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2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 4/6

…Regel für die Organe des meldepflichtigen Rechtsträgers weder von Vorsatz noch von grober Fahrlässigkeit auszugehen sein. In Betracht kommt jedoch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des seiner Verpflichtung nach § 4 WiEReG nicht nachkommenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümers als Beitragstäter. Überdies können die Finanzvergehen nach dem WiEReG gemäß …

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 3/6

…dass rechtliche und/oder wirtschaftliche Eigentümer ihrer Verpflichtung gemäß § 4 WiEReG nicht vollständig nachkommen, ist zu unterscheiden, ob die konkret erforderlichen Dokumente und Informationen öffentlich verfügbar sind oder nicht. Öffentlich verfügbare Dokumente und Informationen sind vom meldepflichtigen Rechtsträger auch ohne Mitwirkung der Eigentümer zu beschaffen…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 6/6

…WiEReG genannten Urkunden umfasst. Aus dem Schutzzweck des § 5a Abs. 4 WiEReG folgt, dass bei öffentlich zugänglichen Urkunden, die beispielsweise Teil der Urkundensammlung des Firmenbuchs sind, ein Aktenvermerk nicht zulässig ist, da diesfalls keine berechtigten Gründe gegen die Vorlage sprechen können. Die gemäß § 5a Abs…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 5/6

…ist. Der Privatstiftung wird von dem Stifter Vermögen gewidmet, das zur Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks dient. Die Privatstiftung hat keine rechtlichen Eigentümer und ist daher eine Stiftung im Sinne des Art. 3 Z. 6 lit. c der Richtlinie (EU) 2015/849 bzw…

GebR 2025 Rz 416–42110.5.5. Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis Rz 416: Der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis ist jener Aufgabenbereich, der einer Gebietskörperschaft durch Gesetz verpflichtend auferlegt ist. Es sind darunter jene Angelegenheiten, Tätigkeiten und Aufgaben zu verstehen, denen sich die Gebietskörperschaft auf Grund öffentlich-rechtlicher Norm nicht entziehen kann (siehe Rz 32…

VPR 2021 Rz 440–4463.2.3.2. Pflicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…es zu einem Eintritt in die Berichtspflicht kommen, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 8 Abs. 1 zwar eine rechtliche Grundlage für einen Informationsaustausch, jedoch keine qualifizierte Vereinbarung zum Austausch eines länderbezogenen…

2025-1.066.707Erlass zum Umgang mit elektronischen Signaturen und Siegeln im Abgabenverfahren
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-1.066.70702.01.2026

1. Allgemeines 1.1. Übermittlung von Anbringen Abgabenrechtliche Anbringen zur Geltendmachung von Rechten und Pflichten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen sind grundsätzlich schriftlich einzubringen (§ 85 Abs. 1 BAO). Das bedeutet, dass sie mit einer eigenhändigen Unterschrift des Einschreiters versehen sein müssen. Von der Unterschrift des…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 1/6

…Kaufoption zum Marktpreis auf den Erwerb eines inländischen Grundstücks keine Verpflichtung im Sinne der oben genannten Bestimmungen dar. Definitionsgemäß nicht in den Anwendungsbereich des WiEReG fallen: Im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, da diese ein rechtlich unselbständiger Teil eines Rechtsträgers mit Sitz im Ausland sind…

GebR 2025 Rz 30–342.3.2. Die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises (§ 2 Z 2 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Befreiung). Rz 33: Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis ist der der Gebietskörperschaft unmittelbar durch ein Gesetz verpflichtend übertragene Aufgabenbereich (VwGH 18.10.1984, 83/15/0106; VwGH 22.6.1987, 86/15/0008). Öffentliches Interesse allein reicht nicht aus, vielmehr muss eine dem öffentlichen Recht angehörende Rechtsvorschrift…

2021-0.866.003Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019 in der Fassung vom 19. Juni 2019
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2021-0.866.00331.01.2022

…kann auf die Bedingung von Sicherheiten verzichten und hat nicht auf eine ausgewogene Risikoteilung zwischen dem Garantienehmer, dem garantiewerbenden Unternehmen und der öffentlichen Hand Bedacht zu nehmen. 4.3. Entgelte und Konditionen Der Garantienehmer hat für die Dauer der vereinbarten Garantielaufzeit kein Garantieentgelt an die…

GebR 2025 Rz 35–472.3.3. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und bestimmte Vereinigungen hinsichtlich des Schriftverkehrs (§ 2 Z 3 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Die Gebietskörperschaft Bund ist bereits nach § 2 Z 1 GebG befreit, während die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises auch nach der § 2 Z 2 GebG befreit sind. Nicht von der Gebührenpflicht gemäß § 2 Z 1 bis 3 GebG befreit sind beliehene Unternehmen…

2021-0.410.198Sammelerlass zur Bereinigung überholter Erlassaussagen betreffend die Auslegung des DBA-Deutschland
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2021-0.410.19817.06.2021

…1984, W 766/2/1-IV/4/84, AÖF Nr. 61/1984, betreffend die Bezüge aus öffentlichen Kassen für Tätigkeiten im gewerblichen Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist aufgrund der Neuregelung in Art. 19 Abs. 3 des gegenwärtig in Kraft stehenden DBA-Deutschland (BGBl. III Nr…

GebR 2025 Rz 24–292.3. Die persönlichen Gebührenbefreiungen
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

2.3. Die persönlichen Gebührenbefreiungen 2.3.1. Der Bund, vom Bund betriebene Unternehmungen und öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge der Bund zu tragen hat (§ 2 Z 1 GebG) 2.3.1.1. Allgemeines Rz 24: Die persönliche Befreiung des Bundes ist uneingeschränkt und umfasst…

GebR 2025 Rz 408–41510.5.3. Privatperson
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

10.5.3. Privatperson Rz 408: Unter einer Privatperson sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes zu verstehen, sofern sie nicht im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises tätig sind. Beispiele: Ein Notar, der in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär eine Eingabe…

GebR 2025 Rz 20–232.2. Auswirkungen der Gebührenbefreiungen auf das Gesamtschuldverhältnis
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…1193) der übrigen Beteiligten davon unberührt. Daran vermögen auch zivilrechtliche Vereinbarungen nichts zu ändern, zumal der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch durch das zivilrechtliche Schuldverhältnis nicht berührt wird. Beispiel 1: Verpflichtet sich jener Vertragspartner, der persönlich von der Gebührenpflicht gesetzlich befreit ist, gegenüber dem anderen nicht befreiten…

GebR 2025 Rz 44610.5.12. Befreiungen
geltende FassungRichtlinien17.04.2025

…oder die Änderung von persönlichen Daten des Beitragsschuldners angezeigt wird. | Z 10 | Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten | Die Befreiungsbestimmung umfasst keine Eingaben im Rechtsmittelverfahren. | Z 11 | Eingaben…

GebR 2025 Rz 680–69110.14. Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine (§ 14 TP 15 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist (§ 2 Z 2 GebG) Beispiele: Kraftfahrzeuge der Landesregierung, Berufsfeuerwehr Rz 688: Die persönliche Befreiung nach § 2 Z 3 GebG (siehe Rz 24 ff) für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, oder für Vereinigungen, die ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche…

GMSR Rz 33–365.3. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist (§ 38 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…als meldepflichtiges Konto zu behandeln. Es besteht jedoch dann keine Meldepflicht, falls durch eine Selbstauskunft des Kontoinhabers, durch im Besitz des meldenden Finanzinstituts befindliche oder öffentlich verfügbare Informationen in vertretbarer Weise festgestellt wird, dass der Kontoinhaber eine nicht meldepflichtige Person ist (§ 38 Abs. 2 GMSG).…

GebR 2025 Rz 400–40710.5. Eingaben (§ 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

… 14 TP 6 GebG und § 12 GebG) 10.5.1. Gegenstand der Gebühr Rz 400: Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen des Einschreiters betreffen, unterliegen einer Eingabengebühr. Rz 401: Die Eingabe hat folgende Merkmale: ein…

BMF-010224/0374-IV/8/2018Konsultationsvereinbarung vom 30. Oktober 2018 zur Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens DBA-Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010224/0374-IV/8/201822.11.2018

…die in Deutschland eingesetzt sind, unterliegen gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens der österreichischen Besteuerung in dem Ausmaß, wie sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz mit den betreffenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern "rückverrechenbar" sind. Dh., dass Österreich nur für die Entgeltfortzahlungen…