Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0197-I/08
Mangels "echter Rückgängigmachung" liegt Erwerb des hälftigen Übereignungsanspruches von der Ehegattin vor
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0197-I/08vom 30.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. Jänner 2008
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit "Vorvertrag" vom 16. Mai 2007 haben A (=
Berufungswerber, Bw) und dessen Ehegattin B von der Fa. I-GmbH die im
Bauvorhaben auf der Liegenschaft EZ1 befindliche, näher bezeichnete Wohnung
Top B4 samt Autoabstellplatz zum Kaufpreis von gesamt brutto € 266.000
erworben. Anschließend wird in Punkt 3. die Abstattung des Kaufpreises in
Teilbeträgen je nach Baufortschritt genau festgelegt. In Punkt 9.
"Auflösung des Vertrages" sind die beiderseitigen Rücktrittsrechte aus
einer Vielzahl von Gründen vereinbart. Unter Vertragspunkt 16.4.
erklären die Kaufwerber, dass sie österreichische Staatsbürger
bzw. EU-Bürger sind. In der Abgabenerklärung Gre 1 wurde die
Gegenleistung inkl. Vertragserrichtungskosten mit gesamt € 268.660
bekannt gegeben. Das Finanzamt hat daraufhin beiden Erwerbern mit
Bescheiden vom 23. Mai 2007 jeweils von der hälftigen Gegenleistung
€ 134.330 die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von je
€ 4.701,55 vorgeschrieben. Diese Bescheide sind in Rechtskraft
erwachsen.
In der Folge wurde dem Finanzamt der zwischen den
Vertragsteilen am 2. September 2007 errichtete "Stornovertrag" angezeigt, wonach
der Vorvertrag vom 16. Mai 2007 betr. den Erwerb der 95 +
6/699-Miteigentumsanteile "storniert wird, und
zwar so, als wenn dieser Vertrag niemals abgeschlossen worden wäre"
(Punkt 2.). Zur Begründung wird unter Punkt 3. angeführt, dass zwar
der Käufer A zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits österr.
Staatsbürger war, nicht jedoch dessen Gattin, bei der sich die Verleihung
der österr. Staatsbürgerschaft weiter verzögere und sie als
Bürgerin von Bosnien und Herzegowina keine Genehmigung der
Grundverkehrsbehörde erhalten werde. Hinsichtlich der mit Bescheiden vom
23. Mai 2007 festgesetzten Grunderwerbsteuern wurde gemäß
§ 17
Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, die
Abänderung/Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf Null sowie
Rückerstattung der entrichteten Steuer beantragt. B trägt die Kosten
der Errichtung des Stornovertrages samt Barauslagen.
Am 2./11. Oktober 2007 wurde zwischen der Fa. I-GmbH und A
nunmehr als alleinigem Käufer der (verbücherungsfähige)
Kaufvertrag betr. den Erwerb von 95 + 7/699-Anteilen verbunden mit
Wohnungseigentum an Wohnung Top 6 (= W B4) und Autoabstellplatz Top 11 zum
Kaufpreis von gesamt brutto € 266.000 abgeschlossen.
Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheiden vom 5. November
2007 die Anträge nach § 17 GrEStG im Ergebnis abgewiesen und
begründend ausgeführt, da durch den Stornovertrag das wirtschaftliche
Ergebnis nicht vollkommen beseitigt werde und die Verkäuferin ihre volle
wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Vertragsgegenstand nicht
zurückerhalten habe, könne die Begünstigung nach § 17 GrEStG
nicht angewendet werden. Gegen diese Bescheide wurde kein Rechtsmittel erhoben;
sie sind damit in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 7.
Jänner 2008, StrNr, hat das Finanzamt dem Bw hinsichtlich des
hälftigen Erwerbes von der Ehegattin ausgehend vom hälftigen Kaufpreis
€ 133.000 die 2%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von € 2.660
vorgeschrieben. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 17 GrEStG sei
der Kaufvertrag vom 2. Oktober 2007 grunderwerbsteuerlich als
Rechtsgeschäft zwischen den Ehegatten zu behandeln.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, es sei
weder nachvollziehbar, wie die Abgabenbehörde hier auf einen Kaufvertrag
vom 2. Oktober 2007 komme, noch, dass es sich um ein Rechtsgeschäft
zwischen den Eheleuten handle. Laut Punkt 9.2.b des Vorvertrages sei die
Verkäuferin zur Vertragsauflösung berechtigt, wenn behördliche
Genehmigungen nicht in der vorgesehenen Weise bzw. nicht innerhalb einer
bestimmten Frist erteilt würden. In Punkt 16.4. hätten die Kaufwerber
erklärt, österr. Staatsbürger zu sein, was als wesentlicher
Vertragsbestandteil auf B nicht zutreffe. Aus diesem Grund habe die
Verkäuferin berechtigterweise mit Stornovertrag vom 2. September 2007 den
Vorvertrag aufgelöst. Der Stornovertrag sei eindeutig zwischen den
Vertragsparteien des Vorvertrages, dh. zwischen der I-GmbH und den Ehegatten A
und B, abgeschlossen worden, sodass der Erwerbsvorgang innerhalb der relevanten
Frist von drei Monaten rückgängig gemacht worden sei. Dies führe
gemäß der zwingenden Bestimmung des § 17 GrEStG dazu, dass die
Steuer nicht festgesetzt werden dürfe. Zudem sei durch den Vorvertrag vom
16. Mai 2007 die Steuerschuld noch gar nicht entstanden, welche erst mit
Abschluss des Erfüllungsgeschäftes, nicht aber mit dem
Verpflichtungsgeschäft entstehe. Tatsächlich sei ein Kaufvertrag
lediglich mit dem Bw abgeschlossen worden, wozu Grunderwerbsteuer vorgeschrieben
worden sei. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 7. Jänner 2008 sei daher
aufzuheben und die Steuer mit Null festzusetzen, andernfalls eine
Doppelbesteuerung vorliege.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 3. April 2008
wurde im Wesentlichen dahin begründet, dass laut vorliegenden
Vereinbarungen eine gänzliche Aufhebung bzw. vorbehaltlose Rückgabe
der Einheit an die Verkäuferin nie beabsichtigt gewesen sei. Die nach
§ 17 GrEStG erforderliche echte Rückgängigmachung bzw. Erlangung
der vollen Verfügungsgewalt durch die Verkäuferin sei nicht erfolgt.
Vielmehr sei der Wille der Ehegatten zum gemeinsamen Erwerb nie aufgegeben
worden und habe nur wegen der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen der
grundbücherliche Erwerb durch den Bw alleine erfolgen müssen.
Wirtschaftlich gesehen seien daher beide Eheleute im Rahmen eines
Treuhandverhältnisses (Gattin als Treugeberin) als Eigentümer der
Liegenschaft zu betrachten.
Im Vorlageantrag wurde darauf repliziert, die Annahme, dass
der Wille zum gemeinsamen Erwerb nie aufgegeben worden sei, entspreche nicht den
Tatsachen. Er habe aufgrund der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen
zwangsläufig aufgegeben werden müssen, da der mit B geschlossene
Kaufvertrag mangels Genehmigung ex tunc nichtig gewesen und damit zivilrechtlich
niemals zustande gekommen sei. Auch der Argumentation hinsichtlich eines
Treuhandverhältnisses könne nicht gefolgt werden, da aufgrund der ex
tunc-Nichtigkeit eine Treuhandschaft ebenso von vorneherein als ungültig zu
betrachten sei.
In Beantwortung eines Vorhaltes des UFS wurde seitens der
Verkäuferin I-GmbH im Schreiben vom 20. Oktober 2008 Folgendes auszugsweise
mitgeteilt: Da sich - entgegen dem zuvor erweckten Eindruck durch die
Käufer - nach mehrmaligen Rückfragen seitens der BH Innsbruck
herausgestellt habe, dass B die österr. Staatsbürgerschaft doch nicht
so bald erhalten würde, somit ihr die grundverkehrsbehördliche
Genehmigung für den Vorvertrag nicht erteilt würde, seien die
Käufer über die Möglichkeit der Stornierung aufgeklärt
worden, worauf es zum Abschluss des Stornovertrages gekommen sei. Faktum sei,
dass die Ursache für den Rücktritt aus der Sphäre der Käufer
stamme; im Rahmen einer Besprechung habe sich ein Stornovertrag als
zweckdienlichstes Mittel ergeben. Wie bei einem Vorvertrag üblich, sei
aufgrund der dortigen Bestimmungen innerhalb eines Jahres der tatsächliche
Hauptvertrag abzuschließen gewesen, wozu es jedoch aufgrund der
Stornierung nicht gekommen sei. Leistungsgegenstand sei lediglich der Abschluss
des Hauptvertrages gewesen, demgemäß sich die Frage der
wirtschaftlichen Rückabwicklung nicht stelle, weil gegenseitige, geldwerte
Leistungen noch nicht ausgetauscht worden wären. Der Vorvertrag sei
vollständig rückabgewickelt worden in dem Sinn, dass beide Seiten
keinerlei Verpflichtungen getroffen hätten. Es sei nur rein theoretisch ein
finanzielles Risiko entstanden dahin, dass die Wohnung allenfalls nicht zum
selben Kaufpreis hätte weiterveräußert werden können, was
aber in der Folge nicht eingetreten sei. Im Schreiben wird weiter
ausgeführt:
"ad
4:
"Da die Familie ... die
gegenständliche Wohnung unbedingt haben wollte, insbesondere schon
entsprechende Planungsmaßnahmen gesetzt hat, war deren Bestreben immer,
die gegenständliche Wohnung dennoch zu erwerben. In Anbetracht dessen, dass
A
österreichischer
Staatsbürger war, stand daher fest, dass es bei einem Erwerb durch ihn
selbst kein Problem geben wird. Ohne dass es diesbezüglich eine
ausdrückliche Vereinbarung geben würde, ging man davon aus, dass
A die gegenständliche Wohnung
weiterhin erwerben will und war meine Mandantin (=
dieVerkäuferin) auch bereit, die
Wohnung zum gleichen Kaufpreis von EUR 266.000 an
A allein zu
verkaufen.
ad
5:
Wie sich aus ad 4. ergibt,
gab es auch weder auf Seiten meiner Mandantin noch auf Seiten der Familie
A die Verpflichtung, das
kaufgegenständliche Objekt noch einmal zum gleichen Kaufpreis weiter zu
(ver)kaufen. Insbesondere wurden im Rahmen des Stornovertrages keine
Verabredungen bzw. Vereinbarungen mitaufgenommen, dass sich meine Mandantin
verpflichten würde, die Wohneinheit nunmehr alleine an
A zu verkaufen. In diesem Sinne ist
meine Mandantin also in die volle, freie Verfügung durch vollständige
Rückabwicklung der Liegenschaftsanteile gekommen und hätte meine
Mandantin auch an jeden dritten Kaufwerber veräußern können,
allerdings gab es auf Seiten meiner Mandantin keinen Grund, das Kaufobjekt nicht
an A zu verkaufen, es war daher nicht
notwendig, einen neuen Käufer zu suchen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere
Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, und nach Z 3
dieser Bestimmung Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines
Übereignungsanspruches begründen.
Entgegen dem Dafürhalten des Bw in der Berufung bindet
das Gesetz die Steuerpflicht an den Erwerb des Rechtstitels zur (späteren)
Übereignung und damit an das erste, im Rechtsleben in Erscheinung tretende
Ereignis, das ist das (obligatorische)
Verpflichtungsgeschäft, und nicht
erst an das Erfüllungsgeschäft der Eintragung des Eigentumsrechtes in
das Grundbuch (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/16/0111).
Auch Anwartschaftsverträge begründen einen
Anspruch auf Übereignung, wenn sie eine
Punktation im Sinne des § 885 ABGB
und keinen Vorvertrag nach § 936
ABGB darstellen. Eine Punktation lässt einen unmittelbaren Anspruch auf
Leistung zu, während ein Vorvertrag nur einen Anspruch auf Abschluss des
Vertrages begründet. Punktationen, die eine Willensübereinstimmung der
Parteien über Ware und Preis enthalten, begründen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG einen Anspruch auf Übereignung (siehe VwGH
25.10.1990, 88/16/0148). Im Erkenntnis vom 12.4.1983, 83/16/0083,
führt der VwGH aus, dass es beim Abverkauf von Anteilen einer Liegenschaft,
auf der vom Verkäufer erst ein Wohnhaus mit Eigentumswohnungen errichtet
werden soll, naheliegend sei, dass die einzelnen Erwerber mit dem
Veräußerer jeweils vor Abschluss eines formellen
(grundbuchsfähigen) Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages einen den Anspruch
auf Übereignung begründenden Vertrag schließen, weil
gemäß
§ 2 Abs. 2 WEG 1975 das Wohnungseigentum nur durch
schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer neu eingeräumt werden
kann.
Im Gegenstandsfalle läßt der allein
maßgebende Inhalt des (zwar) so bezeichneten "Vorvertrages", nämlich
die klare Willenseinigung der Parteien über den Erwerb des konkret
genannten Vertragsgegenstandes sowie über den Preis wie auch im Weiteren
ua. über die Kaufpreisabwicklung in Teilzahlungen und insbesondere die
beiderseitigen Rücktrittsmöglichkeiten samt Folgen in Punkt 9., in
keinster Weise mehr den Schluss zu, es handle sich hiebei - wie der Bw vermeint
- um einen Vorvertrag iSd § 936 ABGB, der lediglich die Vereinbarung
über den zukünftigen Abschluss eines Vertrages enthalte bzw. mit dem
erst künftig eine Kaufverpflichtung eingegangen werden sollte. Der
vorliegende "Vorvertrag" ist vielmehr als Punktation zu qualifizieren, womit die
beiden Käufer bereits eine Anwartschaft bzw. einen
Übereignungsanspruch auf eine der Lage, dem Ausmaß und dem Preis nach
bestimmte Wohnung je zur Hälfte erworben haben. Damit wurde ein
Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG verwirklicht und zu Recht -
übrigens nach Anzeige des Erwerbsvorganges mit Abgabenerklärung Gre 1
- die Grunderwerbsteuer mit Bescheiden je vom 23. Mai 2007 vorgeschrieben.
In diesem Zusammenhalt ist auch nicht zu übersehen, dass entgegen
dem nunmehrigen Vorbringen, es handle sich bei dem "Vorvertrag" nicht um eine
Vereinbarung, die einen Anspruch auf Leistung bewirke und zudem um das noch
nicht grunderwerbsteuerpflichtige Verpflichtungsgeschäft (dies nach Ansicht
des Bw im Hinblick auf den erst nachfolgend abzuschließenden
grundbuchsfähigen Kaufvertrag als Hauptvertrag), gegen die zum "Vorvertrag"
gegenüber den beiden Käufern erlassenen Grunderwerbsteuerbescheide
bezeichnenderweise kein Rechtsmittel erhoben wurde.
Gem. § 17 Abs. 1 GrEStG wird die Steuer auf Antrag ua.
nach Z 1 dann nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird. Nach Abs. 4 dieser
Bestimmung ist die Steuer dann, wenn sie in den Fällen der Abs. 1 bis 3
bereits festgesetzt wurde, auf Antrag entsprechend abzuändern
(herabzusetzen).
"Rückgängig
gemacht" ist ein Erwerbsvorgang allerdings nur dann, wenn sich die
Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, dass die
Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim
Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche
Rechtsstellung wiedererlangt, die er vor Vertragsabschluss inne hatte (VwGH
28.9.2000, 97/16/0326). Der VwGH hat in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl.
zB Erk. 21.1.1998, 97/16/0345) dargetan, dass ein Erwerbsvorgang dann nicht
rückgängig gemacht werde, wenn der Vertrag zwar - was die
Vertragsfreiheit nach dem Schuldrecht erlaube - der Form nach aufgehoben wird,
die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber
weiterhin beim Erwerber verbleibe und der Verkäufer seine
ursprüngliche, freie Rechtsstellung nicht wiedererlange. Eine echte
Rückgängigmachung liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
daher nur vor, wenn der Veräußerer die ihm ursprünglich als
Eigentümer der Liegenschaft zustehende Möglichkeit, ein für ihn
erfüllbares neues Verpflichtungsgeschäft nach seinem Belieben und nach
seinen Vorstellungen abzuschließen, zurückerhält.
Erfolgte die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nur, um den
Verkauf des Grundstückes an den im Voraus
bestimmten neuen Käufer zu ermöglichen, wobei die
Auflösung des alten und der Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno
actu erfolgten, hat der Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit
wiedererlangt, das Grundstück einem Dritten zu verkaufen (vgl. VwGH
25.10.1990, 89716/0146; 19.3.2003, 2002/16/0258). Eine
Rückgängigmachung liegt also dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar
formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, gleichzeitig - oder zumindest in
einem engen zeitlichen Zusammenhang
(VwGH 18.9.2007, 2007/16/0066) - das Grundstück auf eine vom Käufer
ausgesuchte andere Person zu übertragen (VwGH 20.8.1998, 98/16/0029;
26.1.2006, 2003/16/0512; vgl. zu vor auch:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rzn. 14-15 zu § 17 mit einer
Vielzahl an weiterer Judikatur).
Im Gegenstandsfalle steht an Sachverhalt fest, dass zwar im
"Stornovertrag" vom 2. September 2007 allseitig die Aufhebung des "Vorvertrages"
vereinbart wurde "so, als wenn dieser Vertrag
niemals abgeschlossen worden wäre", allerdings in einem engen
zeitlichen Zusammenhang, nämlich genau einen Monat später am 2./11.
Oktober der Kaufvertrag mit dem Bw nunmehr als Alleinerwerber der nämlichen
Wohnung zu genau denselben Konditionen wiederum abgeschlossen wurde. Wie aus dem
Schreiben seitens der Verkäuferin vom 20. Oktober 2008 hervorgeht, war es
trotz der Stornierung immer das unbedingte Bestreben des Bw samt Gattin, diese
Wohnung zu erwerben, da sie insbesondere schon entsprechende
Planungsmaßnahmen gesetzt hatten. Da ja beim Bw auch alle Voraussetzungen
vorlagen (österr. Staatsbürgerschaft seit 2002), hatte sohin von
vorneherein, ohne eine diesbezügliche weitere Vereinbarung, offenkundig
Einverständnis dahin bestanden, dass der Bw die Wohnung zu gleichen
Bedingungen alleine erwirbt. Obwohl diesbezüglich keine ausdrückliche
Vereinbarung in den Stornovertrag aufgenommen wurde, hatte die Verkäuferin
angesichts dessen auch keine Veranlassung, überhaupt einen anderweitigen
Käufer zu suchen.
Wenn aber aufgrund der gegebenen Umstände sohin bei
"Stornierung" des Vorvertrages bereits festgestanden hat, dass anstelle vormals
der beiden Ehegatten nunmehr der Bw alleine die Wohnung erwerben wird bzw. auch
den so frei gewordenen Anteil der Gattin zu den bisherigen Bedingungen
hinzuerwerben wird, so ergibt sich daraus ohne jeden Zweifel, dass im Rahmen der
Vertragsaufhebung das Interesse an der weiteren Vertragsgestaltung wohl
ausschließlich auf Seiten der Erwerber gelegen war. Die Verkäuferin
hatte bei dieser Konstellation in keinster Weise und zu keinem Zeitpunkt ihre
ursprüngliche freie Rechtsstellung jemals wiedererlangt, etwa nach
erfolgter Aufhebung nach ihrem Belieben auch an einen außenstehenden
Dritten zu veräußern. Dazu hatte für die Verkäuferin laut
eigenen Angaben, da der Bw als Erwerber bereits festgestanden hatte und ihr
hiedurch auch keinerlei finanzielles Risiko entstanden war,
naturgemäß auch keine Veranlassung bestanden.
Von einer echten Rückgängigmachung im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 konnte daher nach obigen Umständen keine
Rede sein, da die Verkäuferin - entgegen dem Dafürhalten des Bw - in
keinster Weise ihre ursprünglich freie Verfügungsmöglichkeit
über das Kaufobjekt wiedererlangt hatte, etwa nach eigenem Belieben mit
jedwedem Erwerber (Dritten) ein neues Verpflichtungsgeschäft
abzuschließen. Damit konform gehend wurden die Anträge nach § 17
GrEStG auf Herabsetzung und Rückerstattung der Grunderwerbsteuer mit (im
Ergebnis) abweisenden Bescheiden je vom 5. November 2007 erledigt; es wurden
dagegen keine Rechtsmittel erhoben.
Zu dem Einwand, das Rechtsgeschäft mit B sei von
vorneherein nicht rechtswirksam und damit nichtig, da sie mangels der
Voraussetzung der österr. Staatsbürgerschaft die
grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erhalten hätte, ist
festzuhalten, dass diesfalls mangels behördlicher Genehmigung iSd § 8
Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld nicht entsteht. Allerdings setzt die Vorschrift
des § 17 GrEStG voraus, dass die Steuerschuld bereits entstanden ist. Das
bedeutet, dass dann, wenn dennoch - wie im Gegenstandsfalle - die
Grunderwerbsteuer festgesetzt und in der Folge - mangels erhobener Berufung -
dieser Bescheid rechtskräftig wird, diese Festsetzung mangels Vorliegens
der Voraussetzung nach § 17 GrEStG durch eine Maßnahme nach
dieser Gesetzesstelle nicht mehr beseitigt werden kann. Eine Rückerstattung
wäre diesfalls verfehlt (vgl. zB VwGH 14.11.1996, 96/16/0099; siehe dazu
Fellner aaO, Rz 7 zu § 17 GrEStG,
mit einer Vielzahl weiterer Judikatur).
Davon ausgehend, dass sohin keine echte
Rückgängigmachung vorgelegen war, hat aber der Bw -
grunderwerbsteuerrechtlich betrachtet - mit dem anschließend
abgeschlossenen Kaufvertrag vom 2./11. Oktober 2007 nicht die gesamte Wohnung
wiederum von der Verkäuferin erworben, sondern vielmehr - zu dem bei ihm
zufolge dem Vorvertrag bereits bestehenden und aufrechten Anspruch auf seine
Wohnungshälfte - von seiner Ehegattin deren Übereignungsanspruch
hinzuerworben. Diesbezüglich hatte es auch im Rahmen der Besprechung mit
der Verkäuferin, wie aus deren Angaben zu entnehmen ist, keiner
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bedurft, sondern hatte offenbar
im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise, dass nämlich der Bw nunmehr die
Hälfte der Ehegattin übernimmt, eine konkludente Übereinkunft
zwischen den Ehegatten, die "immer und unbedingt" die Wohnung erwerben wollten,
bestanden. Der bei der Ehegattin entstandene und mangels echter
Rückgängigmachung aufrecht gebliebene Übereignungsanspruch war
daher von dieser an den Bw weiterübertragen und damit ein Erwerbsvorgang
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG (Abtretung eines
Übereignungsanspruches) zwischen dem Bw und seiner Ehegattin verwirklicht
worden.
Daran vermag auch der Einwand des, mangels
grundverkehrsbehördlicher Genehmigung, nicht rechtswirksam mit B
abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, wodurch sie vermeintlich keine
Verfügungsmacht über ihre Wohnungshälfte erlangt habe, insoferne
nichts zu ändern, als die Frage der Verwirklichung des Erwerbsvorganges
ausschließlich nach den steuerlichen Bestimmungen, insbesondere nach
§ 1 GrEStG, zu beurteilen ist. Dem Grunderwerbsteuergesetz ist nicht zu
entnehmen, dass zur Verwirklichung des Erwerbsvorganges (Erwerb des
Übereignungsanspruches) auch ein zivil- oder verwaltungsrechtlich wirksames
Rechtsgeschäft vorliegen muss. Die Verwirklichung des Erwerbsvorganges ist
vielmehr von der Entstehung der Steuerschuld nach § 8 GrEStG streng zu
unterscheiden (vgl. VwGH 30.5.1994, 89/16/0167).
Wenn daher das Finanzamt im gegenständlich
bekämpften Bescheid vom 7. Jänner 2008 betreffend den hälftigen
Wohnungserwerb des Bw von der Ehegattin vom hälftigen Kaufpreis
gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG eine 2%ige Grunderwerbsteuer vorgeschrieben
hat, so kann dem nicht entgegen getreten werden.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 936 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
VerpflichtungsgeschäftErfüllungsgeschäftPunktationVorvertragAnwartschaftRücktrittRückgängigmachungAufhebungVerfügungsmachtRechtswirksamkeitNichtigkeitStornierungGenehmigungÜbereignungsanspruch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0197-I/08
- Stammnummer
- 37544
- Gültig
- 30.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF