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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ2L ZRV/0023-Z2L/08

Sicherstellungsauftrag in Zusammenhang mit einem unzulässigen Kabotageverkehr

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0023-Z2L/08vom 25.02.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Keine Veranlassung sieht der Unabhängige Finanzsenat übrigens, dem in der Beschwerde vom 17.1.2008 enthaltenen Antrag auf Vorlage von drei (darin formulierten) Fragen dem EuGH zur Klärung (in einem Vorabentscheidungsverfahren) vorzulegen, weil seinem Dafürhalten nach in diesen entweder keine europarechtlichen Zweifelhaftigkeiten angesprochen werden oder kein unmittelbarer Zusammenhang mit der in Rede stehenden Sachlage vorliegt: So erscheint die Frage, ob eine vorübergehende sporadische Kabotagefahrt durch einen EU-Lizenzinhaber in Österreich während eines Zeitraumes von 3 Monaten "europarechtswidrig" ist, wenn er auf diesen Fahrten kein Kontrollblatt nach der Kabotagekontrollverordnung mitführt, ein solches aber bereits 14 Tage vor Betretung beim zuständigen Ministerium beantragt hat, mangels genauerer Anführung derjenigen EU-Norm, die durch eine derartige "Kabotagefahrt" allenfalls berührt ("verletzt") sein könnte, von vornherein nicht zur Vorlage an den EuGH geeignet. Darüber hinaus sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im § 2 Kabotagekontrollverordnung, worin es um das Verfahren zur Ausgabe der Kontrollblätter geht, eine Frist, innerhalb welcher vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese auszugeben sind, gar nicht erwähnt bzw. genannt ist. Vielmehr wird darin allerdings darauf hingewiesen, dass der genannten ausstellenden Behörde gegenüber bestimmte Angaben zu machen sind, woraus zu schließen ist, dass, solange eine derartige -vollständige- "Mitteilung" nicht erfolgt ist, es selbstverständlich auch zu keiner Ausstellung der betreffenden Kontrollblätter kommen kann: Wie aus der Aktenlage diesbezüglich hervorgeht, sind in der (dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden und somit inhaltlich bekannten) Mail der Bf vom 28.9.2007 an das BMVIT, in welcher um die Zusendung von 15 Kontrollblättern ersucht wird, die nach § 2 Abs.1 Zi.1 bis 4 Kabotagekontrollverordnung erforderlichen Angaben nicht enthalten gewesen, sodass es schon deshalb nicht den Tatsachen entspricht, dass zwischen -ordnungsgemäßer- Anforderung der Kontrollblätter und der am 22.10.2007 erfolgten Betretung des in Rede stehenden Sattelzugfahrzeuges ohne ausgefüllt mitzuführendem Kontrollblatt mehr als 14 Tage verstrichen sind. Weshalb die zeitlichen Kabotagebeschränkungen im § 7 Abs.2 Z.2 Güterbeförderungsgesetz schon deshalb rechtwidrig sein soll, weil diese zum einen Kabotagefahrten auf einen europarechtswidrig kurzen Zeitraum einschränken und zum anderen sich diese auf das gesamte Transportunternehmen und nicht auf das jeweilige Transportfahrzeug beziehen, wie dies die Bf in ihrer Beschwerde behauptet bzw. als (dem EuGH vorzutragende) Zweifelsfrage aufwirft, ist nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates deshalb nicht klärungsbedürftig, weil eine derartige zeitliche Begrenzung sowohl nach dem Wortlaut des Art.558 Abs.1 lit.c ZK-DVO als auch nach dem einschlägigen Schrifttum als zulässige Regulierung des Marktzugangs in Bezug auf den gewerblichen Einsatz von Straßenbeförderungsmitteln zu Kabotagefahrten anzusehen ist. (Dazu wird insbesondere auf Henke in Witte, Rz. 3 zu Art.140 ("In bestimmten Fällen der vollständigen Befreiung von den Eingangsabgaben gem. Art.141 werden kürzere Verwendungsfristen durch die ZK-DVO festgelegt. Die Ermächtigung hiefür findet sich in Art.140 Abs.2.....Darüber hinaus gelten für bestimmte Beförderungsmittel ebenfalls kürzere Verwendungsfristen....Im Regelfall orientieren sich die Verwendungsfristen ...bei Beförderungsmitteln am jeweiligen Nutzungszweck..."), ferner auf Witte, Rz.15 zu Art.141 ("Neben der Grundregel, dass die Dauer der Verwendung der Zweckerreichung entsprechen darf, ...sind gem. Art.562 lit.b ZK-DVO u.U. spezielle Fristenregelungen zu beachten..."), sowie auf Witte, Rz. 12 zu Art.141 ("...Schließlich können ....gewerblich verwendete Fahrzeuge auch im Binnenverkehr eingesetzt werden.....Diese liberale Variante der vorübergehenden Verwendung unter Zulassung der Kabotage ist allerdings in der Lage, die wirtschaftliche Situation des Spediteurs- und Beförderungsgewerbes der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Deshalb müssen bei der Zulassung die geltenden Verkehrsvorschriften, insbesondere über den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, beachtet werden....") hingewiesen.) Daraus folgt, dass die Erlassung von (nationalen) Verkehrsvorschriften über Marktzugang und Durchführung von Kabotagefahrten, wie insbesondere hier das Güterbeförderungsgesetz und die Kabotagekontrollverordnung, in welcher auch entsprechende Verwendungsfristen enthalten sind, nicht nur zulässig ist, sondern dass darüber hinaus bei deren Nichtbeachtung die Voraussetzungen des Art.558 Abs.Abs.1 lit.c ZK-DVO nicht erfüllt sind, was die Entstehung der Eingangsabgabenschuld nach Art.204 Abs.1 Zollkodex bewirkt. Im gegenständlichen Fall ist die Einhaltung der im § 7 Abs.2 Z.2 Güterbeförderungsgesetz normierten Frist aber ohnehin nicht streitgegenständlich und kann somit die in Bezug auf dieser Frist aufgeworfene Frage als nicht anlassbezogen auch nicht dem EuGH vorgetragen werden. Rechtsirrig ist in diesem Zusammenhang weiters die Behauptung der Bf, die Kabotagebeschränkungen würden sich auf das gesamte Transportunternehmen, nicht aber auf das jeweilige Transportfahrzeug beziehen: So ist im (bereits oben zitierten) § 7 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz insbesondere davon die Rede, dass die für Kabotagetätigkeiten eingesetzten Fahrzeuge das österreichische Hoheitsgebiet mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen haben, ferner dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom BMVIT ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird und weiters dass der Lenker bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitzuführen hat. Aber auch die dazu erlassene Kabotagekontrollverordnung nimmt in ihren Regelungen über die Handhabung der Kontrollblätter (§ 3 Abs.2) ausdrücklich auf das jeweilige Fahrzeug Bezug, wenn es darin anordnet: "Auf dem Kontrollblatt sind einzutragen:...das Kennzeichen des Fahrzeuges, mit dem die Kabotagetätigkeit durchgeführt wird; ...das Datum, an dem die jeweilige Kabotagetätigkeit begonnen wird;...das Datum, an dem die jeweilige Kabotagetätigkeit beendet wird;...das Datum der Ausreise des Fahrzeuges aus Österreich....". Wird diesen Anordnungen Folge geleistet, ist jedes Fahrzeug, welches zu Kabotagetätigkeit verwendet wird, individuell bestimmbar (identifiziert) und steht allein schon nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen außer Zweifel, dass die (zeitlichen) Verwendungsbeschränkungen bei Kabotagetätigkeiten sich nur auf das jeweilige hiefür eingesetzte Fahrzeug (und nicht auf das Transportunternehmen, das dieses Fahrzeug zu derartigen Tätigkeit einsetzt) beziehen können. Was die von der Bf schließlich aufgeworfene, nach deren Anregung ebenfalls an den EuGH heranzutragende Frage, ob der Artikel 204 Abs.1 letzter Teilsatz ("...es sei denn,...") verwirklicht werde, wenn ein Güterbeförderungsunternehmen fristgerecht die Ausstellung eines nationalen Kontrollblattes beantragt, auf dessen Ausstellung es einen Rechtsanspruch hatte, dieses vom Ministerium dann aber nicht fristgerecht zur Verfügung gestellt erhalten hat, wobei bei Verwendung dieses Kontrollblattes keine Ausfuhrabgaben angefallen wären, anlangt, wird zum einen auf die oben bereits geschilderte Aktenlage (bezüglich der Tatsache, dass im vorliegenden Fall seitens der Bf eine den Erfordernissen des § 2 Abs.1 Kabotagekontrollverordnung entsprechende Anforderung von Kontrollblättern beim BMVIT tatsächlich nicht erfolgt ist) verwiesen, zum anderen wird dazu festgehalten, dass die Beantwortung dieser Frage deshalb für das gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren als irrelevant angesehen werden muss, weil es ohnedies keinen Einfluss auf die im gegenständlichen Verfahren ausschließlich entscheidungsrelevante Beurteilung des Umstandes hätte, ob zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages ein eine Zollschuld auslösender Tatbestand verwirklicht worden ist oder nicht (siehe dazu Ritz, Bundesabgabenordnung, Linde-Verlag, Rz. 3 zu § 232 "Sicherstellungsaufträge setzen voraus, dass der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen. Dieser Zeitpunkt wird von hA mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs gleichgesetzt..."), zumal die Erfüllung des Heilungstatbestandes des Art.859 ZK-DVO der Bestimmung des Art.860 ZK-DVO zufolge stets erst nachträglich (d.h. nach dem Zeitpunkt der Verwirklichung eines im Art. 204 Abs.1 Zollkodex normierten Tatbestandes) festgestellt werden kann, sodass im beurteilungsrelevanten Zeitpunkt jedenfalls von der Zollschuldentstehung auszugehen ist (siehe dazu auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Linde-Verlag, Rz.11 zu § 232 "...Im Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren..., somit nicht, ob sie im Zeitpunkt der Berufungserledigung noch vorliegen..."). Ausdrücklich klargestellt erscheint die vom Unabhängigen Finanzsenat in gegenständlicher Berufungsentscheidung eingenommene Rechtsposition auch im Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2004, 2004/16/0065: Darnach sind laut § 2 Abs.1 ZollR-DG bei der Erhebung von Eingangsabgaben die Bestimmungen der BAO anzuwenden, soweit nicht Bestimmungen des Zollrechts der Gemeinschaften entgegenstehen. Das Zollrecht der Gemeinschaften, so das genannte Höchstgericht, enthält indes keinerlei Regelungen, die der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO entgegenstehen. Der Vollständigkeit halber wird zum (trotz entsprechender Rechtsausführungen im Parteivorhalt vom 19.12.2008) in der Vorhaltsbeantwortung vom 16.1.2009 von der Bf ausdrücklich aufrechterhaltenen "Antrag auf Rückerstattung des erlegten Betrages..." noch festgestellt: Laut Zahlungsbestätigung des Zollamtes Linz Wels vom 22.10.2007, Block 003866/Bl.04, ist durch die Bf ein Geldbetrag iHv € 35.280,00 einbezahlt worden, wobei dieser Betrag exakt dem im Sicherstellungsauftrag in Entsprechung des § 232 Abs.2 lit.d BAO genannten Betrag entspricht. Allerdings ist im gegenständlichen Fall gar keine "Einhebung" (iSd § 210 f BAO) erfolgt, sondern vielmehr ein Erlag eines (von der Abgabenbehörde bestimmten) Betrages iSd § 232 Abs.1 BAO (Hinterlegung gem. § 232 Abs.2 lit.d BAO) vorgenommen worden, wodurch die Bf (als Abgabepflichtige) erwirken konnte, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben, also um eine in deren freien Disposition gelegene Handlungsweise. Ein solches Verhalten eines Abgabepflichtigen kann aber durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens (§ 289 BAO) weder "aufgehoben" (wie von der Bf in ihrer Beschwerde wortwörtlich beantragt) noch (durch Rückerstattung) rückgängig gemacht werden. Zudem wäre eine "Rückerstattung" des "eingehobenen" Betrages zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch deshalb nicht (mehr) möglich, weil dieser laut (rechtskräftigem, an die Bf gerichteten) Abgabenbescheid des Zollamtes Linz Wels vom 29.10.2007 zu Zl.520000/90639/03/2007- im übrigen von dieser unwidersprochen- von der Zollkasse des Zollamtes Linz Wels bereits zur Abdeckung der ihr gegenüber entstandenen (und ihr mit diesem gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex mitgeteilten) Eingangsabgabenschuld herangezogen und zugunsten der Abgabenkontonummer 012.3456 verbucht worden ist. Über die gegenständliche Beschwerde war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 25. Februar 2009

Normen und Schlagworte

BinnenverkehrSicherstellungsauftragSofortmaßnahmeZollschuldentstehungstatbestandvorübergehende VerwendungBeförderungsmittelgewerbliche VerwendungZollgebietVoraussetzungen für den Marktzugang und die Durchführung von BeförderungenKabotagekontrollverordnungKabotageGüterkraftverkehrKontrollblattPflichten aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden VerwendungVerfehlungenTransportunternehmen als Inhaberin des ZollverfahrensVorfrageVerkehrsvorschriften über Marktzugang und Durchführung von Kabotagefahrten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0023-Z2L/08
Stammnummer
39500
Gültig
25.02.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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