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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 813

11.14.2 Berechnung mittels Effektiv-Tarif

überholte Fassung (bis 18.12.2022)Richtlinie2021-0.834.943gilt ab 20.12.2021

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.12.2021 bis 18.12.2022.

Wortlaut laut Findok

11.14.2 Berechnung mittels Effektiv-Tarif Rz 813b: Die Lohnsteuer kann auch direkt unter Anwendung des so genannten Effektiv-Tarifs (siehe Rz 1406) berechnet werden. Der anteilige Werbungskostenpauschbetrag (monatlich 11 Euro, täglich 0,376 Euro) und der anteilige Sonderausgabenpauschbetrag (monatlich 5 Euro, täglich 0,167 Euro) ist in der Effektiv-Tabelle bereits berücksichtigt. Der Monatslohn ist mit dem Prozentsatz der entsprechenden Stufe zu multiplizieren und davon der entsprechende Abzugsbetrag abzuziehen. Die errechnete Lohnsteuer ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden. Beispiel 1: Monatslohn einer Angestellten mit zwei Kindern (Alleinerzieherabsetzbetrag) unter 18 Jahren, für die jeweils der halbe Familienbonus Plus beantragt wird, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 1.714,372.100,37 Euro Berechnung der Lohnsteuer: | Monatslohn 20192021 | 1.714,372.100,37 Euro | Anwendung des Prozentsatzes laut Monatslohnsteuertabelle 2019 in 2021Rz 1406 | | 1.714,372.100,37 x 35% = | 600,03735,13 | abzüglich Abzugsbetrag | - 384,77412,18 | abzüglich Familienbonus Plus (2 x 62,50 Euro) | - 125,00 | abzüglich Verkehrsabsetzbetrag | - 33,33 | abzüglich Alleinerzieherabsetzbetrag für 2 Kinder | - 55,75 | Lohnsteuer monatlich (gerundet) | 1,18108,87 Euro Beispiel 2 (tägliche Berechnung): Tageslohn eines Arbeiters ohne Kinder abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 77,53 Euro Berechnung der Lohnsteuer: | Tageslohn 20192021 | 77,53 Euro | Anwendung des Prozentsatzes laut Tageslohnsteuertabelle 2019 in 2021Rz 1406 | | 77,53 x 35% = | 27,136 | abzüglich Abzugsbetrag | - 12,82613,739 | abzüglich Verkehrsabsetzbetrag | - 1,1101,111 | Lohnsteuer monatlich (gerundet) | 13,2012,29 Euro Rz 813c: Für die Ermittlung der Monats- und Tageslohnsteuer ist es auch zulässig, von einem auf ganze Euro aufgerundeten zu versteuernden Monatsarbeitslohn bzw. von einem auf 10 Cent aufgerundeten Tagesarbeitslohn auszugehen und darauf eines der oben dargestellten Ermittlungsverfahren (zB anhand von Tabellen) anzuwenden.

Normen und Schlagworte

MonatslohnsteuerTageslohnsteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.834.943
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
21 (geltend: 26)
Gültig
20.12.2021 bis 18.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF