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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 813

11.13 Durchschnittssteuersatz (§ 33 Abs. 10 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 03.07.2008)RichtlinieBMF-010222/0218-VI/7/2007gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 03.07.2008.

Wortlaut laut Findok

11.13 Durchschnittssteuersatz (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) Rz 813: Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Abzug der Absetzbeträge zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen. Das Erfordernis der Ermittlung der Durchschnittssteuerbelastung besteht vor allem in folgenden Fällen: Progressionsvorbehalt bei Auslandseinkünften und bei Einkünften nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988, Berechnung des besonderen Progressionsvorbehaltes gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 (zB bei Arbeitslosengeldbezug; VwGH 26.5.1998, 97/14/0067 ua.), Hälfte- und Viertelsteuersatz nach § 37 EStG 1988, Anrechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie von ausländischer Einkommensteuer.

Normen und Schlagworte

Progressionsvorbehalt bei Auslandseinkünftenbegünstigte AuslandstätigkeitEntwicklungshilfeEntwicklungshelferbesonderer ProgressionsvorbehaltHälftesteuersatzViertelsteuersatz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0218-VI/7/2007
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 03.07.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF