Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 400–407
10.5. Eingaben (§ 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
10.5. Eingaben (§ 14 TP 6 GebG und § 12 GebG)
10.5.1. Gegenstand der Gebühr
Rz 400:
Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen des Einschreiters betreffen, unterliegen einer Eingabengebühr.
Rz 401:
Die Eingabe hat folgende Merkmale:
ein schriftliches Anbringen (siehe Rz 139 ff und Rz 402 ff)
einer natürlichen oder juristischen Person (siehe Rz 408)
an ein Organ einer Gebietskörperschaft (siehe Rz 411 ff)
in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises (siehe Rz 416)
im privaten Interesse des Einschreiters (siehe Rz 417 ff).
10.5.2. Schriftliches Anbringen
Rz 402:
Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (VwGH 16.11.1995, 94/16/0057).
Rz 403:
Eine gebührenpflichtige Eingabe muss keinen bestimmten Antrag enthalten, wohl aber ein bestimmtes bzw. erkennbares Begehren.
Beispiele:
Meldeanfrage bei der Gemeinde, Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung
Rz 404:
Grundsätzlich hat eine Eingabe eine Unterfertigung zu enthalten (siehe Rz 138 ff).
Nur dann, wenn feststeht, dass die Eingabe von der darin als Einschreiter genannten Person stammt, ist die Unterschrift kein Wesensmerkmal einer Eingabe. Eingaben sind daher in diesem Fall unabhängig von ihrer Unterzeichnung im Zeitpunkt ihrer Überreichung gebührenbar (VwGH 12.12.1988, 87/15/0057). Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 444.
Rz 405:
Ein mündliches (telefonisches) Anbringen löst keine Gebührenpflicht aus. Erfolgt nachträglich eine schriftliche Bestätigung durch den Einschreiter, so unterliegt die Bestätigung der Gebühr für Eingaben.
Rz 406:
Wird eine Eingabe über amtlichen Auftrag im Zuge einer amtlichen Sachverhaltsermittlung überreicht, ist das Privatinteresse ausgeschlossen (VwGH 14.11.1996, 94/16/0148).
Rz 407:
Die Wiederholung eines bei einer Behörde bereits eingebrachten Antrages in einer neuerlichen Eingabe löst für diese Eingabe die Gebührenpflicht aus (VwGH 14.4.1986, 85/15/0324, 85/15/0332). Im Gegensatz dazu ist die bloße Urgenz einer Erledigung eines bereits eingebrachten Antrages (ohne Wiederholung des Antrages) gebührenfrei (siehe Rz 446).
Normen und Schlagworte
- § 12 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF