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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300051/2022

Abgabenhinterziehung; Vertrauen auf einen "gewerblichen Buchhalter", der sich selbst als Spezialist empfohlen hat, kein Vorsatz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300051/2022vom 09.01.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, geboren 1977, zuletzt wohnhaft ***Bf1-Adr***, vertreten durch Fetz & Partner Rechtsanwälte, Hauptplatz 11, 8700 Leoben, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 18. August 2022 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 31. Mai 2022, SpS W-5, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Jänner 2024 in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit seiner Verteidiger1-3, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufgehoben und das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Verkürzung von Einkommensteuer der Jahre 2011 bis 2013 gemäß §§ 136, 157, 31 Abs. 5 (für 2011), 31 Abs. 1 (für 2013), 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 31. Mai 2022, SpS W-5, wurde Herr ***Bf1***, geboren 1977, schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Österreich vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, und zwar Einkommensteuer 2011 € 14.945 Einkommensteuer 2012 € 27.441 Einkommensteuer 2013 € 9.482, und hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und werde hiefür nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 16.000,- im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie gem. § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG zum Ersatz der mit € 500,-- bestimmten Kosten des Finanzstrafverfahrens verurteilt. Hingegen werde das Verfahren gegen ***Bf1*** betreffend der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG betreffend die Umsatzsteuer 2010 bis 2013 (gemeint wohl: 2012) Einkommensteuer 2010, sowie Verkürzung der UVA 2-12/2013 gem. § 136 FinStrG eingestellt. Als Entscheidungsgründe wurde Folgendes ausgeführt: "Auf Grund des durchgeführten Finanzstrafverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und den Strafakt, steht nachfolgender Sachverhalt fest: Das Einkommen des Beschuldigten sowie sein Vermögen und seine Schulden sind nicht bekannt. Er ist gerichtlich unbescholten. Der Beschuldigte war seit 2010 als Vermittler von **L1**-Kundenkarten, Handel mit Nahrungsergänzungen tätig. Der Beschuldigte wurde einer Betriebsprüfung unterzogen, wo festgestellt wurde, dass der Beschuldigte unter Zuhilfenahme von maltesischen Firmen (1 ***A1** Ltd. und 1 **A2** Ltd.) das ihm zuzurechnende Einkommen nicht versteuert hat. In den Jahren 2010 und teils auch 2011 wurden die von **L1** erhaltenen Provisionszahlungen vom Beschuldigten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt. Im April 2011 und Dezember 2011 wurden maltesische Firmen gegründet (1 ***A1** Ltd. und 1 **A2** Ltd.) und die aufgrund der Tätigkeit des Beschuldigten erzielten Provisionseinnahmen in den maltesischen Firmen erklärt. Bei der Art und Umfang der Tätigkeit des Beschuldigten hatte sich jedoch keine Änderung ergeben und nutzte der Beschuldigte die gegründeten Firmen dazu, Steuern in Österreich zu sparen. Tatsächlich war jedoch das erzielte Einkommen ihm und nicht den maltesischen Firmen zuzurechnen. Durch dieses Konstrukt und dadurch, dass der Beschuldigte erhaltene Provisionszahlungen in den maltesischen Firmen erklärt hat, hat der Beschuldigte in den Jahren 2010 bis 2013 unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht Abgaben in der im Spruch genannten Höhe vorsätzlich hinterzogen. Die Einkommensteuererklärung 2011 ist am 7.7.2012 ergangen, weshalb diesbezüglich noch keine Verjährung erfolgt ist. Anders verhält es sich mit der Einkommensteuer 2010. Beweiswürdigend stützt sich der Sachverhalt auf die Ermittlungen der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Die Erhebungen der Betriebsprüfung lassen keinen Zweifel, dass sich Art und Umfang der Tätigkeit des Beschuldigten nach Gründung der maltesischen Firmen nicht geändert haben und der Beschuldigte bewusst eine Konstruktion mit maltesischen Firmen gewählt hat, um seine Steuerlast in Österreich gering zu halten. Gegen die Erhebungen der Betriebsprüfung besteht sohin dem Grunde nach kein Zweifel. Auch die Einwände der Verteidigung, die sich gegen die Höhe richten, sind haltlos. Sämtliche vom Beschuldigten angeführten Aufwendungen wurden berücksichtigt. Wenn in der Verhandlung vorgebacht wird, es hätten konsequenter Weise auch die Aufwendungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Gründung der maltesischen Firmen berücksichtigt werden müssen, so ist dem zu entgegnen, dass es sich bei den maltesischen Firmen einerseits und dem Beschuldigten anderseits um zwei verschiedene Steuersubjekte handelt und die - jeweils - gemachten Aufwendungen und Betriebsausgaben strikt zu trennen sind. Dass das Konstrukt rund um die maltesischen Firmen dazu diente, Steuern zu hinterziehen, wird auch aus der zeitlichen Abfolge evident. So erfolgte die Gründung im April und im Dezember 2011, während die Provisionen über das gesamte Jahr 2010 den maltesischen Firmen zugerechnet worden waren. Dazu hat der Spruchsenat erwogen: Nach § 33 (1) FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Abgabenverkürzung bewirkt. Nach § 33 (3) FinStrG ist eine Abgabenverkürzung u.a. bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig, oder infolge Unkenntnis der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt wurden. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass dem Beschuldigten als realitätsbezogenem im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen bekannt waren; er handelte hinsichtlich seiner Pflichtverletzung zumindest mit bedingtem Vorsatz. Der Einwand der Verjährung geht ins Leere, da der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 am 7.8.2012 ergangen ist. Die (Teil) Einstellung gründet sich auf die im Spruch angeführte Bestimmung. Der Amtsbeauftragte beantragte im Zweifel die Vorwürfe betreffend der USt für die Jahre 2010-2013, sowie 2014 einzustellen. Nach der Bestimmung des § 33 (5) FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Bei der Strafbemessung war erschwerend: der lange Tatzeitraum; mildernd: die Unbescholtenheit, der lange zurückliegende Tatzeitraum. Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. In Anbetracht der vorliegenden allgemeinen und besonderen Strafzumessungsgründe erweist sich die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuldangemessen und tätergerecht. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen." In der dagegen fristgerecht am 18. August 2022 eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird das angefochtene Erkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten. "Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Begründungsmängel sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts geltend gemacht. Das Erkenntnis wird hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe auch der Höhe nach angefochten. 3.1. Begründungsmangel 3.1.1. Die Finanzstrafbehörde hat im Untersuchungsverfahren den maßgeblichen Sachverhalt von amtswegen gemäß § 115 FinStrG festzustellen. Die entscheidungsrelevanten Tatsachen sind unabhängig von Behauptungen, Beweisanträgen oder Verhalten des Verdächtigen zu erforschen und ihre Wahrheit festzustellen. Die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände sind in gleicher Weise zu erforschen und zu berücksichtigen wie die belastenden (§ 57 Abs. 2, 2. Satz FinStrG); dies um eine ausgewogene Verfahrensführung sicherzustellen (vgl. VwGH 22.01.1987, 86/160221). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Finanzstrafverfahren ist verfahrenszweckadäquat, weil die Aufgaben der Finanzstrafbehörden im öffentlichen Interesse erfüllt werden und ein besonderes öffentliches Interesse an der sachlichen Richtigkeit ihrer Entscheidungen besteht. 3.1.2. Der Spruchsenat stützt sich in seiner Beweiswürdigung lediglich auf die Ermittlungen der Finanzstrafbehörde 1. Instanz und führt aus, dass die Erhebungen der Betriebsprüfung keinen Zweifel daran lassen, dass der Beschuldigte bewusst eine Konstruktion mit maltesischen Firmen gewählt hat, um seine Steuerlast in Österreich gering zu halten. Zu den Einwendungen der Verteidigung führt der Spruchsenat lediglich (unbegründet) aus, dass diese haltlos waren. Das Vorbingen des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 28.10.2020 wurde vom Spruchsenat nicht berücksichtigt. Der Spruchsenat hat sich auch nicht damit auseinandergesetzt, um welche "Einnahmen" es sich überhaupt handelt, ob diese überhaupt dem Beschuldigten zugeflossen sind, bzw. ob der Beschuldigte aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt hat oder nicht. Dies ist vor allem deshalb relevant, weil, soferne der Beschuldigte aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt hat, er aus finanzstrafrechtlicher Sicht einem Tatbildirrtum unterliegen würde, welcher ein vorsätzliches Handeln ausschließt und daher bei Vorliegen einer vertretbaren Rechtsansicht der Beschuldigte freizusprechen bzw. das Verfahren einzustellen gewesen wäre. 3.1.3. Der in § 57 Abs 1 FinStrG normierte Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, der es den Finanzstrafbehörden verbietet, ihren Entscheidungen einen bloß formellen (subjektiv) wahren Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Finanzstrafbehörde, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. Der Spruchsenat hat aber entgegen dieser Verpflichtung lediglich auf das Vorbringen der Finanzstrafbehörde 1. Instanz verwiesen, ohne sich mit den Einwendungen des Beschuldigten auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund leidet das bekämpfte Erkenntnis an einer Rechtswidrigkeit, die eine Aufhebung bzw. Abänderung desselben im Sinne eines Freispruchs rechtfertigt. 3.2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit - Unrichtige rechtliche Beurteilung 3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. 3.2.2. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte in seiner Steuererklärung unstrittig sämtliche Beträge ausgewiesen und dargestellt hat, kann es zu keiner Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gekommen sein, sodass schon deshalb keine Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 FinStrG vorliegen kann. Als Einkommen kann nur das versteuert werden, was dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich zufließt bzw. wo er die Möglichkeit hat, es wirtschaftlich zu nutzen. Wenn Einnahmen aber an dritte Personen fließen, können diese nicht einer anderen Person (gegenständlich dem Beschuldigten) zugerechnet werden, solange dieser Person (gegenständlich dem Beschuldigten) keine wirtschaftliche Verfügungsgewalt über diese Gelder zukommt. Der Beschuldigte hatte keinen Zugriff auf die maltesischen Gesellschaften, zumal die maltesischen Firmen unter fremder Führung standen und die Einkünfte auch den maltesischen Firmen zugeflossen sind. Dem Beschuldigten sind die Gewinnansprüche nicht direkt (und auch nicht indirekt) zugeflossen. Die tatsächlichen Zuflüsse wurden richtig in den Steuererklärungen abgegeben. Eine Zurechnung von Einkünften, welche dem Beschuldigten nicht zugeflossen sind, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Beschuldigte vertritt daher die Rechtsansicht, dass bei einem mangelnden Zufluss von Einnahmen keine Steuerpflicht besteht, zumal er auch keine wirtschaftliche Verfügungsgewalt über diese Gelder hatte. Der Beschuldigte hat sohin auf jeden Fall in einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt, sodass ein vorsätzliches Verhalten auszuschließen ist (vgl. Lang, Vertretbare Rechtsansicht (Stand 27.11.2019, Lexis Briefings in Jexis360.at)). 3.2.3. Auf der subjektiven Tatseite mangelt es sohin jedenfalls beim Vorsatz auf Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Wahrheits- und Offenlegungspflicht. 3.2.4. Der Spruchsenat geht davon aus, dass die maltesischen Firmen lediglich dazu gegründet worden sind, um Steuern zu sparen. Der Umstand allein, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft gegründet wird, kann nicht die allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen. Dies würde gegen das Grundrecht der Niederlassungsfreiheit verstoßen. Insoweit erweist sich die Rechtsansicht des Spruchsenates als verfehlt und ist mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht im Einklang. 3.2.5. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass dem Beschuldigten die von der Finanzbehörde angenommenen Beträge nicht zugeflossen sind und daher auch nicht als Einkommen zu versteuern waren. Darüber hinaus hat er sämtliche Einnahmen offengelegt und somit auch nicht gegen die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verstoßen, sodass das Verhalten jedenfalls nicht unter den Tatbestand des § 33 FinStrG zu subsumieren ist. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit als rechtlich verfehlt und hätte der Beschuldigte von dem wider ihn angelasteten Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG freigesprochen werden müssen. 4. BESCHWERDE GEGEN DIE STRAFHÖHE Sollte wider Erwarten und entgegen dem obigen Vorbringen das Bundesfinanzgericht zur Ansicht gelangen, dass eine Abgabenhinterziehung dennoch vorliegt, führt der Beschuldigte hinsichtlich der festgesetzten Strafe des Spruchsenates aus wie folgt: 4.1. Der Spruchsenat hat den Schuldgehalt der Tat zu hoch beurteilt. Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wurde gem. § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 16.000,00 verurteilt. Hierbei wurde von Seiten des Spruchsenates als erschwerend der lange Tatzeitraum und als mildernd die Unbescholtenheit und der lang zurückliegende Tatzeitraum herangezogen. Der Spruchsenat hat jedoch dabei nicht den Grundsatz des Beschleunigungsgebotes im Finanzstrafverfahren berücksichtigt. Das Strafverfahren wurde bereits im Jahr 2015 eingeleitet. Sodass bei einer 7-jährigen Verfahrensdauer jedenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsverbotes vorliegt. Eine überlange Verfahrensdauer stellt einen Milderungsgrund des § 23 FinStrG dar. 4.2. Das Gesetz wird bei einer Strafbemessung in einer dem Art. 6 EMRK widersprechenden Weise angewendet, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und als strafmildernd bewertet wurde. Gegenständlich hat der Spruchsenat es unterlassen, eine Verletzung des Beschleunigungsverbotes festzustellen und dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. 4.3. Zudem bestimmt sich die Strafzumessungsschuld auch nach dem Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens und der Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung. Bei der Strafbemessung darf in Beachtung der gebotenen Proportionalität zwischen Rechtsbruch und Reaktion auf diesen die Schwere der Straftat, die auch im Unrechtsgehalt ihren Ausdruck findet, nicht außer Acht bleiben. Das Ausmaß der Strafe muss in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Tat bleiben. Die entscheidenden Kriterien für die Bemessung der verwirkten Strafe sind daher der subjektive Vorwurf, der dem Täter wegen seines rechtsfehlerhaften Verhaltens zu machen ist und die objektive Bedeutung der verschuldeten Tat für die verletzte Rechtsordnung. 4.4. Der soziale Störwert der Tat des Beschuldigten bleibt im gegenständlichen Fall deutlich hinter jenem zurück, der typischerweise mit der Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung verbunden ist. Die Gesamtbetrachtung der gesetzten Tathandlung/der Sachverhaltskonstellation zeigt, dass eine kriminelle Energie des Beschuldigten nicht vorlag, hat er doch die Einnahmen grundsätzlich offengelegt. Zweifelslos ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 16.000,00 aufgrund des verhältnismäßig geringen sozialen Störwerts der Tat überzogen und erscheint korrekturbedürftig zu sein. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 26 FinStrG vor, sodass die Geldstrafe (zumindest teilweise) bedingt nachzusehen gewesen wäre. 4.5. Auf Basis obiger Ausführungen, kann im Hinblick auf die Schuld des Beschuldigten auch mit einer wesentlichen geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden um einerseits dem Beschuldigten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn künftig nachhaltig zu rechtstreuem Verhalten zu bewegen. Einer geringeren (teilbedingten) Geldstrafe stehen general- und spezialpräventive Überlegungen nicht im Wege. S. ANTRÄGE Der Beschuldigte stellt daher durch seine ausgewiesenen Vertreter an das Bundesfinanzgericht als Rechtsmittelgericht die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben, das Erkenntnis des Spruchsenates aufzuheben und das Finanzstrafverfahren betreffend der Einkommensteuer 2011 bis 2013 einzustellen; in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Spruchsenat zurückverweisen in eventu der Beschwerde wegen der Strafe Folge zu geben und die verhängte Geldstrafe schuldangemessen herabzusetzen und in eventu einen Teil davon bedingt nachzusehen." Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Zur Verhandlung in Abwesenheit: § 8 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG): Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 8 Abs. 2 ZustG: Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Laut höchstgerichtlicher Judikatur ist die Mitteilung nach § 8 Abs. 1 ZustG (an sich) bei der Behörde zu erstatten, bei der das Verfahren anhängig ist. Da es nach § 8 Abs. 1 ZustG aber auf die Kenntnis der Partei ankommt, ist die Meldung an jene Behörde zu richten, bei der nach Kenntnis der Partei das Verfahren anhängig ist (VwGH 20.09.2023, Ra 2022/13/0117). Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 44, Anm 4 zu § 8 ZustG; VwGH 02.02.2022, Ra 2022/03/0004). Zwar trägt die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd § 8 Abs. 2 ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann (vgl. OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z; VwGH 02.02.2022, Ra 2022/03/0004). Eine Änderung iSd § 8 Abs 1 ZustG liegt auch dann bei Aufgabe der Abgabestelle vor, wenn keine neue Abgabestelle besteht (zB Oberhammer, WoBl 1994, 23, FN 27; VwGH 23.11.2009, 2008/05/0272; 7.10.2010, 2006/20/0035; 22.6.2017, Ra 2016/03/0079). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Die Zustellung der Ladung an den Beschuldigten wurde am 5. Dezember 2023 an die bisher im Akt bekannt gegebene Adresse verfügt. Allerdings ist - wie der Verteidiger nebenbei in der mündlichen Verhandlung erwähnte - an den neuen Wohnungsinhaber ausgefolgt. Wie ein RSa-Brief an eine dazu nicht befugte Person übergeben werden konnte, ist ungeklärt. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschuldigte bereits mit 17. September 2023 seinen Hauptwohnsitz abgemeldet hat und nach Paraquay verzogen ist. Eine Mitteilung der Änderung der Abgabestelle durch den Beschuldigten oder seinen Verteidiger ist zu diesem Verfahren beim Bundesfinanzgericht nicht eingelangt. Daraus ist auch zu ersehen, dass die neue Adresse jedenfalls nicht leicht erkundet werden konnte. Die Verteidiger erklärten, dass sich der Beschuldigte aktuell in Schweden aufhält, da er noch keinen Daueraufenthaltstitel für Paraquay hätte. Dass der Beschuldigte vom Finanzstrafverfahren Kenntnis hatte, steht angesichts der anhängigen Beschwerde fest. Die Unterlassung der gemäß § 8 Abs. 1 ZustG obliegenden Mitteilung durch den Beschuldigten hat laut Rechtsprechung des VwGH zur Folge, dass an der der Behörde als Abgabestelle bekannt gegebenen Anschrift zugestellt werden konnte, gleichgültig, wo sich die Partei befand und welche Abgabestelle im Zeitpunkt der Zustellung für sie in Betracht gekommen wäre (VwGH 28.2.2008, 2005/18/0056). Da der Beschuldigte seiner gesetzlichen Verpflichtung der unverzüglichen Meldung der Änderung der Abgabestelle nicht nachgekommen ist, wurde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG die Ladung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen, sodass von einer gesetzeskonformen Ladung zur mündlichen Verhandlung auszugehen ist. Daher konnte - in Abwesenheit des Beschuldigten, aber in Anwesenheit seiner Verteidiger - verhandelt werden. Zur Verjährung: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist. Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es muss eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen werden. Eine das angefochtene Erkenntnis bestätigende Entscheidung darf daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine anders lautende Entscheidung erfordert. Dies ist aber bei Eintritt der absoluten Verjährung während des hier anhängigen Rechtsmittelverfahrens nicht der Fall, da sich die rechtlichen Voraussetzungen entscheidend geändert haben. Für die Beachtung der während des Rechtsmittelverfahrens abgelaufenen absoluten Verjährungsfrist macht es keinen Unterschied, ob die Rechtsmittelbehörde ein verurteilendes erstinstanzliches Straferkenntnis zu bestätigen oder ob sie infolge Berufung des Amtsbeauftragten gegen eine erstinstanzliche Einstellung mit Strafausspruch abzuändern hätte (VwGH 2.8.1995, 94/13/0282). Das Erlöschen der Strafbarkeit wegen Ablaufs der absoluten Verjährung ist von der Rechtsmittelbehörde (nunmehr vom Bundesfinanzgericht) auch bei Fristablauf während des Rechtsmittelverfahrens wahrzunehmen (VwGH 19.10.1995, 94/16/0123). Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Ein Ablauf einer Verjährungsfrist betreffend die Strafbarkeit von Finanzvergehen ist auch dann beachtlich, wenn dieser Umstand erst im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht eintreten sollte (BFG vom 18.11.2020, RV/7300033/2019). Im angefochtenen Erkenntnis sind Einkommensteuerverkürzungen der Jahre 2011 bis 2013 von gesamt € 51.868,00 angeschuldet. Im Detail sind aus dem Akt folgende Verkürzungszeitpunkte zu ersehen: Erstbescheid Einkommensteuer 2011 vom 7. August 2012; Verkürzungsbetrag € 14.945,00 Erstbescheid Einkommensteuer 2012 vom 23. Mai 2014; Verkürzungsbetrag € 27.441,00 Einkommensteuererklärung 2013 am 2. Februar 2015 gescannt, Erstbescheid Einkommensteuer 2013 vom 26. November 2018, Verkürzungsbetrag € 9.482,00. Die Verkürzung an Einkommensteuer 2011 von € 14.945,00 ist mit Zustellung des Erstbescheides am 7. August 2012 bewirkt worden, sodass mit 10. August 2022 (7. August 2022 plus 3 Tage Zustellungsfrist gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz) zwischenzeitig für diese Verkürzung die absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist. Der Beschwerde war daher zu dieser Anschuldigung stattzugeben und das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts einer Verkürzung an Einkommensteuer 2011 von € 14.945,00 gemäß §§ 136, 157, 31 Abs. 5 und 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen. Die Erklärung zur Einkommensteuer 2012 wurde laut Abgabenakt bereits am 17. Februar 2014 beim Finanzamt eingebracht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung der Einkommensteuer 2012, sodass auch hier allenfalls eine versuchte Abgabenhinterziehung vorliegt. Die Erklärung zur Einkommensteuer 2013 wurde laut Abgabenakt bereits am 2. Februar 2015 beim Finanzamt eingebracht und führte nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung der Einkommensteuer 2013. § 13 Abs. 2 FinStrG: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Damit der Versuch eines Finanzvergehens vorliegt, muss der Täter seinen Willen, der auf Tatvollendung gerichtet ist, (zumindest) durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt haben. Der Unterschied zum vollendeten Vorsatzdelikt liegt somit nur darin, dass das Tatbild nicht (zur Gänze) verwirklicht wurde. Alle anderen Deliktselemente (Handlung, Rechtswidrigkeit, Schuld, Strafdrohungsbedingungen) müssen aber genauso wie beim vollendeten Finanzvergehen vorliegen (Rittler, I2, 253; Triffterer, AT2, 352 f). Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinstrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 13, I. Kommentar zu § 13 [Rz 2] Der Versuch erfordert eine Ausführungshandlung, die der unmittelbaren Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmales dient. Die Ausführungshandlung, mit der der Versuch beginnt, ist die Tatbestandshandlung des einzelnen Deliktes für dasjenige Verhalten, das begrifflich bereits als tatbestandsmäßig unter den Deliktstatbestand fällt, weil es im gegebenen Fall dem im betreffenden Tatbild allgemein unter Strafe gestellten Verhalten entspricht (VwGH 12.10.1989, 89/16/0130). Mit der Einreichung einer aus Sicht der Finanzverwaltung unrichtigen Erklärung zur Einkommensteuer 2013, die im beschwerdegegenständlichen Fall am 2. Februar 2015 gescannt wurde, hat der Beschuldigte seine der Ausführung der Abgabenhinterziehung unmittelbar vorangehende Handlung gesetzt, sodass aus seiner Warte keine weitere Handlung für die Bewirkung einer Abgabenverkürzung hinzutreten kann. Damit ist der Versuch einer Abgabenhinterziehung am 2. Februar 2015 gegeben. Aus dem Strafakt ist zu ersehen, dass die Finanzstrafbehörde mit Schreiben vom 23. Juli 2020 das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13 und 33 Abs. 1 FinStrG für Einkommensteuer 2013 in Höhe von € 9.482,00 ausgedehnt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Finanzstrafverfahren bereits mit der ersten Verfolgungshandlung anhängig im Sinne des § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG (vgl. VwGH 1.10.1991, 91/14/0096; VwGH 29.04.1998, 98/16/0038; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0165). Für den durch das Ausbleiben des tatbildlichen Erfolges gekennzeichneten Versuch gilt - da es ja in seinem Wesen liegt, dass die Tat nicht mit einem Erfolg abschließt - uneingeschränkt die Regel, wonach die Verjährungsfrist beginnt, sobald die Straftat abgeschlossen ist oder das strafbare Verhalten aufhört (Hinweis Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band I, Rz 9, letzter Absatz zu §§ 31 und 32). [Hier: Abgeschlossen war die (versuchte) Straftat mit Einreichung der Steuererklärung, weil es danach keiner weiteren Täterhandlung zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges bedurfte.], vgl. VwGH 22.09.2005, 2000/14/0001. Weder aus dem vorgelegten Finanzstrafakt noch aus dem elektronischen Finanzstrafakt sind (bis zum Schreiben der Finanzstrafbehörde vom 23. Juli 2020 betreffend Ausdehnung des Finanzstrafverfahrens) Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit Einkommensteuerverkürzungen des Jahres 2013 in Höhe von € 9.482,00 ersichtlich. Da die Verfolgungsverjährungsfrist fünf Jahre beträgt, der Versuch der Abgabenhinterziehung am 2. Februar 2015 abgeschlossen war, die Ausdehnung des Finanzstrafverfahrens als erste Verfolgungshandlung wegen des Verdachtes der Hinterziehung an Einkommensteuer 2013 erst am 23. Juli 2020 von der Finanzstrafbehörde verfügt wurde, ist für dieses Finanzvergehen bereits wegen Verstreichen der fünfjährigen Frist Verjährung der Strafbarkeit eingetreten. Somit war der Beschwerde auch insoweit stattzugeben und das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts einer Verkürzung an Einkommensteuer 2013 von € 9.482,00 gemäß §§ 136, 157, 31 Abs. 1 und 82 Abs. 3 lit. c FinStrG wegen Verfolgungsverjährung zum Zeitpunkt der Ausdehnung des Finanzstrafverfahrens einzustellen. Damit verbleibt allein eine Prüfung der angelasteten Abgabenhinterziehung für Einkommensteuer 2012. Objektive Tatseite: Außenprüfungsbericht Die abgabenrechtlichen Nachforderungen basieren auf Feststellungen der Außenprüfungsbericht vom 28. April 2014, **AB1** zur damaligen StNr-1. Gegen die nach Abschluss der Außenprüfung ergangenen Abgabenbescheide, darunter auch der Einkommensteuerbescheid 2012 wurde Beschwerde eingebracht, worüber das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 10. November 2023 entschieden hat. BFG vom 10. November 2023, RV/7103996/2019 Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. November 2023, RV/7103996/2019, ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen: 1. Festgestellter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, der zunächst einen Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln betrieb, wurde im Jahr 2010 **L1**-Mitglied, indem er vier IDs mit den Nummern 043.000.**1** (lautend auf ***Bf1***), 043.000.**2** (lautend auf **A**, die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers), 043.000.**3** (lautend auf ***Bf1*** 2) und 043.000.**4** (lautend auf **C1**) erwarb. **L1** ist eine branchenübergreifende, internationale Einkaufsgemeinschaft, die ihren Mitgliedern ermöglicht, bei Partnerunternehmen von **L1** vergünstigt einzukaufen. Um in den Genuss der vergünstigten Konditionen zu kommen, ist es erforderlich, entweder beim Einkauf die **L1**-Mitgliedskarte ("Cashback Card") vorzuweisen, den Einkauf mit zuvor von **L1** bezogenen und bei einem bestimmten Partnerunternehmen einlösbaren Gutscheinen zu bezahlen (hierbei handelt es sich sohin im Unterschied zu den o.a. Anzahlungen um "echte" Gutscheine) oder beim Online-Einkauf den gewünschten Online-Shop über den entsprechenden Menüpunkt auf der **L1** Website zu betreten. Die dabei lukrierten Rabatte werden nicht von den jeweiligen Kaufpreisen abgezogen, sondern von den Partnerunternehmen an **L1** überwiesen, wo sie - nach Einbehalt eines Verwaltungskostenbeitrages für **L1** - auf das Vergütungkonto des Mitgliedes gebucht und an das Mitglied ausbezahlt werden, sobald dieses Konto einen bestimmten Stand erreicht hat. **L1**-Mitglieder haben zudem die Möglichkeit, weitere Mitglieder zu werben und erhalten dann von jedem Einkauf, den das angeworbene Mitglied tätigt, eine Provision. Dies gilt auch für Einkäufe von Mitgliedern, die das angeworbene Mitglied seinerseits empfohlen hat, sodass **L1**-Mitglieder auch von solcherart "indirekt" angeworbenen Mitgliedern profitieren. Eine weitere Möglichkeit, Provisionen aufgrund von Einkäufen neuer Mitglieder zu lukrieren besteht darin, Anzahlungen in das **L1**-System zu leisten, mit denen Provisionsansprüche aufgrund von Einkäufen zukünftiger Mitgliedern erworben werden. Diese zukünftigen Mitglieder müssen nicht vom (anzahlenden) Mitglied geworben werden, sondern erfolgt dies durch **L1** selbst (hauptsächlich in Ländern, in denen das **L1**-System erst aufgebaut wird). Abhängig von diesen Anzahlungen und selbst bzw. mittelbar angeworbenen Mitgliedern und deren Einkäufen, werden **L1**-Mitgliedern auch sog. "Systemprovisionen" gutgeschrieben, aus denen sich die Zuordnung zu einem von insgesamt acht Karrierelevels ergibt. Der Beschwerdeführer hat insb. im Rahmen von **L1**-Informationsveranstaltungen, bei denen er als Beispiel für ein erfolgreiches **L1**-Mitglied präsentiert wurde, Mitglieder angeworben. Besucher der Veranstaltungen haben **L1**-IDs erworben und hat der Beschwerdeführer aufgrund von Einkäufen dieser neuen Mitglieder (und der von diesen angeworbenen weiteren Mitgliedern) in der Folge Provisionen erhalten. Weiters hat der Beschwerdeführer Anzahlungen in das **L1**-System nach dem oben beschriebenen Modell geleistet, nämlich € 33.300,00 im Jahr 2010 und € 29.500,00 im Jahr 2011. Ab April 2011 hat der Beschwerdeführer am Aufbau des **L1**-Systems in verschiedenen europäischen und außereuropäischen Staaten (Schweden, Singapur, Hongkong, Thailand, Lettland, Litauen, Deutschland, Philippinen, USA) mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer ist bei seiner Tätigkeit für **L1** als "European Sales Manager" aufgetreten. Hierbei handelt es sich um eine von ihm selbst gewählte Bezeichnung. Er stand in keinem Dienstverhältnis zu **L1**, sondern übte diese Tätigkeit selbstständig, unabhängig, nach eigenen Vorstellungen und nach freier Zeiteinteilung aus. [...] Die Provisionsabrechnungen gegenüber dem Beschwerdeführer sowie die Auszahlung der Provisionen an den Beschwerdeführer erfolgten durch die **L1** **E** AG. Auch die Direktzahlungen in das **L1**-System durch den Beschwerdeführer erfolgten an die **L1** **E** AG. (Echte) Gutscheine zum Einkauf bei **L1**-Partnerunternehmen erwarb der Beschwerdeführer bei der **L1** GmbH, welche in den hierüber ausgestellten Rechnungen darauf hinwies, dass die Bestellung bei der **L1** GmbH im Auftrag der **L1** **E** AG erfolgt und dass für diese Bestellung die zwischen dem Stammkunden und der **L1** **E** AG abgeschlossenen Stammkundenvereinbarung samt deren AGB gilt. Im September 2011 verkaufte der Beschwerdeführer drei seiner **L1** IDs an die 1 ***A1** Ltd, nämlich die ID 043.000.**1** um € 2.600,00, die ID 043.000.**2** um € 2.000,00 und die ID 043.000.**3** um ebenfalls € 2.000,00. Hierfür wurde ein von der **L1** **E** AG erstelltes Vertragsformular verwendet, in dem auf die AGBs, insbesondere auf das Vorkaufsrecht gem. Pkt. 16.2. Der AGBs, Fassung November 2009, verwiesen wird. Der Kaufpreis war in diesem Formular nicht vorgegeben, sondern von den Vertragsparteien einzusetzen. Bei der - mittlerweile aufgelösten - 1 ***A1** Ltd handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Malta, die sich im Zeitpunkt des Verkaufes noch im Gründungsstadium befand und am 9.12.2011 zur Zahl ("Registration Number") **C5** im maltesischen Handelsregister ("Registrar of Companies") eingetragen wurde. Als Gesellschafter waren an der 1 **A1** Ltd zu 99,98 % die 1 **A2** Ltd und zu je 0,01 % der Beschwerdeführer und **A** beteiligt. Geschäftsführer ("Director") war der maltesische Staatsbürger **B**, "Secretary" (dessen Aufgabe besteht u.a. in der Protokollführung bei Generalversammlungen und Geschäftsführungssitzungen), der österreichische Staatsbürger **R1**. Bei der 1 **A2** Ltd handelte es sich ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Malta, die am 1.12.2011 im maltesischen Handelsregister eingetragen wurde. Gesellschafter waren zu 60 % der Beschwerdeführer und zu 40 % **A**; Geschäftsführer war - wie bei der 1 **A1** Ltd - **B**, "Secretary" **R1**. Der Beschwerdeführer bekleidete in den maltesischen Gesellschaften keinerlei Organfunktion und war auch nicht deren Dienstnehmer. Der Wert der IDs im Kaufzeitpunkt betrug mehr als € 100.000,00 und überstieg die vereinbarten Kaufpreise daher um ein Vielfaches. Mit einer fremden Rechtsperson wäre der Kauf nur zu einem dem tatsächlichen Wert entsprechenden Kaufpreis abgeschlossen worden. Im Jahr 2010 erzielte der Beschwerdeführer **L1**-Provisionen in Gesamtbetrag von € 29.763,05 brutto (€ 24.802,54 netto) und im Zeitraum Jänner bis November 2011 i.H.v. € 75.259,82 brutto (€ 62.716,52 netto), welche direkt an ihn ausbezahlt wurden und die er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung abzüglich der Betriebsausgaben als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte. Die 1 ***A1** Ltd fungierte als Zahlstelle des Beschwerdeführers gegenüber **L1** und übte sonst keine operative Tätigkeit aus. Es handelt sich daher um eine Kapitalgesellschaft, die lediglich "zwischengeschaltet" wurde, um von der (effektiv) niedrigen Körperschaftsteuer in Malta zu profitieren. Die tatsächliche Tätigkeit i.Z.m. der Anwerbung von neuen Kunden/Mitgliedern und dem internationalen Aufbau des **L1**-Systems übte nach wie vor der Beschwerdeführer im eigenen Namen aus. **L1** überwies die Vergütungen für die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim internationalen Aufbau des **L1**-Systems sowie die ab Dezember 2011 anfallenden Provisionen an die 1 ***A1** Ltd. In den Jahren 2011 und 2012 langten demnach Zahlungen im Gesamtbetrag von € 225.724,00 bei der 1 ***A1** Ltd ein. Hiervon entfällt ein Teilbetrag von € 84.000,00 (monatlich € 4.000,00 für den Zeitraum April 2011 bis Dezember 2012, sohin € 36.000,00 im Jahr 2011 und € 48.000,00 im Jahr 2012) auf die Vergütung für die Arbeit am internationalen Aufbau des **L1**-Systems und der Restbetrag von € 141.724,00 brutto (€ 118.103,33 netto) auf Provisionen für den Zeitraum Dezember 2011 bis Dezember 2012 (sohin € 10.900,00 brutto / € 9.083,33 netto auf Dez. 2011 und € 130.824,00 brutto / € 109.020,00 netto auf den Zeitraum Jänner bis Dezember 2012). Daneben sind im Jahr 2012 noch Provisionen im Ausmaß von € 3.253,26 brutto / € 2.711,05 netto direkt an den Beschwerdeführer geflossen. Im Zuge der Tätigkeit des Beschwerdeführers beim internationalen Aufbau des **L1**-Systems sind Reisekosten und sonstige Aufwendungen i.H.v. € 100.500,00 aufgelaufen. Diese gliedern sich auf in Reisekosten 2011 i.H.v. € 22.500,00 und 2012 i.H.v. € 30.000,00 sowie sonstige Aufwendungen 2012 i.H.v. € 5.000,00 (jeweils i.Z.m. der Tätigkeit beim internationalen Aufbau des **L1**-Systems) und sonstige Aufwendungen 2012 i.H.v. € 43.000,00 i.Z.m. der Kundenwerbung. 2 Beweiswürdigung Dass der Beschwerdeführer durch den Erwerb von insgesamt vier IDs Mitglied (bzw. in der Diktion der AGB, Fassung November 2009: "Kunde") von **L1** geworden ist, ergibt sich aus den insoweit unstrittigen Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 28.4.2014. Dass alle IDs (auch jene, die auf **A** lautet) dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, ist ebenfalls unstrittig und ergibt sich auch daraus, dass in einer Vertragsurkunde vom 5.8.2011, mit der zunächst drei IDs (darunter auch die ID 043.000.**2**, lautend auf **A**) an die 1 ***A1** Ltd verkauft werden sollten, bei allen drei IDs angeführt ist "owned by ***Bf1***". Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich deswegen verschiedene Personen bzw. Bezeichnungen als ID-Inhaber gewählt hat, weil gem. Pkt. 2.3. der AGB, Fassung November 2009, bzw. Pkt. 2.5. der AGB, Fassung April 2012, für jede natürliche oder juristische Person jeweils nur eine Registrierung (d.h. eine ID-Nummer) zulässig ist und er sich so die Möglichkeit eröffnen wollte, mehrere IDs zu erwerben. Die Feststellungen zum Geschäftsmodell von **L1** gründen sich auf die dem Gericht vorgelegten, von **L1** herausgegebenen Broschüren "CashbackGuide" und "SmallBusinessGuide" sowie auf die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für **L1** Kunden, Fassung: November 2009" und die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für **L1** Mitglieder, Fassung: April 2012". Auch insoweit ist der Sachverhalt zwischen den Parteien unstrittig. Dass der Beschwerdeführer bei **L1**-Veranstaltungen aufgetreten ist und hierbei Mitglieder geworben wurden, haben seine Vertreter in der Verhandlung vom 19.7.2023 vorgebracht und ist dies auch unstrittig. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 Anzahlungen in das **L1**-System geleistet hat. In den diesbezüglichen Einkommensteuererklärungen hatte er die damit verbundenen Aufwendungen - neben anderen Ausgaben - unter der Kz 9100 (Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe) geltend gemacht. Dass er ab dem Frühjahr 2011 am internationalen Aufbau des **L1**-Systems mitgearbeitet hat und dass er hierbei selbstständig tätig war (die Selbstständigkeit wird auch von der belangten Behörde nicht bezweifelt, zumal sie sämtliche Zahlungen von **L1** als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt hat), hat der Beschwerdeführer selbst angegeben (Beantwortung der Fragen laut Schreiben der belangten Behörde vom 28.2.2013; Fragebeantwortung aufgrund des Gespräches vom 30.10.2013; Beantwortung der Fragen laut Schreiben der belangten Behörde vom 28.2.2014). Es liegt auch der Eintrag des Beschwerdeführers auf Linkedin vor, wo er sich seit April 2011 als "European Sales Manager" der **L1** **E** AG bezeichnet. In der Beantwortung der Fragen vom 28.2.2013 ("Ad 1") hat er auch angegeben, dass er hierfür eine Vergütung erhalten hat und diese von **L1** an die 1 **A1** Ltd bezahlt wurde. Dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer lediglich durch Auftritte bei **L1**-Werbeveranstaltungen Kunden/Mitglieder angeworben und dadurch (ausschließlich) Provisionseinnahmen lukriert habe (das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach es sich bei seinen Einkünften nicht um Provisionen für Kundengewinnung handle, wird damit offenkundig nicht aufrechterhalten), kann daher nicht gefolgt werden. Auch die beträchtlichen Reisekosten (€ 89.090,00 It. Jahresabschluss der 1 ***A1** Ltd; von der belangten Behörde wurden € 52.500,00 veranschlagt) sind nur durch eine sonstige, über die Kundenwerbung hinausgehende Tätigkeit erklärbar, da die mit der Teilnahme an Werbeveranstaltungen verbundenen Reisekosten von **L1** getragen wurden (s. Vorbringen der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2023). Die Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der **L1** **E** AG und der **L1** GmbH gründen sich auf das öffentliche und frei zugängliche Handelsregister des Kantons sowie auf das öffentliche (österreichische) Firmenbuch, jene zu den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für **L1** Kunden, Fassung: November 2009" und die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für **L1** Mitglieder, Fassung: April 2012" auf die diesbezüglichen Urkunden (Blg. zum Arbeitsbogen sowie zum Schriftsatz vom 16.8.2023). Dass die **L1** **E** AG seit 1.1.2010 im Register der Mehrwertsteuer eingetragen ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, vom 11.1.2013. Dass es sich um keine Holding-Gesellschaft, sondern um eine operativ tätige Verwaltungsgesellschaft mit eigenem Personal handelt, ergibt sich aus der Bestätigung der (Schweizer) Wirtschaftsprüfungskanzlei vom 2.5.2017 (vom Beschwerdeführer vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2023), welche als gesetzliche Revisionsstelle der **L1** **E** AG agiert. Die gegenteilige Annahme der belangten Behörde gründet sich lediglich auf die frühere Bezeichnung der Gesellschaft als "**L1** D AG", die jedoch weder dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmenszweck noch der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit entsprach. Dass die Provisionsabrechnungen gegenüber dem Beschwerdeführer durch die **L1** **E** AG erfolgten, ergibt sich aus den von der belangten Behörde (im Rahmen der Beschwerdevorlage sowie nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2023) vorgelegten Provisionsabrechnungen für die Jahre 2010 und 2011. Dass auch die Provisionszahlungen durch die **L1** **E** AG erfolgten, hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2023 bestätigt und ergibt sich dies auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Kontoauszug (Bank1, lautend auf ***Bf1***), in dem zahlreiche Zahlungseingänge mit der Bezeichnung "Gutschrift a/**L1** **E** AG" aufscheinen. Aus diesem Kontoauszug sind auch mehrere Zahlungen des Beschwerdeführers an die **L1** **E** AG ersichtlich, bei denen als Zahlungsgrund jeweils **L1**-IDs angeführt sind (z.B. 9.12.2011, € 2.000,00, Zahlungsgrund: 043.000.**1**). Auch der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Fragebeantwortung vom 30.11.2013 angegeben, dass die **L1** **E** AG sein Ansprechpartner und Vertragspartner jedes Mitglieds ist. Zu Gutscheinkäufen des Beschwerdeführers liegen zahlreiche Rechnungen der **L1** GmbH vor, in denen jeweils festgehalten wird, dass die Bestellung bei der **L1** GmbH im Auftrag der **L1** **E** AG erfolgt und dass für diese Bestellung die mit der **L1** **E** AG geschlossene Mitgliedsvereinbarung samt AGBs gilt. Festzuhalten ist, dass auch eine Rechnung der **L1** GmbH vom 18.10.2012 vorliegt, in der zwar auf die AGBs verwiesen wird, nicht aber ausdrücklich festgehalten ist, dass die **L1** GmbH im Auftrag der **L1** **E** AG handelt. Ob darin ein Hinweis auf ein Rechtsverhältnis mit der **L1** GmbH zu erblicken ist, kann dahingestellt bleiben, da diese Rechnung nicht an den Beschwerdeführer, sondern an **P**, der Ende 2010 das Nahrungsmittelergänzungsgeschäft des Beschwerdeführers erworben hatte, gerichtet ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300051/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300051.2022
Stammnummer
143304
Gültig
09.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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