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BMF-010219/0163-VI/4/2012
Salzburger Steuerdialog 2012 - Zweifelsfragen zur Umsatzsteuer
geltende FassungErlassBMF-010219/0163-VI/4/2012vom 28.09.2012Teil 2 von 2
Wortlaut laut Findok
Sollten im Jahr 2013 die Umsätze weniger als 110.000 Euro betragen, so kommt es ab 2014 abermals zum Wechsel der Besteuerungsart, diesmal von Soll zu Ist. Beim Übergang von der Soll- zur Istbesteuerung sind Entgelte für die vor dem Übergang zur Istbesteuerung bewirkten Umsätze, die erst nach dem Übergang vereinnahmt werden (Außenstände im Zeitpunkt des Übergangs), in dem auf den Übergang folgenden Voranmeldungszeitraum wieder abzusetzen (
UStR 2000 Rz 2480
).
Im Fall b) kommt es bei der WEG zu keinem Zufluss im Jahr 2010. Sohin bleibt es, solange nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ein Umsatz von mehr als 110.000 Euro erzielt wird, bei der Istbesteuerung (zur Höhe des Entgelts bei Istbesteuerung siehe zu 3.).
Zu 2.:
Zunächst ist zu klären, ob es sich bei den Zuschüssen um echte, nicht steuerbare Subventionen handelt (vgl.
UStR 2000 Rz 26
- Zuschuss zur Wohnhaussanierung). Für den Fall eines echten Zuschusses gilt:
Durch eine (nachträglich) erfolgte Förderung kommt es beim Sollbesteuerer hinsichtlich der ursprünglichen Leistung der WEG (Sanierung) zu einer Änderung (Minderung) der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 16 UStG 1994
. Diese Änderung ist grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem eine in Höhe und Auszahlungszeitpunkt verbindliche Förderzusage besteht. Ansonsten erfolgt die Bemessungsgrundlagenminderung im Zeitpunkt des Zuflusses der Förderung.
Besteht die Förderzusage bereits bei Beginn der Sanierung, ist die Bemessungsgrundlage beim Sollbesteuerer sofort um die Zuschüsse zu vermindern, weshalb es zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage kommt (vgl. Umsatzsteuerprotokoll 2009).
Bei der Istbesteuerung kommt es durch die Vereinnahmung des Zuschusses zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage. Der Zuschuss ist kein Entgelt und wirkt sich auch nicht auf die zuvor (zB im Jahr 2010) vereinnahmten umsatzsteuerbaren Beträge aus.
Zu 3.:
Die Sanierungsaufwendungen sind bei Sollbesteuerung im Zeitpunkt der Ausführung der Sanierung zu besteuern. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Zinsaufwendungen für im Zusammenhang mit den Sanierungsaufwendungen stehende Darlehen, soweit die Zinsen bereits feststehen. Es bestehen jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen keine Bedenken, wenn die Zinsen generell im Zeitpunkt der Verrechnung an die Wohnungseigentümer versteuert werden.
Bei Istbesteuerung ist die gesamte den Wohnungseigentümern jeweils verrechnete Darlehensannuität (Kapital einschließlich Zinsen) im Zeitpunkt der Bezahlung zu versteuern.
§ 19 Abs. 1d und Art. 7 UStG 1994 Umsätze im Sinne der Schrott-UStV, BGBl. II Nr. 129/2007 - Reihengeschäft
Bei der österreichischen A-GmbH fällt im Zuge der Produktion Magnesiumschrott (Position 8104 20 00 der Kombinierten Nomenklatur) an. Die A-GmbH verkauft den Schrott an die österreichische B-GmbH, welche den Schrott wiederum an den ungarischen Abnehmer U verkauft. Der Schrott wird zunächst in Containern, die dem Abnehmer U gehören und von diesem am Firmengelände der A-GmbH aufgestellt wurden, gesammelt und anschließend vom Abnehmer U bei der A-GmbH abgeholt. Über die Abholung der vollen Container wird der A-GmbH eine Bestätigung ausgestellt.
1. Fällt die Lieferung der A-GmbH an die B-GmbH in den Anwendungsbereich des Übergangs der Steuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 1d UStG 1994 und ist dementsprechend zu fakturieren?
2. Zwischen der B-GmbH und U liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Gilt die Abholbestätigung gegenüber der A-GmbH als Nachweis für die Steuerfreiheit für die B-GmbH?
Zu 1.:
Im vorliegenden Fall ist von einem Reihengeschäft auszugehen, da ein solches immer dann gegeben ist, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.
Der Beurteilung der einzelnen am Reihengeschäft beteiligten Umsätze sind die allgemeinen Regeln über den Lieferort (
§ 3 Abs. 7 und 8 UStG 1994
) zu Grunde zu legen.
Hinsichtlich Lieferort und Lieferzeitpunkt ergibt sich beim Reihengeschäft daher folgende Systematik:
1. Reihengeschäfte sind eine Aneinanderreihung mehrerer, zeitlich nacheinander ablaufender Lieferungen. Jede einzelne Lieferung in der Reihe muss hinsichtlich des Lieferortes und des Lieferzeitpunktes gedanklich nacheinander betrachtet werden.
2. Die Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes kann nur einer einzigen Lieferung in der Reihe zugeordnet werden ("bewegte Lieferung"). Die gedanklich vor oder nach der Beförderung oder Versendung stattfindenden übrigen Lieferungen ("ruhenden Lieferungen") können an einem Ort in mehreren logischen Sekunden nacheinander bewirkt werden.
3. Eine bewegte Lieferung kann auch dann vorliegen, wenn der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung abholt bzw. abholen lässt (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 3 Abs. 8 Anm. 32f zur Rechtslage ab 1.1.2000).
Da die Waren im gegenständlichen Fall vom letzten Abnehmer U beim ersten Lieferer (A-GmbH) abgeholt werden und somit bei der Lieferung an U die Warenbewegung stattfindet, handelt es sich bei der zweiten Lieferung (der Lieferung der B-GmbH an den ungarischen Unternehmer U) um die "bewegte Lieferung". Für diese Lieferung wird daher der Lieferort nach
§ 3 Abs. 8 UStG 1994
bestimmt und befindet sich dort, wo die Warenbewegung beginnt, demnach in Österreich. Daraus ergibt sich weiters, dass die dieser zweiten "bewegten" Lieferung vorgelagerte erste Lieferung der A-GmbH an die B-GmbH die "ruhende Lieferung" darstellt, bei der sich der Lieferort zufolge
§ 3 Abs. 7 UStG 1994
danach richtet, wo die Verfügungsmacht verschafft wird (vgl. EuGH 06.04.2006, Rs
C-245/04
,
EMAG
); dies ist im vorliegenden Fall ebenfalls in Österreich.
Diese Lieferung unterliegt den allgemeinen Besteuerungsvorschriften, eine Steuerbefreiung ist nicht anwendbar. Damit ist eine Grundvoraussetzung für einen Übergang der Steuerschuld iSd
§ 19 Abs. 1d UStG 1994
iVm
Schrott-UStV
, BGBl. II Nr. 129/2007, erfüllt (vgl.
UStR 2000 Rz 2605
).
Sofern der von der A-GmbH produzierte und an die B-GmbH in Österreich mit Verschaffung der Verfügungsmacht gelieferte Magnesiumschrott unter die Position 8104 20 00 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden kann, geht die Steuerschuld für diese Lieferung auf die B-GmbH über.
In Rechnungen über diese Lieferungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, weiters müssen sie einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthalten (vgl.
UStR 2000 Rz 2602
).
Zu 2.:
Die Lieferung der B-GmbH an den ungarischen Unternehmer U, bei der eine Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat stattfindet, kann bei Vorliegen der diesbezüglich in
Art. 7 UStG 1994
vorgesehenen Voraussetzungen steuerfrei sein.
Da der Unternehmer U die Waren selbst abholt, ist der Nachweis der Warenbewegung nach § 2 der Verordnung des BM für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. 401/1996 idgF, zu führen.
Danach muss der Unternehmer in jenen Fällen, in denen die Waren vom Abnehmer oder dessen Beauftragten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert werden (den so genannten "Abholfällen"), die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (
§ 11
,
Art. 11 UStG 1994
), einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (insbesondere Lieferschein) und eine schriftliche Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird (sog. "Verbringungserklärung"), vorlegen. Da im vorliegenden Sachverhalt die B-GmbH die innergemeinschaftliche Lieferung durchführt, muss die B-GmbH die in § 2 der Verordnung, BGBl. 401/1996 idgF, geforderten Nachweise (insbesondere vollständig ausgefüllte Verbringungserklärung) erbringen.
Weiters muss zum sachverhaltsmäßigen Nachweis des Vorliegens eines Reihengeschäfts aus entsprechenden Unterlagen (zB Rechnung der A-GmbH an die B-GmbH, Kaufvertrag) erkennbar sein,
wer die an diesem Umsatzgeschäft Beteiligten sind (zur Abholung durch Bevollmächtigte siehe Umsatzsteuerprotokoll 2010),
dass der B-GmbH von der A-GmbH zuvor die Verfügungsmacht verschafft wurde, sodass eine Lieferung der B-GmbH an U möglich ist, und,
dass bei Abholung der Waren durch U die A-GmbH nicht selbst an U liefert, sondern insoweit im Auftrag bzw. auf Anordnung der B-GmbH tätig wird.
§ 22 Abs. 1 und 3, § 2, § 6 Abs. 1 Z 16 und § 11 Abs. 14 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 2881 und 2883)
Entschädigungen an einen pauschalierten Landwirt für Leitungsdienstbarkeiten bei Verpachtung des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an einen nahen Angehörigen; Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung
Ein Stromnetzbetreiber zahlt an die grundbücherlichen Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken aufgrund eines Dienstbarkeitsbestellungsvertrages Entschädigungen bzw. Abgeltungen für die Einräumung von Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung einer Hochspannungsleitung einschließlich der zu den oberirdischen Leitungen gehörenden Tragwerke. Der Netzbetreiber stellt an die Landwirte Gutschriften aus, in denen er Umsatzsteuer in Höhe von 12% (bei pauschalierten Landwirten) bzw. 20% (bei Regelbesteuerung) ausweist.
In einem Fall hat ein Grundstückseigentümer (= Entschädigungsberechtigter) noch vor Ausstellung der Gutschriften den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Grundflächen, alle Maschinen und Gerätschaften, den gesamten Viehbestand sowie die vorhandene Milchreferenzmenge usw.) unbefristet an einen nahen Angehörigen verpachtet (Nutzungsüberlassung gegen Zahlung der laufenden Versicherungen, Steuern und Betriebskosten). Dem Pächter obliegen vertragsgemäß
überdies die laufende Erhaltung sowie die gewöhnlichen Ausbesserungen, die auf der Pachtliegenschaft erforderlich sind. Die Verpachtung bzw. Nutzungsüberlassung erfolgte offenbar zum Zweck der Erlangung der gesetzlichen Pension.
1. Ist umsatzsteuerlich von einer Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen, während ertragsteuerlich auch bei Dauerverpachtung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen, solange eine Bewertung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen erfolgt (vgl. EStR 2000 Rz 5152)? Wie sind die Umsätze aus der Einräumung von Leitungsdienstbarkeiten zu behandeln, wenn die operative land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit durch den pauschalierten Land- und Forstwirt aufgegeben wurde?
2. Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn ertragsteuerlich von einer bloßen Betriebsunterbrechung auszugehen ist (vgl. EStR 2000 Rz 5638)?
3. Welche umsatzsteuerlichen Auswirkungen ergeben sich, wenn das Pachtverhältnis mangels Fremdüblichkeit steuerlich nicht anzuerkennen ist?
4. Ist im Hinblick auf die mit Steuerausweis ausgestellten Gutschriften von einer Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 auszugehen, wenn der Grundstückseigentümer die Land- und Forstwirtschaft nicht mehr selbst bewirtschaftet?
Zu 1.: Dauerverpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
Wird der gesamte land- und forstwirtschaftliche Betrieb auf Dauer verpachtet und somit überhaupt keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet (Betriebsaufgabe), liegen im Hinblick auf die zur landwirtschaftlichen Erzeugung erforderlichen Gegenstände und Rechte beim Verpächter keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mehr vor und
§ 22 UStG 1994
ist nicht anwendbar. Die im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Pachtverhältnisses bezogenen Pachtentgelte sind somit - ungeachtet der ertragsteuerlichen Beurteilung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - nach den allgemeinen Bestimmungen des
UStG 1994
zu versteuern (siehe dazu im Detail
UStR 2000 Rz 2881
).
Die Einstellung der operativen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit mit anschließender Verpachtung des LuF-Betriebes führt umsatzsteuerlich in der Regel nicht zur Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit. Es kommt lediglich zur Änderung der Art der unternehmerischen Tätigkeit (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 2 Anm. 324 sowie Ruppe/Achatz, UStG
4
, § 2 Tz 146). Der Grundstückseigentümer bleibt daher als Verpächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes weiterhin Unternehmer.
Hinsichtlich der Servitutsabgeltungen ist im gegenständlichen Fall aufgrund der Vertragslage davon auszugehen, dass diese dem Grundstückseigentümer zustehen und nicht dem tatsächlichen Bewirtschafter des LuF-Betriebes. Im Fall der Verpachtung des LuF-Betriebes bzw. Teilbetriebes, dem die betroffenen Grundstücke zuzurechnen sind, kann der Verpächter mangels Anwendbarkeit des Pauschalbesteuerungsverfahrens auch die begünstigende Auslegung in
UStR 2000 Rz 2883
erster Absatz, wonach Umsätze aus der Einräumung von Grunddienstbarkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von bestimmten Versorgungsleitungen dem Durchschnittssteuersatz von 12% unterliegen, nicht anwenden. Sofern er nicht der Kleinunternehmerbefreiung unterliegt, sind diese Umsätze daher mit dem Normalsteuersatz zu versteuern. Die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994
ist nicht anwendbar (vgl.
UStR 2000 Rz 889
).
Vorleistungen an den Verpächter, die dazu dienen, die aufgrund der eingeräumten Dienstbarkeit entstandenen Beeinträchtigungen bzw. Bewirtschaftungserschwernisse für den Pächter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auszugleichen (zB Düngungsmaßnahmen zur Beseitigung von Bodenverdichtungen und zur Wiederherstellung der Bodenqualität, Humusauffüllungen nach Setzungen oder Unkrautbekämpfung in der Nähe der Masten), stehen im Zusammenhang mit der (Teil-)Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und nicht mit der Einräumung der Dienstbarkeit. Ein Vorsteuerabzug steht diesbezüglich nur zu, wenn hinsichtlich der verpachteten Grundstücke nach Maßgabe des
§ 6 Abs. 2 UStG 1994
zur Steuerpflicht optiert wird und die allgemeinen Voraussetzungen des
§ 12 UStG 1994
gegeben sind.
Ein verminderter Steuerausweis in der Rechnung bzw. Gutschrift hat keinen Einfluss auf die tatsächliche Höhe der Steuerschuld (vgl.
UStR 2000 Rz 1736
). Der Stromnetzbetreiber ist bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung nach Maßgabe des
§ 12 UStG 1994
zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im Falle eines zu niedrigen Steuerausweises in der Rechnung kann sich der Leistungsempfänger - bis zur Berichtigung der Rechnung bzw. Gutschrift - jedoch nur den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag als Vorsteuer abziehen (vgl.
UStR 2000 Rz 1737
).
Zu 2.: Pachtverhältnis als Betriebsunterbrechung
Die gänzliche oder teilweise Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes fällt auch dann nicht unter die Pauschalbesteuerung nach
§ 22 Abs. 1 UStG 1994
, wenn ertragsteuerlich von einer Betriebsunterbrechung bzw. einem vorübergehenden Ruhen des LuF-Betriebes auszugehen ist, weil dem Verpächter die verpachteten Vermögensgegenstände und Rechte nicht zur Erzielung land- und forstwirtschaftlicher Umsätze zur Verfügung stehen.
Zu 3.: Steuerliche Anerkennung des Pachtverhältnisses
Im Pachtvertrag zwischen dem bisherigen Bewirtschafter der Land- und Forstwirtschaft (= Grundstückseigentümer) und dem nahen Angehörigen wurde im konkreten Fall als Pachtentgelt lediglich die Übernahme sämtlicher mit der Liegenschaft verbundenen Steuern, öffentlichen Gebühren und Abgaben sowie von Versicherungsprämien vereinbart. Dem Pächter obliegen vertragsgemäß
überdies die laufende Erhaltung sowie die gewöhnlichen Ausbesserungen, die auf der Pachtliegenschaft erforderlich sind. Im vorliegenden Fall werden als Pachtentgelt lediglich laufende Kosten angesetzt. Es fehlt jedoch an einer Abgeltung des Gebrauches bzw. der Nutzung des LuF-Betriebes durch den Pächter zum Zwecke der Fruchtziehung.
Allein dieser Umstand spricht schon dafür, dass kein fremdübliches bzw. marktkonformes Pachtverhältnis im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen vorliegt (vgl. auch
EStR 2000 Rz 1130 ff
mwV) und die Nutzungsüberlassung des LuF-Betriebes daher nicht als unternehmerische Tätigkeit beurteilt werden kann (zur ertragsteuerlichen Anerkennung land- und forstwirtschaftlicher Pachtverträge siehe
EStR 2000 Rz 5154
bis
5156
). Nach
EStR 2000 Rz 5156
wären im Falle eines unangemessen niedrigen Pachtzinses hinsichtlich der ertragsteuerlichen Auswirkungen - nach jeweiliger Sachverhaltslage - zwei Fälle möglich:
a) Es handelt sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt um eine - nicht auf Dauer ausgerichtete - unentgeltliche Nutzungsüberlassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an den nahen Angehörigen, welche zum Zwecke der Erlangung der Pension vertraglich geregelt wurde. Die bloße Übernahme von Kosten durch den nahen Angehörigen ist steuerlich unbeachtlich. Sofern der nunmehrige Bewirtschafter (= der nahe Angehörige) auch tatsächlich nach außen hin als solcher auftritt, sind ihm die Umsätze aus dem zur Nutzung überlassenen land- und forstwirtschaftlichen (Teil-)Betrieb zuzurechnen. Der Grundstückseigentümer und bisherige Bewirtschafter bewirkt somit diesbezüglich selbst keine land- und forstwirtschaftlichen Umsätze iSd
§ 22 Abs. 1 UStG 1994
und kann daher für die Dauer der Wirksamkeit der Vereinbarung auch die Regelung der
UStR 2000 Rz 2883
für die Einräumung von Leitungsdienstbarkeiten auf den zur Nutzung überlassenen Grundstücken nicht anwenden (keine Nutzung für eigene land- und forstwirtschaftliche Zwecke).
b) Es kommt tatsächlich zur dauerhaften Überlassung bzw. Übertragung des LuF-Betriebes an den nahen Angehörigen, der auch nach außen hin als Bewirtschafter auftritt.
In diesem Fall wird nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt von einer unentgeltlichen Betriebsübertragung (Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums) auszugehen sein, die zu einem Entnahmeeigenverbrauch führt, welcher unter den Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 2 UStG 1994
steuerbar ist. Bei pauschalierten Land- und Forstwirten fällt dieser Vorgang in den Anwendungsbereich des
§ 22 UStG 1994
(vgl.
UStR 2000 Rz 2876
), wobei bezüglich der übertragenen Grundstücke die unechte Steuerbefreiung des
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994
anzuwenden ist (keine Optionsmöglichkeit).
Die entgeltliche Einräumung von Grunddienstbarkeiten, die insbesondere Bewirtschaftungserschwernisse abgelten sollen, stellt im Hinblick auf die vor der Betriebsübergabe erfolgte Vertragserrichtung beim Betriebsübergeber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar (Dauerschuldverhältnis zum Zwecke der Einnahmenerzielung). Sofern der Betriebsübergeber nicht Kleinunternehmer ist, muss er die daraus erzielten Umsätze mit dem Normalsteuersatz versteuern und diese Steuer auch an das Finanzamt abführen.
Zu 4.: Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994
Bei keiner der dargestellten Konstellationen kann es hinsichtlich der mit 12% in Rechnung gestellten Servitutsabgeltungen zu einer Steuerschuld aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises kommen, da die Unternehmereigenschaft des Grundstückseigentümers aufrecht bleibt und die Leistung (Dienstbarkeitseinräumung) tatsächlich durch ihn erbracht wird.
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b, § 24 und Art. 3 UStG 1994 Lieferung eines gebrauchten Personenkraftwagens durch einen inländischen Unternehmer an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet
Ein österreichischer Unternehmer verkauft einen gebrauchten Personenkraftwagen, der sich ertragsteuerrechtlich im Betriebsvermögen befindet, an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat.
1. Wie ist diese Lieferung umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen?
2. Ist im gegenständlichen Fall eine Differenzbesteuerung nach § 24 UStG möglich?
Zu 1.:
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994
gelten Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Personen- oder Kombinationskraftwagen nicht als für das Unternehmen ausgeführt, weshalb ein Vorsteuerabzug aus diesen Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht möglich ist.
Da die Regelung in
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994
als bloße Vorsteuerausschlussbestimmung anzusehen ist, handelt es sich bei dem Personenkraftwagen dennoch um einen Gegenstand des Unternehmens, dessen Veräußerung aber nach
§ 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994
unecht von der Steuer befreit ist (vgl. hierzu VwGH 27.08.2008,
2006/15/0127
). Da bei dieser Lieferung eine innergemeinschaftliche Warenbewegung stattfindet, ist sie gleichzeitig eine innergemeinschaftliche Lieferung, die aber im Sinne des zitierten VwGH-Erkenntnisses unecht steuerbefreit ist. Dies steht auch im Einklang mit der Judikatur des EuGH, nach der unechten Steuerbefreiungen der Vorrang vor echten Steuerbefreiungen einzuräumen ist (vgl. EuGH 07.12.2006, Rs
C-240/05
,
Eurodental
). Damit führt diese (unecht) steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland, für den der Abnehmer, sofern dies nach den diesbezüglichen Vorschriften im Bestimmungsland zulässig ist, den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
UStR 2000 Rz 1931
, wonach die von
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994
betroffenen Kraftfahrzeuge unabhängig vom Ausmaß der unternehmerischen Verwendung nicht Bestandteil des Unternehmens sind und deren Veräußerung demnach nicht steuerbar ist, gelangt hier nicht zur Anwendung.
Zu 2.:
Die Differenzbesteuerung kommt nicht zur Anwendung, da es sich bei dem liefernden Unternehmer nicht um einen Wiederverkäufer iSd
§ 24 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
handelt.
Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz und Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 Verwendung einer "falschen" UID-Nummer beim innergemeinschaftlichen Erwerb
Ein österreichisches Unternehmen bestellt regelmäßig Waren bei einem Lieferanten, mit dem es seit Jahren in Geschäftsbeziehung steht. Sämtliche Daten dieses österreichischen Unternehmers - damit auch die gültige österreichische UID-Nummer - sind dem Lieferanten bekannt. In den Rechnungen an diesen österreichischen Unternehmer wird daher "automatisch" die österreichische UID-Nummer angegeben. Die Ware gelangt im Rahmen der Umsatzgeschäfte aber nicht immer nach Österreich, sondern zum Teil auch in andere Mitgliedstaaten.
1. Ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass das österreichische Unternehmen mit der "falschen" UID-Nummer aufgetreten ist und damit einen innergemeinschaftlichen Erwerb iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 in Österreich bewirkt hat, oder wäre dies erst bei einer separaten Bekanntgabe der österreichischen UID-Nummer, zB im Rahmen des Bestellvorganges, der Fall? Wie sollte diesfalls die (separate) Bekanntgabe seitens der Finanzverwaltung nachgewiesen werden?
2. Soll der Kunde die Rechnung berichtigen lassen?
Zu 1.:
Dadurch, dass der Lieferant "automatisch" die österreichische UID des Kunden in der Rechnung anführt und der Kunde dieser Vorgangsweise nach Kenntnisnahme nicht umgehend widerspricht, ist von einem Auftreten unter österr. UID auszugehen. Damit bewirkt der österreichische Unternehmer zusätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb iSd
Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994
in Österreich, der so lange besteht, bis die Erwerbsbesteuerung in jenem Mitgliedstaat nachgewiesen wurde, in dem die Warenbewegung tatsächlich endet (vgl.
UStR 2000 Rz 3777
).
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb iSd
Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994
wird hingegen nicht vorliegen, wenn der österreichische Unternehmer dieser Abwicklung der Lieferung umgehend widerspricht und den Lieferanten auf die unrichtige UID hinweist.
Zu 2.:
Ist von einem innergemeinschaftlichen Erwerb iSd
Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994
auszugehen, kann im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen eine nachträgliche Rechnungsberichtigung nicht dazu führen, dass er wegfällt; dies wird vielmehr erst dann der Fall sein, wenn die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland nachgewiesen wird.
Art. 7 UStG 1994 Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet
Finanzämter werden wiederholt um Bestätigung ersucht, dass selbst erstellte Formulare über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet den Voraussetzungen des § 2 Z 3 der Verordnung des BM für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. 401/1996 idgF, entsprechen und mit diesen Formularen der Nachweis der Beförderung des Gegenstandes der innergemeinschaftlichen Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet erbracht werden kann.
Sollten solche selbst erstellten Formulare bestätigt werden?
Wird bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Ware vom Lieferer, dem Abnehmer oder einem beauftragten (unselbständigen) Dritten in das Bestimmungsland befördert, ist ua. nach § 2 Z 3 der VO, BGBl. 401/1996 idgF, für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung iSd
Art. 7 UStG 1994
eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird ("Verbringungserklärung"), vorzulegen.
Weiters ist insbesondere bei Abholungen durch Beauftragte auch der Nachweis erforderlich, dass eine Person als Beauftragter für den Abnehmer handelt, und es muss die Identität des Abholenden ersichtlich sein sowie die jeweilige Funktion der einzelnen Handelnden in Bezug auf eine konkrete Lieferung eindeutig festgestellt werden können (siehe hierzu auch Umsatzsteuerprotokoll 2010). Empfangsbestätigungen bzw. Verbringungserklärungen müssen daher alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um überprüfen und nachvollziehen zu können, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten innergemeinschaftlichen Lieferung zum Zeitpunkt des Beginns der Warenbewegung bzw. mit Übergabe der Ware erfüllt waren.
Neben eindeutigen Angaben zu den am Liefergeschäft beteiligten Unternehmern, Art und Menge der Ware, dem Lieferdatum, dem Lieferort und dem Bestimmungsland müssen daher entsprechend umfassende Informationen zu den einzelnen Handelnden aus einer solchen Erklärung ersichtlich sein (zB Vollmacht).
Im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise wird die Finanzverwaltung fakultativ zu verwendende Muster für solche Empfangsbestätigungen oder Verbringungserklärungen zur Verfügung stellen und den
UStR 2000
als Anhang anschließen, auf die von den Finanzämtern verwiesen werden kann. Daher werden selbst erstellte Formulare von den Finanzämtern nicht vorab bestätigt.
Art. 7 Abs. 4 und Art. 19 UStG 1994 Innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Kraftfahrzeuges
Ein österreichischer Pensionist (in der Folge: P) ist zu 100% Gesellschafter und auch Geschäftsführer einer in der Slowakei ansässigen Gesellschaft. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist die Handelsvermittlung. Ein Büroraum wurde angemietet, das Unternehmen erzielt bei geringen Verlusten rund 30.000 Euro Umsatz pro Jahr. P hat seinen Hauptwohnsitz in Österreich und einen Nebenwohnsitz in Ungarn.
P bestellt bei einem österreichischen Fahrzeughändler ein neues hochpreisiges Kraftfahrzeug für das slowakische Unternehmen und gibt dessen UID bekannt. P übernimmt das Fahrzeug beim österreichischen Fahrzeughändler und bescheinigt diesem die Verbringung in die Slowakei. Die Überweisung des Kaufpreises erfolgt von einem slowakischen Konto, das auf das slowakische Unternehmen lautet. Es konnte ermittelt werden, dass der Betrag zur Begleichung des Kaufpreises zuvor von P auf das slowakische Konto einbezahlt wurde. Der österreichische Fahrzeughändler führt ein Bestätigungsverfahren der Stufe 2 durch, in dem die slowakische UID als gültig bestätigt wird. Sämtliche Servicearbeiten und Reparaturen werden vom österreichischen Fahrzeughändler erbracht.
P führt nach eigenen Angaben mit diesem Fahrzeug in Deutschland, Tschechien, der Slowakei und Ungarn Fahrten für das slowakische Unternehmen durch, führt aber kein Fahrtenbuch. Daneben nutzt P das Fahrzeug auch für private Fahrten, insbesondere in Österreich. Das Büro in der Slowakei wird in unregelmäßigen Abständen angefahren. Sollte ein mehrtägiger Aufenthalt in der Slowakei notwendig sein, erfolgt die Nächtigung am Zweitwohnsitz in Ungarn. Weiters konnte ermittelt werden, dass die unternehmerische Tätigkeit überwiegend von Österreich aus disponiert wird.
1. Hat P eine innergemeinschaftliche Lieferung vorgetäuscht?
2. Wenn ja, kann P gemäß
Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden?
Zu 1.:
Nach dem Urteil des EuGH 18.11.2010, Rs
C-84/09
,
X
, kann die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb nicht von der Einhaltung einer Frist abhängen, innerhalb derer die Beförderung des in Rede stehenden Gegenstands vom Liefermitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat beginnen oder abgeschlossen sein muss. Im speziellen Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeuges im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der MwSt-RL 2006/112/EG
hat die Bestimmung des innergemeinschaftlichen Charakters des Umsatzes im Wege einer umfassenden Beurteilung aller objektiven Umstände sowie der Absicht des Erwerbers zu erfolgen, sofern diese durch objektive Anhaltspunkte untermauert wird, anhand deren ermittelt werden kann, in welchem Mitgliedstaat die Endverwendung des betreffenden Gegenstands beabsichtigt ist.
Für die endgültige umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist somit maßgeblich, in welchem Mitgliedstaat der Verbrauch des Gegenstands beabsichtigt ist bzw. stattfindet, da dort die Besteuerung erfolgen soll. Aus den vorstehenden Sachverhaltsermittlungen ergibt sich, dass das Kraftfahrzeug nicht dauerhaft in der Slowakei, sondern vielmehr überwiegend in Österreich verwendet wird. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass bei dieser Fahrzeuglieferung die Slowakei das Bestimmungsland ist, sondern vielmehr Österreich. An dieser Beurteilung können auch gelegentliche Fahrten in die Slowakei nichts ändern. Damit wurde der Liefergegenstand von P - entgegen seinen Angaben gegenüber dem Lieferer - auch nicht in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht, sodass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung iSd
Art. 7 UStG 1994
nicht erfüllt sind.
Zu 2.:
Sofern der liefernde Unternehmer auf Angaben des Abnehmers vertraut hat, die sich zwar nachträglich als unrichtig herausstellen, er dies aber trotz Einhaltung der ordnungsgemäßen kaufmännischen Sorgfaltspflicht nicht erkennen konnte, wird die auf die gegenständliche Lieferung entfallende Steuer nach
Art. 7 Abs. 4 UStG 1994
nicht von ihm, sondern vom Abnehmer geschuldet.
Ein Vertrauensschutz iSd Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 liegt weiters aber nur dann vor, wenn die Nachweispflichten (formell) ordnungsgemäß erfüllt wurden (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Art. 7 Anm. 71 mHa BFH 08.11.2007,
V R 26/05
). Auch die Prüfung der Identität des Abnehmers unter Einhaltung der ordnungsgemäßen kaufmännischen Sorgfaltspflicht ist dafür erforderlich.
Sofern diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall erfüllt sind, besteht für den österreichischen Lieferanten ein Vertrauensschutz iSd
Art. 7 Abs. 4 UStG 1994
und schuldet der Abnehmer die Umsatzsteuer.
Art. 1 Abs. 3 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 3615 und Rz 3616) Nutzung eines in Deutschland zugelassenen PKW durch eine österreichische Dienstnehmerin
Das deutsche Unternehmen (dU) ist in Österreich in Wien mit den Lohnabgaben und im Finanzamt Graz-Stadt hinsichtlich der Umsatzsteuer erfasst. Eine inländische Betriebsstätte ist nicht vorhanden. Bei der Dienstnehmerin (D) handelt es sich um eine österreichische Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz im Inland. Ihre Gebietsvertretung bezieht sich auf Westösterreich (Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Oberösterreich). D wird seit Mai 2010 seitens des dU ein PKW zur Verfügung gestellt. Das dU ist Eigentümer des PKWs. Für die Privatnutzung des PKWs wird ein Sachbezug von 1,5% (520 Euro pro Monat) bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Service-, Reparatur- und Betankungskosten des Fahrzeugs werden vom dU getragen. Die Betankung erfolgt mit einer Tankkarte und wird direkt mit dem dU abgewickelt. D kann ständig über das Fahrzeug verfügen. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Über die Außendiensttätigkeit sind seitens D Wochenberichte zu verfassen und dem Dienstgeber zu übermitteln. Fahrten nach Deutschland zum Unternehmensstandort des dU sind seitens D nicht notwendig und wurden bis dato auch nicht vorgenommen. Laut Angaben von D ist diese nur in Österreich unterwegs.
Variante a): Bei den Fahrten nach Tirol bzw. Vorarlberg fährt D über das "deutsche Eck", dh., D legt einen Teil der Strecke auf deutschem Staatsgebiet zurück (Durchfahrt). Weitere Fahrten nach Deutschland liegen nicht vor.
Variante b): Abgesehen von den Dienstfahrten nach Tirol bzw. Vorarlberg über das "deutsche Eck" fährt D mit dem Pkw auch privat nach Deutschland (Urlaub, Shopping, usw.).
Liegt hier ein Verbringen iSd Art. 1 Abs. 3 UStG 1994 vor?
Ein gleichgelagerter Fall ist im Umsatzsteuerprotokoll 2005 (siehe "Verbringung eines KFZ zur vorübergehenden Verwendung") angeführt. Sachverhaltsmäßig liegt der wesentliche Unterschied darin, dass das Fahrzeug im gegenständlichen Fall im Inland nicht zum Verkehr zugelassen wird, sondern die Verwendung im Inland mit ausländischem (deutschem) Kennzeichen erfolgt. Über das Umsatzsteuerprotokoll 2005 hinaus stellt sich die Frage, ob Fahrten zwischen Salzburg und Tirol über das deutsche Eck (Variante a) bzw. kurzfristige Rückverbringungen nach Deutschland zu privaten Zwecken (Variante b) eine unterschiedliche Beurteilung zur Folge haben.
Wie bereits im Umsatzsteuerprotokoll 2005 ausgeführt, liegt grundsätzlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch das dU in Österreich vor. Dieser läge allerdings dann nicht vor, wenn der Erwerb nur zu einer vorübergehenden Verwendung erfolgen würde. Nach
Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. f UStG 1994
liegt eine vorübergehende Verwendung vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand vorübergehend zur Ausführung einer sonstigen Leistung verwendet und der Unternehmer im Mitgliedstaat, von dem aus der Gegenstand verbracht wurde, einen Wohnsitz oder Sitz hat. Als vorübergehend im Sinne dieser Bestimmung kann eine Verwendung dann angesehen werden, wenn bereits beim Verbringen in das Inland aus den Umständen zu schließen ist, dass der Gegenstand vor weitgehendem Aufbrauchen seiner Substanz wieder in das übrige Gemeinschaftsgebiet zur Verfügung des Unternehmers zurückgebracht werden wird. Demgemäß lässt sich die vorübergehende Verwendung grundsätzlich nicht an absoluten Zeitgrenzen bestimmen (vgl. Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln, § 1a, Anm. 200). Auf Grund des
Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. g UStG 1994
iVm den darin verwiesenen zollrechtlichen Bestimmungen wird aber jedenfalls dann von einer nicht nur vorübergehenden Verwendung im Inland auszugehen sein, wenn der Gegenstand länger als 24 Monate im Inland genutzt wird (siehe bereits Umsatzsteuerprotokoll 2005). Die private Nutzungsmöglichkeit ist für sich allein betrachtet für die Anwendbarkeit des
Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. f UStG 1994
nicht schädlich.
Nach
Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. g UStG 1994
liegt eine vorübergehende Verwendung während höchstens 24 Monaten vor, wenn für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde. Nach den entsprechenden zollrechtlichen Bestimmungen (
Artikel 558 ff ZK-DVO
) ergibt sich, dass bei einem Straßenbeförderungsmittel dann eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für die vorübergehende Verwendung im Gemeinschaftsgebiet gegeben sein kann, wenn das Beförderungsmittel außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person amtlich zugelassen ist (vgl. bereits Umsatzsteuerprotokoll 2005). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen. Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist (
Artikel 561 Abs. 2 ZK-DVO
). Die Frist zur Beendigung der vorübergehenden Verwendung beträgt nach
Artikel 562 Buchstabe c ZK-DVO
sechs Monate. Sowohl bei der Variante a) als auch bei der Variante b) wird diese sechsmonatige Frist durch jede Fahrt ins Ausland (Deutschland) unterbrochen und beginnt bei Wiedereintritt in das Inland neu zu laufen. Erfolgt mangels Auslandsfahrt keine Fristunterbrechung, gilt die Verbringung im Zeitpunkt des Fristablaufs als erfolgt bzw. der innergemeinschaftliche Erwerb durch das dU in diesem Zeitpunkt als bewirkt (
Art. 1 Abs. 3 letzter Satz UStG 1994
).
Bundesministerium für Finanzen, 28. September 2012
Normen und Schlagworte
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 17 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 17 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 24 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Schrott-UStV, Schrott-Umsatzsteuerverordnung, BGBl. II Nr. 129/2007
- § 5 Abs. 2 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
- § 6 Abs. 1 IStVG, Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
- § 93 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 2 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
Winter-Package CardPauschalpreisGutscheinAnzahlungGemeindekooperationenBetrieb gewerblicher ArtPersonalgestellungKommissionsgeschäftHauptstoffNebenstoffReiseleistungenSolaranlageGrundstückVermietungbewegliche körperliche GegenständeAll-Inclusive-AngebotSeminarpauschaleeinheitliche LeistungHauptleistungNebenleistungDiplomaten-KFZDiplomatSperrfristVorsteuerabzugStraßenerrichtungBeteiligungsveräußerungBeratungskostenGebrauchtfahrzeugVorführkraftfahrzeugWEGWohnungseigentumsgemeinschaftSanierungWechsel der BesteuerungsartSollbesteuerungIstbesteuerungSchrottSchrott-UStVReihengeschäftVerbringungserklärungEntschädigungenpauschalierter LandwirtLeitungsdienstbarkeitenDienstbarkeitBetriebsverpachtungBetriebsunterbrechungSteuerschuldRechnungnahe Angehörigegebrauchter Personenkraftwagengebrauchter PKWinnergemeinschaftliche LieferungUID-Nummerinnergemeinschaftlicher Erwerbneues KraftfahrzeugVerbringungvorübergehende Verwendung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0163-VI/4/2012
- Stammnummer
- 61579
- Gültig
- 28.09.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF