Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300028/2023
1. Finanzvergehen nach dem WiEReG und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit a FinStrG; 2. Antrag auf Spruchsenat nicht schon im Einspruch gegen die Strafverfügung gestellt, Aufhebung der Entscheidung wegen Unzuständigkeit des Spruchsenates: Keine Heilung gemäß § 64 Abs. 2 FinStrG, da die Unzuständigkeit nicht in der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/7300028/2023vom 12.10.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Innerhalb offener Frist bringen sohin die umseitig vertretene Gesellschaft und ***Bf1*** gegen die mündlich verkündete Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde fristgerecht zur Anmeldung. Hingewiesen wird, dass die Rechtsmittelangelegenheit nur jenen Bereich der Verurteilung betrifft, wo ein Schuldspruch und eine Geldstrafe wegen Vergehen nach WiEReG gegen den Verband ***Bf3*** und ***Bf1*** verhängt wurde.
Unzuständigkeit:
Das Bundesfinanzgericht hatte auf Grund der Beschwerden des Beschuldigten und der belangten Verbände in diesen Beschwerdeverfahren zu entscheiden, wobei die Beschwerdeanmeldung per Mail keine Rechtswirkung erzielen konnte. Dieser Umstand blieb jedoch dank der Beschwerdeanmeldung der Kanzlei LeitnerLeitner für alle drei Beschwerdeführer ohne Folgen.
Wie bereits oben in der Rechtslage dargestellt ist im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens nach Erlassung von Strafverfügungen gemäß § 143 FinStrG ein Antrag gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat im Einspruch gegen die Strafverfügung zu stellen.
Die Strafverfügungen gegen Herrn ***Bf1*** und die ***Bf4*** wurden am 19.4.2022, die Strafverfügung gegen die ***Bf2*** wurde am 22.4.2022 erlassen.
Dagegen wurden folgende Einsprüche eingebracht, worin jeweils kein Antrag auf Spruchsenat gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG gestellt wurde:
Einspruch der ***Bf4*** vom 17.5.2022
Einspruch vom 19.5.2022 durch Herr ***Bf1*** persönlich
Einspruch vom 20.5.2022 für Herrn ***Bf1*** durch die Steuerberatungskanzlei
Wiedereinsetzungsantrag der ***Bf2*** vom 22.7.2022 mit Nachreichung eines Einspruches zur Strafverfügung der ***Bf2***
Aus dem umfangreichen Strafakt ergibt sich, dass nach Erlassung der Strafverfügungen und Einbringung der dagegen gerichteten Einsprüche erst nach der Vollmachtsbekanntgabe von Rechtsanwalt Dr. **V2** für die ***Bf3*** vom 15. September 2022 mit Fax vom 9. November 2022 die Vorlage an den Spruchsenat für die ***Bf3*** beantragt wurde. Nach telefonischer Rückfrage vom 10. November 2022 sollte der Spruchsenatsantrag auch für den Geschäftsführer ***Bf1*** gelten.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in der Belehrung über das Einspruchsrecht in den verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen jeweils folgende Passage nachzulesen ist:
Für dieses Verfahren kann der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat beantragen; ein solcher Antrag ist im Einspruch zu stellen. Unterbleibt ein solcher Antrag, obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Einzelbeamten.
Der Beschuldigte und die belangten Verbände hatten gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG somit das Recht, die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat (hier: in ihrem jeweiligen Einspruch gegen die Strafverfügung) zu beantragen. Wenn jedoch in keinem der eingebrachten Einsprüche dieser Antrag gestellt wird, somit von keinem Beschuldigten oder Parteienvertreter die im § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG eröffnete Möglichkeit, im Einspruch gegen die Strafverfügung den Antrag auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat zu stellen, nachgekommen wird, obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses nach wie vor einer Einzelbeamtin, einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde.
Es wäre zunächst Aufgabe der Einzelbeamtin/des Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde gewesen, den Antrag auf Vorlage an den Spruchsenat vom 9. November 2022 als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen. In der Folge wäre es Aufgabe des Vorsitzenden des Spruchsenates gewesen, seine Unzuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen mit der Konsequenz, sodass die Strafentscheidungen zuständigkeitshalber durch die Einzelbeamtin bzw. den Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde zu erlassen gewesen wären.
Informativ darf festgehalten werden, dass § 64 Abs. 2 FinStrG nur den Fall regelt, "dass sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ergibt, daß die im § 58 Abs. 2 FinStrG umschriebenen Voraussetzungen für seine Entscheidungsbefugnis nicht gegeben sind."
Einerseits ist im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat die Frage der fehlenden Zuständigkeit, dass infolge des verspäteten Antrages auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat nach wie vor die Einzelbeamtin/der Einzelbeamte zuständig wäre, nie Thema gewesen, andererseits ist die Unzuständigkeit vom Bundesfinanzgericht vor der mündlichen Verhandlung festgestellt worden, sodass eine Heilung nach § 64 Abs. 2 FinStrG iVm § 157 FinStrG nach dem Gesetzeswortlaut hier nicht möglich ist.
Nachdem die Zuständigkeit auch im Bundesfinanzgericht - ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung - durch den Senatsvorsitzenden von Amtswegen wahrzunehmen ist, war das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufzuheben, da das unzuständige Organ der Finanzstrafbehörde (Spruchsenat statt Einzelbeamtin bzw. Einzelbeamter) entschieden hat.
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens wurde vorab Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. **V3** hat am 28. September 2023 telefonisch mitgeteilt, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet. Weitere Stellungnahmen sind innerhalb der gewährten Frist nicht eingelangt.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung basiert auf dem eindeutigen Gesetzestext, sodass hier eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.
Wien, am 12. Oktober 2023
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 64 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7300028/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300028.2023
- Stammnummer
- 142377
- Gültig
- 12.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF