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Findok · Richtlinien

EnAbgR Rz 60–71

2 Erdgasabgabe

überholte Fassung (bis 28.08.2013)RichtlinieBMF-010220/0058-IV/9/2011gilt ab 15.04.2011

Inhaltsverzeichnis der EnAbgR

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.04.2011 bis 28.08.2013.

Wortlaut laut Findok

2 Erdgasabgabe 2.1 Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet 2.1.1 Steuerbare Vorgänge 2.1.1.1 Lieferung von Erdgas Rz 60: Der Erdgasabgabe unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErdgasAbgG jede Lieferung von Erdgas, ausgenommen das Erdgas wird an ein Erdgasunternehmen im Sinne des § 6 Z 13 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) oder an einen sonstigen Wiederverkäufer zur Weiterlieferung geliefert. Solche Weiterlieferungen sind somit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 ErdgasAbgG nicht steuerbar. Rz 61: Ein "Erdgasunternehmen" im Sinne des § 6 Z 13 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der ab 28. Juni 2006 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006, ist eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, oder Durchführung von Hub-Dienstleistungen mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen im Sinne der Z 20 ("Inhaber von Transportrechten"), Z 43 ("Regelzonenführer") und Z 48 ("Speicherunternehmen") GWG sind Erdgasunternehmen. Rz 62: "Inhaber von Transportrechten" im Sinne des § 6 Z 20 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der ab 28. Juni 2006 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006, ist ein Erdgasunternehmen, das bezüglich einer Fernleitungsanlage das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas innehat. Rz 63: Als "Regelzonenführer" im Sinne des § 6 Z 43 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der ab 28. Juni 2006 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006, wird derjenige Unternehmer bezeichnet, der für die Druckregelung (Drucksteuerung) in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Rz 64: "Speicherunternehmen" im Sinne des § 6 Z 48 GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der ab 28. Juni 2006 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/2006, ist eine natürliche oder juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet. Rz 65: "Sonstige Wiederverkäufer" sind andere Unternehmen, die mit Erdgas handeln. Auch die Lieferung an solche Erdgashändler, die das Erdgas zur gewerblichen Weiterveräußerung beziehen und weiterveräußern, unterliegt nicht der Erdgasabgabe. 2.1.1.2 Verbrauch von Erdgas Rz 66: Wird selbst hergestelltes (gefördertes) oder bezogenes Erdgas für andere Zwecke als zur Weiterlieferung oder für die im § 3 Abs. 1 ErdgasAbgG genannten befreiten Zwecke verbraucht, dann ist dieser Verbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErdgasAbgG steuerpflichtig. Darunter fallen unter anderem die Beheizung und andere Zwecke für Verwaltungsgebäude und andere Betriebsgebäude. Rz 67: Wird das Erdgas von einem Erdgasunternehmen oder sonstigen Wiederverkäufer verbraucht bzw. selbst hergestellt (gefördert) oder in das Steuergebiet verbracht und verbraucht, dann unterliegt es gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErdgasAbgG ebenfalls der Abgabe. 2.1.1.3 Lieferung gegen Entgelt - Gegenleistung Rz 68: Die Erdgasabgabe für Erdgaslieferungen fällt auch dann an, wenn eine Bezahlung nicht in Geld erfolgt, sondern als Gegenleistung eine Sachleistung erbracht wird. 2.1.1.4 Lieferung von Erdgas zum teilweisen Verbrauch und zur teilweisen Weiterlieferung Rz 69: Wird Erdgas von einem Erdgasunternehmen im Sinne des § 6 Z 13 GWG an einen sonstigen Wiederverkäufer geliefert, der dieses teilweise selbst verbraucht und teilweise weiterliefert, dann ist die Lieferung dieses Erdgases nicht steuerbar. Eine Steuerpflicht besteht für das weitergelieferte und selbst verbrauchte Erdgas. Hier ist der Empfänger des Erdgases gemäß § 4 ErdgasAbgG selbst Abgabenschuldner. 2.1.2 Lieferort Rz 70: Um jeden Zweifel über den Ort der Lieferung zu beseitigen, ist gemäß § 1 Abs. 2 ErdgasAbgG festgelegt, dass beim Ort der Lieferung von dem Ort auszugehen ist, an dem der Empfänger über das Erdgas verfügen kann. Das ist in der Regel der Zähler. 2.1.3 Steuergebiet Rz 71: Der Besteuerung unterliegen gemäß § 1 Abs. 3 ErdgasAbgG alle Lieferungen und der Verbrauch im Inland mit Ausnahme der ehemaligen Zollausschlussgebiete Jungholz und Mittelberg, die von Deutschland beliefert werden und nach deutschem Recht der deutschen Erdgassteuer unterliegen.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0058-IV/9/2011
Stammnummer
53246
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 4)
Gültig
15.04.2011 bis 28.08.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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