…rechtlicher Hinsicht verantwortet der Beschuldigte somit die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag in Höhe von € 41.846,00. Bei der sich aus § 33 Abs. 5 FinStrG ergebenden Höchststrafe von bis zu € 83.692,00…
…Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im…
…02.2015 mündlich verkündeten und schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wurde der Bf. der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der G.GmbH vorsätzlich unter Verletzung…
…Das Verfahren war demnach diesbezüglich nach §§ 136, 157 FinStrG einzustellen. Bei Gesamtbetrachtung des Akteninhaltes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen lässt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eine für das Vorliegen der subjektiven Tatseite einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG geforderte Wissentlichkeit aus dem…
…Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes jeweils vom 28.12.2016 gegen die Erkenntnisse des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 24.11.2016, Strafnummern XYX und YXY, nach…
…hingegen die Vielzahl der Finanzvergehen [der erfolgten deliktischen Angriffe]. B. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Verteidigerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und ein Freispruch vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [die Einstellung des diesbezüglich verfahrensgegenständlich anhängigen Finanzstrafverfahrens]…
…das Straferkenntnis betreffend A hinsichtlich seines gesamten Inhaltes und Umfanges nach Beschwerde erhoben und unter Verweis auf seine an den Spruchsenat gerichtete Stellungnahme beantragt, den Beschuldigten als Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der B-GmbH wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu bestrafen…
…anerkannt wurden) möglicherweise höher ausgefallen wäre. Zumindest der nicht bereits als Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG zu strafende Teil an verkürzter Einkommensteuer wäre wohl als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu ahnden gewesen. 5.5. Tatsächlich aber hat der Wiederaufnahmswerber gegenüber…
…gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf angekommen ist, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. 11. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG oder § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG können gewerbsmäßig begangen werden, wobei…
…einzubehalten gewesen wäre, persönlich in Form einer fortlaufenden Einnahmequelle zu bereichern. Es war daher spruchgemäß einerseits der Vorwurf einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Lohnabgaben in obgenannter Höhe nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG für die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2012 zu bestätigen, andererseits aber…
…Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom 2. März 2016, StrNr. 091/2013/00859-001, wurde A wegen begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG schuldig…
…nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG) beschreiben tatbildlich Lebenssachverhalte, die sich zwar in einem wesentlichen Punkt überschneiden, nämlich in der Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben zum Fälligkeitszeitpunkt, in einem jeweils geforderten weiteren wesentlichen Tatelement aber nicht deckungsgleich sind: So erfordert die Erfüllung einer Abgabenhinterziehung…
…ist. Einen Anhaltspunkt zur Berücksichtigung dieses Umstandes bietet die diesbezügliche Spruchpraxis bei der Ausmessung der Geldstrafe im Falle von nur vorübergehenden Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. FinStrG in Relation zu Hinterziehungen an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG (mit jeweils gleichem Strafrahmen)…
…Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 23.01.2019 , SpS *****, wurden A.) der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf1 genannt) der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach…
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die…
…Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar und März 2012 eingeleitet worden war. Das diesbezügliche Fehlverhalten des Beschuldigten ist daher als solches zu qualifizieren, weil - wie oben ausgeführt - deren Strafbarkeit nicht durch eine Strafbarkeit wegen versuchter Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs…
…erweisbar und somit die der Bestrafung unter Schuldspruch a) 1) und 2) des angefochtenen Erkenntnissses wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit a und b FinStrG nicht gerechtfertigt. Sehr wohl liegt aber nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes aus den angeführten Erwägungen eine bedingt vorsätzliche Handlungsweise der…
… 33 Abs. 3 lit. b FinStrG durch deren Nichtentrichtung bis zum Fälligkeitstag bewirkt. Eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist bereits dann vollendet, wenn Umsatzsteuervorauszahlungen zum Fälligkeitstag ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden. Für die Verwirklichung einer derartigen Abgabenhinterziehung ist es nicht…
…Unbeschadet des Umstandes, dass es sich bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer bestimmter Voranmeldungszeiträume um eine mit der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer eines diese Voranmeldungszeiträume (mit)umfassenden Veranlagungszeitraumes nachbestrafte Vortat handelt, werden die…
…ab Juli 2014 tatsächlich ein höheres Gehalt [Arbeitslohn] bezogen hätten als gegenüber den Behörden angegeben. B. Gegen diese Entscheidung des Spruchsenates hat der Amtsbeauftragte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und eine angemessene Bestrafung des Beschuldigten wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG gefordert…