…Wien vom 10.02.2016. Ebenso unstrittig ist, dass dieses disziplinarrechtliche Erkenntnis, welches sich tiefgehend mit jeder einzelnen dienstlichen Verfehlungen auseinandersetzt, in Rechtskraft erwachsen ist. Uneinsichtig ist der BF was die die Rechtskraft dieser Entscheidung anbelangt. Die formelle und materiellrechtliche Rechtskraft wird zwar im gesamten…
Nunmehr strittig ist, ob und in welcher Höhe die Ausgaben aus Honorarnoten div. Rechtsanwaltskanzleien für Beratungs- und Verteidigungsleistungen sowie die Aufwendungen für die Rechtschutzversicherung durch die Dienstnehmertätigkeit des BF im Rahmen der Einkommensermittlung als Werbungskosten (bzw. als außergewöhnliche Belastung) abgezogen werden können. Gemäß § 16 Abs…
…ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Die Zollschuld entsteht nach Absatz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht…
…859 ZK-DVO eine Heilungsmöglichkeit bzw. entstehe die Zollschuld nach Art.204 Zollkodex dann nicht, wenn sich die Verfehlung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder das betreffende Zollverfahren nicht wirklich ausgewirkt habe. Dies sei dann der Fall, wenn es sich weder um…
…sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Die Zollschuld entsteht nach Absatz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld…
…Bedeutung für das reibungslose Funktionieren der passiven Veredelung geblieben sind, wird weder im Zollkodex noch in der Zollkodex-Durchführungsverordnung näher bestimmt. Die Argumentation, ob eine Verfehlung oder ein Versäumnis im Sinne des Art. 150 Abs. 2 ZK heilbar ist, muss prinzipiell vom EG-Recht ausgehen…
…204 Zollkodex ("...es sei denn, dass sich die Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben...") verwiesen: Die Bf habe einen Rechtsanspruch auf Ausstellung der in Rede stehenden Kontrollblätter gehabt. Hätte das zuständige Ministerium deren Erstantrag vom 28.9.2007…
Keine Veranlassung sieht der Unabhängige Finanzsenat übrigens, dem in der Beschwerde vom 17.1.2008 enthaltenen Antrag auf Vorlage von drei (darin formulierten) Fragen dem EuGH zur Klärung (in einem Vorabentscheidungsverfahren) vorzulegen, weil seinem Dafürhalten nach in diesen entweder keine europarechtlichen Zweifelhaftigkeiten angesprochen werden oder…
…Abstand zu nehmen gewesen, da sich die vorgeworfenen Verfehlungen auf das Verfahren der passiven Veredelung nicht wirklich ausgewirkt hätten. Wenn überhaupt, so wäre im gegenständlichem Fall wegen Fehlens der Bewilligung zur Durchführung der passiven Veredelung für Gewebe die Zollschuld gemäß Art.204 Abs1 lit.b…
Die buchmäßig Erfassung der in Rede stehenden Nacherhebung erfolgte mit Fertigstellung des Abgabenbescheides am 12. April 2001. Nach Aktenlage war die Zollbehörde seit dem 10. April 2001, nach Kenntniserlangung des Prüfungsberichtes der Außen und Betriebstelle Zoll vom 9. April 2001, in der Lage die Abgaben…
weitere GZ. RV/5300024/2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert , den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Franz Rabeder und Mag. Christoph Vigl in der Finanzstrafsache gegen 1.) A, geb. xxxa…
…Beachtung einer ausreichenden - vom Amtsbeauftragten zu Recht thematisierten - Generalprävention, da strafrelevante Verhalten wie die verfahrensgegenständliche planmäßige Abgabenvermeidung des Beschuldigten L in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichenden Sanktionen zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des…
…5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Der Erstsenat qualifizierte die Verfehlungen des W als fortgesetzte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG, weshalb noch für keine Verkürzung eine…
…1 lit. a FinStrG als auch des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG geführt, berühren die jeweils vorgeworfenen Verfehlungen unterschiedliche Rechtsgüter, weshalb wegen beider Finanzvergehen jeweils Strafen verhängt werden dürfen, ohne dass es dadurch zu einer Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, vormals XXX, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt, Kapuzinergasse 8, 6020 Innsbruck, wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 5 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn E., geb., Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert Wagner LLM, Wattmanngasse 8/5, 1130 Wien, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über…
…ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben: Im vorliegenden Fall liegt eine derartige (objektive) Pflichtverletzung durch unzulässige Kabotage vor, da mit dem in Rede stehenden, unter Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung…
Finanzordnungswidrigkeiten in ihrer Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe…
…über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird - es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt - oder 4.im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201 ZK beschriebene Weise entsteht.
…das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder 4.im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Artikel 77 UZK beschriebene Art entsteht.