Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0126-W/06
1. Kein Werbungskostenabzug bei Option zur Hälftesatzbesteuerung von Kapitalerträgen gemäß § 37 Abs. 8 iVm § 97 Abs. 4 EStG 1988 idF BBG 2003. 2. Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages. 3. Steuerlicher Wohnsitz gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA Österreich-CSSR, BGBl. Nr. 34/1979.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-W/06vom 26.11.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur Kopie des in tschechischer Sprache abgefassten Vertrages (S 26 ff/2005 E-Akt), bei dem es sich offensichtlich um den im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 20. Dezember 2005 angeführten Mietvertrag in Y handelt (siehe oben im Sachverhaltsteil), ist festzuhalten, dass dieser - gemäß seinem Punkt XI. (S 31/2005 E-Akt) - offenbar erst mit 1. November 2005 ("od 1. listopadu 2005") Wirksamkeit entfaltet, was wiederum darauf hindeuten könnte, dass sich der Wohnsitz bzw. der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. für den (weitaus) überwiegenden Teil des Jahres 2005 in Österreich befunden hat; freilich hat es das Finanzamt auch hinsichtlich dieses Dokumentes verabsäumt, vom steuerlichen Vertreter eine beglaubigte Übersetzung abzuverlangen.
Aus diesen Ausführungen folgt aber, dass die Sache nicht entscheidungsreif ist, weil das Finanzamt wesentliche Ermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Eine abschließende inhaltliche Erledigung der Berufung ist der Abgabenbehörde II. Instanz sohin nicht möglich. Im weiteren Verfahren wird das Finanzamt daher va. Folgendes zu ermitteln haben:
Die Vorgangsweise hat gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA Österreich-CSSR zu erfolgen; der Klärung der Frage nach der Ansässigkeit des Bw. im Streitzeitraum kommt entscheidende Bedeutung zu. Dabei werden die vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Dokumente einer genauen Prüfung zu unterziehen sein, wobei die Vorlage von beglaubigten Übersetzungen hinsichtlich der tschechischsprachigen Dokumente hilfreich sein wird. Auch die niederschriftliche Einvernahme der Gattin des Bw. hinsichtlich des Mittelpunktes der Lebensinteressen bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes des Bw. im Streitzeitraum wäre in Erwägung zu ziehen. Schließlich kommt der Klärung der Frage, welche Staatsbürgerschaften der Bw. besitzt bzw. im streitgegenständlichen Zeitpunkt besessen hat, große Bedeutung zu; für den Fall, dass er die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten aufweist, wäre vom Finanzamt ein Verständigungsverfahren mit den tschechischen Behörden einzuleiten (Art. 4 Abs. 2 lit. d DBA Österreich-CSSR).
Die Entscheidung, ob der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufgehoben wird oder aber die Ermittlungen im Rahmen des Berufungsverfahrens geführt werden, liegt im Ermessen. Bei der Ermessensübung wurde abgewogen:
Für
die Zweckmäßigkeit der Aufhebung spricht, dass durch die Aufhebung
voraussichtlich schneller ein Bescheid erlassen werden kann, der die
dargestellten wesentlichen Ermittlungen berücksichtigen kann, als wenn die
Berufungsbehörde selbst ermittelte und die Ermittlungsergebnisse dem
Finanzamt (Amtspartei) zur Stellungnahme vorhielte (und eine allfällige
Stellungnahme dem Bw. zur Kenntnis zu bringen wäre usw.) oder das Finanzamt
im Auftrag der Berufungsbehörde gemäß
§ 279
Abs. 2 BAO die Ermittlungen vornähme, weil diesfalls das Finanzamt
nach Abschluss der Ermittlungen die Ergebnisse erst an die Berufungsbehörde
berichten müsste (anstatt sofort einen Bescheid erlassen zu können).
Für
die Aufhebung spricht, dass die Parteien vor Durchführung weiterer
Ermittlungen die Rechtsfrage insbesondere an den Verwaltungsgerichtshof durch
Erhebung einer Beschwerde durch den Bw. oder einer Amtsbeschwerde
(§ 292 BAO) herantragen können.
Die Ermessensübung war somit zu Gunsten einer Aufhebung des angefochtenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheides für das Jahr 2005 vorzunehmen.
ad 2. Bemessungsgrundlage und betragsmäßige Höhe des jeweiligen Verspätungszuschlages laut Berufungsentscheidung:
Einkommensteuer für das Jahr 2000: 17.696,93 €, davon 4% Verspätungszuschlag: 707,88 €.
Einkommensteuer für das Jahr 2001: 9.990,84 €, davon 4% Verspätungszuschlag: 399,63 €.
Einkommensteuer für das Jahr 2002: 28.929,81 €, davon 4% Verspätungszuschlag: 1.157,19 €.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 26. November 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 2 Abs. 1 Endbesteuerungsgesetz, BGBl. Nr. 11/1993
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 1 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 4 Abs. 2 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-W/06
- Stammnummer
- 31635
- Gültig
- 26.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF