Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 813
11.13 Durchschnittssteuersatz (§ 33 Abs. 10 und 11 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 04.12.2024
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
16.12.200516.12.200516.12.200501.01.200604.07.200820.01.201120.01.201120.01.201114.12.201120.12.201229.05.201311.12.201511.12.201511.12.201517.12.201917.12.201920.12.202120.12.202119.12.202219.12.2022 (geltend)19.12.2022 (geltend)15.12.202304.12.2024 (geltend)
Wortlaut laut Findok
11.13 Durchschnittssteuersatz (§ 33 Abs. 10 und 11 EStG 1988)
Rz 813:
Rechtslage bis zur Veranlagung 2023 (§ 33 Abs. 10 und 11 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 113/2024):
Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, ist dieser nach Abzug der Absetzbeträge zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen (§ 33 Abs. 10 EStG 1988). Das Erfordernis der Ermittlung der Durchschnittssteuerbelastung besteht vor allem in folgenden Fällen:
Progressionsvorbehalt bei Einkünften nach § 3 Abs. 1 Z 11 und 32 EStG 1988,
Berechnung des besonderen Progressionsvorbehaltes gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 (zB bei Arbeitslosengeldbezug; VwGH 26.5.1998, 97/14/0067 ua.),
Hälftesteuersatz nach § 37 EStG 1988,
Anrechnung von ausländischer Einkommensteuer.
Da sich die Rechtsgrundlage für den Progressionsvorbehalt aus innerstaatlichem Recht ergibt, ist dieser bei unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 2 EStG 1988) abbei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 auch dann vorzunehmen, wenn im anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen der Progressionsvorbehalt nicht ausdrücklich eingeräumt wird. Bestimmungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen haben nur einschränkenden oder klarstellenden Charakter (siehe VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 und EStR 2000 Rz 7588 ff). Die Anwendung deseines Progressionsvorbehalts gemäß § 33 Abs. 10 EStG 1988 erfolgt bei unbeschränkt Steuerpflichtigen daher nicht nur, wenn Österreich der abkommensrechtliche Ansässigkeitsstaat ist (VwGH 29.07.2010, 2010/15/0021), sondern auch, wenn Österreich der abkommensrechtliche Quellenstaat ist (VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 und EStR 2000 Rz 7592).
Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz aufgrund eines Progressionsvorbehaltes aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden, ist dieser vor Abzug der Absetzbeträge zu ermitteln. Diese Absetzbeträge sind sodann nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes abzuziehen (§ 33 Abs. 11 EStG 1988).
Beispiel:
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Einkommen 2022
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20.000
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Ausländische Einkünfte
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5.000
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Bemessungsgrundlage Durchschnittssteuersatz
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25.000
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Steuer vor Absetzbeträge
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3.675
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Durchschnittssteuersatz
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14,7%
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20.000 x 14,7
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2.940
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- AVAB
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-494
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Einkommensteuer
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2.446
Die Steuerberechnung nach § 33 Abs. 11 EStG 1988 kommt zur Anwendung, wenn ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen ist.
Der Bezug von Einkünften nach § 3 Abs. 1 Z 11 und 32 EStG 1988 oder der Zufluss von Bezügen, die einen besonderen Progressionsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 auslösen (zB Arbeitslosengeld), führt alleine nicht zur Anwendung der Steuerberechnung nach § 33 Abs. 11 EStG 1988. Ist § 33 Abs. 11 EStG 1988 anzuwenden, sind auch halbsatzbegünstigte Einkünfte (§ 37 Abs. 1 EStG 1988) mit dem halben Tarifsteuersatz vor Berücksichtigung von Absetzbeträgen zu versteuern. Bei Anwendung des § 33 Abs. 11 EStG 1988 sind für die Ermittlung des Einkommens gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 und der Einkünfte gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 Z 1 EStG 1988 die unter Progressionsvorbehalt befreiten Einkünfte mit zu berücksichtigen.
Rechtslage ab der Veranlagung 2024:
Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz bzw. ein Progressionsvorbehalt anzuwenden, ist dieser vor Abzug der Absetzbeträge zu ermitteln. Diese Absetzbeträge sind sodann nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes abzuziehen (§ 33 Abs. 10 EStG 1988).
Das Erfordernis der Ermittlung der Durchschnittssteuerbelastung besteht vor allem in folgenden Fällen:
Progressionsvorbehalt bei Einkünften nach § 3 Abs. 1 Z 11 und 32 EStG 1988,
Berechnung des besonderen Progressionsvorbehaltes gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 (zB bei Arbeitslosengeldbezug; VwGH 26.5.1998, 97/14/0067 ua),
Hälftesteuersatz nach § 37 EStG 1988,
Anrechnung von ausländischer Einkommensteuer,
Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens.
Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 2 EStG 1988) ist ein Progressionsvorbehalt auch dann vorzunehmen, wenn im anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen der Progressionsvorbehalt nicht ausdrücklich eingeräumt wird. Bestimmungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen haben nur einschränkenden oder klarstellenden Charakter (siehe VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0067 und EStR 2000 Rz 7588 ff).
Beispiel:
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Einkommen 2024
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40.000
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Ausländische Einkünfte
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10.000
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Bemessungsgrundlage Durchschnittssteuersatz
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50.000
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Steuer vor Absetzbeträge
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11.904
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Durchschnittssteuersatz
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23,81%
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40.000 x 23,81%
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9.524
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- VAB
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-463
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- AVAB
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-572
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Einkommensteuer
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8.489
Ist § 33 Abs. 10 EStG 1988 anzuwenden, sind auch halbsatzbegünstigte Einkünfte (§ 37 Abs. 1 EStG 1988) mit dem halben Tarifsteuersatz vor Berücksichtigung von Absetzbeträgen zu versteuern. Bei Anwendung des § 33 Abs. 10 EStG 1988 sind für die Ermittlung des Einkommens gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 und der Einkünfte gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 EStG 1988 die unter Progressionsvorbehalt befreiten Einkünfte mit zu berücksichtigen.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 04.12.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF