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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 813

11.13 Durchschnittssteuersatz (§ 33 Abs. 10 und 11 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 19.01.2011)RichtlinieBMF-010222/0217-VI/7/2009gilt ab 04.07.2008

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.07.2008 bis 19.01.2011.

Wortlaut laut Findok

11.13 Durchschnittssteuersatz (§ 33 Abs. 10 und 11 EStG 1988) Rz 813: Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Abzug der Absetzbeträge zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen (§ 33 Abs. 10 EStG 1988). Das Erfordernis der Ermittlung der Durchschnittssteuerbelastung besteht vor allem in folgenden Fällen: Progressionsvorbehalt bei Einkünften nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988, Berechnung des besonderen Progressionsvorbehaltes gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 (zB bei Arbeitslosengeldbezug; VwGH 26.5.1998, 97/14/0067 ua.), Hälftesteuersatz nach § 37 EStG 1988, Anrechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie von ausländischer Einkommensteuer. Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz aufgrund eines Progressionsvorbehaltes aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden, so ist dieser vor Abzug der Absetzbeträge zu ermitteln. Diese Absetzbeträge sind sodann nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes abzuziehen (§ 33 Abs. 11 EStG 1988). Beispiel: | Einkommen | 20.000 | Ausländische Einkünfte | 5.000 | Bemessungsgrundlage Durchschnittssteuersatz | 25.000 | Steuer vor Absetzbeträge | 5.750 | | | Durchschnittssteuersatz | 23% | | | 20.000 x 23% | 4.600 | - AVAB | -364 | Einkommensteuer | 4.236 Die Steuerberechnung nach § 33 Abs. 11 EStG 1988 kommt zur Anwendung, wenn ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen ist. Der Bezug von Einkünften nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 oder der Zufluss von Bezügen, die einen besonderen Progressionsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 auslösen (zB Arbeitslosengeld), führt alleine nicht zur Anwendung der Steuerberechnung nach § 33 Abs. 11 EStG 1988. Ist § 33 Abs. 11 EStG 1988 anzuwenden, sind auch halbsatzbegünstigte Einkünfte (§ 37 Abs. 1 EStG 1988) mit dem halben Tarifsteuersatz vor Berücksichtigung von Absetzbeträgen zu versteuern. Es bestehen keine Bedenken, § 33 Abs. 11 EStG 1988 auch schon auf Veranlagungen vor 2007 anzuwenden, wenn dies vom Steuerpflichtigen geltend gemacht wird.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0217-VI/7/2009
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
5, 6, 7 (geltend: 26)
Gültig
04.07.2008 bis 19.01.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF