Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 3516–3536
27.5. Aufsichtsmaßnahmen
überholte Fassung (bis 09.12.2020)RichtlinieBMF-010219/0270-IV/4/2019gilt ab 16.11.2018
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.11.2018 bis 09.12.2020.
Wortlaut laut Findok
27.5. Aufsichtsmaßnahmen
Rz 3516:
Zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens räumt § 27 Abs. 5 UStG 1994 den Finanzämtern das Recht zur Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie zur Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen ein.
Soweit es sich um Vorgänge im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr handelt, stehen auch den Zollbehörden diese Befugnisse zu.
Zuständig für die Durchführung solcher Besichtigungen und Einsichtnahmen sind die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenbereich im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, die Zollbehörde, in deren Amtsbereich sich das Transportmittel oder Transportbehältnis befindet sowie ab 1.1.2019 das Finanzamt Graz-Stadt bundesweit im Rahmen seiner Sonderzuständigkeit gemäß § 17 AVOG 2010.
Randzahlen 3517 bis 3523: derzeit frei.
27.6. Auskunftspflicht im grenzüberschreitenden Warenverkehr
Rz 3524:
Um eine effektive Überwachung der Einhaltung der Versandhandelsregelung zu ermöglichen, normiert § 27 Abs. 6 UStG 1994 idF StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015 (bis 15.8.2015: § 27 Abs. 6a UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 34/2010), eine Auskunftsverpflichtung für Postdienstleister iSd Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, bzw. des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, gegenüber der Abgabenbehörde. Die Auskunftsverpflichtung besteht nur auf Verlangen der Abgabenbehörde und erfasst nur jene Daten, die sich aus den Unterlagen der Postdienstleister ergeben. Diese Daten dürfen ausschließlich von der Abgabenbehörde als Beweismittel gegenüber dem liefernden Unternehmer für seine Versandhandelsumsätze verwendet werden.
Randzahlen 3517 bis 3523: derzeit frei.
27.6. Auskunftspflicht im grenzüberschreitenden Warenverkehr
Randzahlen 3524 bisRandzahl 3525: derzeit frei.
27.7. Fiskalvertreter
27.7.1. Fiskalvertreterpflicht
Rz 3526:
Ein Unternehmer, der
im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und
steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt (ausgenommen Leistungen, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 haftet),
hat einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Weiters ist ein Fiskalvertreter zu bestellen, wenn der Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführt.
Unternehmer mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet können einen Fiskalvertreter bestellen, wenn sie im Inland innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder andere steuerpflichtige Umsätze ausführen.
27.7.2. Ausnahmen von der Fiskalvertreterpflicht
Rz 3527:
Kein Fiskalvertreter ist zu bestellen, wenn der ausländische Unternehmer
steuerfreie Umsätze (zB gemäß § 1 VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003), ausgenommen innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe (Art. 27 Abs. 4 UStG 1994), ausführt;
steuerpflichtige Leistungen an Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätigt, bei denen die Haftungsbestimmung des § 27 Abs. 4 UStG 1994 zur Anwendung gelangt (Näheres hierzu siehe Rz 3491 ff);
steuerpflichtige Umsätze tätigt, für welche die Steuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 1 UStG 1994 (betrifft alle sonstigen Leistungen - ausgenommen die Duldung der Benutzung von Mautstraßen gegen Entgelt - sowie Werklieferungen) oder
Art. 25 Abs. 5 UStG 1994 (betrifft das Dreiecksgeschäft)
auf den Leistungsempfänger übergeht.
Rz 3528:
Ein Fiskalvertreter ist daher grundsätzlich nur in jenen Fällen zu bestellen, in denen der ausländische Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (ausgenommen Körperschaften öffentlichen Rechts) erbringt bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt.
Randzahlen 3529 bis 3535: derzeit frei.
27.8. Zugelassene Fiskalvertreter, Bestellung zum Fiskalvertreter
Rz 3536:
Die Bestellung zum Fiskalvertreter erfolgt für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare sowie für Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer sind, dadurch, dass der ausländische Unternehmer dies gegenüber dem Finanzamt formlos bekannt gibt. Andere Unternehmer, die als Fiskalvertreter für einen bestimmten ausländischen Unternehmer zugelassen werden wollen, müssen überdies beim Finanzamt Graz-Stadt einen formlosen Antrag auf Zulassung stellen, der Name und StNr. enthalten muss. Dieser Antrag wird bescheidmäßig erledigt. Es ist eine schriftliche Vollmacht des ausländischen Unternehmers erforderlich, die bei Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten und Notaren durch die Berufung auf die Vollmacht ersetzt werden kann.
Randzahlen 3537 bis 3540: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 27 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 27 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 27 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
AufsichtsmaßnahmenAufsichtSicherung des Steueranspruchesausländische UnternehmerVertreterBevollmächtigterSteuervertreterSteuerausfallHaftungTransportkontrollenzugelassene VertreterWirtschaftstreuhänderRechtsanwaltRechtsanwälteSpediteureNotareBevollmächtigungFiskalvertreterFiskalvertreterpflichtZustellungsbevollmächtigter.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0270-IV/4/2019
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 15, 16 (geltend: 22)
- Gültig
- 16.11.2018 bis 09.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF