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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 813

11.14 Berechnung der Lohnsteuer

überholte Fassung (bis 18.12.2022)Richtlinie2021-0.834.943gilt ab 20.12.2021

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.12.2021 bis 18.12.2022.

Wortlaut laut Findok

11.14 Berechnung der Lohnsteuer 11.14.1 Schrittweise Berechnung nach § 33 EStG 1988 Rz 813a: Der zum laufenden Tarif zu versteuernde Arbeitslohn (vor Abzug des Werbungskosten- und des SonderausgabenpauschbetragesWerbungskostenpauschbetrages (der Sonderausgabenpauschbetrag entfällt ab 1.1.2021) ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden und bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum mit dem Faktor 12 bzw. bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum mit dem Faktor 360 auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Von diesem Betrag sindist der Werbungskostenpauschbetrag (ausgenommen bei Pensionisten, siehe Rz 320) und der Sonderausgabenpauschbetrag abzuziehen. Auf das so errechnete Jahreseinkommen ist der Einkommensteuertarif (§ 33 EStG 1988; siehe Rz 767) anzuwenden und der erhaltene Betrag um die im § 66 Abs. 1 EStG 1988 angeführten Absetzbeträge nach allfälliger Anwendung der Einschleifbestimmungen für den Pensionistenabsetzbetrag zu kürzen. Dabei sind die Rechnungen aus Gründen der genauen Ermittlung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) so auszuführen, dass die Zwischenbeträge mindestens drei Dezimalstellen ausweisen. Das errechnete Ergebnis ist durch den Hochrechnungsfaktor zu dividieren und auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden. Ergibt sich ein negativer Betrag, kann dies im Zuge der (Arbeitnehmer)Veranlagung zu einer SV-Rückerstattung führen (siehe Rz 811). Beispiel: Monatslohn einer Angestellten mit zwei Kindern (Alleinerzieherabsetzbetrag) unter 18 Jahren, für die jeweils der halbe Familienbonus Plus beantragt wird, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 1.714,372.100,37 Euro | Berechnung des Einkommens 20192021: | | | | 1.714,372.100,37 Euro x 12 = | 20.572,4425.204,44 | Euro | | abzüglich | | | | - Werbungskostenpauschale | - 132,00 | Euro | | - Sonderausgabenpauschale | - 60,00 | Euro | | Jährliche Bemessungsgrundlage | 20.380,4425.072,44 | Euro | | Berechnung der Lohnsteuer: | | | | | (Einkommen - 18.000) x 4.550 | | | | Formel: | ________________________+ 1.7501.400 | | 13.000 | Einkommen | 20.380,4425.072,44 | Euro | | abzüglich | - 18.000,00 | Euro | | | 2.380,447.072,44 | x | 4.550,00 | | | | | | = 10.831.00232.179.602 | : | 13.000,00 | | 833,152.475,35 | Euro | | | + 1.750,001.400,00 | Euro | | | = 2.583,153.875,35 | Euro | | abzüglich | | | | - Familienbonus Plus (2 x 750 Euro) | - 1.500,00 | Euro | | - Verkehrsabsetzbetrag | - 400,00 | Euro | | - Alleinverdzienherabsetzbetrag | - 669,00 | Euro | | Lohnsteuer jährlich | 14,151.306,35 | Euro | | Lohnsteuer monatlich (gerundet) | 1,18108,86 | Euro |

Normen und Schlagworte

Schrittweise Berechnung der LohnsteuerEinkommensteuertarif

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.834.943
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
21 (geltend: 26)
Gültig
20.12.2021 bis 18.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF