Findok · Richtlinien
VB-0350
2. Art der Beschränkungen
geltende FassungRichtlinie2021-0.837.526gilt ab 14.06.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0350
Wortlaut laut Findok
2. Art der Beschränkungen
2.1. Anwendungszeitpunkt
Pflanzenschutzmittel unterliegen den Einfuhrbeschränkungen erst ab dem Zeitpunkt, in dem sie in den freien Verkehr der Union überführt werden.
1.sie der Zollstelle anlässlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,
2.im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Artikel 76 ZK abzugeben ist,
3.über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird - es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt - oder
4.im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201 ZK beschriebene Weise entsteht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.837.526
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0038-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27072
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 14.06.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF