Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010202/0093-IV/5/2007
AV-Tagungen 2006 Protokoll Einheitsbewertung
geltende FassungErlassBMF-010202/0093-IV/5/2007vom 21.06.2007
Wortlaut laut Findok
§ 21 BewG 1955
Zurechnungsfortschreibung "Herrenlosigkeit"
Für eine Liegenschaft wird auf Grund einer
Dereliktionsurkunde das Eigentumsrecht für "Herrenlosigkeit" einverleibt.
Die entsprechende Zurechnungsfortschreibung wurde vom Finanzamt erlassen. Da es
sich um landwirtschaftliche Grundstücke handelt, kommt es zur Vorschreibung
von Beiträgen und der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Anmerkung: Für die Abgabensicherung stellen die offenen Beiträge ein
Problem dar.
An wen soll in so einem Fall zugestellt werden?
"Herrenlos" wird
Grundbesitz dann, wenn der bisherige Eigentümer erbenlos verstorben ist,
niemand als Legatar den Grundbesitz übernimmt und die Republik
Österreich auf das gesetzliche Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) verzichtet
hat. In so einem Fall fehlt ein Rechtsträger, dem man eine wirtschaftliche
Einheit zurechnen kann, daher kann kein Bescheid erlassen werden.
Ist ein wirtschaftlicher
Eigentümer (Nutzer) der Liegenschaft eruierbar, so ist sie diesem
steuerlich zuzurechnen.
Anmerkung zu GRUIS bei
"Herrenlosigkeit": Es ist eine Evidenzakte ohne Wertermittlung mit der
Zustelladresse "Finanzamt" anzulegen. Die vorgeschriebenen Beiträge sind
abzuschreiben.
§ 21 BewG 1955
Zurechnungsfortschreibung - zwei Rechtsvorgänge in
einem Gerichtsbeschluss
Zwei Rechtsvorgänge folgen aufeinander, zum Beispiel
Erbfall im Jahre 2005 und Verkauf aus der Verlassenschaft 2006. Der
Gerichtsbeschluss wird nur über den Verkauf erlassen. Im vorliegenden
Beschluss sind weder der Todestag des Erblassers noch die Erben ersichtlich. Bei
der Einheitsbewertung führen der Erbfall zu einer Zurechnungsfortschreibung
zum 1.1.2006 und der Verkauf zu einer Zurechnungsfortschreibung zum 1.1.2007.
Aufgrund der vorliegenden Daten kann die Zurechnungsfortschreibung zum 1.1.2006
nicht erledigt werden. Die Erhebung der Erben ist mit einem hohen Zeitaufwand
verbunden.
1. Wie ist vorzugehen, wenn die Erben ermittelbar
sind?
2. Wie ist vorzugehen, wenn das Erbrecht strittig ist und
der Fall (oft jahrelang) gerichtsanhängig ist?
Zu Frage 1:
Die erforderlichen
Erhebungen sind durchzuführen und der Erbanfall ist mittels
Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 1.1.2006 zu erfassen. Das Erbe kann auch
zugerechnet werden, wenn die Erben noch nicht eingeantwortet sind.
Nach dem Erkenntnis des
VwGH v. 19.10.1948, 427/1948, steht die Tatsache, dass zu einem bestimmten
Stichtag der Nachlass noch nicht eingeantwortet und somit das Eigentumsrecht
für den Erben noch nicht begründet ist, einer
Zurechnungsfortschreibung auf diesen Stichtag an den Erben als nunmehrigen
Eigenbesitzer nicht entgegen. Unter Eigenbesitz ist der Besitz im Sinne des
§ 309 ABGB maßgebend.
Zu Frage 2:
Ist eine Erbschaft
strittig, so ist die Einheit mit vorläufigem Bescheid dem Erben
zuzurechnen, der den stärkeren Titel hat. Im Erbrechtsprozess ist das der
Beklagte. Eine gegenteilige Entscheidung durch das Gericht wäre ein
Wieder-aufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. c BAO
(Vorfragentatbestand).
§ 28 BewG 1955
Denkmalschutz
Bei Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung
für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse
liegt (insbesondere unter Denkmalschutz stehende Gebäude), ist für die
Anwendung der Begünstigung des § 28 BewG 1955 Voraussetzung, dass die
durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstigen
Vorteile übersteigen.
Was zählt zu den durchschnittlichen Erhaltungskosten,
zu den erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteilen? Wie sind die
durchschnittlichen Erhaltungskosten zu ermitteln?
Da § 28 BewG auf die
ganze wirtschaftliche Einheit anzuwenden ist, sind alle die wirtschaftliche
Einheit betreffenden wirtschaftlichen Vorteile und Erhaltungskosten zu
berücksichtigen.
Erhaltungskosten
Erhaltungskosten dienen
dazu, ein Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
Bei regelmäßig in gewissen Zeitabständen wiederkehrenden
notwendigen Ausbesserungen, durch die die Wesensart des Gebäudes nicht
verändert wird, liegen Erhaltungskosten vor.
Beispiele für
Erhaltungskosten:
Umdeckung
des Daches, Ausbesserung der Dachrinne oder des Mauerwerkes, Erneuerung des
Verputzes und des Anstriches, Instandsetzung schadhaft gewordener Türen und
Fenster, sowie die Reparatur sanitärer Anlagen und der
Elektroanlagen;
Aufwendungen
wie Kanalisationsbeitrag, eine Kanaleinmündungsgebühr oder
ähnliche Zahlungen für den Anschluss eines bestehenden Gebäudes
mit bereits vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlagen (Senkgrube, Sickergrube,
Kanal) an eine öffentliche Kanalisationsanlage;
als
Großreparatur zu bezeichnende Aufwendungen, die für die Erhaltung von
Gebäuden aufgewendet werden und nicht jährlich
erwachsen.
Die Norm verlangt eine
betragsmäßige Gegenüberstellung der erzielten Einnahmen und
sonstigen Vorteile einerseits und der durchschnittlichen Erhaltungskosten
andererseits. Vorteile müssen daher betragsmäßig quantifiziert
werden. Alle Kosten sind zu berücksichtigen. Daher sind sogar
beispielsweise die Kosten für die Erhaltung der Grünfläche, die
Baumpflege, die Erhaltung der Zufahrt, soweit sie dem Eigentümer der
wirtschaftlichen Einheit als Kosten anfallen in die Vergleichsrechnung mit
einzubeziehen. Aufwendungen, die bei einer Vermietung im Regelfall auf den
Mieter überwälzt werden, zählen zu den Erhaltungskosten iSd
§ 28 BewG 1955 (vgl. VwGH 28.10.1998, 98/14/0051).
Kosten einer Verbesserung
durch Umbau zum Zwecke der Revitalisierung sind nicht Erhaltungskosten iSd
§ 28 BewG 1955 (VwGH 7.10.1983, 83/17/0156).
Werden Gebäude nicht
nur erhalten, sondern darüber hinaus - allerdings ohne das Erhaltenswerte
zu beeinträchtigen - verbessert, so sind die durchschnittlichen
Erhaltungskosten zu ermitteln, die im Verbesserungsaufwand enthalten sind oder
durch diesen substituiert werden.
Bei einer Generalreparatur
ist bei der Ermittlung der durchschnittlichen Erhaltungskosten die Aufteilung
derselben auf einen Zeitraum vorzunehmen, der der gewöhnlichen
Nutzungsdauer dieser Erhaltungsmaßnahmen entspricht (VwGH 14.4.1986,
84/15/0005; VwGH 28.10.1998, 98/14/0051).
Im Allgemeinen kann bei
der Ermittlung der durchschnittlichen Erhaltungskosten die Nutzungsdauer laut
nachstehender Tabelle unterstellt werden:
|
Bauteil
|
Nutzungs-dauer
|
Erdarbeiten u.
Fundamente
|
100
|
Aufstrebendes
Mauerwerk
|
80
|
Kamine u.
Schornsteine
|
80
|
Decken u.
Tragwerke
|
80
|
Treppen u. Liftanlagen
(ohne bewegl. Teile)
|
80
|
Dachkonstruktion
|
80
|
Dachdeckung u.
Entwässerung
|
40
|
Innenputze u.
Leitungen
|
40
|
Außenputze u.
Fassadenverkleidung
|
40
|
Fenster, Türen,
Verglasung, Rollläden
|
25
|
Böden u.
Estriche
|
25
|
Heizung u.
Sanitärausstattung
|
25
|
Gärten u.
Außenanlagen
|
15
Einnahmen und sonstige
Vorteile
Zu den Einnahmen und
sonstigen Vorteilen zählen insbesondere:
Mieteinnahmen
(Mietzins ohne Betriebskosten): von Wohnungen, Geschäftslokalen,
Garagenplätzen, Stellplätzen ua; unter den Voraussetzungen des §
16 Abs. 1 Z 3 MRG (wenn der Vermieter zur Erhaltung nach dem 8. Mai 1945
erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat), ist der Hauptmietzins frei vereinbar;
ebenfalls frei vereinbar ist der
Mietzins bei
Dachgeschossausbauten, die auf Grund einer nach
dem 31. Dezember 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind (§
1 Abs. 4 Z 2 MRG).
Zuwendungen
von Dritten (zB Bundesdenkmalamt);
Einnahmen
aus der Vermietung von Werbeflächen;
Fiktiv
erzielbare (Miet)einnahmen: Werden im konkreten Einzelfall, etwa weil keine
Vermietung des Objektes erfolgt, keine Einnahmen erzielt, so sind auf Seiten der
Vorteile die fiktiv erzielbaren (Miet)einnahmen anzusetzen ( vgl. VwGH
14.4.1986, 84/15/0005; VwGH 28.10.1998, 98/14/0051). Beim Ansatz der fiktiv
erzielbaren Mieteinnahmen ist ua. § 16 Abs. 1 Z 3 MRG zu beachten. Demnach
ist ein Hauptmietzins in einem angemessenen Ausmaß zulässig. Es
bestehen keine Bedenken, die ortsüblich erzielbaren Mieten in Anlehnung an
den "Immobilienpreisspiegel" zu ermitteln (Rückfragen an den bundesweiten
Fachbereich GVB).
Aus
Zweckmäßigkeitsgründen und auch dem Sinne des Gesetzes
entsprechend, das ja eine dauernde Begünstigung solcher
erhaltungswürdiger Gebäude beabsichtigt, erscheint es daher
angebracht, nicht zu jedem Feststellungszeitpunkt umfangreiche Erhebungen
über das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben anzustellen, sondern
nach einer einmal erfolgten grundsätzlichen Prüfung die bereits
gewährte Begünstigung des § 28 BewG 1955 zu einem späteren
Feststellungszeitpunkt nur dann abzuerkennen, wenn sich in der Zwischenzeit
grundlegende Änderungen in der Nutzung uÄ ergeben, wie dies zB im
Umbau eines Schlosses in ein Hotel der Fall sein kann.
Bei älteren
Gebäuden wird etwa alle 15 bis 25 Jahre eine umfassende Großreparatur
erforderlich sein. Es kann sich daher ohne weiteres für den einzelnen
(Haupt-)Feststellungszeitpunkt, in dem eine solche Großreparatur nicht
anfällt, ein Überschuss an Einnahmen gegenüber den
Erhaltungskosten ergeben, ohne dass die Begünstigung des § 28 BewG
1955 abzuerkennen ist.
§§ 30, 33, 51 BewG 1955
Vermögensart - landwirtschaftliches
Wohngebäude
Frau A ist Alleineigentümerin eines
landwirtschaftlichen Betriebes, den sie bewirtschaftet. Nunmehr wurde ein neues
Wohnhaus errichtet. Laut Bauplan und Erklärung sind Frau A und ihr
Lebensgefährte je zur Hälfte Besitzer dieses Wohnhauses; der
dazugehörige Grund und Boden steht im Alleineigentum von Frau A.
Handelt es sich bei diesem bebauten Grundstück um ein
sonstiges bebautes Grundstück im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes
(§ 33 Abs.2 BewG 1955) oder um Grundvermögen, da die
Eigentumsverhältnisse nicht ident sind?
Ein Gebäude ist nach
ABGB unselbständiger Bestandteil von Grund und Boden. Grundsätzlich
teilt das Gebäude das Schicksal des Grund und Bodens. Eine Ausnahme zu
dieser Regelung ist in § 51 Abs. 3 BewG 1955 normiert (Gebäude auf
fremdem Grund und Boden).
Ein derartiges
Gebäude ist demjenigen als wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen,
der insbesondere durch vertragliche Vereinbarungen den zivilrechtlichen
Eigentümer des Grund und Bodens von der Ausübung seines
Eigentumsrechts ausschließen kann.
Zur Beurteilung dieses
Sachverhalts ist daher als Vorfrage zu klären, ob es sich überhaupt um
ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 51 Abs. 3 BewG 1955)
handelt. Diesbezüglich sind die vertraglichen Vereinbarungen
maßgebend (zB Superädifikatsvertrag).
Fall 1: Gebäude auf
fremdem Grund und Boden liegt vor.
Das
Wohngebäude ist, auch wenn es der Betriebsinhaberin als Wohnung dient, iSd
§ 51 Abs. 3 BewG 1955 als eigene wirtschaftliche Einheit des
Grundvermögens zu bewerten und den Eigentümern (Frau A und
Lebensgefährte) anteilsmäßig zuzurechnen.
Der
zugehörige Grund und Boden ist als unbebautes Grundstück als eigene
wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens zu erfassen und der
Eigentümerin (Frau A) zuzurechnen.
Die
Zusammenrechnung der Wirtschaftsgüter gemäß
§ 24 BewG 1955
ist nicht möglich, da diese Bestimmung nur bei Ehegatten, die im
gemeinsamen Haushalt leben, zur Anwendung kommen kann.
Fall 2: Gebäude auf
fremdem Grund und Boden liegt nicht vor.
Das
Wohngebäude ist der Eigentümerin (Frau A) des Grund und Bodens
zuzurechnen und gemäß
§§ 30 Abs. 1 iVm 33 Abs. 1 BewG 1955
(Wohnungswert) im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes zu bewerten, sofern
es der Betriebsinhaberin als Wohnung dient. Der übersteigende Wohnungswert
ist als sonstig bebautes Grundstück gemäß
§ 33 Abs. 2 BewG
1955 als Grundvermögen zu bewerten. Der dazugehörige Grund und Boden
ist unverändert mit dem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Hektarsatz
gemeinsam mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zu bewerten.
§§ 30, 40 BewG 1955
Mostbuschenschank
Ein Landwirt betreibt eine 5 ha große Landwirtschaft
und errichtet zum Zwecke des Mostbuschenschankes ein Gebäude oder baut ein
bestehendes Gebäude dafür um. Ertragsteuerlich werden die
Einkünfte daraus im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
berücksichtigt.
Wie sind diese Räumlichkeiten zu bewerten?
Obstbau
Obstbau
gehört gem. § 30 Abs. 1 BewG 1955 zum landwirtschaftlichen
Vermögen.
Bewertung des
Intensivobstbaus und des Streuobstbaus:
Gemäß
§ 36
Abs. 2 BewG 1955 ist Obstbau nicht als regelmäßig iSd § 36 Abs.
1 BewG 1955 anzusehen. Der Obstbau ist daher bei der Ermittlung des
landwirtschaftlichen Vergleichswertes gesondert zu
berücksichtigen.
In Anwendung des § 40
BewG 1955 ist für Intensivobstbau ein Zuschlag zu ermitteln; dies gilt
nicht für den Streuobstbau (geltende Bewertungsrichtlinie für
Obstbau).
Mostbuschenschank
Maßgeblich für
die Abgrenzung zum gewerblichen Buschenschank sind die in § 40 BewG 1955
zitierten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):
§
2 GewO 1994Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer
ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche
Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten
Tätigkeiten nicht anzuwenden:den Buschenschank (Abs. 9);
Abs.
9Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 5)
ist der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von
Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten
geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es
sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, zu verstehen; im Rahmen des
Buschenschankes ist auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank
von Mineralwasser und kohlensäurehältigen Getränken
zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diese
Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschenken
entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen auf Grund dieser
Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig.
§
111 Abs. 2 GewO 1994Keiner Gewerbeberechtigung für das
Gastgewerbe bedarf es für Z 5die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach
Maßgabe des § 143 Z 7 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung
vor dem In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002, wenn die Verabreichung
von Speisen und der Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der
Ausübung des Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) erfolgt;
§
143 GewO 1994Kein gebundenes Gewerbe gemäß
§ 124 Z
8 istZ 7die Verabreichung
von gebratenen, gegrillten oder gesottenen Würsten, gebratenem oder
gegrilltem Fleisch (ausgenommen Innereien) von Rindern und Schweinen, gegrilltem
Geflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch und Wurstsalaten, Fleisch und
Wurstmayonnaisesalaten, Brotaufstrichen, belegten Brötchen, üblichen
kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und
Gebäck, in einfacher Art, und von vorverpackt angeliefertem Speiseeis sowie
der Ausschank von Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten
Getränken und Flaschenbier, wenn hiebei nicht mehr als acht
Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken
bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Die Beschränkung auf die
Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen gilt nicht,
wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken in dem
in dieser Ziffer festgelegten Umfang im Zusammenhang mit der Ausübung des
Buschenschankes (§ 2 Abs. 9) erfolgt;
§
2 Abs. 4 GewO 1994Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft
im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu
verstehen:Z 1die
Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter
der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land-
und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann
auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert
der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert
des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;
Weiters sind bei der
Bewertung und Abgrenzung zum Gewerbebetrieb die Bestimmungen des § 30 Abs.
9 bis 12 BewG 1955 (Zukauf) zu beachten.
Bewertung des
landwirtschaftlichen Mostbuschenschankes
Für
Stichtag vor dem 1.1.2002 ist der Mehrertrag aus Mostbuschenschank sowie aus Be-
und Verarbeitung (Büfett) grundsätzlich mit einem Zuschlag nach §
40 BewG 1955 zu berücksichtigen.
Für
Stichtag ab dem 1.1.2002 ist gemäß
§ 40 Z 1 lit. c BewG 1955 iVm
§ 86 Abs. 7 BewG 1955 der Mehrertrag aus Mostbuschenschank nicht mehr
gesondert zu erfassen.
Gebäude- und
Gebäudeteile, die dem Mostbuschenschank im Rahmen eines
landwirtschaftlichen Betriebes dienen, sind daher im Einheitswert miterfasst und
nicht gesondert zu bewerten.
Bei der Bewertung des
Obstbaus und Abgrenzungsfragen zum Mostbuschenschank ist jedenfalls der/die
zuständige FachexpertenIn (BodenschätzerIn) des bundesweiten
Fachbereiches GVB einzubinden.
§§ 30, 46, 52 BewG 1955
Vermögensart - Grundbesitz von
Wassergenossenschaften
Wie ist der Grundbesitz von Wassergenossenschaften zu
bewerten?
Handelt es sich dabei um landwirtschaftliches Vermögen
oder um Grundvermögen?
Entscheidungswesentlich
ist, ob die betroffenen Flächen (noch) einem landwirtschaftlichen
(forstwirtschaftlichen) Hauptzweck (§§ 30 und 46 BewG 1955) dienen
oder nicht.
Wenn eine
gegendübliche Bewirtschaftung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft
erfolgt, liegt land- und forstwirtschaftliches Vermögen vor.
Etwaige Gebäude der
Wassergenossenschaft und Flächen, die keinem land- und
forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen (zB eingefriedete Flächen mit
Hochbehälter) sind dem Grundvermögen zuzurechnen (§ 52 Abs. 1
BewG 1955).
Grundsteuerbefreiung bei
Kläranlagen uÄ
Gemäß
§ 2
Z 9 lit. d GrStG 1955 ist für die im Interesse der Ordnung und Verbesserung
der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der
Gebietskörperschaften, der Wassergenossenschaften und der
Wasserverbände, sowie sonstige der wasserrechtlichen Bewilligung
unterliegende Schutz- und Regulierungswasserbauten (§§ 41 bis 44 und
73 bis 97 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) keine Grundsteuer zu
entrichten.
§§ 30, 52 BewG 1955
Vermögensart, leer stehende Gebäude
Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist zur Gänze auf
Dauer verpachtet. Der Stall und die sonstigen Nebengebäude verbleiben beim
Verpächter und stehen leer.
Sind diese Gebäude im Grundvermögen (zB als
Abstellräume) zu erfassen?
Durch die Verpachtung der
landwirtschaftlichen Grundflächen ist der wirtschaftliche Zusammenhang
zwischen dem nicht verpachteten Gebäude und dem verpachteten Betrieb
unterbrochen (vgl. VwGH 27.11.1969, 669/68; VwGH 96/15/0157,
10.9.1998).
Jedenfalls sind
Gebäude- und Gebäudeteile, die auf Dauer keinem land- und
forstwirtschaftlichen Hauptzweck mehr dienen, dem Grundvermögen zuzuordnen.
Dies trifft insbesondere dann zu, wenn Gebäude- und Gebäudeteile eines
ehemaligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für private Zwecke (zB
Wohnraum, Abstellraum, Garage) oder gewerbliche Zwecke (zB Lagerhalle) genutzt
werden.
Wenn nach den gegebenen
Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass dauernd leer stehende
Gebäude oder Gebäudeteile in absehbarer Zeit anderen als
landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, sind sie -
in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG 1955- aus dem
landwirtschaftlichen Vermögen auszuschließen.
Sind Gebäude oder
Gebäudeteile aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
auszuscheiden, so sind auch allfällige damit zusammenhängende
Grundstücksflächen (insbesondere Hausgärten oder
Lagerplätze) auszuscheiden (vgl. VwGH 96/15/0157, 10.9.1998).
Der Nachweis des
geringeren gemeinen Wertes gemäß
§ 53 Abs. 10 BewG 1955 ist auf
Antrag (durch Gutachten) möglich.
§ 53 Abs. 5 BewG 1955
Tiefgaragen bei Mietwohngrundstücken
Die Tiefgarage unter einem Wohnblock wird mit 20
Autostellplätzen parifiziert (je ca. 12 m² = gesamt 240 m²);
weiters besteht eine Fahrfläche von 275 m² als Allgemeinfläche,
die nicht parifiziert wird.
Sind bei der Bewertung des "Mietwohngrundstückes" nur
die parifizierten Autostellplätze oder zusätzlich auch die gesamte
allgemeine Fahrfläche als Garagennutzfläche zu betrachten?
Garagenflächen sind
gemäß
§ 53 Abs. 5 BewG 1955 in die Nutzfläche
einzubeziehen; es ist somit die gesamte Garagenfläche (parifizierte und
nichtparifizierte Flächen) zu bewerten.
§ 53 Abs. 6 BewG 1955
Bewertungsstichtag bei neu errichteten
Gebäuden
Beim Finanzamt wurden im Jahr 2006 Mitteilungen der
Gemeinden betreffend Neubauten und bauliche Veränderungen eingebracht. Von
der Gemeinde wurden die Benützungsbewilligungen für diese Gebäude
in den Jahren 1987 bzw. 1991 erteilt.
Zu welchem Stichtag ist die Bewertung jeweils
durchzuführen? Ist eine Bewertung mit Stichtag 1.1.2006 möglich, da
die Mitteilungen erst im Jahre 2006 dem Finanzamt übermittelt
wurden?
Im Sinne des § 53
Abs. 6 BewG 1955 ist das Baujahr das Jahr der ersten tatsächlichen
Benützung oder Vermietung des Gebäudes oder Gebäudeteiles. Wurde
vor diesem Zeitpunkt die Benützung durch die Behörde für
zulässig erklärt (zB Fertigstellungsanzeige,
Benützungsbewilligung), gilt dieses Kalenderjahr als Baujahr.
Die geänderten
Feststellungsbescheide sind daher grundsätzlich mit Stichtag 1.1.1988 bzw.
1.1.1992 zu erlassen.
Es bestehen jedoch keine
Bedenken, Einheitswertbescheide rückwirkend auf jenen Stichtag zu erlassen,
der für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist.
Verjährungsfristen
gemäß
§ 28b GrStG 1955
Soweit
§ 209 BAO (Unterbrechung, Hemmung der Verjährung) nicht zur Anwendung
kommt, beträgt die Verjährungsfrist die Grundsteuer festzusetzen, 5
Jahre;
im
Falle der Hinterziehung beträgt die Frist 10 Jahre;
die
absolute Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre.
Die Verjährung
beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu
laufen.
Beispiel: Die Grundsteuer für das Jahr 2002
verjährt im Normalfall mit Ablauf des Jahres 2007 (5 Jahresfrist).
Verjährte
Stichtage
Wenn eine Festsetzung
aller abgeleiteten Abgaben wegen Eintritts der Bemessungsverjährung nicht
mehr zulässig ist (vgl. Kommentar Ritz, § 186 Rz 2, siehe auch §
207 Rz 8) ist auch die Erlassung von Einheitswertbescheiden
(Fortschreibungsbescheiden) für verjährte Stichtage entbehrlich. Es
wird daher empfohlen, bei Fortschreibungen von Amts wegen auf die
Verjährungsbestimmungen Bedacht zu nehmen.
§ 53 Abs. 6 BewG 1955
AfA bei Generalsanierung, Baujahr
Ein altes Gebäude wird generalsaniert. Es bleiben
teilweise nur die Außenmauern bestehen. Auch neue Decken werden
eingezogen. Der Keller wird nicht saniert.
Mit welchem Baujahr ist das Gebäude zu erfassen? Mit
welchem Baujahr ist der Keller zu erfassen, wenn er nicht saniert/saniert
wird?
Die Durchführung
einer Generalreparatur alleine rechtfertigt nicht die Annahme eines
jüngeren Baujahres als des tatsächlichen Gebäudealters. Werden
jedoch überwiegend tragende Gebäudeteile und Decken entfernt, kommt
die Baumaßnahme einem Neubau gleich. Die Ermittlung eines
Durchschnittsbaujahres ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Beispiel: Um- und Ausbau eines ehemaligen
Wirtschaftsgebäudes zu einem Wohngebäude
Da im ggst Falle nur die
Außenmauern bestehen geblieben sind, kommt die Baumaßnahme einem
Neubau gleich.
§§ 53 Abs. 7 lit. a, 56 BewG 1955
Mietzinsbeschränkungen
Anhand von vorgelegten Mietzinslisten bzw.
Mietverträgen wird die Kürzung gemäß
§ 53 Abs. 7 lit.
a BewG 1955 beantragt; ersichtlich sind Begriffe wie zB Hauptmietzins § 45
MRG; fixe Kategoriemiete; Richtwertmietzins; freier Mietzins; freie Vereinbarung
(frei vereinbarter Mietzins).
Baurechtsgeber ist das Land; Baurechtsnehmer ist eine
Wohnbaugesellschaft. Die Wohnungen sind seit 1997 parifiziert; einige Wohnungen
wurden mittels Baurechtskauf- und Wohnungseigentumsvertrag verkauft; die
restlichen Wohnungen sind noch im Eigentum der Wohnbaugesellschaft und
vermietet. Laut Mietvertrag handelt es sich um geförderte Wohnungen nach
dem Wohnbauförderungsgesetz - es gelten die Bestimmungen des
Mietrechtsgesetzes und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG).
Aufgrund von Fördermitteln des Landes
(Sanierungsdarlehen) ist ein beschränkter Mietzins nur für die Dauer
des Darlehens (15 Jahre) möglich.
1. Welche gesetzlichen Beschränkungen des Mietzinses
bewirken eine Kürzung nach § 53 Abs. 7 lit. a BewG 1955?
2. Ist es entscheidend, ob der Errichter (Vermieter) eine
gemeinnützige Gesellschaft ist?
3. Wie verhält es sich bei Mietkaufwohnungen und wie
ist bei beschränkten Mietzinsen nach Landeswohnbauförderungsgesetzen
vorzugehen?
Zu Frage 1:
Ganz allgemeine
Beschränkungen des Mietzinses, zB WucherG, sind nicht als gesetzliche
Beschränkung des Mietzinses anzusehen.
Was sonst als ein durch
gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins gilt, ist nach dem Stand der
Gesetzgebung von 1978 zu beurteilen, aus der die geltende Fassung des § 53
Abs. 7 lit. a BewG 1955 stammt.
Alle gesetzlichen
Beschränkungen des Mietzinses, die wirtschaftlich zu einem negativen
Ertragswert führen, sind als solche gesetzlichen Beschränkungen zu
verstehen.
Dazu
gehören:
ein
Friedenskronenzins,
ein
Kategoriemietzins nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) 1982,
ein
Nutzungsentgelt bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmungen oder
ein
Entgelt nach landesgesetzlichen Wohnbauförderungen,
wenn diese Zinse
tatsächlich entrichtet werden.
Dagegen sehen die
"angemessenen Mietzinse" nach dem Richtwertgesetz (RichtWG), BGBl. Nr. 800/1993,
die ab 1995 gelten, einen kalkulatorischen Gewinn vor und sie werden
jährlich unabhängig von der Gesetzgebung in ihrem Wert angepasst.
Wirtschaftlich stellen sie die Untergrenze der frei vereinbarten Mietzinse
dar.
Bei der Ermittlung der
Kürzung nach § 53 Abs. 7 lit. a BewG 1955 gelten folgende Wohnungen
(auch bei allfälliger Mietzinsbeschränkung) als nicht
mietzinsbeschränkt:
Eigentumswohnungen,
eigengenutzte
Wohnungen,
Hausbesorgerwohnungen,
leer
stehende Wohnungen und
Wohnungen
mit frei vereinbarter oder angemessener Miete nach dem
Richtwertgesetz.
Der Abschlag kommt nur in
Betracht, soweit ein solcher Mietzins entrichtet wird (UFSW 7.10.2004,
RV/2731-W/02). Kein Abschlag ist daher für Eigentümerwohnungen und bei
leer stehenden Wohnungen zu gewähren. Das Freiwerden von Wohnungen kann
daher zu Wertfortschreibungen führen.
Das Ausmaß des
Abschlages richtet sich nach dem Anteil der betroffenen Flächen an der
gesamten nutzbaren Fläche. Bei der Ermittlung des Anteiles sind die
Wohnräume mit ihrer tatsächlichen nutzbaren Fläche, die
gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Räume nur mit ihrer
halben Fläche anzusetzen.
Zu Frage 2:
Das in Häusern
gemeinnütziger Wohnungsgesellschaften zu entrichtende
Benützungsentgelt gilt stets als ein durch gesetzliche Vorschriften
beschränkter Mietzins (VwGH 13.9.1979, 2941/78).
Zu Frage 3:
Werden
Genossenschaftswohnungen parifiziert und an Interessenten abverkauft, so ist
für diese Eigentumswohnungen kein Abschlag zu gewähren.
Wird im Rahmen der
landesgesetzlichen Wohnbauförderung über 15 Jahre ein Nutzungsentgelt
entrichtet, so entfällt nach Ablauf dieser Frist dieser Abschlag, weil die
Beschränkung erlischt.
§ 56 Abs. 3 iZm § 21 Abs. 1 Z. 1 lit. b BewG
1955
Baurecht
Die Restdauer eines Baurechts beträgt zum Stichtag
1.1.2005 weniger als 50 Jahre. Aufgrund der Bestimmung des § 56 BewG 1955
ist der Gesamtwert auf den Grund und Boden und auf die Gebäude nach dem
Verhältnis der gemeinen Werte zu verteilen. Die Zurechnung erfolgt gem.
§ 56 Abs. 3 Z. 1 BewG 1955.
Die Berechnung zum 1.1.2005 ergibt:
Bei
der wirtschaftlichen Einheit des Baurechtsgebers werden die
Wertfortschreibungsgrenzen des § 21 BewG 1955 erreicht. Es kommt zu einer
Wertfortschreibung.
Bei
der wirtschaftlichen Einheit des Baurechtsnehmers werden die
Wertfortschreibungsgrenzen nicht erreicht.
§ 21 BewG 1955 normiert die
Wertfortschreibungsgrenzen. § 56 BewG 1955 bestimmt, mit welchem Anteil der
Wert der Gebäude und der Anteil des Baurechts am Wert des Grund und Bodens
dem Bauberechtigtem zuzurechnen sind.
Ist eine Wertfortschreibung durchzuführen, auch wenn
die Wertfortschreibungsgrenzen des § 21 BewG 1955 nicht erreicht
werden?
Wertschwellen sind die
Konsequenz der Fortschreibungsgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955. Die
Nichtdurchführung von Wertfortschreibungen ergibt sich aus den Wertgrenzen
des § 21 BewG 1955.
Die im § 21 Abs. 1
BewG 1955 normierten Wertgrenzen gelten gem. Abs. 2 der Bestimmung nicht, wenn
für einen Teil des Bewertungsgegenstandes ein Grund für eine
Abgabenbefreiung (zB Grundsteuerbefreiung) eintritt oder
wegfällt.
Bundesministerium für Finanzen, 21. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 21 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 Abs. 1 Z 1 lit. b BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 24 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 28 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 Abs. 9 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 Abs. 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 Abs. 11 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 Abs. 12 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 33 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 33 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 40 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 40 Z 1 lit. c BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 46 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 51 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 52 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 5 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 6 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 7 lit. a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 56 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 56 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 56 Abs. 3 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 86 Abs. 7 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Z 9 lit. d Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 28b Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 309 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 760 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 2 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 2 Abs. 4 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 2 Abs. 9 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
ZurechnungsfortschreibungHerrenlosigkeitHeimfallsrechtWirtschaftliche EinheitGrundbesitzEinheitswertEinheitsbewertungGrundsteuerNachlassErbenDenkmalschutzErhaltungskostenNutzungsdauerBauteilGebäudeWohngebäudeGrund und BodenGebäude auf fremdem Grund und BodenHektarsatzWohnungswertMostbuschenschankGrundvermögenObstbauGewerbebetriebWassergenossenschaftGrundsteuerbefreiungGemeiner WertLand- und Forstwirtschaftliches VermögenTiefgaragenMietwohngrundstückBewertungsstichtagGeneralsanierungBaujahrMietzinsbeschränkungMietzinsBaurechtWertfortschreibung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010202/0093-IV/5/2007
- Stammnummer
- 28866
- Gültig
- 21.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF