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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 813

11.14.2 Berechnung mittels Effektiv-Tarif

überholte Fassung (bis 19.12.2021)Richtlinie2020-0.804.786gilt ab 17.12.2019

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.12.2019 bis 19.12.2021.

Wortlaut laut Findok

11.14.2 Berechnung mittels Effektiv-Tarif Rz 813b: Die Lohnsteuer kann auch direkt unter Anwendung des so genannten Effektiv-Tarifs (siehe Rz 1406) berechnet werden. Der anteilige Werbungskostenpauschbetrag (monatlich 11 Euro, täglich 0,376 Euro) und der anteilige Sonderausgabenpauschbetrag (monatlich 5 Euro, täglich 0,167 Euro) ist in der Effektiv-Tabelle bereits berücksichtigt. Der Monatslohn ist mit dem Prozentsatz der entsprechenden Stufe zu multiplizieren und davon der entsprechende Abzugsbetrag abzuziehen. Die errechnete Lohnsteuer ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden. Beispiel 1: Monatslohn einer Angestellten mit zwei Kindern (Alleinerzieherabsetzbetrag) unter 18 Jahren, für die jeweils der halbe Familienbonus Plus beantragt wird, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 1.714,37 Euro Berechnung der Lohnsteuer: | Monatslohn 20162019 | 1.714,37 Euro | Anwendung des Prozentsatzes laut Monatslohnsteuertabelle 20162019 in Rz 1406 |   | in Rz 1406 |   | 1.714,37 x 35% = | 600,03 | abzüglich Abzugsbetrag | - 473,85384,77 | abzüglich Familienbonus Plus (2 x 62,50 Euro) | _____________________- 125,00 | abzüglich Verkehrsabsetzbetrag | - 33,33 | abzüglich Alleinerzieherabsetzbetrag für 2 Kinder | - 55,75 | Lohnsteuer monatlich (gerundet) | 126,181,18 Euro Beispiel 2 (tägliche Berechnung): Tageslohn eines Arbeiters ohne Alleinverdiener(-erzieher-)absetzbetragKinder abzüglich Sozialversicherungsbeiträge: 77,53 Euro Berechnung der Lohnsteuer: | Tageslohn 2019 | 77,53 Euro | Anwendung des Prozentsatzes laut Tageslohnsteuertabelle 20162019 in Rz 1406 |   | in Rz 1406 |   | 77,53 x 35% = | 27,136 Euro | abzüglich Abzugsbetrag | - 13,937 Euro12,826 | abzüglich Verkehrsabsetzbetrag | _____________________- 1,110 | Lohnsteuer täglichmonatlich (gerundet) | 13,20 Euro   Rz 813c: Für die Ermittlung der Monats- und Tageslohnsteuer ist es auch zulässig, von einem auf ganze Euro aufgerundeten zu versteuernden Monatsarbeitslohn bzw. von einem auf 10 Cent aufgerundeten Tagesarbeitslohn auszugehen und darauf eines der oben dargestellten Ermittlungsverfahren (zB anhand von Tabellen) anzuwenden.

Normen und Schlagworte

MonatslohnsteuerTageslohnsteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.804.786
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
19, 20 (geltend: 26)
Gültig
17.12.2019 bis 19.12.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF