehlverhalten der LKW-Fahrer für die Mitarbeiter der ***Bf1*** iSd § 8 Abs. 3 FinStrG nicht als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war, ist insofern kein grob fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter des hier belangten Verbandes gegeben.
Allerdings stellt sich die Frage, ob innerhalb der ***Bf1*** ein entsprechendes Überwachungssystem, das genau solches Fehlverhalten verhindern sollte, eingerichtet ist. Wenn ein entsprechender Arbeitsablauf oder der Ablauf des Verzollungsprozesses nicht mit entsprechenden internen Kontrollen verbunden ist, die genau das hier verfahrensgegenständliche Fehlverhalten der LKW-Fahrer verhindert, ist das kein Versagen der Mitarbeiter des belangten Verbandes, sondern allenfalls ein fehlender Überwachungsmechanismus, der allerdings von Entscheidungsträgern des belangten Verbandes iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 VbVG zu verantworten wäre. Eine entsprechende Prüfung war mangels Vorwurf, dass Entscheidungsträger für den Verband treffenden Pflichten verantwortlich wären, nicht verfahrensgegenständlich.
Der Senat kann sich der Meinung des Spruchsenates, dass "wesentliche technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Verhinderung einer derartigen Tat unterlassen wurden", nur anschließen, da zielführende Maßnahmen zur Kontrolle vor Ort, um auch die Mitarbeiter der anderen beteiligten Speditionen bzw. deren LKW-Fahrer überhaupt prüfen zu können, offenbar nicht umgesetzt bzw. nicht eingehalten wurden. Diese Umsetzung obliegt jedoch nicht Mitarbeitern des belangten Verbandes, sondern wohl Entscheidungsträgern, ob und wie weitere Mitarbeiter am Warenort eingesetzt werden.
Wenn somit Mitarbeitern (vgl. § 2 Abs. 2 VbVG) der ***Bf1*** im Zusammenhang mit den hier verfahrensgegenständlichen Transporten bzw. den nicht verabredungsgemäßen Lieferungen zum vereinbarten Warenort durch die dafür zuständigen Transporteure (die hier nicht als belangte Verbände dem Verfahren zugezogen wurden) kein strafbarer Vorwurf gemacht werden kann, ist auch eine finanzstrafrechtlich zu ahndende Verantwortlichkeit des belangten Verbandes nicht gegeben, sodass der Beschwerde des belangten Verbandes stattzugeben und das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, der belangte Verband wäre dafür verantwortlich, dass unter Verletzung von ihn treffenden Verpflichtungen durch seine Mitarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) Finanzvergehen Verzollungsumgehungen im Zusammenhang mit vier Lieferungen vom 2.7.2019 mit strafbestimmenden Wertbeträge von gesamt € 56.301,70 gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG begangen wurden, gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen war.
Ein Finanzstrafverfahren gegen den belangten Verband wegen einer Verantwortlichkeit für Finanzvergehen von Entscheidungsträgern ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Der Vollständigkeit halber bleibt zur Eingabe der Verteidigerin vom 8. September 2023, in der eine Haftung des Verbandes gemäß § 28 FinStrG bestritten wurde, hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdefall eine Verbandsverantwortlichkeit nach § 28a Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Prüfungsgegenstand war. Eine Haftung war nicht Sache dieses Verfahrens.
Teilrechtskraft:
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293).
Nachdem die Verteidigerin in der mündlichen Verhandlung ergänzt hat, dass zu den weiteren vorgeworfenen Finanzvergehen kein Vorbringen erstattet wird, konnte außer Streit gestellt werden, dass insoweit Teilrechtskraft eingetreten ist. Erwächst nämlich der (Teil)-Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Als Konsequenz daraus ist auch der diesbezügliche Schuldspruch des Spruchsenates nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (VwGH 29.6.1999, 98/14/0177; BFG vom 15.01.2019, RV/7300007/2018).
Eine weitere Prüfung des Vorliegens der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der angeschuldeten Finanzvergehen im Zusammenhang mit den Versandscheinen T1 MRN 19CH000002319174530 vom 19.06.2019 und T1 MRN 19CH00000231621417 vom 14.06.2019 war somit nicht mehr erforderlich. Es war daher nur mehr über das Strafmaß zu entscheiden.
Strafbemessung Geldbuße:
Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß § 4 Abs. 1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind Verbandsgeldbußen nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Dabei gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Finanzstrafgesetzes, soweit dieser nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 36 Abs. 3 FinStrG: Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4 zweiter Satz und § 35 Abs. 5 sind anzuwenden.
Strafrahmen NEU:
Zoll (A00) € 1.926,48, Einfuhrumsatzsteuer € 4.458,77 = € 6.386,25 sowie
Zoll (A00) € 4.334,89, Einfuhrumsatzsteuer € 9.957,99 = € 14.292,88; gesamt € 20.679,13.
Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates ist zur Strafbemessung der Verbandsgeldbuße als strafmildernd die abgabenrechtliche Schadensgutmachung sowie die Tatsache, dass die Einfuhrumsatzsteuer nur vorübergehend verkürzt wurde sowie die geständige Verantwortung (Teilrechtskraft) zu berücksichtigen. Erschwernisgründe lagen in Form einer finanzstrafrechtlichen Vormerkung vor.
Zu Punkt b des angefochtenen Erkenntnisses hat der belangte Verband schon mit Eingabe vom 20. Februar 2020 mitgeteilt, dass unmittelbar nach Feststellen des Fehlers Maßnahmen ergriffen wurden, um solche Fehler zu vermeiden. Darüber hinaus wurden sämtliche Abgaben zwischenzeitlich beglichen, was als Milderungsgrund gewertet werden kann.
Als weiterer Milderungsgrund ist hier die (allein vom Bundesfinanzgericht zu vertretende) unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) zu werten, für welche zum Ausgleich des darin gelegenen Konventionsverstoßes (Art 6 Abs. 1 EMRK) der Rechtsprechung des EuGHs folgend ein Abschlag bei der Geldbuße von € 500,00 gewährt wird.
Unter Berücksichtigung der neuen Strafbemessungsgründe und der aktuellen wirtschaftlichen Lage (laut Strafakt) war die im Spruch ersichtliche Geldbuße als angemessen festzusetzen, wobei bei Gesamtbetrachtung des Falles ausnahmsweise aufgrund der neu festgestellten Milderungsgründe trotz Vorstrafe die Mindestgeldbuße gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG unterschritten werden konnte.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von € 160,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung war nicht von der Lösung grundsätzlicher Rechtsfragen abhängig.
In der Judikatur der Höchstgerichte ungelöste Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für diese Entscheidung lagen nicht vor. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Feldkirch, am 13. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 3 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 8 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1300019/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.1300019.2020
- Stammnummer
- 142073
- Gültig
- 13.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF