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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300045/2015

Anordnung sowie nachträgliche Erweiterung der Anordnung von Hausdurchsuchungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300045/2015vom 29.05.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

weitere GZ. RV 7300046/2015 RV 7300047/2015 RV 7300048/2015 RV 7300054/2018 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen Bf.1 und Bf.2, beide whft. Adresse1 und beide vertreten durch die Dietrich Rechtsanwalts GmbH, Operngasse 6, 1010 Wien, ebenfalls beide wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) iVm § 38 FinStrG, Finanzamt Waldviertel, Strafnummern (StrNrn.) StrNr1 und StrfNr2, Amtsbeauftragter Hofrat ***, über die Beschwerden des Bf.1 und der Bf.2 jeweils gegen die am 1. April 2015 erfolgten Anordnungen des Vorsitzenden des Spruchsenates III beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde der Durchsuchung der Räumlichkeiten an den Anschriften a.) Adresse2 (Geschäftsräumlichkeiten der X-GmbH), b.) Adresse1 (Hauptwohnsitz der beiden Verdächtigen) und c.) Adresse3 (Nebenwohnsitz des Erstverdächtigen) durch Mitglieder der Steuerfahndung, Team Wien 4, als Organwalter des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde sowie die fernmündliche Erweiterung der Durchsuchungsanordnung in Bezug auf die Firma X-KG bezüglich der Wohnung der Verdächtigen an der Anschrift Adresse1 und bezüglich der Geschäftsräumlichkeiten an der Anschrift Adresse2, mündlich mitgeteilt am 16.6.2015 um 15.55 Uhr , zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden der beiden Verdächtigen gegen die als "Durchsuchungsbefehl" bezeichnete Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der X-GmbH und die fernmündliche Erweiterung der Anordnung in Bezug auf die Firma X-KG an der Anschrift Adresse2, werden als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden der beiden Verdächtigen gegen die als "Durchsuchungsbefehl" bezeichnete Anordnung der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten und die fernmündliche Erweiterung der Anordnung in Bezug auf die Firma X-KG an der Anschrift Adresse1 , wird insoweit Folge gegeben, als eine Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnungen darin besteht, dass den Verdächtigen gegenüber vor der Durchsuchung die Verdachtsgründe nicht ausreichend dargelegt worden waren. III. Die Beschwerden der beiden Verdächtigen gegen die als "Durchsuchungsbefehl" bezeichnete Anordnung der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten an der Anschrift Adresse3, werden als unbegründet abgewiesen. IV. Gegen diese Entscheidungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe A. Am 27. Juni 2013 ist bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) eine anonyme Anzeige betreffend die X-GmbH bzw. Bf.1 eingelangt (Fahndungsakt der Steuerfahndung, GZ. SF*, Bl. 5), wobei im Wesentlichen behauptet wurde, • dass das Unternehmen mit geringfügig beschäftigten Personen arbeiten würde, welche [aber] weit über das gesetzliche Mindestmaß hinaus verdienten. So wären letztes Jahr [also 2012] teilweise pro "geringfügig Beschäftigten" € 3.500,00 "schwarz" ausbezahlt worden, konkret bei der Überwachung des Objektes H*, Auftraggeber Fa. C*. • Bei den Veranstaltungen würden den Kunden Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis übergeben, welche aber nicht in der Buchhaltung erfasst werden; die Umsatzsteuer werde nicht abgeführt. • Die Entlohnung geleisteter Überstunden erfolge nicht ordnungsgemäß (werden nicht ausbezahlt). • Im Besonderen möge man doch die Stundenlisten laut Lohnverrechnung mit [der Anzahl der] den Kunden verrechneten Stunden vergleichen! • Bei einer Betriebsprüfung seien Nachzahlungen "illegal vom zuständigen Finanzbeamten ausgebucht oder 'übersehen' worden". • Das Unternehmen schicke Geld hin und her, vermutlich auch nach Malta. • Wohnungen würden teilweise schwarz vermietet. B. Die Finanzverwaltung hat sich veranlasst gesehen, diesen Hinweisen nachzugehen und hat durch Prüfungsorgane des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend die involvierten, beim Finanzamt Waldviertel steuerlich erfassten Unternehmen, nämlich die X-KG, StNr.1, betreffend die Zeiträume 2009 bis 2012 (ABNr1) und die X-GmbH, StNr.2, betreffend die Zeiträume 2009 bis laufend (ABNr2) mit Betriebsprüfungen bzw. mit einer Nachschau begonnen; überdies wurden auch GPLA-Prüfungen (X-KG: 2010 bis 2012, X-GmbH: 2011 bis 2013) veranlasst (nachträglicher Überblick laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 18. Oktober 2016, Seite 2, "Sachverhalt"). Als jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer und Gesellschafter der X-GmbH, FN-GmbH, waren laut Firmenbuch für diese Zeiträume eingetragen das Ehepaar Bf.2 und Bf.1 (Abfrage Firmenbuch vom 1. Dezember 2014, Fahndungsakt, Bl. 397 f). Die X-GmbH war Komplementärin der X-KG, FN-KG, gewesen (Kommandisten: Bf.2 und Bf.1), welche am 5. März 2013 auf Antrag vom 1. Februar 2013 im Firmenbuch gelöscht worden war (Abfrage Firmenbuch vom 1. Dezember 2014, Fahndungsakt Bl. 400 f). Die von der X-KG betriebenen Geschäftsfelder waren das Bewachungsgewerbe und Immobilientreuhand, eingeschränkt auf Immobilienmakler und Bauträger; die von der X-GmbH betriebenen Geschäftsfelder waren Immobilientreuhand, eingeschränkt auf Immobilienmakler, Bauträger, aber auch Immobilienverwalter, Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, sowie Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe. Dieses Sicherheitsgewerbe umfasste eine Objektüberwachung (z.B. Baustellen für H* und andere, U*, L*) und einen Veranstaltungsschutz (z.B. Vereins- und Firmenfeste, Schulbälle). Mit 31. Dezember 2012 war der Geschäftsbetrieb der X-KG an die X-GmbH veräußert worden (ergänze: womit auch die steuerliche Buchhaltung und das Belegwesen der KG in das Eigentum und in die Verfügungsmacht der X-GmbH übergegangen waren) (nachträglicher Überblick laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 18. Oktober 2016, Seite 2, "Sachverhalt"). C. Mit Schreiben vom 23. September 2014 und vom 17. Oktober 2014 an das Finanzamt Waldviertel als Finanzstrafbehörde haben die beauftragten Prüfer hinsichtlich der in Prüfung befindlichen X-KG und der X-GmbH mitgeteilt, dass die in der Anzeige ausgesprochenen Verdächtigungen in den Punkten Schwarzgeldzahlungen an "geringfügig" Beschäftigte, Rechnung bei Veranstaltungen mit USt-Ausweis, Rechnungen aber nicht in der Buchhaltung, sowie "nicht ausbezahlte Überstunden" sich als richtig erwiesen hätten (Fahndungsakt, Bl. 5 f). Die genannten Unternehmen würden ihrer abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht entsprechen, weshalb zu den Punkten "Malta" und "Schwarzvermietung von Wohnungen" (weitere) Ermittlungen nicht möglich seien. Es würden daher Hausdurchsuchungen angeregt, wobei die Prüfer auch bereits Hinweise zu geben vermochten, wo sich zu beschlagnahmende Beweismittel befänden, nämlich in einem bestimmten Zimmer, in welchem eine Unmenge von Schachteln mit Firmenunterlagen untergebracht seien (Fahndungsakt, Bl. 5 f). Als Beispiele wurden unter Beifügung von entsprechenden Dokumenten angeführt (Fahndungsakt, Bl. 6 f): • Die Sicherung der Bäderfeste der J* im Juli 2012 und Juli 2013 durch die "X" als Sicherheitsfirma: Dokumentiert ist eine geschäftliche Kommunikation des Kunden D (J*) mit G und S, beide Mitarbeiter der Verdächtigen, welche von der Angeboterstellung Kenntnis zu haben scheinen. Die Aufträge wurden ausgeführt, wobei jeweils 17 Personen als "Security" zum Einsatz kamen und unter Rechnungslegung mit USt bar bezahlt wurde. Im steuerlichen Rechenwerk der geprüften Unternehmen für 2012 scheint die Veranstaltung überhaupt nicht auf, obwohl ein Betrag von brutto € 2.797,44 bezahlt worden war; im Rechenwerk für 2013 findet sich lediglich ein Erlös von brutto € 250,00. Für Juli 2012 war keine Person als geringfügig beschäftigt gemeldet worden; für die Zeit 6./7. Juli 2013 waren 17 Personen als geringfügig beschäftigt gemeldet gewesen, wobei ihr Lohnaufwand insgesamt € 541,96 betragen hätte (obwohl der Erlös lediglich € 208,33 betragen hätte) (Unterlagen Fahndungsakt Bl. 14 bis 21). • In der Buchhaltung der geprüften Unternehmen war betreffend den Kunden M, welcher in OrtX das Lokal "B" betrieb, lediglich ein Erlöseingang am 20. November 2012 in Höhe von € 313,88 + USt € 62,78, Leistungserbringung am 9. und 10. November 2012, erfasst. Tatsächlich hatte der Kunde € 5.902,89 bezahlt und dafür Rechnungen für die Monate Juli, August, September und Oktober 2012 erhalten; weiters existieren Auszahlungsbelege für den 2., 3., 9. und 10. November 2012. Von den geprüften Unternehmen waren E und C als "Security" gestellt worden; C hat laut Lohnzettel der M € 5.636,86 erhalten, wobei in der Buchhaltung der OG diesbezüglich kein Lohnaufwand aufscheint - wohl weil die Bezahlung nicht von diesem Unternehmen erfolgte; für E existiert kein Lohnzettel (Unterlagen Fahndungsakt Bl. 22 bis 29). • Insgesamt hätten die Prüfer bei der X-KG bzw. der X-GmbH schon im steuerlichen Rechenwerk derartige fehlende Erlöse in Höhe von € 1.733,30 (2011) + € 21.804,87 (2012) + € 3.673,08 (2013) festgestellt. • Die von der X-KG bzw. der X-GmbH gegenüber der in der Anzeige genannten Fa. C* für die Zeit vom 30. Juni bis 1. Dezember 2012 erbrachten Leistungen wurden anhand der Meldungslegungs-Blätter, in welchen u.a. die beschäftigen Personen, Ort, Datum, Tätigkeit und allfällige besondere Vorkommnisse aufscheinen, überprüft. Und tatsächlich: Zwar waren die Erlöse für den Einsatz im Ausmaß von 3.968 Stunden erfasst, der Lohnaufwand für die eingesetzten 10 Personen aber nicht oder nicht richtig; die teilweise bei der Krankenkasse gar nicht gemeldeten 7 Arbeitnehmer wurden also wohl schwarz bezahlt; die nicht berechneten und nicht entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben haben € 1.897,86 betragen (Unterlagen Fahndungsakt Bl. 30 f). Die betraglich von den Prüfern erwähnten Fehlbeträge an Erlösen haben sich auch deswegen ergeben, weil laut deren Recherchen bei den Kunden der X-KG bzw. der X-GmbH die Erlöse aus folgenden Geschäftsfällen in den steuerlichen Rechenwerken nicht enthalten waren (Stellungnahme der Prüfer zu den Beschwerden gegen die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchungen, Seite 2 bis 4): • FF: Erlöse 2012 nicht verbucht. • MM: Erlöse für Security bei den Veranstaltungen vom 23. Juni 2012, 23. und 24. November 2012, sowie vom 2. Februar 2013 nicht verbucht. • GA: Erlöse für Security bei den Veranstaltungen vom 16. Juni 2012, 11. August 2012, 1. Dezember 2012, 23. November 2012 nicht verbucht. • TM: Erlös aus Stellung Security für Veranstaltung 6. Juni 2012 nicht verbucht. • FE: Erlöse für Security bei der Veranstaltung 27. bis 29. April 2012 nicht verbucht. • GW: Erlös für Security "Beachparty" am 19. Mai 2012 nicht verbucht. • FO: Erlöse 2012 nicht verbucht. • FA: Erlöse für Security 13. Jänner 2012, 10. März 2012, 23. März 2012, 30. März 2012 nicht verbucht. • SC: Erlöse für Security 20. und 21. Juli 2012 nicht verbucht. • JF: Erlöse für Security 23. März und 11. August 2012 nicht verbucht. Bei folgenden Einsätzen war zusätzlich nach den Feststellungen der Prüfer für Beschäftigte der geprüften Unternehmen die SV-Anmeldung unterblieben, wohl weil diese schwarz entlohnt worden waren (Stellungnahme der Prüfer zu den Beschwerden gegen die Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchungen, Seite 2 bis 4): • MM: 11. Februar 2012 • GA: 4. Mai 2013 • FG: 24. Mai 2013 (6 Personen), 25. Mai 2013 (8 Personen) • MH: 30. und 31. August 2013 • DF: Im August 2011 6 Personen nicht gemeldet • MA: 27. Mai 2012, 28. Mai 2012. Im Fahndungsakt finden sich auch Unterlagen über von der X-KG im Mai 2011 und Mai 2012 an den Verein "FW" geleisteten Veranstaltungsschutz (Rechnungen vom 7. Mai 2011 und vom 14. Mai 2012, Fahndungsakt Bl. 146 f). Laut den - entweder von den Geschäftspartnern erhaltenen oder in der Buchhaltung aufgefundenen - Rechnungen (Fahndungsakt Bl. 146 f) waren € 2.080,00 und € 3.628,80 für 102 bzw. 189 Einsatzstunden bezahlt worden. An den Veranstaltungstagen waren aber nur 2 (an anderer Stelle: 6) Arbeitnehmer angemeldet; die weiteren Arbeitnehmer waren in der Lohnbuchhaltung der X-GmbH bzw. der X-KG nicht erfasst gewesen (Fahndungsakt Bl. 33, 86). Konfrontiert mit einem Gruppenfoto, welches 25 Personen, darunter die beiden Verdächtigen, in der Arbeitsmontur der "X", mit Datum 12. Mai 2012 zeigt (Fahndungsakt Bl. 66, 148), äußerten sich Bf.1 und Bf.2 am 27. Mai 2014 anlässlich einer Betriebsbesichtigung durch die Betriebsprüfer, dass nur die Personen, die angemeldet gewesen seien, auf der WP als Security gearbeitet hätten und das Unternehmen - erstaunlicherweise - nur 2012 bei der WP tätig gewesen wäre (Fahndungsakt Bl. 33). Noch erstaunlicher änderte Bf.2 diese Einlassungen ab und behauptete mit E-Mail vom 1. Juli 2014, dass das Unternehmen die Bewachung der WP weder 2011 noch 2012 durchgeführt hätte. 2012 wären Mitarbeiter lediglich zum Zwecke eines Werbefotos vor Ort tätig gewesen. Beide Rechnungen seien gefälscht und würden angezeigt (Fahndungsakt Bl. 145). Die versuchte Erklärung wurde von den Prüfern offensichtlich als nicht ausreichend durchdachte Schutzbehauptung verstanden: Laut Foto waren die beiden Firmenchefs mit 23 Mitarbeitern am Veranstaltungstag 12. Mai 2012 vor Ort. Was liegt näher als die Annahme, dass diese Mitarbeiter bzw. zumindest ein Teil davon deswegen vor Ort gewesen ist, weil sie dort einen Veranstaltungsschutz geleistet haben? Und wenn - lebensfremd - dort keine Security geleistet wurde: Dann wären ja 23 Mitarbeiter dafür zu bezahlen gewesen, sich dort am Ort des Geschehens einzufinden und an der Erstellung von Werbeaufnahmen mitzuwirken, womit es wohl eine Erfassung in Lohnkonten bzw. Auszahlungsbelege an Mitarbeiter etc. hätte geben müssen. Dem nunmehrigen - als offenkundig unwahr verstandenen - Vorbringen der Bf.2 stand auch entgegen die Aussage von AZ, eines damaligen Mitarbeiters der Verdächtigen, wonach alle auf dem Foto aufscheinenden Personen mit Ausnahme von Bf.2 und Bf.1 auch 2012 bei der WP im Sicherheitsdienst gearbeitet hätten (Fahndungsakt Bl. 149 ff). D. Mit Stellungnahme der Steuerfahndung, Team Wien 4, für das Finanzamt Waldviertel vom 18. März 2015 an den Vorsitzenden des Spruchsenates II [III] beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde, adressiert aber an den "Vorsitzenden des Spruchsenates beim Finanzamt 9/18/19 und Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde", Fahndungsakt Bl. 75), wurde diesem berichtet, dass gegen Bf.2 und Bf.1 der Verdacht bestünde, sie hätten gemeinsam im Amtsbereich des Finanzamtes Waldviertel als für die steuerlichen Belange der X-GmbH verantwortliche Geschäftsführer fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen betreffend die genannte GmbH vorsätzlich, wobei es ihnen darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, a.) 2012 unter Verletzung der abgabenrechtlichen [...] Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2011 eine Verkürzung von Umsatz und Körperschaftsteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt, indem sie Umsätze und Erlöse im buchhalterischen Rechenwerk der GmbH und in der Folge in den Jahressteuererklärungen nicht erfasst hätten, sodass zu niedrige Bescheide erlassen wurden, b.) in der Zeit von März 2012 bis zum Berichtszeitpunkt betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2012 bis laufend unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt, indem Umsätze nicht erfasst und die diesbezüglichen Zahllasten nicht entrichtet wurden, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie c.) in der Zeit von Februar 2012 betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2012 bis laufend unter Verletzung der Verpflichtung zur "Abgabe" [Führung] von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 [sowie dazu ergangener Verordnungen] entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlägen zu diesen in noch festzustellender Höhe bewirkt, indem sie Lohnauszahlungen in Lohnkonten nicht erfasst bzw. gar keine Lohnkonten geführt und Lohnsteuern nicht [einbehalten und] abgeführt bzw. die weiteren Lohnabgaben nicht entrichtet hätten, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und hiedurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 38 Abs. 1 FinStrG (idF BGBl I 2012/112) iVm § 33 Abs. 1 FinStrG [Fakten Pkt. a.)], nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Fakten Pkt. b.)] und nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG [Fakten Pkt. c.)] begangen (Fahndungsakt Bl. 78 f). Die Stellungnahme stützt sich auf die in Pkt. C beschriebene Akten- und Beweislage, interpretiert diese aber dergestalt, dass die verfahrensgegenständliche, offenbar nur zum Teil in steuerlichen Rechenwerken erfasste unternehmerische Aktivität für den gesamten strafrelevanten Zeitraum lediglich der X-GmbH zuzuordnen wäre (Fahndungsakt Bl. 82 ff). E. Mit als "Durchsuchungsbefehlen" bezeichneten Anordnungen des tatsächlich zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates III beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde (in den schriftlichen Anordnungen irreführend ausgewiesen als "BMF FINANZAMT FINANZAMT WIEN 9/18/19 und Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde SPRUCHSENAT" und unterfertigt mit {Name} "Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien") nach § 93 Abs. 1 FinStrG, gerichtet statt an eine mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde (§ 93 Abs. 1 Satz 2 FinStrG) an das "BMF Steuerfahndung Team 4 ", jeweils vom 1. April 2015 wurde die Durchsuchung I. der Räumlichkeiten der X-GmbH an der Anschrift Adresse2 (Fahndungsakt Bl. 156 ff), II. der Wohnräumlichkeiten der Bf.2 und des Bf.1 an deren Hauptwohnsitz mit der Anschrift Adresse1 (Fahndungsakt Bl. 192 ff), sowie III. der Wohnräumlichkeiten des Bf.1 an seinem Nebenwohnsitz mit der Anschrift Adresse3 (Fahndungsakt Bl. 207 ff) angeordnet, um Gegenstände aufzufinden, die im Finanzstrafverfahren gegen Bf.2 und Bf.1 wegen des oben in Pkt. D. beschriebenen Verdachtes als Beweismittel in Betracht kämen. Derartige Beweismittel wären alle die Jahre ab 2011 bis laufend betreffende Aufzeichnungen, wie insbesondere Erlösaufzeichnungen, Belege, die über die tatsächlichen Umsätze Aufschluss gäben, Unterlagen über Einkommen und Vermögenszugänge, Belege über Privataufwendungen und Lebenshaltungskosten der Verdächtigen, Sparbücher, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -verwendungen, Bankkonten, Bankschließfächer, EDV-Anlagen (Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobile Geräte wie Notebooks etc.), sonstige Speichermedien, sowie Hilfsmittel und Unterlagen, die der Ermittlung der tatsächlichen Umsätze der X-GmbH mit der StNr.2 dienen hätten können. In jeweils gleichlautenden Begründungen wird weiter ausgeführt: Bei der WKStA sei am 27. Juni 2013 ein anonymer Hinweis eingelangt, wonach "geringfügige" Beschäftigung und Überstunden mit Schwarzgeldzahlungen abgegolten würden, in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abgeführt und die dadurch lukrierten Erlöse in der Buchhaltung nicht erfasst würden. Im Zuge der Betriebsprüfung bei der X-GmbH, Prüfungszeitraum 2009 bis 2013 und Nachschau 2014 bzw. GPLA-Prüfung 2011 bis 2013 sei festgestellt worden, dass sich die in der Anzeige angeführten Malversationen als "richtig" [zutreffend] erwiesen hätten. Im Zuge der Betriebsbesichtigung am 27. Mai 2014 wären den Betriebsprüfern die Firmenräumlichkeiten gezeigt worden, in welchen "Unmengen" von Schachteln mit Firmenunterlagen gelagert seien. Die Verdächtigen wären nicht gewillt, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Auf die im Bericht vom "31." [tatsächlich wohl: 18.] März 2015 der Steuerfahndung [Text fehlt] werde verwiesen. Die Vorwürfe in der anonymen Anzeige betreffend Malta und schwarz vermietete Wohnungen könnten im Zuge der Betriebsprüfung nicht nachgewiesen werden. Eine genaue Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages betreffend [die verkürzten] Umsatzsteuern, Körperschaftsteuern und Lohnabgaben scheine zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich, aber in Hinblick auf [das Ausmaß] der entdeckten nicht erklärten Lohnzahlungen und nicht gebuchten Rechnungen wäre davon auszugehen, dass [Erlöse bzw. Umsätze] von zumindest 20% des erklärten Umsatzes in die Buchhaltung keinen Eingang gefunden hätten. Der strafbestimmende Wertbetrag betrage mehr als € 50.000,00. Die Zuständigkeit des Spruchsenates gründe sich auf § 58 Abs. 2 FinStrG, weil der strafbestimmende Wertbetrag sohin zwar voraussichtlich € 33.000,00, nicht aber € 100.000,00 übersteige. [Der Verdacht] gründe sich auf die vorliegende Aktenlage (elektronischer und körperlicher Steuerakt) [deren Details oben in Pkt. B. und C. beschrieben wurden], sowie auf die anonyme Anzeige bei der WKStA laut Pkt. A.. Aufgrund der bisherigen Erhebungen der Steuerfahndung sei anzunehmen, dass Beweismaterial an [in] den zu durchsuchenden Räumlichkeiten gelagert werde. Die Hausdurchsuchung dienten der Auffindung und Sicherstellung von Gegenständen, die für die Aufklärung der Straftaten von Bedeutung wären. Insbesondere wäre zu erwarten, dass in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Unterlagen bezüglich der tatsächlich erzielten Einkünfte und Umsätze für die Jahre 2011 bis dato aufgefunden und sichergestellt werden könnten. Die Hausdurchsuchungen seien im Hinblick auf den aufzuklärenden Sachverhalt jedenfalls verhältnismäßig und mangels anderer verlässlicher Beweismittel nicht substituierbar. Das angestrebte Ziel, nämlich die lückenlose Aufklärung der oben beschriebenen deliktischen Handlungsweisen stehe zu einem eventuellen Eingriff in die Rechte unbeteiligter Dritter keineswegs außer Verhältnis und könne auf anderem Wege nicht mit derselben Aussicht auf Erfolg erreicht werden (Fahndungsakt Bl. 159 ff, 195 ff, 210 ff). F. Am 16. Juni 2015 sind nun Organwalter der Steuerfahndung, Team Wien 4, an der Wohnanschrift der Verdächtigen in der Adresse1, erschienen und haben dort um 08.15 Uhr die für diesen Ort ausgestellte Durchsuchungsanordnung laut Pkt. E vorgewiesen, wobei aber eine Unterschriftsleistung noch verweigert wurde (Fahndungsakt Bl. 192). Eine Kopie der Anordnung konnte später im Zuge der Amtshandlung an den einschreitenden Rechtsanwalt der damaligen Verteidigerin der Verdächtigen ausgefolgt werden (Fahndungsakt Bl. 199). Vor Beginn der Durchsuchung der Wohnung erging die Aufforderung, das Gesuchte (Gegenstände der in der Durchsuchungsanordnung genannten Art) freiwillig herauszugeben und dadurch oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen, woraufhin Bf.1 sich äußerte wie folgt: "Zu dem im Durchsuchungsbefehl angeführten Tatvorwurf möchte ich auf Anraten meines Rechtsanwaltes [...] keine Stellung nehmen. An der Wohnadresse befinden sich jedenfalls keine Geschäftsunterlagen der gesuchten Art, weshalb diese auch nicht freiwillig herausgegeben werden können. Ich werde von den einschreitenden Beamten darauf hingewiesen, dass ich daher die Durchsuchung nicht abwenden kann." (Niederschrift, Fahndungsakt Bl. 199 f). Mit der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten der Verdächtigen in Anwesenheit der Bf.2 (ihr Ehemann hat nach Aufnahme der ersten Niederschrift die Wohnung verlassen, um bei der Durchsuchung der Geschäftsräume anwesend zu sein) wurde tatsächlich um 09.30 Uhr begonnen (Fahndungsakt Bl. 201). Bei der Durchsuchung wurden 2 Ordner, ein Kuvert mit Fahrtenbüchern und lose Unterlagen sowie zwei Sparbuchdepotschrank-Schlüssel beschlagnahmt. (Fahndungsakt Bl. 201). Ebenfalls sichergestellt mittels Spiegelung wurde der Inhalt von zwei in der Wohnung aufgefundenen USBSticks, von zwei Notebooks und einer externen Harddisk (Fahndungsakt Bl. 204). Die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten wurde um 15.15 Uhr beendet (Fahndungsakt Bl. 201). G. Am 16. Juni 2015, 10.05 Uhr, wurde das Original (?) der Anordnung zur Durchsuchung der Räumlichkeiten der X-GmbH laut Pkt. E an der Anschrift Adresse2, dem Verteidiger der Verdächtigen übergeben (Fahndungsakt Bl. 156). Danach wurde Bf.1 in Anwesenheit seines Anwaltes aufgefordert, das Gesuchte (Gegenstände der in der Durchsuchungsanordnung genannten Art) freiwillig herauszugeben und dadurch oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen, woraufhin Bf.1 sich äußerte wie folgt: "Die im Durchsuchungsbefehl angeführten Unterlagen können freiwillig nicht herausgegeben werden, da die Buchhaltung der Firma X beim Steuerberater geführt wird und sich daher an dieser Adresse keine Unterlagen befinden, die vom Hausdurchsuchungsbefehl umfasst sind." (Niederschrift, Fahndungsakt Bl. 163 f). Mit der Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der X-GmbH an der genannten Anschrift in Anwesenheit des Bf.1 wurde tatsächlich um 10.30 Uhr begonnen (Fahndungsakt Bl. 165). H. Am 16. Juni 2015, 08.00 Uhr, wurde von Beamten der Steuerfahndung der Nebenwohnsitz des Bf.1 in Adresse3, aufgesucht, um die Durchsuchungsanordnung laut Pkt. E zu vollziehen. Weil vor Ort niemand anwesend gewesen ist, wurde mittels angeforderten Schlüsseldienst die Wohnungstür aufgeschlossen und in der Zeit vom 10.40 bis 11.55 Uhr die Ferienwohnung durchsucht, wobei keine gesuchten Beweismittel gefunden wurden (Fahndungsakt Bl. 214). Kopien der Durchsuchungsanordnung wurde beim Finanzamt Waldviertel hinterlegt bzw. Bf.1 um 17.30 Uhr ausgefolgt (Fahndungsakt Bl. 207, 217). I. Die Fahndungsorgane hatten trotz der unzulänglichen Adressierung der Durchsuchungsanordnungen zutreffend erkannt, dass sie als Organe des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde einschreiten, und haben sich auch solcherart deklariert (Fahndungsakt Bl. 152, 163, 165, 191, 199, 201). Trotz der unzutreffenden Eigenbezeichnung des am 1. April 2015 die Durchsuchungen anordnenden Organes hatten sie auch registriert, dass sie im Auftrag eines - zur Auftragserteilung tatsächlich sachlich zuständigen - Vorsitzenden eines Spruchsenates tätig werden und haben dies ebenfalls gegenüber Bf.2 und Bf.1 dargestellt (Niederschriften vom 16. Juni 2015, aufgenommen mit Bf.1, Fahndungsakt Bl. 163 und 199: "nach Ausfolgung des schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehles (Bescheides) vom 01.04.2015, ausgestellt vom hierfür zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates, Zl. SpV3"; Niederschriften vom 16. Juni 2015 gemäß § 93 Abs. 6 FinStrG, aufgenommen mit Bf.1 und Bf.2, Fahndungsakt Bl. 165 und 201: "wurde ... kraft schriftlicher Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates vom 01.04.2015"). Nicht ausreichend bedacht worden war von den einschreitenden Beamten aber der Umstand, dass natürlich der "zuständige" Spruchsenatsvorsitzende, welcher ihnen die Anordnung zur Durchsuchung unter Vergabe der korrekten Geschäftszahl erteilt hatte, auch derjenige sein musste, welcher in dieser Funktion als weisungsfreies Organ des zuständigen Finanzamtes als Finanzstrafbehörde eingeschritten war, nämlich als das des Finanzamtes Waldviertel. Irrtümlich formulierten sie daher in diversen Dokumenten, dass ihnen die Durchsuchungsanordnung (der "Hausdurchsuchungsbefehl") vom Vorsitzenden eines Spruchsenates als Organ eines anderen Finanzamtes erteilt worden sei (siehe ihre Eigenbezeichnung laut Fahndungsakt Bl. 163, 165, 191, 199, 201, 217: "Steuerfahndung Team Fahndung Wien 4", "f. d. Finanzamt Waldviertel, Standort Krems, als Finanzstrafbehörde", "i. A. d. [ergänze: Vorsitzenden des] Spruchsenates als Organ des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg"). Die Beschwerdeführer selbst haben sich durch diese Fehlbezeichnungen nicht irritieren lassen und zutreffend die von ihnen bekämpften "Durchsuchungsbefehle" als vom [Vorsitzenden des] Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Waldviertel [als Finanzstrafbehörde] verstanden (siehe Seite 2 des Schriftsatzes). J. Bei der Suche nach Beweismitteln zur Klärung des Verdachtes einer bei der X-GmbH erfolgten Verdunkelung - wie oben ausgeführt - von Erlösen, Umsätzen und Lohnzahlungen in der Wohnung der Verdächtigen und in den Geschäftsräumlichkeiten der X-GmbH am 16. Juni 2015 ist den einschreitenden Fahndungsorganen offenkundig aufgefallen, dass die aufgefundenen Belege, jedenfalls für den als strafrelevant erachteten Zeitraum 2011 und 2012 bezüglich Objektüberwachung und Veranstaltungsschutz, wenn nicht lediglich auf "X" lautend, als Leistungserbringerin die X-KG ausgewiesen haben. Hatte dies der Realität entsprochen, wäre diesbezüglich nicht (oder nicht nur) die genannte GmbH, sondern die X-KG operativ tätig gewesen. Wären die dem Fiskus verheimlichten Vorgänge insoweit der KG zuzuordnen, wären dort Umsätze und Erlöse verheimlicht und Schwarzlöhne an Arbeitnehmer, die gar nicht oder nur als geringfügig beschäftigt gemeldet gewesen waren, ausbezahlt worden; statt einer Verkürzung an Umsatzsteuer bzw. von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, an Körperschaftsteuer und Lohnabgaben bei der X-GmbH wären insofern - so der Verdacht - eine Verkürzung an Umsatzsteuer bzw. von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und an Lohnabgaben bei der X-KG sowie mittels zu niedriger Festsetzungen an Gewinnen der KG letztlich auch Verkürzungen an Einkommensteuer bei den Verdächtigen als Gesellschafter der KG eingetreten. Ihre Wahrnehmungen haben die Fahndungsorgane veranlasst, mit dem zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden fernmündlich Rücksprache zu halten. Diese Rücksprache scheint etwa ab 15.30 Uhr zustande gekommen zu sein (jedenfalls wohl bereits nach Beendigung der Durchsuchung der Wohnung der Verdächtigen laut Pkt. F - andernfalls wäre mutmaßlich mit dem Abschluss der Durchsuchung bis zum Eintreffen der ergänzenden Verfügung des Vorsitzenden noch zugewartet worden). K. Als Ergebnis dieser telefonischen Berichterstattung hat der Vorsitzende des Spruchsenates III beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde seinen Durchsuchungsauftrag bezüglich der Wohnung der Verdächtigen an der Anschrift Adresse1, und bezüglich der Geschäftsräumlichkeiten an der Anschrift Adresse2, auf solche in den schriftlichen Durchsuchungsanordnungen beschriebene Beweismittel erweitert, welche der Ermittlung der tatsächlichen Umsätze der X-KG mit der StNr.1 dienen könnten. Über diese fernmündliche Erweiterung der Durchsuchungsanordnungen durch den Spruchsenatsvorsitzenden wurden Bf.1 und der einschreitende Verteidiger beider Verdächtigen um 15.55 Uhr von den Fahndungsorganen in den Geschäftsräumlichkeiten der X-GmbH mündlich informiert (Niederschriften vom 16. Juni 2015, Fahndungsakt Bl. 166). L. Bei der um 10.30 Uhr begonnenen Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der X-GmbH (oben Pkt. G) wurden insgesamt 31 Ordner und 10 Kuverts DinA4, beschlagnahmt (Fahndungsakt Bl. 169 f) sowie der Dateninhalt von drei PCs komplett und einer externen Festplatte teilweise, soweit relevant, sichergestellt (Fahndungsakt Bl. 168). Die Amtshandlungen der Steuerfahndung in den Geschäftsräumlichkeiten der X-GmbH wurden um 18.00 Uhr beendet (Fahndungsakt Bl. 165). M. Am 17. Juni 2015, 14.16 bzw. 14.18 Uhr, wurde an die Steuerfahndung der Text zweier adaptierter schriftlicher Durchsuchungsanordnungen ("Durchsuchungsbefehle") des zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden betreffend die Wohnung der Verdächtigen an der Anschrift Adresse1, und betreffend die Geschäftsräumlichkeiten der X-GmbH an der Anschrift Adresse2, gefaxt. Die adaptierten Anordnungen mit der Geschäftszahl "SpV3" [gemeint SpV3] sind irreführend ausgewiesen als solche des "Spruchsenates" beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, 1030 Wien, Marxergasse 4, als Organ des Finanzamtes Waldviertel, unterfertigt mit {Name} "Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien") und gerichtet statt an eine mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde (§ 93 Abs. 1 Satz 2 FinStrG) an das "BMF Steuerfahndung Team 4 1110 Wien Brehmstraße 14" (Fahndungsakt Bl. 172 ff). Von den mit der Causa befassten Organen der Steuerfahndung wurden diese Anordnungen zutreffend als solche des zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden erkannt und korrekt als die schriftlichen Ausfertigungen der am Vortag fernmündlich gegebenen Erweiterungen der diesbezüglichen Durchsuchungsanordnungen vom 1. April 2015 im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 5 FinStrG verstanden (Fahndungsakt Bl. 153). Die Texte der schriftlichen Ausfertigungen über die Ausdehnung der Durchsuchungsanordnung wurden unverzüglich per Fax von der Steuerfahndung an die Kanzlei der Verteidigerin der Verdächtigen und an eine weitere Empfangsstelle, mutmaßlich an das Faxgerät der X-GmbH weitergeleitet (Fahndungsakt Bl. 187 f). Die Weiterleitung per Fax wurde als Zustellung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 5 FinStrG verstanden (Fahndungsakt Bl. 153). In diesen schriftlichen Ausfertigungen der Ausdehnungen der Durchsuchungsanordnung wurde nun - wie bereits erwähnt - auch angeordnet, nach Gegenständen zu suchen, die als Beweismittel zur Ermittlung der tatsächlichen Umsätze der X-KG dienen könnten. Es bestünde nämlich auch der Verdacht, dass Bf.1 und Bf.2 gemeinsam im Amtsbereich des Finanzamtes Waldviertel als für die abgabenrechtlichen Belange der KG verantwortliche Kommanditisten [der] X-KG fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen vorsätzlich, wobei es ihnen darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, a.) 2012 unter Verletzung der abgabenrechtlichen [...] Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2011 eine Verkürzung von Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer [wohl gemeint: Einkommensteuern betreffend die Verdächtigen] in noch festzustellender Höhe bewirkt haben, indem sie Umsätze und Erlöse im buchhalterischen Rechenwerk der KG und in der Folge in den Jahressteuererklärungen bzw. der Erklärung zur Feststellung der Einkünfte nicht erfasst hätten, sodass zu niedrige Bescheide erlassen wurden, b.) in der Zeit von März 2012 bis zum Berichtszeitpunkt betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2012 bis laufend unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt haben, indem Umsätze nicht erfasst und die diesbezüglichen Zahllasten nicht entrichtet wurden, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten haben, sowie c.) in der Zeit von Februar 2012 betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2012 bis laufend unter Verletzung der Verpflichtung zur "Abgabe" [Führung] von dem § 76 EStG 1988 [sowie dazu ergangener Verordnungen] entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlägen zu diesen in noch festzustellender Höhe bewirkt haben, indem sie Lohnauszahlungen in Lohnkonten nicht erfasst bzw. gar keine Lohnkonten geführt und Lohnsteuern nicht [einbehalten und] abgeführt bzw. die weiteren Lohnabgaben nicht entrichtet hätten, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten haben, und hiedurch (weitere) gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach § 38 Abs. 1 FinStrG (idF BGBl I 2012/112) iVm § 33 Abs. 1 FinStrG [Fakten Pkt. a.)], nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Fakten Pkt. b.)] und nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG [Fakten Pkt. c.)] begangen haben (Fahndungsakt Bl. 173 ff und 180 ff). In der Begründung wurde nunmehr ergänzend auch auf eine Geschäftstätigkeit der X-KG verwiesen, als deren Kommanditisten die Verdächtigen fungiert haben. Sie hätten auch für die abgabenrechtlichen Belange dieses Unternehmens verantwortlich gezeichnet. Im Zuge der Hausdurchsuchungen vom 16. Juni 2015 seien an der Betriebsadresse der X-GmbH sowie an der Wohnanschrift der Verdächtigen Unterlagen zur X-KG im [für den] betreffenden Zeitraum (ab 2011 bis laufend) gesichtet worden. Da die Verdächtigen Kommanditisten dieser KG sind und die [bereits verfahrensgegenständliche] X-GmbH der Komplementär der KG [gewesen] ist, sei es zur lückenlosen Feststellung der tatsächlichen Einkünfte und Erlöse aus der Geschäftstätigkeit der GmbH notwendig, auch die Geschäftsunterlagen der KG zu beschlagnahmen (Fahndungsakt Bl. 173 ff und Bl. 180 ff). N. Sowohl Bf.1 als auch seine Ehegattin Bf.2 haben 1. gegen "die beiden Durchsuchungsbefehle" [welche; es waren ja drei!] des [ergänze: Vorsitzenden des] Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Waldviertel vom 1. April 2015, GZ. SpV3, ausgefolgt am 16. Juni 2015, 2. gegen die mündliche [fernmündliche] Erweiterung der Durchsuchungsanordnung durch den Spruchsenatsvorsitzenden betreffend "Räumlichkeiten und Unterlagen" [tatsächlich: Verdacht und Beweismittel] bezüglich der X-KG, mitgeteilt am 16. Juni 2015 um 15.55 Uhr, und 3. gegen die "schriftlichen Durchsuchungsbefehle" [die schriftlichen Ausfertigungen der mündlichen Anordnung vom Vortag, die Durchsuchungen auszuweiten], erteilt vom [Vorsitzenden des] Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Waldviertel, GZ. SpV3, jeweils zugestellt am 17. Juni 2015, mit Schriftsatz ihrer damaligen Verteidigerin vom 13. Juli 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Dass mit den "beiden" Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden in Pkt. 1. des Schriftsatzes tatsächlich wohl alle drei Durchsuchungsanordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden vom 1. April 2015 in der Finanzstrafsache gegen Bf.1 und Bf.2 gemeint waren, erschließt sich wohl aus dem Umstand, dass gegen alle drei Anordnungen entsprechende Kritik geübt wird (Seite 7: Durchsuchungen an drei Standorten unverhältnismäßig). Anzumerken ist auch, dass die Beschwerden laut Pkt. 2 und Pkt. 3 erkennbar denselben Verfahrensgegenstand betreffen, weil eben die am 17. Juni 2015 zugestellten "Durchsuchungsbefehle" sich als die schriftlichen Ausfertigungen der am Vortag erteilten Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden erweisen. O. In ihren Rechtsmitteln gegen die erteilten und in der Folge modifizierten Durchsuchungsanordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden geben die Beschwerdeführer zu erkennen, dass sie sich nicht nur durch die erteilten Anordnungen, sondern auch durch die Durchführung dieser Anordnungen bzw. durch ein angebliches Überschreiten der Anordnungen als Ausübung einer verwaltungsbehördlichen unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten beeinträchtigt fühlen. Laut bestehender Geschäftsverteilung wurde hiefür die Entscheidung einem anderen Richter des Bundesfinanzgerichtes übertragen. P. Die Ausführungen in der Begründung der Beschwerden gegen die Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden lauten wie folgt: 1. Jede Hausdurchsuchung sei ein schwerwiegender Grundrechtseingriff; sie dürfe nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen aufgrund eines richterlichen Befehls erfolgen. Voraussetzung jeder Hausdurchsuchung sei ein „doppelter Verdacht“; zunächst müsse ein begründeter konkreter Tatverdacht wegen eines bestimmten Finanzvergehens bestehen, weiters der Verdacht, dass sich in den Räumlichkeiten das Gesuchte befindet. Es gelte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit (Übermaßverbot), wonach staatliche Eingriffe im Verhältnis zum geschützten Rechtsgut angemessen sein müssen. Dieser Grundsatz sei in § 57 Abs 5 FinStrG auch einfachgesetzlich ausdrücklich normiert: Die Finanzstrafbehörde dürfe bei der Ausübung von Befugnissen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung müsse in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen dürfe die Finanzstrafbehörde nur jene ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzliche Befugnisse seien in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Person achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt. Jede Hausdurchsuchung bedürfe daher zunächst eines Tatverdachtes; nur wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat begründen, dürfe eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme angeordnet werden. Das Vorliegen eines auf konkrete Tatsachen gestützten Tatverdachts sei Anordnungsvoraussetzung; nur wenn der Verdacht besonders – durch bestimmte Tatsachen – begründet werden könne, sei auch der Grundrechtseingriff zur Aufklärung des Verdachts angemessen. Der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht unterliege höheren Anforderungen als der bloße Anfangsverdacht; er erfordere eine konkretisierte Verdachtslage auf Basis ganz bestimmter – in der Anordnung zwingend zu benennender – Tatsachen. Die beiden bekämpften Durchsuchungsanordnungen führten zum Tatverdacht lediglich aus, dass bei der WKStA am 27. Juni 2013 ein anonymer Hinweis eingelangt sei, wonach geringfügige Beschäftigungen und Überstunden mit Schwarzgeldzahlungen abgegolten und Schwarzumsätze erzielt werden seien. Diese Behauptungen hätten sich anlässlich einer Prüfung teilweise als zutreffend erwiesen. („Bei der Betriebsprüfung der Firma X-GmbH (....) wurde festgestellt, dass sich die in der anonymen Anzeige angeführten Malversationen als richtig erwiesen haben“), teilweise als falsch („Die Vorwürfe in der anonymen Anzeige betreffend „Malta“ und „Wohnungen werden schwarz vermietet“ konnten im Zuge der Betriebsprüfung nicht nachgewiesen werden“). Die Verdächtigen seien nicht gewillt, bei der Sachaufklärung mitzuwirken; auf einen Bericht vom 31. März 2015 der Steuerfahndung werde verwiesen. Keine einzige dieser „Feststellungen“ (?) enthalte ganz bestimmte Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat begründen. Eine anonyme Anzeige, die sich teilweise als falsch herausgestellt habe (die jedenfalls im Zuge der Betriebsprüfung nicht verifiziert werden konnte) sei von vornherein nicht einmal geeignet, einen bloßen Anfangsverdacht zu begründen; niemals könne die zitierte anonyme Anzeige als Begründung einer Hausdurchsuchungsanordnung ausreichend sein. Der Verweis auf einen Bericht der Steuerfahndung vom 31. März 2015 könne nie die Erwähnung bestimmter Tatsachen (also ganz bestimmter Umstände, Handlungen oder Unterlassungen der Beschuldigten) in der Durchsuchungsanordnung substituieren. Der Verteidiger habe im Zuge der Durchführung der Hausdurchsuchungen mehrfach bei den intervenierenden Beamten nachgefragt, um Aushändigung dieses (angeblichen) Berichts vom 31. März 2015 gebeten und beantragt, dass zumindest die Ergebnisses des bisherigen Ermittlungsverfahrens ausgefolgt oder mündlich eröffnet werden (siehe Niederschrift vom 16. Juni 2015 zu SpV3). Der Verteidiger habe weiters darauf hingewiesen, dass ihm und auch der steuerlichen Vertretung der Abgabenschuldnerin sowie den beiden Beschuldigten [Verdächtigen] selbst diese angeblichen Erhebungsergebnisse sowie der angeführte Bericht vom 31. März 2015 der Steuerfahndung gänzlich unbekannt seien (dieser Zustand halte bis heute an). Es sei rechtswidrig, eine Hausdurchsuchungsanordnung auf angeblich anlässlich der Betriebsprüfung festgestellte und in einem angeblichen Bericht der Steuerfahndung niedergeschriebene Tatsachen zu gründen, ohne diese Tatsachen nicht auch im Hausdurchsuchungsbefehl (zumindest rudimentär) anzuführen. Zwischenzeitig habe der Verteidiger beschränkt Akteneinsicht erhalten; entgegen § 79 Abs 3 FinStrG wären praktisch nur jene Unterlagen ausgehändigt worden, die bereits im Zuge der Haudurchsuchung ausgefolgt worden sind. In die angeblichen „Prüfungsfeststellungen“, wonach sich „die in der anonymen Anzeige angeführten Malversationen als richtig erwiesen hätten“, wäre neuerlich keine Einsicht gewährt worden. Ein einziger Bericht der Steuerfahndung wäre übermittelt worden, aber beim wesentlichen Inhalt der anonymen Anzeige unkenntlich gemacht gewesen; ebenso wären die Seiten 8 bis 12 zur Gänze von der Akteneinsicht ausgenommen worden, die die angeblich relevanten Prüfungsfeststellungen enthalten (laut Inhaltsverzeichnis auf Seite 3 „Der inkriminierte Sachverhalt“). Zusammenfassend lasse sich daher festhalten: In den vier [tatsächlich laut Zählweise: 3 oder 5] Hausdurchsuchungsbefehlen sei der „inkriminierte Sachverhalt“ in rechtswidriger Weise nicht genannt. Sie enthielten keine einzige bestimmte Tatsache, die den (über einen Anfangsverdacht hinausgehenden) Verdacht einer Straftat begründen, sondern nur den Verweis auf eine anonyme Anzeige und angebliche behördliche Beweismittel, die aber weder vorgelegt oder erörtert werden noch deren wesentlicher Inhalt in der jeweiligen Durchsuchungsanordnung genannt sind. Die angefochtenen 4 Durchsuchungsanordnungen seien qualifiziert rechtswidrig. Der Verteidiger gestatte sich den persönlichen Beisatz, dass es ihm bisher in rund 20 jähriger Berufstätigkeit noch nicht passiert sei, dass auf Basis eines Eintrages auf der Whistleblower Homepage (der durch Ermittlungen teilweise widerlegt, jedenfalls aber nicht bestätigt wurde) und dem Hinweis auf nicht näher dokumentierte Erhebungsergebnisse und Berichte mehrere Durchsuchungsanordnung ergehen. 2. Es gebe – jedenfalls nach dem gesamten Aktenstand des Verteidigers – im Akt der Finanzstrafbehörde […] keinen Bericht der Steuerfahndung vom 31. März 2015, wie er in der Durchsuchungsanordnung genannt sei. Es existiere nur ein Bericht vom 18. März 2015, der am 25. März 2015 beim Spruchsenat eingelangt sei. Die jeweiligen Durchsuchungsanordnungen stützten sich demnach auf ein nicht existentes Beweismittel. Selbst wenn diesbezüglich ein bloßer Schreibfehler vorläge, vermöge der Verweis auf einen angeblich existierenden Bericht vom 31. März 2015 die Anführung der „bestimmten Tatsachen“ nicht zu ersetzen. 3. Das Überschreiten der räumlichen, sachlichen und zeitlichen Grenzen der Hausdurchsuchungsanordnung sei nach der (nicht einheitlichen) Rechtsprechung nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt anfechtbar, sondern im Rahmen der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung selbst. Sowohl bei der Durchsuchung, als auch bei der Beschlagnahme wären die sachlichen Grenzen der Durchsuchungsanordnungen überschritten worden: Die beiden Durchsuchungsanordnungen vom 1. April 2015 ermächtigten die Steuerfahndung Team 4 nur, in den Räumlichkeiten der X-GmbH nach Aufzeichnungen zu suchen und diese sicherzustellen. In der gesamten Begründung der Anordnung werde nur auf die X-GmbH verwiesen. Die X-KG komme in jenen Anordnungen, die Grundlage für die Durchsuchungen gewesen sind, gar nicht vor. Es hätte daher am Tag der Beschlagnahme (16. Juni 2015) bis zum Zeitpunkt der mündlichen Erteilung der Durchsuchungsanordnung betreffend die X-KG durch den Vorsitzenden des Spruchsenates um 15:55 Uhr des genannten Tages weder in Unterlagen der X-KG Einsicht genommen werden dürfen noch [hätten] diese beschlagnahmt werden dürfen. Das Gegenteil wäre der Fall gewesen: Die Einsatzkräfte der Steuerfahndung hätten wahllos (und unterschiedslos) Unterlagen gesichtet und beschlagnahmt ohne Rücksicht darauf, ob diese die X-GmbH oder die X-KG betreffen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Erweiterung der Hausdurchsuchungsanordnung um 15:55 Uhr wären die im Verzeichnis der sichergestellten Unterlagen der Büroräumlichkeiten genannten 7 Kartons bereits fertig verpackt und in das Verzeichnis der sichergestellten Unterlagen aufgenommen gewesen. Die nachträglich erteilte mündliche Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenats könne die bereits erfolgten Einsichtnahmen und Beschlagnahmen nicht mehr legitimieren. Darüber hinaus sei gemäß § 93 Abs 1 letzter Satz FinStrG eine mündliche Anordnung nur zulässig, wenn „die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden“ könne. Die vom Gesetz geforderte „Gefahr im Verzug“ habe gegenständlich nie vorgelegen, wäre von den Organen der Steuerfahndung vor Ort nicht einmal behauptet worden und werde auch in den schriftlich nachgereichten Durchsuchungsbefehlen (Telefaxe vom 17. Juni 2015, 14:18 Uhr) weder behauptet noch begründet. Die mündliche Anordnung der Erweiterung der Hausdurchsuchung in Bezug auf Räumlichkeiten und Unterlagen der X-KG sei daher ebenso rechtswidrig wie die nachfolgenden schriftlichen Ausfertigungen. Die genannte Problematik sei offenbar ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Betriebsprüfer schlecht gearbeitet hätten: Den abgabenbehördlichen Prüfungsorganen […] sowie dem Lohnsteuerprüfer […] wären (zutreffend) jeweils Prüfungsaufträge ausgestellt worden, die die X-KG einerseits und die X-GmbH andererseits betreffen. Mit den Prüfern sei ausführlich erörtert worden, dass die X-GmbH gegenständlich nicht bloß Geschäftsführungsfunktion innehabe, sondern die Trennung in GmbH und KG auch für die unterschiedlichen betrieblichen Tätigkeiten der X eine Rolle spiele. Die im gegenständlichen Kontext primär als maßgeblich erachteten Bewachungsleistungen (Personen- und Objektschutz) wären im gesamten Prüfungszeitraum bis zum 1. Jänner 2013 ausschließlich durch die X-KG ausgeführt worden. Nur im Rahmen dieses Unternehmens (nicht bei der X-GmbH) wären bis dahin geringfügig Beschäftigte gemeldet worden; nur die X-GmbH Co KG habe bis zum 1. Jänner 2013 jene Bewachungsleistungen erbracht, auf die sich die anonyme Anzeige beziehe. Gegenständlich sei daher in keiner Weise nachvollziehbar, wie man unter Punkt I. der Hausdurchsuchungsanordnungen vom 1. April 2015 der X-GmbH (SpV3) die vorsätzliche Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den inkriminierten Bewachungsleistungen vorwerfen könne.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300045/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300045.2015
Stammnummer
124417
Gültig
29.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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