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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 3516–3536

27.5. Aufsichtsmaßnahmen

überholte Fassung (bis 13.12.2016)RichtlinieBMF-010219/0414-VI/4/2015gilt ab 04.11.2015

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.11.2015 bis 13.12.2016.

Wortlaut laut Findok

27.627.5. Aufsichtsmaßnahmen Rz 3516: Um eine effektive Überwachung der Einhaltung der Versandhandelsregelung zu ermöglichen, normiert § 27 Abs. 6a UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 34/2010 eine Auskunftsverpflichtung für Postdienstleister iSd Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, bzw. des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, gegenüber der Abgabenbehörde. Die Auskunftsverpflichtung besteht nur auf Verlangen der Abgabenbehörde und erfasst nur jene Daten, die sich aus den Unterlagen der Postdienstleister ergeben. Diese Daten dürfen ausschließlich von der Abgabenbehörde als Beweismittel gegenüber dem liefernden Unternehmer für seine Versandhandelsumsätze verwendet werden. Randzahlen 3517 bis 3523: derzeit frei. 27.6. Auskunftspflicht im grenzüberschreitenden Warenverkehr Randzahlen 35173524 bis 3525: : derzeit frei. 27.7. Fiskalvertreter 27.7.1. Fiskalvertreterpflicht Rz 3526: Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt (ausgenommen Leistungen, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 haftet), hat einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Weiters ist ein Fiskalvertreter zu bestellen, wenn der Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführt. Unternehmer mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet können einen Fiskalvertreter bestellen, wenn sie im Inland innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder andere steuerpflichtige Umsätze ausführen. 27.7.2. Ausnahmen von der Fiskalvertreterpflicht Rz 3527: Kein Fiskalvertreter ist zu bestellen, wenn der ausländische Unternehmer steuerfreie Umsätze (zB gemäß § 1 VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003), ausgenommen innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe (Art. 27 Abs. 4 UStG 1994), ausführt; steuerpflichtige Leistungen an Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätigt, bei denen die Haftungsbestimmung des § 27 Abs. 4 UStG 1994 zur Anwendung gelangt (Näheres hierzu siehe Rz 3491 ff); steuerpflichtige Umsätze tätigt, für welche die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 (betrifft alle sonstigen Leistungen - ausgenommen die Duldung der Benutzung von Mautstraßen gegen Entgelt - sowie Werklieferungen) oder Art. 25 Abs. 5 UStG 1994 (betrifft das Dreiecksgeschäft) auf den Leistungsempfänger übergeht. Rz 3528: Ein Fiskalvertreter ist daher grundsätzlich nur in jenen Fällen zu bestellen, in denen der ausländische Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (ausgenommen Körperschaften öffentlichen Rechts) erbringt bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt. Randzahlen 3529 bis 3535: derzeit frei. 27.8. Zugelassene Fiskalvertreter, Bestellung zum Fiskalvertreter Rz 3536: Die Bestellung zum Fiskalvertreter erfolgt für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare sowie für Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer sind, dadurch, dass der ausländische Unternehmer dies gegenüber dem Finanzamt formlos bekannt gibt. Andere Unternehmer, die als Fiskalvertreter für einen bestimmten ausländischen Unternehmer zugelassen werden wollen, müssen überdies beim Finanzamt Graz-Stadt einen formlosen Antrag auf Zulassung stellen, der Name und StNr. enthalten muss. Dieser Antrag wird bescheidmäßig erledigt. Es ist eine schriftliche Vollmacht des ausländischen Unternehmers erforderlich, die bei Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten und Notaren durch die Berufung auf die Vollmacht ersetzt werden kann. Randzahlen 3537 bis 3540: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

AufsichtsmaßnahmenAufsichtSicherung des Steueranspruchesausländische UnternehmerVertreterBevollmächtigterSteuervertreterSteuerausfallHaftungTransportkontrollenzugelassene VertreterWirtschaftstreuhänderRechtsanwaltRechtsanwälteSpediteureNotareBevollmächtigungFiskalvertreterFiskalvertreterpflichtZustellungsbevollmächtigter.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0414-VI/4/2015
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
12 (geltend: 22)
Gültig
04.11.2015 bis 13.12.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF