Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0089-F/08
Gewährung einer Zahlungserleichterung (Ratenbewilligung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0089-F/08vom 09.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde I,
A-Straße XXX, vom 31. Oktober 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 2. Oktober 2007 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach Zahlungsaufforderung (vgl. Schreiben des
Finanzamtes Innsbruck vom 5. Juni 2007 hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt
aushaftenden Abgabenrückstandes in Höhe von 19.390,56 €)
stellte die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 ein
Ansuchen auf Zahlungserleichterung. Konkret beantragte sie, für diese
fälligen Abgaben eine Zahlungserleichterung in der Form zu bewilligen, dass
die Schuld in monatlichen Raten von 200,00 € beginnend mit
30. Juni 2007 jeweils zum 30. des Monates bezahlt werden könne.
Dabei brachte die Berufungswerberin zusätzlich noch Folgendes
vor: Der derzeit aushaftende Rückstand von 19.390,56 €
werde sich wesentlich verringern. Durch ihre Unkenntnis bzw. auch
Nachlässigkeit in steuerlichen Belangen sei sie in den letzten Jahren immer
geschätzt worden und es seien dadurch Steuernachzahlungen entstanden,
welche in keiner Weise der Realität entsprechen würden. Dies habe zur
Folge gehabt, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr fristgerecht
nachkommen habe können. Sie habe nun eine Fachkraft, die ihre Buchhaltungs-
und Steuersachen bearbeite. Mit 14. Juni 2007 habe sie gegen
die Schätzung der Steuerbescheide 2005 Berufung eingebracht und heute
(20. Juni 2007) die entsprechenden Steuererklärungen eingereicht,
auf Grund welcher sich ein Guthaben in Höhe von gesamt 8.460,00 €
ergeben müsse. Der Jahresabschluss für das Jahr 2006 werde bis
Mitte Juli fertig sein und es würden sich dadurch auch die Vorauszahlungen
an Einkommensteuer wesentlich verringern. Aus den angegebenen
Gründen ersuche die Berufungswerberin, diese Ratenzahlung zu gewähren,
welche für sie auch einhaltbar seien. So wie es derzeit aussehe, sei es
sicher möglich, den Umsatz aus dem Internetverkauf weiterhin zu steigern.
Falls es das Geschäft zulasse, werde sie auch zusätzliche
Rückzahlungen leisten.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 wurde dieses
Ratenzahlungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, dass bereits seit
geraumer Zeit zugesagt worden sei, dass die Jahreserklärungen 2006
eingereicht würden, was bis dato nicht geschehen sei. Ebenfalls seien die
von der Berufungswerberin angebotenen monatlichen Raten von 200,00 €
ab Juni 2007 nur einmal (konkret am 3. Juli 2007) überwiesen
worden.
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2007 erhob die
Berufungswerberin gegen diese Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens
Berufung. Begründend führte sie aus, dass laut Aussage ihrer
Buchhalterin die Steuererklärungen für das Jahr 2006 doch noch
zeitgerecht abgegeben worden seien. Hinsichtlich der Ratenzahlung sei sie der
Meinung gewesen, den Bescheid über die Zahlungserleichterung abwarten zu
müssen. Sie ersuche daher noch einmal um Ratenzahlung, da sie ab
15. November 2007 einen Außendienstjob bekomme und daher die
Raten sicher einhalten könne.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2007
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen; dabei führte das
Finanzamt aus, dass in Anbetracht der laufenden Exekutionsmaßnahmen die
Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheine und im Hinblick auf die
bisher unzureichend geleisteten Zahlungen dem Ansuchen der Berufungswerberin
nicht entsprochen werden könne.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 stellte die
Berufungswerberin einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als
unerledigt galt. Ihren Vorlageantrag begründete die Berufungswerberin im
Wesentlichen wie folgt: Laut Buchungsmitteilung Nr. 5 vom
19. November 2007 bestehe derzeit ein aushaftender Rückstand in
Höhe von gesamt 19.430,49 €. Auf Grund der zwischenzeitlich
eingereichten Steuererklärungen 2006 reduziere sich die aus einer
Schätzung resultierende Belastung von 6.818,13 € auf
4.004,94 € und vermindere sich daher der Rückstand auf
16.617,30 €. Weiters werde sich bei erfolgreicher
Wiederaufnahme - einen diesbezüglichen Antrag werde sie in den
nächsten Tagen einbringen - die auf Grund einer Schätzung entstandene
Belastung ihres Abgabenkontos betreffend das Jahr 2004 in Höhe von
ca. 5.200,00 € bzw. der Abgabenrückstand um
ca. 5.000,00 € verringern, zumal sich aus den vorliegenden
Unterlagen in keiner Weise ein Gewinn ergebe, da sie nachweisbar
größtenteils des Jahres krank, damit geschäftlich untätig
gewesen sei. Auf Grund der vorgebrachten Gründe beantrage die
Berufungswerberin nochmals, monatliche Ratenzahlungen in Höhe von
400,00 € beginnend mit 30. Januar 2008 jeweils zum 30. des
Monates zu gewähren. Zur Einbringlichkeit der
rückständigen Abgaben brachte sie noch Folgendes vor: Aus dem
Jahresabschluss 2006 gehe hervor, dass der Umsatz erheblich gesteigert
worden sei und somit auch etwas an Gewinn erzielt werde. Es sei aber beim besten
Willen nicht möglich, die bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten innerhalb
eines Jahres abzudecken. Aus diesem Grund habe sie sich in der letzten
Zeit sehr bemüht, zu ihrem Internethandel noch einen weiteren
Zusatzverdienst zu bekommen. Für Anfang Jänner habe sie eine 90%ige
Zusage erhalten, dass sie für das Werbeunternehmen "GS" mit Sitz in S und N
für das Projekt "Tirol" auf Provisionsbasis tätig sein könne.
Für den Fall eines Konkurses werde sie weder ihre bisherige
Tätigkeit weiterführen können noch den Job bei der Werbeagentur
bekommen. In diesem Fall werde sie unweigerlich zu einem Sozialfall, da sie kein
Vermögen besitze.
Mit Vorhalt vom 13. März 2008 des
Unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufungswerberin ersucht, binnen
eines Monats ab Zustellung dieses Schreibens das Vorliegen der für die
Gewährung einer Zahlungserleichterung (Ratenbewilligung) notwendigen
Voraussetzungen (erhebliche Härte, keine Gefährdung der
Einbringlichkeit) anhand ihrer Einkommens- und Vermögenslage durch
konkrete, detaillierte bzw. vollständige Angaben schriftlich darzulegen und
mit entsprechenden Unterlagen (zB Provisionsvereinbarung,
Zahlungsvereinbarungen mit anderen Gläubigern, etc) zu belegen, dabei
insbesondere sämtliche Verbindlichkeiten (Kosten der Lebensführung,
Kreditkosten, Versicherungskosten, andere Ratenzahlungen betreffend ihre
sonstigen Schulden, etc) detailliert mit aktuellem Stand aufzulisten und ihr
derzeitiges Nettomonatseinkommen ihren laufenden monatlichen Fixkosten
übersichtlich gegenüberzustellen sowie bekannt zu geben, auf Grund
welcher konkreter, tatsächlicher Anhaltspunkte die Einbringung des
gegenständlichen Abgabenrückstandes sichergestellt sei (Verweis, dass
bloße Vermutungen dafür nicht ausreichten).
Dieses Ergänzungsersuchen blieb in der Folge
unbeantwortet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.
März 2008 wurde ein Konkursantrag gegen die Berufungswerberin mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Erledigung
dieses Rechtsmittels wird auf Seite 37 der im Internet abrufbaren
Geschäftsverteilung
(http://ufs.bmf.gv.at/Geschftsverteilung/20080101_GV.pdf) verwiesen.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
§ 212 Abs. 1 BAO lautet:
"Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen
kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm
gegenüber aufgrund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken."
Die Abgabenbehörde kann somit - wie auch bereits im
obgenannten Ergänzungsersuchen vom 13. März 2008 ausgeführt
- eine Zahlungserleichterung (Ratenbewilligung) gewähren, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre
und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Für die
bescheidmäßige Gewährung einer Zahlungserleichterung in Form von
Ratenzahlungen müssen sämtliche gesetzlich vorgesehene Bedingungen
erfüllt sein. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen bzw. dieser
rechtserheblichen Tatsachen, so besteht für eine Ermessensentscheidung kein
Raum und ist das Zahlungserleichterungsansuchen ex lege abzuweisen (vgl.
VwGH 25.6.1990, 89/15/0123; VwGH 17.12.1996, 96/14/0037;
VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056).
Eine erhebliche Härte liegt bei einer wirtschaftlichen
Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor, zB wenn der
notdürftige Unterhalt durch die Abgabenentrichtung beeinträchtigt
wäre (vgl. VwGH 21.2.1989, 88/15/0045; VwGH 18.6.1993,
91/17/0041). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Abgabennachforderungen
in der Regel für sich noch keine erhebliche Härte begründen, da
einen Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung
vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen
(vgl. VwGH 4.6.1986, 84/13/0290). Wirtschaftliche Notlage als
Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum
Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist
(vgl. VwGH 8.2.1989, 88/13/0100; VwGH 24.1.1996,
93/13/0172). Eine Zahlungserleichterung ist im Übrigen bereits dann
ausgeschlossen, wenn auch ohne Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit
gefährdet ist (vgl. zB VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112; siehe
auch Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 7 und 11 zu § 212).
Der Abgabepflichtige hat in seinem Antrag auf
Gewährung von Zahlungserleichterungen - bei
Begünstigungstatbeständen tritt ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund - die beiden obgenannten
Voraussetzungen bzw. rechtserheblichen Tatsachen anhand seiner Einkommens- und
Vermögenslage aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft
zu machen, soweit diese Voraussetzungen nicht im Sinne des
§ 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind
(vgl. Ritz3,
a.a.O., Tz 3 zu § 212, und die dort zitierte
VwGH-Rechtsprechung). Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber
diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat
er mit dessen Abweisung zu rechnen (vgl. VwGH 28.2.2000, 99/17/0228).
Im konkreten Fall ist die Berufungswerberin jegliche
Konkretisierung bzw. jeglichen Nachweis schuldig geblieben, dass die sofortige
oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für sie mit erheblichen
Härten verbunden wäre und
dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Trotz der oben
erwähnten Vorhaltung durch den Unabhängigen Finanzsenat
(vgl. diesbezüglichen Schriftsatz vom 13. März 2008)
hat die Berufungswerberin nicht einmal den Versuch unternommen, der ihr
auferlegten Offenlegungs- bzw. Beweispflicht entsprechend nachzukommen.
Die ua. zur Rechtfertigung ihres Zahlungserleichterungsansuchens
vorgebrachten Erklärungen der Berufungswerberin, dass sie ab 15.
November 2007 einen Außendienstjob bekomme und daher die Raten sicher
einhalten könne bzw. dass sie bemüht sei, einen weiteren
Zusatzverdienst zu bekommen und sie für Anfang Jänner eine 90%ige
Zusage erhalten habe, dass sie für das Werbeunternehmen "GS" auf
Provisionsbasis tätig sein könne, stellen als bloße Behauptungen
keine ausreichende Nachweise dafür dar, dass die Einbringlichkeit der
Abgaben nicht gefährdet ist. In Anbetracht des Umstandes, dass laut
Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Dezember 2007 gegen
die Berufungswerberin weitere Exekutionsverfahren behängen, eine
Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögenslage durch ein
regelmäßiges Zusatzeinkommen weder gesichert ist noch entsprechend
belegt wurde und die Berufungswerberin auch die von ihr angebotenen Raten in
keiner Weise laufend bzw. zeitgerecht entrichtet hat [die von der
Berufungswerberin im Zahlungserleichterungsansuchen vom 20. Juni 2007
angebotene monatliche Rate von 200,00 € (ab Juni 2007) wurde nur
einmal bezahlt (konkret am 3. Juli 2007) und die von ihr im Vorlageantrag
vom 19. Dezember 2007 angebotenen monatlichen Ratenzahlungen von
400,00 € (ab Januar 2008) wurden ab März 2008 nicht
mehr entrichtet], ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates davon
auszugehen, dass die Einbringlichkeit des gesamten Abgabenrückstandes
gefährdet ist.
Auch wenn die Berufungswerberin im Vorlageantrag ihr
Zahlungsangebot deutlich verbesserte, wäre dieses allerdings auch nicht
geeignet, die Abstattung des Abgabenrückstandes in einem angemessenen
Zeitraum sicherzustellen (bei einem aushaftenden Abgabenrückstand zum 9.
Mai 2008 in Höhe von 15.897,28 € und monatlichen
Ratenzahlungen in Höhe von 400,00 € ergäbe sich noch eine
Abstattungsdauer von über drei Jahren).
Da die Berufungswerberin ihrer Offenlegungs-,
Konkretisierungs- und Nachweispflicht hinsichtlich des Vorliegens einer
"erheblichen Härte" sowie des Nichtvorliegens der "Gefährdung der
Einbringlichkeit", somit den Mindesterfordernissen, die an einen
Zahlungserleichterungsantrag zu stellen sind, nicht nachgekommen ist, und auch
die oben dargelegten Umstände, offensichtlich für eine Gefährdung
der Einbringlichkeit sprachen, damit die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 212 Abs. 1 BAO nicht erfüllt waren, kommt daher
ein Ermessen nicht zum Tragen und war die Berufung ex lege als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 9. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZahlungserleichterungAnsuchenRatenzahlungrechtserheblicheTatsachenerheblicheHärteGefährdungEinbringlichkeitErmessenOffenlegungspflichtKonkretisierungspflichtNachweispflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0089-F/08
- Stammnummer
- 34632
- Gültig
- 09.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF