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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0028-L/05

Von einem Rechtsanwalt zur Abwendung einer Hausdurchsuchung in seinen eigenen Kanzleiräumen freiwillig herausgegebenen Beweisunterlagen gegen seinen Mandanten; Prüfung deren Beschlagnahmefähigkeit durch den Spruchsenatsvorsitzenden

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0028-L/05vom 26.05.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es leuchtet ein, dass zumal in Anbetracht der besonderen Konstellation im gegenständlichen Fall (Sicherstellung von nicht gesichteten Ordnern bei einem Anwalt, welchem vorgeworfen wird, in diesen seinen Klienten belastende und deshalb von ihm selbst beigeschaffte Unterlagen vor dem Behördenzugriff zu verstecken) nicht einfach die Ordner wieder zurückgegeben werden konnten mit dem Hinweis, am nächsten Tage mit einem Beschlagnahmebescheid wiederzukommen, sondern auch unter Bedachtnahme auf die erforderliche Ökonomie des Behördenhandelns die zur Abwehr einer Hausdurchsuchung vom Anwalt freiwillig übergebenen Unterlagen auch tatsächlich sichergestellt wurden. Gemäß § 89 Abs.5 FinStrG sind für den Fall, dass ein zur Verschwiegenheit Verpflichteter (wie hier Dr. X) behauptet, dass hinsichtlich bei ihm sichergestellter Beweismittel die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Abs.3 und 4 der Gesetzesstelle nicht vorliegen, die beschlagnahmten Gegenstände ohne weitere Durchsuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem nach § 58 Abs.2 FinStrG zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden vorzulegen. Dieser hat mit Bescheid (hier: vom 16. März 2005, PASt-Akt, Band II, Bl. 624 f) festzustellen, ob die Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen. Mit der Entscheidung des Spruchsenatsvorsitzenden ist im Übrigen eine allfällige Beschlagnahmeanordnung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und wäre über deren Rechtmäßigkeit (bzw. logischerweise auch über die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme ohne Beschlagnahmeanordnung) nicht mehr abzusprechen (VwGH 14.12.1993, 93/14/0130 - ÖStZB 1994, 245). Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. März 2005, womit hinsichtlich der in einer Beilage (Protokoll über eine Entsiegelung vom selben Tage [PASt-Akt, Band II, Bl. 626 bis 629] ) genannten Urkunden festgestellt wird, dass diese der Beschlagnahme unterliegen: Dem Beschwerdeführer ist vorerst insoweit beizupflichten, als die Beschlagnahme bei berufsmäßigen Parteienvertretern zum Schutz der Rechtspflege besonderen Beschränkungen unterliegt: Neben den allgemeinen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme ist somit als nächstes zu prüfen, ob die sichergestellten Beweismittel einer Verschwiegenheitspflicht (beispielsweise § 9 Abs.2 Rechtsanwaltsordnung [RAO], RGBl 1868/96 idgF; § 91 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl I 1999/58 idgF; § 37 Notariatsordnung, RGBl 1871/75 idgF) unterliegen. So ist gemäß § 9 Abs.2 RAO der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Auf damit in Bezug stehende Beweismittel erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 89 Abs.3 FinStrG. Derartige Beweismittel unterliegen gemäß dieser Bestimmung einer Beschlagnahme beim zur Verschwiegenheit Verpflichteten nur, a) soweit begründeter Verdacht besteht, dass dieser selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigender in Bezug auf das Finanzvergehen ist, oder b) wenn es sich um Bücher oder Aufzeichnungen nach den §§ 124 bis 130 BAO oder um dazugehörende Belege oder um solche Gegenstände, welche zur Begehung des Finanzvergehens bestimmt waren oder diese erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen herrühren, handelt. Was als zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörende "Belege" anzusehen ist, bedarf in Anbetracht des in der Bundesabgabenordnung (siehe § 132 BAO) ebenfalls verwendeten Begriffe der "Geschäftspapiere" und "sonstigen Unterlagen" einer näheren Untersuchung: Demnach sind Belege Schriftstücke, die die wesentlichen Merkmale von Geschäftsfällen enthalten und als Grundlage für die Eintragung in den Büchern und Aufzeichnungen dienen (siehe Eitler/Lattner/Schuh, Einnahmen-Ausgabenrechnung8, 49). Beispiele für Belege sind laut Ritz, Bundesabgabenordnung3, Rz 5 zu § 132, Fakturen, Rechnungen, Kassenbelege, Bankauszüge, Frachtbriefe, Abrechnungen, Materialentnahmescheine, Lohnabrechnungen, Schmierzettel, die Erlöse für das Kassabuch aufzeichnen (VwGH 20.2.1991, 90/13/0214), Uraufzeichnungen für die Inventur, Abrechnungsbelege der Taxilenker mit dem Unternehmer (VwGH 23.5.1990, 89/13/0281; VwGH 9.2.2005, 2002/13/0015; VwGH 24.2.2005, 2003/15/0019), Registrierkassenstreifen (VwGH 25.11.1986, 84/14/0109). Als sonstige Unterlagen sind vermutlich solche gemeint, die Bezug zu dokumentationspflichtigen Vorgängen haben (vgl. Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, dAO, § 147 Tz. 25, und Stoll, BAO, 1486. Nach Tipke/Kruse, AO, § 147 Tz.22, brauchen sich die Unterlagen nicht auf konkrete Geschäftsfälle beziehen. Vielmehr sei ausreichend, dass sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, das heißt, Aussagen oder Teilaussagen über steuerlich relevante Vorgänge enthalten. Als Beispiele nennen Tipke/Kruse Auftrags- und Bestellungsunterlagen, Ausfuhr- und Einfuhrunterlagen, Bewertungsunterlagen, Preisverzeichnisse, betriebliche Kontoauszüge, betriebliche Depotauszüge, Lohnberechnungsunterlagen wie Akkordzettel, Stundenlohnzettel, Anwesenheitsbelege, bestimmtes statistisches Material, wenn es die Nachkalkulation ermöglicht. Laut VwGH 30.4.1985, 84/14/0169, 0179, sind Tagesabrechnungen einer Kellnerin sonstige Unterlagen. In einer Gesamtschau betrachtet, scheinen die Begriffe semantische Überschneidungen zu besitzen, wobei nicht sämtliche als Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände, soll heißen: Unterlagen, als Belege verstanden werden können. Im gegenständlichen Fall bietet aber Sicherheit der Umstand, dass die Beweismittel im Zusammenhang mit Abgabenhinterziehungen des JS gesucht werden. So gesehen waren praktisch sämtliche erwähnten Gegenstände solche, welche - im weiteren Sinn - zur Begehung des Finanzvergehens Bestimmung finden konnten oder diese erleichtert haben könnten (weil sie zur Dokumentation von wahren oder unwahren Informationen zur Erstellung falscher steuerlicher Rechenwerke verwendet wurden oder zur damit in Zusammenhang stehender Kommunikation Verwendung gefunden haben). Dabei schadet es nicht, wenn diese Gegenstände Sachverhalte dokumentieren oder Informationen beinhalten, welche - würde man sie kennen - auch anderswo aufgefunden werden könnten: Ausfertigungen eines Treuhandvertrages, sollte er aufgefunden werden, könnten auch anderswo hinterlegt sein, werden sie aber dem Fiskus nicht bekannt, kann die sich daraus erschließende Information durch das Finanzamt nicht verwendet werden. Eine Telefonnummer, welche vom Verdächtigen aufgezeichnet wurde, gibt Information über eine mögliche Kontaktaufnahme, findet sich aber möglicherweise auch in einem öffentlichen Telefonverzeichnis (und gibt solcherart keine Information), etc. Gemäß § 89 Abs.4 FinStrG unterliegen aber in Fällen des § 89 Abs.3 lit.b leg.cit. bei berufsmäßigen Parteienvertretern Gegenstände, die zu deren Information hergestellt wurden, in keinem Fall der Beschlagnahme. Art 6 Abs.3 lit.c MRK sieht die Beiziehung eines "Verteidigers" - im Strafverfahren - ausdrücklich als Element eines fairen Verfahrens vor. Die Beeinträchtigung des Rechtes, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, kann aber auch in anderen von Art 6 MRK umfassten Verfahrensarten zur Verletzung des Anspruches auf gerichtlichen Rechtsschutz oder auf ein faires Verfahren führen (in diesem Sinne auch Matscher, Die Verfahrensgarantien der EMRK in Zivilrechtssachen, öZöffRVR 1980, S 1, insbesondere S 30). Die Beiziehung eines Rechtsbeistandes erfordert notwendigerweise den Austausch derartiger Informationen. Solche Informationen werden in aller Regel auch schriftlich festgehalten (Besprechungsnotiz, Korrespondenz). Ein Gesetzgeber, der es zuließe, solche Informationen zu beschlagnahmen, würde damit eine effektive Vertretung der Interessen der Partei in einem Verfahren verhindern. Er würde das Gebot des fairen Verfahrens gemäß Art 6 MRK verletzen, aber auch die Grenzen der Sachlichkeit überschreiten und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG) verstoßen (vgl. bereits VfGH 3.12.1984, G 24/83, G 50/83, G 51/83, G 52/83, G 89/83, G 107/84). Nicht von der Verschwiegenheitspflicht betroffen sind somit Beweisgegenstände, insbesondere Schriftstücke, die sich in ihrem Inhalt nach nicht als eine an den berufsmäßigen Parteienvertreter adressierte Mitteilung, sondern vielmehr bei ihrem Übergang in seinen Gewahrsam bereits als existent gewesene Beweismittel darstellen (OGH 31.1.1992, 16 Os 15/91, 16 Os 16/91 - EvBl 1992/175). Unter einer derartigen Information sind sohin Mitteilungen des Klienten, Aufzeichnungen über Gespräche (Besprechungsnotizen) etc zu verstehen. Dazu gehören aber auch "Drittinformationen" wie Unterlagen über Erhebungen oder Mitteilungen Dritter an den Entschlagungsberechtigten oder Aufzeichnungen über eigene Wahrnehmungen im Rahmen der Auftragserfüllung. Gegenstände (Schriftstücke), die gerade erst wegen der Auftragsbeziehung, sohin als neue Beweismittel, hergestellt wurden und zudem ihre Überführung in den Gewahrsam des Parteienvertreters (also eine dadurch erzwungene potentielle Selbstbelastung) auftragsbedingt notwendig war, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (hier im Sinne des § 89 Abs.4 FinStrG) (nochmals OGH 31.1.1992, 16 Os 15/91, 16 Os 16/91 - EvBl 1992/175). Von den einem Beschlagnahmeverbot unterliegenden Informationen zu unterscheiden sind also Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, die sie erleichtert haben oder aus ihr herrühren, sowie sonstige Beweisgegenstände, insbesondere Schriftstücke, die nicht der Information als Parteienvertreter dienen oder sich als Mitteilung an ihn verstehen. Derartige Gegenstände können durch die Übergabe an einen Entschlagungsberechtigten - beispielsweise im Rahmen einer rechtlichen Vertretung - nicht immunisiert werden (vgl. bereits OGH 19.3.1997, 13 Os 28/97 - ARD 4909/22/98 = ecolex 1997, 699 = JBl 1998, 134 = EvBl 1997/126 = ÖStZB 1997, 767). In den umfänglichen Einwendungen hinsichtlich der einzelnen Positionen hat der Beschwerdeführer in keinem einzelnen Fall vorgebracht, dass von den Feststellungen des Spruchsenatsvorsitzenden Gegenstände betroffen wären, welche für ihn eine derartige Information im Sinne des Obgesagten darstellen würde. Solche Umstände sind der Aktenlage auch nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer moniert - siehe oben - vielmehr in der Regel, dass für ihn keine Relevanz der beschlagnahmten Unterlagen für das Finanzstrafverfahren gegen JS erkennbar sei. Die Analyse der verfahrensgegenständlichen Unterlagen ergibt aber: Ad 1. Ordner 3926-6: Die beschlagnahmten Unterlagen hatten Bezug zur H1 GmbH. In diesem Zusammenhang hat sich durch Vorerhebungen der Verdacht ergeben, dass es sich bei JS um den tatsächlichen Machthaber der H1 GmbH gehandelt hatte und die im Firmenbuch aufscheinenden Personen lediglich als "Strohmänner" vorgeschoben worden waren (Aussage des GB vom 15. März 2005, PASt-Akt, Band II, Bl. 598 bis 604). Ad 2. Ordner 3926-9: Die beschlagnahmten Unterlagen hatten ebenfalls Bezug zur H1 GmbH, da die angekauften Räumlichkeiten an dieses Unternehmen vermietet wurden und der Verdacht bestand, dass AS (Tochter des JS) als Käuferin von JS vorgeschoben wurde (siehe nochmals die obige Aussage des GB), zumal eine Fremdfinanzierung aus dem Grundbuch nicht hervorgegangen war und AS aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse (siehe Sozialversicherungsabfragen vom 3. März 2005, PASt-Akt, Band I, Bl. 333 ff) nicht in der Lage sein konnte, die finanziellen Mittel für den Ankauf in Höhe von € 82.500,00 (vgl. Kaufpreisabfrage beim Finanzamt Urfahr, PASt-Akt, band II, Bl. 426 bis 429) aufzubringen. Ad 3. Ordner 3926-13: Die beschlagnahmten Unterlagen hatten Bezug zur S GmbH (ehemals FF GmbH, dann C1 GmbH, dann H GmbH). Durch Vorerhebungen hatte sich der Verdacht ergeben, dass es sich bei JS um den tatsächlichen Machthaber dieser Firmen handelte und die im Firmenbuch aufscheinenden Personen lediglich als "Strohmänner" vorgeschoben waren (siehe dazu PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 53 bis 54, 117 bis 122, Band II, Bl. 598 bis 604). Ad 4. Ordner 3926-11: Die beschlagnahmten Unterlagen hatten Bezug zur S GmbH (ehemals FF GmbH, dann C1 GmbH, dann H GmbH), da es sich bei diesen um diverse Schriftstücke betreffend Dienstnehmer dieser Firmen gehandelt hat. Wie oben ausgeführt, hatte sich durch Vorerhebungen der Verdacht ergeben, dass es sich bei JS um den tatsächlichen Machthaber dieser Firmen handelte und die im Firmenbuch aufscheinenden Personen lediglich als "Strohmänner" vorgeschoben waren (siehe dazu PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 53 bis 54, 117 bis 122, Band II, Bl. 598 bis 604). Zusätzlich bestand der Verdacht, dass JS als Machthaber dieser firmen Dienstnehmer schwarz beschäftigte (PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 52). Ad 5. Ordner 3926-3: Die beschlagnahmten Unterlagen hatten Bezug zur S GmbH (ehemals FF GmbH, dann C1 GmbH, dann H GmbH). Wie oben ausgeführt, hatte sich durch Vorerhebungen der Verdacht ergeben, dass es sich bei JS um den tatsächlichen Machthaber dieser Firmen handelte und die im Firmenbuch aufscheinenden Personen lediglich als "Strohmänner" vorgeschoben waren (siehe dazu PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 53 bis 54, 117 bis 122, Band II, Bl. 598 bis 604). Zusätzlich bestand der Verdacht, dass JS als Machthaber dieser firmen Dienstnehmer schwarz beschäftigte (PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 52). Ad 6. Ordner 3926-4: Die beschlagnahmten Unterlagen hatten Bezug zur S GmbH (ehemals FF GmbH, dann C1 GmbH, dann H GmbH), da es sich bei diesen um diverse Schriftstücke betreffend einen Dienstnehmer dieser Firmen gehandelt hat. Wie oben ausgeführt, hatte sich durch Vorerhebungen der Verdacht ergeben, dass es sich bei JS um den tatsächlichen Machthaber dieser Firmen handelte und die im Firmenbuch aufscheinenden Personen lediglich als "Strohmänner" vorgeschoben waren (siehe dazu PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 53 bis 54, 117 bis 122, Band II, Bl. 598 bis 604). Zusätzlich bestand der Verdacht, dass JS als Machthaber dieser firmen Dienstnehmer schwarz beschäftigte (PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 52). ad 8. Ordner 3926-2: Die beschlagnahmten Unterlagen hatten Bezug zur S GmbH (ehemals FF GmbH, dann C1 GmbH, dann H GmbH), da es sich bei diesen um diverse Schriftstücke betreffend einen Dienstnehmer dieser Firmen gehandelt hat. Wie oben ausgeführt, hatte sich durch Vorerhebungen der Verdacht ergeben, dass es sich bei JS um den tatsächlichen Machthaber dieser Firmen handelte und die im Firmenbuch aufscheinenden Personen lediglich als "Strohmänner" vorgeschoben waren (siehe dazu PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 53 bis 54, 117 bis 122, Band II, Bl. 598 bis 604). Zusätzlich bestand der Verdacht, dass JS als Machthaber dieser firmen Dienstnehmer schwarz beschäftigte (PASt-Akt, Band I, Bl. 3 bis 4, 15, 52). ad 11. Ordner 4008: Die beschlagnahmten Unterlagen hatten Bezug zur H1 GmbH. Durch Vorerhebungen hat sich der Verdacht ergeben, dass es sich bei JS um den tatsächlichen Machthaber der H1 GmbH gehandelt hatte und die im Firmenbuch aufscheinenden Personen lediglich als "Strohmänner" vorgeschoben worden waren (PASt-Akt, Band I, Bl. 53 bis 54; Aussage des GB vom 15. März 2005, PASt-Akt, Band II, Bl. 598 bis 604). Da letztendlich die laut der Entscheidung des Spruchsenatsvorsitzenden der Beschlagnahme unterliegenden Dokumente im Sinne der obigen Ausführungen beschlagnahmefähige Unterlagen darstellen und deutlich erkennbar im Finanzstrafverfahren als Beweismittel zur Abklärung einer allfälligen Diskrepanz zwischen den dem Fiskus gegebenen Darstellungen und der tatsächlichen Lebenswirklichkeit hinsichtlich der strafrelevanten Sachverhalte dienen sollen, welchen - so der Verdacht - JS gegenüber dem Abgabengläubiger verborgen gehalten hat, war der Beschwerde des Dr. X diesbezüglich ein Erfolg zu versagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer eingebracht werden. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Linz, 26. Mai 2010  

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
Geschäftszahl
FSRV/0028-L/05
Stammnummer
47378
Gültig
26.05.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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