…die Rechte eines belangten Verbandes in einem Finanzstrafverfahren) zurückgewiesen worden war, und 2. vom 5. Februar 2021 gegen den Bescheid vom 29. Jänner 2021, mit welchem eine Beschwerde gegen die Mitteilung vom 4. November 2020 über eine Ausdehnung des Finanzstrafverfahrens (inhaltlich eine Modifikation der Verdachtslage…
…höher als in der Strafverfügung ist darauf hinzuweisen, dass die Strafverfügung von einer grob fahrlässigen Verzollungsumgehung ausgegangen ist, das Erkenntnis jedoch aufgrund der Stellungnahme des Amtsbeauftragten, in der eine Ausdehnung des Finanzstrafverfahrens auf vorsätzliche Begehung erfolgt ist, von Schmuggel, sodass sich der Strafrahmen verdoppelt hat…
…über die Rechte eines Beschuldigten in einem Finanzstrafverfahren) zurückgewiesen worden war, und 2. vom 5. Februar 2021 gegen den Bescheid vom 29. Jänner 2021, mit welchem eine Beschwerde gegen die Mitteilung vom 4. November 2020 über eine Ausdehnung des Finanzstrafverfahrens (inhaltlich eine Modifikation der Verdachtslage…
…Wohnung der Verdächtigen an der Anschrift XXX1 und den Geschäftsräumlichkeiten an der Anschrift XXX2 geschehen ist. Durch eine ergänzende Information der Beschwerdeführer über die am Tag der Hausdurchsuchung erfolgte Ausdehnung des gegen sie nunmehr bestehenden Verdachtes sind diese aber nicht in ihren Rechten verletzt worden…
…Verordnung erstrecken. Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es muss eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen werden. Eine das angefochtene Erkenntnis bestätigende Entscheidung darf daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen…
…Beschwerde auch insoweit stattzugeben und das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts einer Verkürzung an Einkommensteuer 2013 von € 9.482,00 gemäß §§ 136, 157, 31 Abs. 1 und 82 Abs. 3 lit. c FinStrG wegen Verfolgungsverjährung zum Zeitpunkt der Ausdehnung des Finanzstrafverfahrens einzustellen. Damit verbleibt allein…
…als Finanzstrafbehörde zur Geschäftszahl FV geführte Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim ehemaligen Finanzamt Wien 9…
…verbleibt € 131,68. Aufgrund des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG war eine Ausdehnung des Finanzstrafverfahrens auf die Monate 02/2008 bis 12/2008 nicht möglich. Für den strafbestimmenden Wertbetrag an Umsatzsteuer 1/2009 von € 1.448,58 war das Finanzstrafverfahren somit gemäß …
…20.11.2018, RV/2300007/2017). Auch wenn in einer weiteren Betriebsprüfung weitere Verkürzungsbeträge an Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2015 bis 2017 errechnet wurden ist eine Ausdehnung des Finanzstrafverfahrens nicht möglich, da der Strafanspruch des Staates für diese Taten bereits verbraucht ist. Eine wiederholte…
…ich eine solche nicht (durch ***Bf1*** weitergeleitet) bekommen habe. Betreffend die Ausdehnung des Prüfungsauftrags 2017 wurde das von mir - noch unter Aussparung der Festlegung hinsichtlich der Selbstanzeige, weil Rückmeldung dazu erbetene - gezeichnete und am 26.03.2019 an ***Bf1*** gesendete pdf nicht der Prüferin zur…
…Amtsbeauftragten wieder zurückgenommenen Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes vor dem Bundesfinanzgericht ist zur Klarstellung anzumerken, dass eine derartige Vorgangsweise eine erweiterte Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes nicht herbeizuführen vermag, weil dadurch dem Beschwerdeführer eine Instanz des Finanzstrafverfahrens genommen wäre. 3. Ein rechtskräftiges Strafurteil eines Strafgerichtes (hier des Landesgerichtes Linz…
…und den Geschäftsräumlichkeiten an der Anschrift Adresse2, geschehen ist. Durch eine ergänzende Information der Beschwerdeführer über die am Tag der Hausdurchsuchung erfolgte Ausdehnung des gegen sie nunmehr bestehenden Verdachtes sind diese aber nicht in ihren Rechten verletzt worden; ebenso wurden sie als Verdächtige nicht dadurch…
…Die Ausdehnung des Strafverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG "werde schon der Wahrheit entsprechen". Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 2015 habe er lange vor Durchführung der Umsatzsteuersonderprüfung abgegeben. Ihm sei aber klar, dass die Einreichung dennoch zu spät erfolgt sei. Mit dem Erkenntnis des Finanzamtes…
…1 lit. a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. Dagegen wurde mit Eingabe vom 5. August 2016 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Beim Bundesfinanzgericht hat in diesem Beschwerdeverfahren zuletzt am 11. September 2018…
…dass eine Finanzstrafbehörde, die von einer strafbaren Tat Kenntnis erlangt, im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig ist, solange (hier nicht relevant) Gefahr im Verzug gegeben ist oder solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Finanzstrafbehörde begründet…
… 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat die **Bf2** die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,- zu ersetzen. Hingegen wurde das Finanzstrafverfahren, in dem dem Verband darüber hinaus vorgeworfen wurde, er hätte durch den Geschäftsführer ***Bf1*** grob fahrlässig Umsatzsteuer 2017 von € 7…
… 185 Abs. 1 lit. a FinStrG zum Ersatz der Kosten des Finanzstrafverfahrens von € 500,00 verurteilt. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt: "Die Beschuldigte betreibt ein Heurigenlokal und ist auch nichtselbständig tätig. Ihr Einkommen beträgt monatlich rund € 2.500,-. Ihr Vermögen ist die Landwirtschaft…
…dass im gegenständlichen Finanzstrafverfahren eine Rückfallsqualifikation des Beschuldigten nach § 41 FinStrG vorliegt, wodurch sich gegebenenfalls der Strafrahmen für die Ausmessung der Geldstrafe auf bis zu € 78.346,50 (verbleibend € 29.391,00) erhöhen hätte können. Übersehen wurde aber, dass diese Ausdehnung der Strafe…
…Rechtmäßigkeit der finanzstrafbehördlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens dahingehend zu prüfen, ob diese noch zu einem Schuldspruch führen konnte, sondern es muss eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen werden. Eine das angefochtene Erkenntnis bestätigende Rechtsmittelentscheidung darf daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen…
…eine Geldstrafe von € 4.000,00 (in Worten: Euro viertausend) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt werden. Zusätzlich hat der Beschuldigte die Kosten des Finanzstrafverfahrens vor der Finanzstrafbehörde und vor dem Bundesfinanzgericht nach § 185 Abs…