…1 des Berichtes über die Außenprüfung vom 8. August 2013 - eine Verkürzung an Einkommensteuer 2009 in Höhe von € 46.436,09 und an Einkommensteuer 2010 in Höhe von € 1.927,20 (insgesamt € 48.363,29) bewirkt habe. Beweiswürdigend führte der Spruchsenat aus…
…1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines…
…einer Einzelbeamtin, einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde. Es wäre zunächst Aufgabe der Einzelbeamtin/des Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde gewesen, den Antrag auf Vorlage an den Spruchsenat vom 9. November 2022 als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen. In der Folge wäre es Aufgabe des Vorsitzenden des Spruchsenates gewesen, seine…
…wie dies zuvor Aufgabe des das Untersuchungsverfahren leitende Behördenorgan gewesen ist. Ist dem so, ist ihm auch eine Kompetenz zur Verbindung von Finanzstrafsachen nach § 61 Abs. 1 FinStrG zugestanden. Es bestehen daher keine Bedenken, dass der Spruchsenatsvorsitzende auch im gegenständlichen Fall eine solche - tatsächlich auch…
…Der Nachweis der Mittelverwendung bzw. der Nachweis der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger wurde nicht erbracht. Mit Erkenntnis des Spruchsenates Salzburg II vom 02.07.2024 wurde über den Bf eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 verhängt. Er hat als verantwortlich handelnder Geschäftsführer…
…der Vertrag auf Übernahme der Geschäftsanteile rückabgewickelt werde. Nachdem der Antragsteller den Haftungsbescheid vom 7.9.2012 nicht erhalten habe, sei er nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 3.10.2012 schuldig gesprochen, vorsätzlich Abgaben verkürzt zu haben…
…zu ersehen, dass spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit die oben detailliert dargestellten Umsatzsteuervoranmeldungen weder gemeldet noch die Umsatzsteuervorauszahlungen fristgerecht entrichtet wurden. Das wäre Aufgabe des Beschuldigten als Geschäftsführer der **A-GmbH** gewesen. Da auch innerhalb der Monatsfrist keine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgt ist, konnte…
…sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd: die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und die Aufgabe des Betriebes, erschwerend: keinen…
…wenn Umsätze erzielt werden. Auch hat der Beschuldigte selbst angegeben, dass er nicht die finanziellen Mittel gehabt habe, die geschuldete Umsatzsteuer zu bezahlen. Entgegen der Annahme des Spruchsenates, dass der Beschuldigte keinen Verkürzungsvorsatz gehabt habe, wird vorgebracht, dass er von der Verkürzung zumindest laienhaft wusste…
…die aus den obigen Feststellungen resultierten. Die von der Prüferin festgesetzten Sicherheitszuschläge seien bei der Ermittlung der strafbestimmenden Wertbeträge außer Ansatz belassen worden. Als im Firmenbuch eingetragenem Geschäftsführer wäre es Aufgabe des Beschuldigten gewesen, für ein korrektes Rechenwerk und für die Einbringung inhaltlich richtiger Erklärungen…
…die Aufgabe des Genannten als Angestellter im Rahmen der GmbH darin bestanden, Zahlungen von Verbindlichkeiten, welcher Art auch immer, vorzunehmen, ohne dass er etwa konkret vom Beschuldigten beauftragt worden wäre, vorrangig die monatlichen Lohnabgaben an das Finanzamt abzuführen. Besonders bemerkenswert und überzeugend seien dem Spruchsenat…
…2031 fällig. Der Spruchsenat wertete die Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und die Aufgabe des Betriebes als mildernd, als erschwerend keinen Umstand. Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 113.181,75 und einer Strafdrohung von € 226.363,50 verhängte der Spruchsenat eine Geldstrafe von nur…
…Vergütungen des wesentlich beteiligten Geschäftsführers wurden diese Lohnnebenkosten überhaupt nicht geleistet. Weiters wurde der Bf. mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 13.9.2007 wegen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit a FinStrG rechtskräftig bestraft. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe des Geschäftsführers…
…Konecny ZPO vor § 266 Rz 8). Diese Überzeugungsbildung ist Aufgabe des Beweises, sohin der eigentliche Zweck des Beweisverfahrens (Rechberger/Simotta Zivilprozessrecht Rz 755). Das Beweismaß ist in aller Regel im Gesetz nicht explizit geregelt (Kotschnigg/ Pohnert in Kotschnigg Beweisrecht Einf Rz 97). Doch bedarf es…
…Nachdem mir das beide Fachleute bestätigt haben, habe ich nicht weiter nachgefragt." Grundsätzlich ist auf die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen: Bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist es Aufgabe des Unternehmers, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde…
…vor dem Spruchsenat I des Zollamts Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde zu verwerten. Auf Grund der Angaben des Beschuldigten ***Bf2*** steht fest, dass es sich bei den zollrechtlichen Vorgängen nicht um seine Aufgaben handelte. Dafür war sein Kollegen ***Bf3*** zuständig. Auf Grund der Größe des Unternehmens…
…2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Hat ein Täter…
…sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens [gemeint: der Finanzvergehen] der Abgabenhinterziehung auch schuldig erkannt worden, wobei er von Anfang an zu diesen Vorwürfen geständig gewesen sei. Es sei geradezu lebensfremd und absurd, wenn der Beschwerdeführer sich in den Verfahren vor den Spruchsenaten der Finanzämter Linz…
…war. IV. Aus all diesen Gründen beantragt der Beschuldigte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und stellt den Antrag, das Bundesfinanzgericht wolle das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats beim Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen als Finanzstrafbehörde SpS ***16*** vom 17.09.2024 aufheben, in eventu das vorgenannte…
…gegen die aber fristgerecht Einspruch erhoben wurde. Daher trat die Strafverfügung aus dem Rechtsbestand und ab diesem Zeitpunkt war es Sache des Spruchsenats über diese Angelegenheit zu erkennen. Im Einspruch bringt die Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass sie das vorgeworfene Finanzvergehen nicht grob fahrlässig begangen…