Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300045/2015
Anordnung sowie nachträgliche Erweiterung der Anordnung von Hausdurchsuchungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300045/2015vom 29.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Insgesamt wäre die Sichtung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen, die die X-KG betreffen, rechtswidrig, weil sich die Durchsuchungsanordnungen vom 1. April 2015 nur auf die X-GmbH bezogen hätte; dieser Fehler hätte auch durch die mündliche Ausweitung der Durchsuchungsanordnungen auf die X-KG durch den Vorsitzenden des Spruchsenats um 15:55 Uhr des Beschlagnahmetages nicht saniert werden können, weil die rechtswidrigen Eingriffe schon zuvor stattgefunden hätten; die mündliche (und nachfolgend schriftliche) Erweiterung der Durchsuchungsanordnungen sei darüber hinaus mangels Vorliegen einer Gefahr im Verzug gemäß § 93 Abs 1 letzter Satz FinStrG rechtswidrig.
4. Die angeführten Durchsuchungsanordnungen seien auch vor folgendem Hintergrund rechtswidrig: Der Vorsitzende des Spruchsenats sei zur Erlassung der Durchsuchungsanordnung nur innerhalb der Grenzen des § 53 Abs 1 FinStrG zur Genehmigung der Durchsuchungsanordnung zuständig; andernfalls bestehe gerichtliche Zuständigkeit. Aus der Begründung der Durchsuchungsanordnung müsse sich zumindest rudimentär durch eine auch im Rechtsmittelverfahren durch das Bundesfinanzgericht nachvollziehbare Darstellung im Sinne einer (zumindest) vorläufigen Berechnung ableiten lassen, dass die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden der Finanzämter (und nicht der Gerichte) gegeben sei. Die unbegründete Behauptung, es sei „davon auszugehen, dass die Summe von nicht erklärten Abgaben (...) mehr als € 50.000“ ergebe, sei ebensowenig intersubjektiv nachvollziehbar wie die Behauptung, dass der strafbestimmende Wertbetrag zwar „voraussichtlich § 33.000, nicht aber € 100.000“ übersteigen werde.
Die bekämpften Durchsuchungsanordnungen seien demnach rechtswidrig, weil sich daraus nicht nachvollziehbar ableiten lässt, ob die Zuständigkeitsfrage zutreffend gelöst worden sei. […]
5. Die Durchführung der Hausdurchsuchungen vom 16. Juni 2015 habe in keinem Fall dem gesetzlichen Verhältnismäßigkeitsgebot und dem Grundsatz des Minimaleingriffes entsprochen. [...]
In der das Wohnhaus betreffenden Anordnung sei darüber hinaus in keiner Weise dargetan, weshalb (auf Basis welcher Tatsachen) der konkrete Verdacht bestehe, dass sich gerade im Wohnhaus Geschäftsunterlagen befinden sollten.
[...] Die Durchsuchung habe damit nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 57 Abs 5 FinStrG entsprochen.
Hinzu komme, dass zwischen der steuerlichen Vertretung und den abgabenbehördlichen Prüfern seit Oktober 2014 (demnach seit rund einem dreiviertel Jahr vor Durchführung der Hausdurchsuchungen) kein wie immer gearteter Kontakt stattgefunden habe und weder die Beschuldigten noch deren steuerliche Vertretung jemals mit irgendeinem Prüfungs- oder Erhebungszwischenergebnis konfrontiert worden wären. Es wäre auch niemals erörtert worden, ob, allenfalls in welchem Umfang, im Zusammenhang mit den Bewachungsleistungen ein Mehrergebnis an Umsatzsteuer oder Lohnabgaben zu erwarten wäre.
Die gegenständlich bekämpften Durchsuchungsanordnungen und deren Durchführung verstießen gegen den Grundsatz, dass von mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen nur jene ergriffen werden dürfen, die die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen.
6. Die Behauptungen, dass „im Zuge der Betriebsbesichtigung am 27. Mai 2014 (...) den Betriebsprüfern die Firmenräumlichkeiten gezeigt (wurden), in welchen Unmengen von Schachteln mit Firmenunterlagen gelagert seien und die Verdächtigen nicht gewillt (seien) bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken“, wären falsch. Sie suggerierten (aber das wäre offenbar auch beabsichtigt), dass die Beschuldigten trotz Aufforderung durch die Betriebsprüfer Unterlagen nicht herausgegeben hätten oder Auskünfte nicht erteilt hätten. Beides sei gleichermaßen unrichtig. Der Verteidiger gehe nach Rücksprache mit beiden Beschuldigten und der Steuerberaterin MS und nach dem Verhalten des bei der Hausdurchsuchung anwesenden Prüfers davon aus, dass insoweit der Vorsitzende des Spruchsenates schlichtweg getäuscht worden sei. Richtig wäre nämlich folgendes:
Am 27. Mai 2014 wären die Organe der Abgabenbehörden […] am Betriebsstandort in Adresse2 gewesen. Sie hätten dort Nachschau gehalten und auch die Niederschrift vom 27. Mai 2014 errichtet. Anwesend wären weiters [die Steuerberaterin] sowie die beiden (nunmehr) Beschuldigten [Verdächtigen] gewesen. Für den Verteidiger sei – das sei am Rande erwähnt – kaum nachvollziehbar, weshalb die beiden [Verdächtigen] in Ansehung der (scheinbaren) Massivität der Vorwürfe nicht bereits damals als Beschuldigte [Verdächtige] befragt worden sind.
An diesem Tag seien in einem Nebenraum des Büros zahlreiche Umzugskartons gestanden; diese hätten – und das wäre mit den Prüfern auch erörtert worden – Archivordner der Hausverwaltung enthalten, uralte (älter als 7 Jahre) Buchhaltungsunterlagen und Unterlagen von Firmen, die vom Prüfungsauftrag gar nicht umfasst gewesen sind (XXYGmbH, Einzelunternehmen) sowie Ordner, die für den laufenden Betrieb der Firmen X-KG und X-GmbH nicht mehr benötigt worden seien bzw. würden. Die Prüfer hätten damals gesagt, dass sie die Buchhaltung von 2011 bis laufend benötigen. Konkret hätten sie Fahrtenbücher verlangt, Stundenaufzeichnungen und verschiedene weitere Unterlagen. Alle angeforderten Unterlagen und alle weiteren im Zuge der Prüfung verlangten Informationen und Unterlagen wären den Prüfern stets und ausnahmslos im Wege der steuerlichen Vertretung ausgehändigt bzw. übergeben worden.
Es habe nie auch nur den geringsten Verdunkelungsakt gegeben. Es wären weder Auskünfte verweigert, noch die Herausgabe von Unterlagen verweigert worden. Es gäbe schlichtweg keinen Ansatz für die falsche Behauptung, die Beschuldigten [Verdächtigen] (oder deren steuerliche Vertretung) hätten bei der Aufklärung des Sachverhalts durch die Betriebsprüfer nicht oder mangelhaft mitgewirkt (dies völlig ungeachtet der rechtlichen Problematik, dass die beiden Beschuldigten [Verdächtigen] wohl damals schon materiell beschuldigt gewesen sind und es demnach rechtlich keine Mitwirkungspflicht gegeben habe).
Selbstverständlich wäre den Prüfern am 27. Mai 2015 auch nicht die Herausgabe der oben beschriebenen Umzugskartons oder die Herausgabe des Inhalts dieser Kartons verweigert oder verwehrt worden. Die Aushändigung des lnhalts der Umzugskartons wäre damals überhaupt nicht Gegenstand der Erörterung gewesen. Im Rahmen einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung werde sich der genaue Ablauf der Betriebsbesichtigung […] klären lassen; vorderhand gehe der Verteidiger davon aus, dass der Verdacht eines amtsmissbräuchlichen Vorgehens durch einen oder mehrere Betriebsprüfer nicht unbegründet erscheine.
Q. Zu den Beschwerden gemäß Pkt. N und O äußerten sich die die mit der Angelegenheit befassten Prüfungsorgane und die Einsatzleiterin der Steuerfahndung bei den verfahrensgegenständlichen in einer "Sachverhaltsdarstellung vom 29. September 2015 (Ausdruck).
R. Die beschlagnahmten Unterlagen wurden nach ihrer Auswertung bereits am 16. Oktober 2015 wieder ausgefolgt (Vorlagebericht des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde bzw. belangte Behörde).
S. Im zur gegenständlichen Finanzstrafsache korrespondierenden Abgabenverfahren ergingen jeweils am 11. November 2016 die Berichte über die Außenprüfungen betreffend die X-GmbH und die X-KG, ABNr1 und ABNr.1. Laut den Berichten waren die Prüfer - unter Anwendung des abgabenrechtlichen Beweiswürdigungsrechtes - dem Vorbringen der Verdächtigen nicht gefolgt, wonach die Nichterfassung von Geschäftsfällen, Arbeitsleistungen und Entlohnungen darauf zurückzuführen sei, dass ein Mitarbeiter, nämlich HH unter dem Decknamen der Firma X ein eigenes - dem Fiskus verborgen gewesenes - Unternehmen betrieben habe. Eine sehr moderate Schätzung nach § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) (angedeutet in Tz. 1.5 der Niederschrift vom 18. Oktober 2016) führte u.a. zu einer Zurechnung an Umsatz in Höhe von € 61.605,00 (2011) + € 123.210,00 (2012) + € 61.605,00 (2013) sowie zu einem Mehrergebnis an Umsatzsteuer in Höhe von € 13.691,00 (2011) + € 26.752,00 (2012) + € 15.246,00 (2013), an Lohnsteuer in Höhe von € 15.714,39 (2011) + € 24.284,69 (2012) + € 12.142,35 (2013), an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 1.944,01 (2011) + € 2.994,00 (2012) + € 1.497,00 (2013), sowie an Zuschlägen zu letzteren in Höhe von € 172,80 (2011) + € 266,13 (2012) + € 133,07 (2013), wobei die Verkürzungen ab einschließlich 2013 der X-GmbH zugerechnet wurden.
Hinsichtlich der sich aus den Prüfungen ergebenden Abgaben- und Feststellungsbescheide mit Ausnahme der Einkommensteuerbescheide (diese sind mangels Prüfungsauftrag nicht angeführt) wurde ein Rechtsmittelverzicht abgegeben (diesbezügliche Niederschrift vom 18. Oktober 2016). Die Nachforderungen des Fiskus wurden auch vollständig entrichtet (Vorlagebericht).
T. Nach Mitteilung des Amtsbeauftragten liegen nach festgestellter gerichtlicher Zuständigkeit rechtskräftige Anklageschriften vor.
U. Hinsichtlich der Beschwerden laut Schriftsatz vom 13. Juli 2015 war in der Vergangenheit wiederholt eine Zurücknahme der Rechtsmittel in Aussicht gestellt worden, aber solche Zurücknahme ist aber tatsächlich unterblieben.
V. Mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 20. März 2019 wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich sämtlicher am 13. Juli 2015 erhobenen Beschwerden verzichtet. Das Finanzamt Waldviertel als Finanzstrafbehörde und die belangte Behörde bzw. der Amtsbeauftragte haben mit Eingabe vom 6. Mai 2019 diesem Verzicht zugestimmt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
1. § 93 Abs. 1 FinStrG: Die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) bedarf einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
§ 93 Abs. 2 FinStrG: Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
§ 93 Abs. 7 FinStrG: Jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, ist berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.
2. Gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG dürfen somit Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin ("daselbst") - hier von Relevanz - Gegenstände befinden, die in Finanzstrafverfahren (hier gegen Bf.1 und Bf.2 als Verdächtige) als Beweismittel in Betracht kommen (hier denkbar: die in den Durchsuchungsanordnungen umschriebenen Gegenstände, aus welchen belastende oder zu Gunsten der Verdächtigen sie entlastende Feststellungen in Bezug auf den ihnen gegenüber erhobenen Verdacht gewonnen werden könnten). Es liegt in der Natur von derartigen Hausdurchsuchungen, dass das konkrete Aussehen bzw. die konkrete Beschaffenheit der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist, weshalb man wie im gegenständlichen Fall auch eine funktionsbezogene Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vornehmen darf (vgl. bereits VwGH 18.12.1996, 96/15/0155, 0156; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046; VwGH 25.9.2001, 97/14/0153; VwGH 25.9.2001, 98/14/0182).
3. Mit einer Hausdurchsuchung wird in das verfassungsrechtlich geschützte Hausrecht eingegriffen (siehe § 1 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, RGBl 1862/88 idgF: "Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten, darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Beteiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.").
Der Materiengesetzgeber hat im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens seit der Finanzstrafgesetznovelle 1985, BGBl 1985/571, die Ausstellung eines solchen richterlichen Befehles dem mit Tribunalqualität im Sinne des EMRK ausgestatteten Spruchsenatsvorsitzenden übertragen. Diesem kommen ab damals auch im finanzstrafbehördlichen Vorerhebungs- bzw. Untersuchungsverfahren bestimmte Aufgaben zu, mit welchen in Grundrechte eingegriffen wird, wie im Falle einer Festnahme (§ 85 Abs. 2 FinStrG), Verhängung der Untersuchungshaft (§ 86 Abs. 1 FinStrG), der Anordnung einer Personendurchsuchung (§ 93 Abs. 1 FinStrG) oder eben auch - wie hier - zur Anordnung einer Hausdurchsuchung (neuerlich § 93 Abs. 1 FinStrG). Dabei ist der Vorsitzende eines Spruchsenates (ein Richter des Dienststandes, siehe § 66 Abs. 2 Satz 2 FinStrG) keinesfalls gleichzusetzen mit dem aus drei Mitgliedern gebildeten Spruchsenat (§ 66 Abs. 2 Satz 1 FinStrG), welcher als solcher bereits in der Urfassung des FinStrG, BGBl 1958/129, mit § 65 Abs. 1 eingerichtet war. Die insoweit auch funktionale Trennung zwischen dem Spruchsenatsvorsitzenden als weisungsfreiem Einzelorgan der Finanzstrafbehörde und dem weisungsfreiem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde ist auch etwa daraus ersichtlich, dass derjenige Spruchsenatsvorsitzende, welcher im Untersuchungsverfahren eingeschritten ist, sich gemäß § 72 Abs. 1 lit. c FinStrG in einem sich anschließenden Hauptverfahren vor dem Spruchsenat der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat.
Die schriftliche Anordnung (vormals bis Ende 2010: des Befehles) zur Hausdurchsuchung obliegt gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG dem Vorsitzenden desjenigen Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Damit sind sowohl Zuständigkeiten umfasst, bei welchen der Spruchsenat im Hauptverfahren jedenfalls zuständig wäre, weil der maßgebliche Wertbetrag bzw. die Summe der maßgeblichen Wertbeträge (strafbestimmender Wertbetrag) bestimmte Grenzen überschritten hat, ohne die Zuständigkeit eines Schöffengerichtes zu erreichen (§ 58 Abs. 2 lit. a FinStrG), als auch jene, welche sich bei einer Antragstellung ergeben würden (§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG). Überlegungen zur Zuständigkeitsfrage dahingehend, ob etwa eine bestimmte Mindestgrenze überschritten sei, sodass im Hauptverfahren der Spruchsenat zuständig wäre, sind daher obsolet, weil der Spruchsenatsvorsitzende immer zuständig ist, solange nicht eine sichere Zuständigkeit des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen festzustellen ist.
Im gegenständlichen Fall war also tatsächlich - so die eingesehene Geschäftsverteilung der Spruchsenate ab dem 1. Jänner 2014 - der einschreitende Vorsitzende des Spruchsenates III beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde zur Erlassung der bekämpften Durchsuchungsanordnung zuständig. Dieser ist auch tatsächlich tätig geworden und ist in dieser seiner Funktion - siehe oben - von den Beschwerdeführern auch zutreffend wahrgenommen worden. Der Einwand der Rechtswidrigkeit der Anordnungen, weil sich gegenständlich nicht nachvollziehbar ableiten lasse, ob die Zuständigkeitsfrage zutreffend gelöst worden sei, ist daher irrelevant, zumal wie bereits oben ausgeführt gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG nicht der Spruchsenat, sondern der Vorsitzende des Spruchsenates aufgrund eigener Machtbefugnis die Durchsuchung anordnet, sofern nicht eine sichere Zuständigkeit des jeweiligen Landesgerichtes für Strafsachen feststeht.
4. Wie von den Beschwerdeführern insoweit richtig ausgeführt, bedarf es als Voraussetzung für die Anordnung einer Hausdurchsuchung u.a. eines begründeten Verdachtes einerseits in Bezug auf das Vorliegen eines Finanzvergehens und andererseits in Bezug auf den Umstand, dass sich die gesuchten Beweismittel gerade dort befinden sollten, wo gesucht werden soll.
Ein Verdacht, der objektiv begründbar (im Sinne von "aus der Aktenlage ableitbar") ist, ist ein "begründeter" Verdacht. Ein solcher Verdacht ist in seiner Intensität eine Steigerungsstufe zum zitierten strafrechtlichen bloßen "Anfangsverdacht" (zum Begriff in der StPO siehe etwa Fabrizy, StPO13 § 1 Rz 7), welcher als solcher im Falle einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit vorerst Vorerhebungen nach § 82 Abs. 1 FinStrG auszulösen vermag. Liegt aufgrund "genügender Verdachtsgründe" (§ 82 Abs. 1 Satz 1 FinStrG) dann ein Verdacht gegen eine bestimmte Person wegen eines konkreten Finanzvergehens vor und erweisen sich noch weitere Ermittlungen als erforderlich, ist ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 Satz 1 FinStrG). Diese Einleitungsverfügung ist aktenkundig zu machen (§ 83 Abs. 1 FinStrG) und bedurfte bis Ende 2015 auch eines Bescheides ("Einleitungsbescheid"), wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wurde (§ 83 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2013/14).
Ein Verdächtiger, gegen den ein verwaltungsbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet wird bzw. ohne eine solche Einleitung bereits eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis erlassen wird, wird verfahrensrechtlich als Beschuldigter bezeichnet. Im Übrigen gilt auch im Finanzstrafverfahren ein materieller Beschuldigtenbegriff, sodass im Falle von Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3 FinStrG gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen dieser Person gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG bereits die Verteidigungsposition eines Beschuldigten zukommt. Die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist daher tatsächlich - bei ungeschmälerten Verteidigungsrechten der Verdächtigen - bereits vor der förmlichen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zulässig; allerdings wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung auch ein ausreichender Grund für eine Einleitung eines Untersuchungsverfahrens vorliegen (Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG II4, Rz 5 zu § 93, mit Zitat VwGH 18.1.1994, 93/14/0020, 0060, 0061).
Ein Verdacht als Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung, wonach ein Finanzvergehen vorliege und an einem bestimmten Ort, der durchsucht werden soll, sich entsprechende Beweismittel befinden, muss also "begründet" sein, soll heißen, er muss objektivierbar sein, die bloß subjektive Überzeugung von Organwaltern der Finanzstrafbehörde alleine reichte nicht aus.
Ein Verdacht ist laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Verdächtigte als Täter des vorgeworfenen Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: VwGH 8.9.1988, 88/16/0093; VwGH 20.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 29.6.2005, 2003/14/0089; VwGH 21.9.2009, 2009/16/0111; VwGH 25.2.2010, 2010/16/0021).
Ein Verdacht bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden oder in Frage kommende Beweismittel sich an einem bestimmten, zu durchsuchenden Ort befinden könnten, geschlossen werden kann (z.B. für viele: VwGH 21.4.2005, 2002/15/0036; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074; VwGH 5.4.2011, 2009/16/0225; VwGH 29.11.2011, 2011/16/0177; VwGH 22.12.2011, 2011/16/0063; VwGH 26.1.2012, 2010/16/0073; etc.).
Ein (begründeter) Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dieser Verdacht für die Anordnung einer Hausdurchsuchung muss im Zeitpunkt der Anordnung derselben (und deren Durchführung) bestehen: Auf die erst bei der Hausdurchsuchung selbst vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung (und Durchführung) nicht an (VwGH 12.3.1991, 90/14/0026; VwGH 20.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 18.12.1996, 95/15/0036, 0041; VwGH 25.9.2001, 98/14/0180, 0182; VwGH 25.9.2001, 97/14/0153
; VwGH 21.03.2012, 2012/16/0005
).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Beschwerdeführer die ihm zum Zeitpunkt der Anordnung und der Durchführung der Hausdurchsuchung zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG bzw. § 196 FinStrG vorbehalten (vgl. VwGH 20.3.1997, 94/15/0046).
Nicht zu beanstanden ist auch, wenn die hinterzogenen Abgaben betraglich noch nicht festgelegt bzw. "in noch zu bestimmender Höhe" angegeben sind und lediglich zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen eine grobe Schätzung aufgrund bestimmter erschließbarer Faktoren vorgenommen worden ist: Der genaue Betrag der Abgabenhinterziehungen kann ja typischerweise erst im Laufe des Finanzstrafverfahrens ermittelt werden (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182).
5. Die Durchsuchungsanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG ("Befehl") war vormals in die Form eines Bescheides gekleidet, welcher den anwesenden Betroffenen jeweils bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen war; gegen diesen Bescheid konnte der Bescheidadressat Beschwerde erheben (§ 93 Abs. 1 und Abs. 7, alte Fassung). Mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2011, BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene auch separat Beschwerde gegen die Durchführung dieser Durchsuchungsanordnung erheben (zur damaligen Änderung der Rechtslage siehe z.B. UFS 16.11.2011, FSRV/0007-G/11).
Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde die rechtliche Qualität der Beschwerdeanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG verändert: Das Beschwerderecht gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14 eines jeden, der durch die angeordnete Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, gegen Durchsuchungsanordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden stützt sich nunmehr auf Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG, wonach u.a. durch Bundesgesetz eine sonstige Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden kann.
6. Damit aber ist auch bereits die Entscheidung über die Beschwerden des Bf.1 und der Bf.2 hinsichtlich der Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume der X-GmbH an der Anschrift Adresse2 sowie hinsichtlich der fernmündlichen Erweiterung der Anordnung auf "Räumlichkeiten und Unterlagen" (tatsächlich: Verdacht und Beweismittel) in Bezug auf die Firma X-KG gefallen:
Nicht behauptet und auch der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, dass durch die Anordnung der Durchsuchung dieser in der Verfügung der X-GmbH stehenden Geschäftsräumlichkeiten in ein Hausrecht der Beschwerdeführer selbst eingegriffen worden ist. Kritisiert wurde vielmehr - siehe oben - , dass die Sichtung und Beschlagnahme unterschiedslos Unterlagen beider Unternehmen betroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob diese die X-GmbH oder die X-KG betroffen haben. In die Unterlagen der X-KG hätte nicht Einsicht genommen werden dürfen, ebenso hätten sie nicht beschlagnahmt werden dürfen.
Bf.1 und Bf.2 waren aber durch den kritisierten Umstand, dass am 16. Juni 2015 in den Büroräumlichkeiten der X-GmbH durch Organe der Steuerfahndung auch nach Unterlagen der X-KG gesucht worden ist bzw. Unterlagen der X-GmbH durchsucht worden sind, ohne Unterschied darauf, ob sie sich auf die X-GmbH oder auf die X-KG bezogen haben, und durch den Umstand, dass in weiterer Folge auch Unterlagen betreffend die genannte KG beschlagnahmt worden sind, nicht in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt worden.
Ihre diesbezügliche Beschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung und gegen die erweiterte Anordnung an der Anschrift Adresse2, waren daher als unbegründet abzuweisen.
7. Bezüglich der Beschwerden des Bf.1 und der Bf.2 in Bezug auf die am 1.4.2015 ergangene Anordnung sowie die am Tag der Hausdurchsuchung erweiterte Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnräumlichkeiten an den Anschriften Adresse1, und Adresse3, ist hingegen auszuführen:
Zweifellos wurden durch die Anordnungen der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten an den genannten Anschriften in das Hausrecht der Beschwerdeführer eingegriffen, wobei wohl davon auszugehen ist, dass dieser Umstand für Bf.2 auch für die wohl gemeinsam benutzte Ferienwohnung gegolten hat, selbst wenn diese nicht in ihrem (Mit)Eigentum gestanden hat. Ob diese Eingriffe berechtigt waren, ergeben die nachfolgenden Ausführungen.
8. In Anwendung dieser Argumente zu Pkt. 1 bis 5 ist bei Prüfung der Aktenlage nach Pkt. A und C sehr wohl der daraus sicher abzuleitende und mit den oben beschriebenen Ermittlungsergebnissen der Prüfungsorgane bei weitem ausreichend begründete Verdacht objektiv gegeben gewesen, dass Bf.1 und Bf.2 die ihnen in den schriftlichen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden insgesamt zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen begangen hätten:
Keineswegs waren - waren die obigen Ausführungen zeigen - gleichsam blindlings, ohne weitere Recherchen und nur aufgrund der in Pkt. A. dargestellten anonymen Anzeige, die als rechtswidrig kritisierten Hausdurchsuchungen angeordnet worden. Die Anzeige war offensichtlich vielmehr lediglich zum Anlass genommen worden, im zeitlichen Umfeld dazu in einem verbundenen Prüfungsverfahren bei der X-GmbH und der X-KG abgabenrechtliche Erhebungen durchzuführen. Dabei wurde auch der Anlass für die Prüfungsmaßnahmen, nämlich die anonyme Anzeige, den Beschwerdeführern keinesfalls verheimlicht, sondern diese ihnen bereits bei erwähnten Betriebsbesichtigung am 27. Mai 2014 auch zur Kenntnis gebracht (Fahndungsakt Bl. 33). Die damalige Besprechung endete mit dem Ersuchen um Vorlage der bezughabenden Unterlagen, welche - bei entsprechender Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Richtigkeit - zur Bestätigung der Korrektheit des steuerlichen Rechenwerkes der geprüften Unternehmen und wohl zu einem Prüfungsabschluss ohne diesbezüglichem Mehrergebnis geführt hätte (Fahndungsakt Bl. 35). Die nachfolgenden monatelangen Erhebungen (Chronologie siehe die Sachverhaltsdarstellung zur Beschwerde, Seite 1 bis 4), verbunden mit den oben beschriebenen Einlassungen der Verdächtigen, brachten jedoch die Auffälligkeiten laut Pkt. C zu Tage.
Aus der Vielzahl der aufgefallenen Widersprüche in den Buchhaltungsunterlagen selbst und den Ergebnissen der Nachforschungen bei den Kunden und Arbeitnehmern ergibt sich hinsichtlich der Verdächtigen zwanglos das Bild von hart arbeitenden Geschäftsleuten, welche mit ihrem Unternehmen u.a. im Bereich des Objekt- und Veranstaltungsschutzes tätig gewesen sind. In diesem ganz speziellen Milieu wurde offenbar eine relativ große Zahl von Arbeitskräften benötigt, welche aber infolge ihrer Lebensumstände wie etwa von Pfändungen und dergleichen oft gar kein Interesse gehabt haben, auf offiziellen Lohnkonten aufscheinende Zahlungen zu erhalten, und sich viel lieber mit einer stundenweisen (wohl auch höheren) Schwarzauszahlung brutto für netto zufrieden gegeben haben (Typisch etwa die Auskunftsperson TH am 21. Juli 2014 auf die Frage, wieviel er generell pro Stunde erhalten habe: "Wenn es schwarz war, 15 Euro und wenn ich angemeldet war habe ich 9-10 Euro erhalten." (Fahndungsakt Bl. 70). Auch die Geschäftspartner, ausgestattet mit Bargeld aus soeben abgewickelten Veranstaltungen, mussten nicht unbedingt ein gesteigertes Interesse an einer dokumentierten Abwicklung der Security-Dienstleistungen besitzen. Bedenkt man solches, fällt es dann besonders ins Gewicht, wenn bereits bei den belegmäßig abgewickelten derartigen Geschäften gehäuft Widersprüche zu Tage treten. So gesehen, war es lebensnah, daraus auch nicht unbeträchtliche Verkürzungen, insbesondere an Umsatzsteuer und Lohnabgaben, abzuleiten, welche - in Anbetracht der Grundsätzlichkeit der abgabenrechtlichen Verfehlungen und der Häufigkeit der Ereignisse bzw. notwendigen Absprachen - wohl auch nicht anders als gewollt und geplant verstanden werden konnten.
9. Korrekterweise haben die abgabenrechtlichen Prüfungsorgane ihre Wahrnehmungen über diese Verdachtslage auch gemäß § 80 FinStrG an die Organe der zuständigen Finanzstrafbehörde weitergeleitet.
10. Soweit die vormalige Verteidigerin es unverständlich findet, warum nicht schon vor der Durchführung der Hausdurchsuchungen die Verdächtigen von dem gegen sie nunmehr, nach den weiterführenden Erhebungen der Prüfungsorgane, bestehenden Tatverdacht in Kenntnis gesetzt worden seien, ist ihr - wenngleich für den Verfahrensgegenstand nicht von unmittelbarem Belang - zu entgegnen, dass gemäß § 57 Abs. 3 FinStrG zwar jeder Beschuldigte (Verdächtige) sobald als möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht in Kenntnis zu setzen ist und er über seine wesentlichen Beschuldigtenrechte im Finanzstrafverfahren zu informieren ist, dies aber ausnahmsweise - wie offenbar im gegenständlichen Fall im Zuge der Vorbereitung von Hausdurchsuchungen - vorerst aufgeschoben werden kann, wenn andernfalls aufgrund besonderer Umstände zu befürchten wäre, dass solcherart der Zweck der geplanten Ermittlungen gefährdet wäre (weil eben dann die nunmehr alarmierten Verdächtigen, ohnehin aufgrund der Vorhaltungen im Prüfungsverfahren schon ungefähr in Kenntnis, welche Unterlagen zu welchen aufzuklärenden Sachverhalten gesucht werden würden, lebensnah in Anbetracht einer erkannten Intensität der behördlichen Ermittlungen, knapp vor den Durchsuchungen gerade die sie belastenden Dokumente vernichten könnten). Ein Verstreichen mehrerer Monate zwischen der Berichterstattung der Außenprüfer und dem Einschreiten der erst verfügbar zu machenden Steuerfahndung hat an dieser Beurteilung der Verfahrenslage noch nichts Grundsätzliches geändert.
11. Welchem der grundsätzlich in Frage kommenden Unternehmen nun die laut begründetem Verdacht möglichen Schwarzumsätze und Schwarzlohnzahlungen für den strafrelevanten Zeitraum zuzurechnen waren, der X-GmbH alleine oder teilweise (auch) der X-KG, scheint in diesem Verfahrensstadium noch tatsächlich unklar gewesen zu sein: So ist in der anonymen Anzeige lediglich von der X-GmbH die Rede (Fahndungsakt Bl. 5). Sowohl die X-GmbH als auch die X-KG scheinen aber unter der Firma "X" nach außen aufgetreten zu sein (Namenskarte Bf.1 2012, Fahndungsakt Bl. 27; Belege 2012, Fahndungsakt 28, 29; die Auskunftspersonen sprechen häufig ledig von der "X". in den Belegen scheinen etwa auf: X-KG (2012, Fahndungsakt Bl. 19, 24, 25, 26, 51, 55, 63, 64), aber auch die X-GmbH (2013, Fahndungsakt Bl. 21).
Offenkundig bestand 2011 und 2012 eine enge wirtschaftliche und - bei identen Entscheidungsträgern - auch personelle Verknüpfung zwischen den beiden genannten Unternehmen. Warum sollten die Verdächtigen zur Verdunkelung ihrer Schwarzumsätze, Schwarzerlöse bzw. Schwarzlohnzahlungen die Bewachungsleistungen nicht zumindest belegmäßig zwischen der GmbH und der KG aufteilen oder etwa die Beschäftigten in der Lohnbuchhaltung des einen Unternehmens erfassen, ihre Arbeitsleistung aber im Rechenwerk des anderen Unternehmens? Und wie sollte etwa einem Einwand der Verteidigung begegnet werden, die angeblich schwarz entlohnten Dienstnehmer oder unversteuert gebliebenen Erlöse seien ohnehin jeweils im anderen Unternehmen erfasst gewesen?
Wollte man also die von den Verdächtigen unter Verwendung der X-GmbH und X-KG betreuten Geschäftsbereiche der Objektüberwachung und Veranstaltungsschutz finanzstrafrechtlich erhellen, musste man wohl Einblick nehmen in das Belegwesen sowohl der GmbH als auch in das der KG.
Ab etwa Anfang 2013 ist jedenfalls die X-GmbH in den Vordergrund des Interesses getreten, zumal - siehe oben - die X-KG am 5. März 2013 auf Antrag vom 1. Februar 2013 im Firmenbuch gelöscht worden war. Nunmehr zum Zeitpunkt der geplanten Hausdurchsuchungen hatte die KG wohl, wirtschaftlich gesehen, nicht mehr existiert und befand sich das Belegwesen der vormaligen KG nunmehr - nach der Geschäftsveräußerung - im Eigentum und auch in der faktischen Verfügungsmacht der X-GmbH.
12. Es ist daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn der Spruchsenatsvorsitzende aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Aktenlage (oben Pkt. A und C) bei Anordnung der Hausdurchsuchungen vom 1. April 2015 davon ausgegangen ist, dass der Verdacht bestanden hat, Bf.1 und Bf.2 hätten im Amtsbereich des Finanzamtes Waldviertel als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der X-GmbH eine gewerbsmäßige Hinterziehung von Umsatz- und Körperschaftsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2011, von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume ab Jänner 2012 und von Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2012 in noch festzustellender Höhe begangen, indem sie planmäßig im steuerlichen Rechenwerk bzw. in Lohnkonten betreffend die Geschäftsbereiche Objektüberwachung und Veranstaltungsschutz die durchgeführten Umsätze, dabei erzielte Erlöse und erfolgte Lohnzahlungen nicht bzw. nicht vollständig erfassten bzw. erfassen ließen. Es ist auch nicht rechtswidrig, wenn der Spruchsenatsvorsitzende zur Aufklärung dieses tatsächlich begründeten Verdachtes in diesen Räumlichkeiten nach ALLEN die Jahre ab 2011 bis laufend betreffenden und in der Folge näher spezifizierten Aufzeichnungen, Speichermedien, sowie Hilfsmitteln und Unterlagen, die der Ermittlung der tatsächlichen Umsätze der X-GmbH dienen konnten, suchen hat lassen. Diese Begrifflichkeit, "Suche nach allen Unterlagen, die zur Aufklärung der tatsächlichen Umsätze der GmbH dienlich sein könnten", konnte auch durchaus in Anbetracht der beschriebenen engen Verflechtung zwischen der GmbH und der KG so verstanden werden, dass zur Aufklärung des beschriebenen Verdachtes auch nach den ja nunmehr im Eigentum der X-GmbH befindlichen Geschäftsunterlagen der ehemaligen X-KG zu suchen war, weil damit eine wohl wichtige Abklärung zum Umsatzumfang der GmbH möglich werden sollte, auch wenn der Verdacht vorerst noch nicht auf die Geschäfte der KG selbst ausgedehnt gewesen ist. Insoweit erweckt das Handeln der Organe der Steuerfahndung keine rechtlichen Bedenken.
13. Vorerst teilweise fehlgehende oder noch nicht den Kern der Sache treffende Schlussfolgerungen bei der Auswertung einer sich erst im Zuge der Ermittlungen erhellenden Beweislage nach § 82 Abs. 1 FinStrG liegen in der Natur von Ermittlungen und dürfen nicht überbewertet werden. Selbstverständlich aber ist eine entsprechende Sorgfalt bei der Auswertung der Aktenlage anzuwenden, zumal wenn sich daraus eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen wie Hausdurchsuchungen ableiten.
So gesehen, war es im Zuge der Vorbereitung der verfahrensgegenständlichen Hausdurchsuchungen wohl ein Fehler, die X-KG und ihre von den Prüfern festgestellten Aktivitäten bei der Darstellung der Verdachtslage gleichsam gänzlich auszublenden und den Vorwurf lediglich auf die X-GmbH zu beschränken.
Wurde nun ein solcher Irrtum erkannt und der wahrgenommene Verdacht entsprechend der Aktenlage auch auf Verfehlungen in Zusammenhang mit der KG ausgedehnt, ist es ein Aspekt der Fairness des Verfahrens (vgl. § 57 Abs. 3 Satz 3 FinStrG), diese Verdachtsausdehnung den Verdächtigen sobald wie möglich (vgl. § 57 Abs. 3 Satz 1 FinStrG) mitzuteilen, was im gegenständlichen Fall auch mit der Nachreichung der adaptierten Durchsuchungsanordnungen bezüglich der Wohnung der Verdächtigen an der Anschrift Adresse1, und den Geschäftsräumlichkeiten an der Anschrift Adresse2, geschehen ist.
Durch eine ergänzende Information der Beschwerdeführer über die am Tag der Hausdurchsuchung erfolgte Ausdehnung des gegen sie nunmehr bestehenden Verdachtes sind diese aber nicht in ihren Rechten verletzt worden; ebenso wurden sie als Verdächtige nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass gegen sie hinsichtlich bestimmter Fakten vorerst von Seite der einschreitenden Organe der Finanzstrafbehörde irrtümlich der objektiv aus der Beweislage abzuleitende (zusätzliche) Verdacht noch nicht erkannt worden war und solcherart diesbezüglich ursprünglich keine Verfolgungshandlung stattgefunden hatte: Ein Rechtsanspruch eines Finanzstraftäters auf Verfolgung in seiner eigenen Finanzstrafsache bzw. auf Ausdehnung eines gegen ihn bestehenden Tatverdachtes ist dem österreichischen Finanzstrafrecht fremd.
14. Ist im Übrigen - siehe oben und hier relevant - die fernmündliche Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Wohnanschrift Adresse1, auf der Suche nach Beweismitteln zur Aufklärung des zusätzlichen Verdachtes gegen die Beschwerdeführer, sie hätten im Zusammenhang mit X-KG ebenfalls Abgabenhinterziehungen begangen, weswegen auch deswegen nach Beweismitteln zur Feststellung der tatsächlichen Umsätze der KG gesucht werden sollte, ohnehin zu spät gekommen, weil eben diese Beweismittel schon zuvor als solche zur Klärung der tatsächlichen Umsätze der GmbH gesucht und beschlagnahmt worden sind, blieb die fernmündliche ergänzende Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden ohne Umsetzung und liegt auch insoweit keine beschwerdefähige Maßnahme vor.
Wäre aber die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten bei Eingehen der gegenständlichen fernmündlichen ergänzenden Anordnung noch nicht abgeschlossen gewesen oder wären noch weitere Dokumente betreffend die KG zu beschlagnahmen gewesen, hätte wohl die Übermittlung der schriftlichen Anordnung auf ergänzende Durchsuchung und Beschlagnahme vom Ort der Unterfertigung der Anordnung durch den Spruchsenatsvorsitzenden an die damit nun damit zusätzlich beauftragten Organe eine ungebührliche Zeit in Anspruch genommen. Man hätte eventuell auch den Einsatz unterbrechen müssen, womit aber Gefahr bestanden hätte, dass diese zusätzlich gesuchten Beweismittel zwischenzeitlich dem Einwirken durch die Verdächtigen ausgesetzt gewesen wären. - Insoweit hat bei der Anordnung der erweiterten Durchsuchung tatsächlich Gefahr im Verzug im Sinne des § 93 Abs. 1 FinStrG bestanden, weshalb auch die vorerst bloß fernmündliche Übermittlung zulässig gewesen ist.
Anzumerken ist jedoch der Vollständigkeit halber, dass eine Übermittlung einer Kopie der schriftlichen Anordnung per Telefax gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG nicht als Zustellung zu gelten vermag, sondern lediglich eine entsprechende Wissensvermittlung vorliegt: Eine solche scheint aber ausreichend zu sein, weil die Anordnung als schriftliches Dokument ohnehin nicht an die Betroffenen, sondern an die mit der Durchführung der Durchsuchung betraute Finanzstrafbehörde gerichtet ist. Die Übermittlung einer Kopie dieser Anordnung an den Betroffenen soll diesem lediglich das Wissen vom Inhalt dieser Anordnung vermitteln, damit sein Rechtsschutz gewährleistet ist und er sein Beschwerderecht auch zeitnah auszuüben vermag.
15. Die bei den Durchsuchungen der Wohnräumlichkeiten zur Anwendung gelangten Anordnungen vom 1. April 2015 waren auch insoweit nicht deswegen rechtswidrig, weil etwa eine Unverhältnismäßigkeit bestanden hätte, indem in Anbetracht der Fülle der zuvor durch die Prüfer festgestellten Unregelmäßigkeiten, siehe oben, laut Verdacht von beträchtlichen Verkürzungen auszugehen war - was sich auch, siehe das Mehrergebnis der abgabenbehördlichen Prüfungen, offenkundig bewahrheitet hat.
16. Die Durchsuchungen schienen tatsächlich auch ein notwendiges Mittel zur Verdachtsaufklärung zu sein, welche nicht etwa durch ein fortgesetztes Vorhalteverfahren gegenüber den Verdächtigen ersetzt werden konnten, wie die Prüfer gegenüber der Steuerfahndung sinngemäß angegeben haben (Fahndungsakt 6 und 8). Ein diese Angaben der Prüfer bestätigendes Indiz für eine in diesem Verfahrensstadium tatsächlich fehlende Mitwirkung zur Sachverhaltsaufklärung, welche aber zur Vermeidung eingriffsintensiverer Maßnahmen der Finanzstrafbehörde erforderlich gewesen wäre, hat etwa Bf.2 mit ihren Einlassungen zum Faktum "WP" (oben Pkt. C, letzter Absatz) gegeben.
17. Es war nach der Aktenlage für den Spruchsenatsvorsitzenden auch zu Recht völlig einleuchtend, warum die gesuchten Beweismittel in den Geschäftsräumen der X-GmbH, aber auch in den Wohnräumlichkeiten der Verdächtigen gesucht werden sollten: Wo, wenn nicht im Nahebereich der Verdächtigen, also in den von ihnen besuchten und unter ihrem Einfluss stehenden Örtlichkeiten sollten sich diese Beweismittel denn auch sonst befinden? Der Erfahrung nach werden belastende Dokumente von Verdächtigen auch häufig in ihrem Wohnbereich gehalten, sei es, weil die potenziellen Finanzstraftäter diese nicht im Betrieb aufbewahren wollten, weil sie dort etwa ohne Not von Mitarbeitern eingesehen hätten werden können, sei es, weil diese Unterlagen eben auch außerhalb der Bürozeiten für abgabenrechtlich verdunkelte Geschäfte benötigt würden. Dass zusätzlich bereits Hinweise vorlagen (siehe oben), dass in den Büroräumlichkeiten - wie ja auch naheliegend - solche Beweismittel vorhanden sein könnten, entkräftet nicht die Schlussfolgerung, dass sich weitere derartige Beweismittel auch in den Wohnräumlichkeiten der Verdächtigen an den bezeichneten Anschriften befinden würden.
18. Eine tatsächliche Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnungen vom 1. April 2015 bestand aber offenkundig darin, dass - wie von der vormaligen Verteidigerin zu Recht kritisiert - die sich nach der Mitteilung der anonymen Anzeige an die Verdächtigen am 27. Mai 2014 aufgrund der weiteren Ermittlungen der Prüfer offensichtlich konkretisierende Verdachtslage, welche nunmehr letztlich den Ausschlag zur Entscheidung zu Hausdurchsuchungen gegeben hat, zwar in der Stellungnahme an den Spruchsenatsvorsitzenden, nicht aber in den Anordnungen bzw. den erweiterten Anordnungen, zumindest in Umrissen dargelegt worden ist. So findet sich in den Anordnungen jeweils diesbezüglich ledig als Begründung folgende Formulierung: "Bei der Betriebsprüfung der Firma X-GmbH [...] wurde festgestellt, dass sich die in der anonymen Anzeige angeführten Malversationen" ("wonach geringfügige Beschäftigung und Überstunden mit Schwarzgeldzahlungen abgegolten werden, in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abgeführt und die dadurch lukrierten Erlöse in der Buchhaltung nicht erfasst werden") "als richtig erwiesen haben." (Fahndungsakt Bl. 195, 210 f).
19. Die zumindest in groben Umrissen zu beantwortende Frage wäre aber gewesen, WARUM sich die Behauptungen in der anonymen Anzeige als richtig erwiesen hätten, nämlich bspw. - zumindest ganz grob gefasst, um weitere Ermittlungen allenfalls nicht zu beeinträchtigen -, weil bestimmte, zu konkretisierende Umstände laut Pkt. C festgestellt worden waren und sich daraus ein entsprechender Verdacht abgeleitet hat. Die Floskel "Die Verdachtsgründe gründen sich auf die vorliegende Aktenlage (elektronischer und körperlicher Steuerakt)" (Fahndungsakt Bl. 196, 211) zählt nicht. Es ist daher missverständlich aus der Sicht der Betroffenen damals tatsächlich als hauptsächlich verdachtsbegründend nur die genannte, aber schon lange bekannte anonyme Anzeige bei der WKStA verblieben, zumal laut Aktenlage in die Mitteilung der Prüfer an die Steuerfahndung bzw. in die Sachverhaltsdarstellung an den Spruchsenatsvorsitzenden vorerst kein Einblick gewährt worden ist.
20. Diese Mitteilung der Begründung des Tatverdachtes in der Anordnung von Hausdurchsuchungen ist aber nicht als bloßer Formalismus zu verstehen, sondern soll den Verdächtigen bzw. Beschuldigten, zumal wenn sie selbst als Ausübende eines Hausrechtes Betroffene angedrohter Hausdurchsuchungen sind, noch eine Gelegenheit geben, die gegen sie sprechenden Verdachtsgründe zu entkräften und die zu ihren Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen (vgl. bereits Fellner, FinStrG II, §§ 93-96, Rz 12, mit Zitat VwGH 8.9.1988, 88/16/0093).
Daraus folgt, dass dann, wenn andere Personen als Verdächtige bzw. Beschuldigte von Hausdurchsuchungen betroffen sind, diese anderen Personen wohl den Einwand einer unzureichenden Verdachtsbegründung nicht erfolgreich erheben können, weil sie ja gar nicht in der Lage sein werden, - ausreichende Verdachtsbegründung hin oder her - den Verdacht zu zerstreuen. Für diese Personen verbleibt wohl als wesentlich, dass ausreichend beschrieben ist, was gesucht werden soll, und ebenso ausreichend begründet ist, warum sich das Gesuchte in ihrer Sphäre befinden soll.
Ebenso liegt im Falle einer notwendigen Durchsuchung einer Räumlichkeit in Abwesenheit von Verdächtigen bzw. Beschuldigten durch den Umstand, dass - bei Vorliegen einer begründeten Verdachtslage - diese den Verdacht begründenden Umstände in der nach § 23 Zustellgesetz zu hinterlegenden Kopie der Durchsuchungsanordnung nicht bzw. nicht ausreichend angegeben sind, zwangsläufig keine Beschneidung ihrer Verteidigungsrechte vor, weil sie ohnehin vor Beginn der Durchsuchung mangels Anwesenheit den Tatverdacht nicht entkräften können.
21. Im gegenständlichen Fall ist bei der Durchsuchungsanordnung bzw. Erweiterung der Anordnung für den Hauptwohnsitz der dort anwesenden Verdächtigen rechtswidrigerweise eine ausreichende Begründung der Anordnung unterblieben und haben die betroffenen Beschwerdeführer auch auf andere Weise vor Durchführung der Maßnahmen von der Verdachtsbegründung keine Kenntnis erlangt. Eine im Verfahren diesbezüglich ohnehin vorgesehene Möglichkeit dazu wäre die Aufnahme der Niederschrift vor Beginn der Durchsuchung nach § 94 Abs. 2 FinStrG. Eine solche ergänzende mündliche Darlegung der Durchsuchungsgründe hat aber laut Aktenlage nicht stattgefunden.
22. Es waren somit im Ergebnis spruchgemäß zwar die Beschwerden der Verdächtigen bezüglich der verfahrensgegenständlichen Durchsuchungsanordnungen in den Geschäftsräumlichkeiten der X-GmbH und den Wohnräumlichkeiten in Adresse3 sowie bezüglich der erweiterten Anordnungen in den Geschäftsräumlichkeiten der X-GmbH bezüglich der X-KG abzuweisen, eine Rechtswidrigkeit der Anordnung bzw. der erweiterten Anordnung der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten am Hauptwohnsitz der Verdächtigen im beschriebenen Umfang aber zu bestätigen.
23. Anzumerken ist der Vollständigkeit halber, dass diese festgestellte Rechtswidrigkeit der Anordnung der Durchsuchung und in der Folge die Durchsuchung des Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführer gemäß § 98 Abs. 4 FinStrG zu keinem Beweisverwertungsverbot Anlass gibt.
24. Hinsichtlich des Behrens auf Kostenersatz durch die Beschwerdeführer ist noch abschließend auszuführen, dass ein solcher Ersatz gemäß den anzuwendenden Bestimmungen des FinStrG für die Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht vorgesehen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 29. Mai 2019
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300045/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300045.2015
- Stammnummer
- 124417
- Gültig
- 29.05.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF