Findok · Richtlinien
VereinsR 2001 Rz 279–318
Jahrbuch, Herausgabe eines
überholte Fassung (bis 03.12.2017)RichtlinieBMF-010219/0074-VI/4/2015gilt ab 27.02.2015
Inhaltsverzeichnis der VereinsR 2001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.02.2015 bis 03.12.2017.
Wortlaut laut Findok
Jahrbuch, Herausgabe eines
Rz 279:
Die entgeltliche Herausgabe eines Jahrbuches stellt einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar, wenn sie mit dem begünstigten Vereinszweck im Zusammenhang steht (zB Schulfestschrift eines Elternvereins, Festschrift zur Aufführung eines Konzertvereins) und dabei kein Gewinn erstrebt wird.
Zu Werbeeinschaltungen siehe Rz 370 und 371.
Jugendreise
Rz 280:
Ist mit einer Jugendreise auch eine erzieherische Betreuung verbunden, liegt ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor, wenn die Jugendfürsorge zum satzungsmäßigen Vereinszweck gehört. Sind die erzieherischen Aspekte bei einer solchen Reise dagegen völlig untergeordnet (zB freie Zeitgestaltung, die Betreuung beschränkt sich auf die Zurverfügungstellung eines Quartiers), liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.
Kantine
Rz 281:
Siehe Rz 274 "Gastgewerbelokal".
Kommunikationslokal
Rz 282:
Siehe Rz 309 "Vereinslokal".
Konzertveranstaltung eines Musikvereins
Rz 283:
Die Veranstaltung von Konzerten durch einen Musikverein ist im Regelfall - mangelndes Gewinnstreben vorausgesetzt - als unentbehrlicher Hilfsbetrieb anzusehen. Der Annahme einer dem Gemeinwohl auf kulturellem Gebiet nützenden Tätigkeit iSd § 35 Abs. 2 BAO steht es auch nicht entgegen, dass kulturelle Veranstaltungen generell einen Anziehungspunkt für ein kulturinteressiertes Publikum bilden und dadurch mittelbar, nämlich als Folge der Anwesenheit des Publikums, "regionale wirtschaftliche bzw. touristische Interessen" fördern (VwGH 14.10.2010, 2008/15/0191).
Vom Vorliegen eines Gewerbebetriebes ist hingegen dann auszugehen, wenn sich die Tätigkeit eines Vereines auf Grund vorliegender Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr von der eines gewerblichen Konzertveranstalters unterscheidet (VwGH 14.10.2010, 2008/15/0191).
Lotterie
Rz 284:
Siehe Rz 389 und 390.
Marktverkaufsaktion
Rz 285:
Siehe Rz 386 bis 388.
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Verein veranstaltet über Jahre im Sommer einen Flohmarkt sowie in der Adventzeit einen Weihnachtsmarkt, bei dem gesammelte aber auch von den Vereinsmitgliedern selbst hergestellte Gegenstände angeboten werden. Der Erlös der Verkaufsaktionen fließt ausschließlich dem begünstigten Zweck zu. Trotz des bei jeder Veranstaltung erzielten Überschusses liegt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor.
Mitgliedsbeiträge
Rz 286:
Die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen allein führt noch zu keinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ausgenommen es handelt sich um einen (beispielsweise nach der konkret in Anspruch genommenen Leistung abgestuften) unechten Mitgliedsbeitrag.
Museums-Shop
Rz 287:
Betreibt ein gemeinnütziger Museumsverein ein Museum, so stellt der Betrieb dieses Museums einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Zu dessen Einnahmen gehören neben den Eintrittsgeldern auch die Einnahmen aus dem Verkauf von Ausstellungskatalogen, Plakaten, Postkarten, Fotografien, Dias, Reproduktionen, Abgüssen, Nachbildungen und Bildbänden. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass es sich dabei um Darstellungen von Ausstellungsstücken des betreffenden Museums handelt, das Museum diese Gegenstände selbst herstellt oder herstellen lässt und die Gegenstände ausschließlich in dem betreffenden Museum vertrieben werden.
Werden in einem Museumsshop zB auch Darstellungen oder Nachbildungen künstlerischer Werke verkauft, die im Museumsbetrieb nicht gezeigt werden konnten, aber vom ausgestellten Künstler stammen oder sonst noch einen engeren Bezug zur Ausstellung haben, ist von einem entbehrlichen Hilfsbetrieb auszugehen.
Verkäufe von sonstigen Artikeln, bei denen ein solcher Zusammenhang zum Zweckbetrieb "Museum" nicht mehr gegeben ist, stellen einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Gleiches gilt für den Verkauf von Speisen und Getränken.
Musik-, Tanz- und Gesangsveranstaltungen
Rz 288:
Siehe Rz 303 "Unterhaltungsdarbietungen von Musik-, Brauchtums- und Gesangsvereinen".
Pferdebetreuung, Pensionstierhaltung
Rz 289:
Übernimmt ein (Reit-)Verein das bloße Einstellen von Pferden ohne Betreuung der Pferde (Füttern, Ausmisten usw.), ist darin noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit des Vereines zu erblicken. Die von einem Reitverein übernommene entgeltliche Pferdebetreuung (mit oder ohne Zurverfügungstellung von Einstellplätzen) stellt dagegen - je nach Vorliegen von Gewinnabsicht - einen Gewerbebetrieb bzw. einen anderen begünstigungsschädlichen Betrieb dar.
Punschbude, Betreiben einer
Rz 289a:
Siehe Rz 386.
Schutzhütte, Betrieb einer
Rz 290:
Siehe Rz 374 bis 377.
Second-Hand-Shop
Rz 291:
Siehe Rz 254.
Spekulationsgeschäfte
Rz 292:
Veräußerungsgeschäfte eines begünstigten Rechtsträgers, die innerhalb der Spekulationsfrist im Sinne des § 30 EStG 1988 erfolgen, sind nicht steuerpflichtig, es sei denn, sie wären einem Betrieb zuzurechnen, der steuerpflichtig ist.
Spenden
Rz 293:
Siehe Rz 158.
Spielerverkauf
Rz 294:
Siehe Rz 297 "Sportlerablöse".
Sponsoreinnahmen
Rz 295:
Siehe Rz 157 bis 164.
Sportbetrieb
Rz 296:
Siehe Rz 366 bis 368.
Von einem Sportverein veranstaltete Fitnessveranstaltungen (zB Wandertagen, Laufveranstaltungen) stellen einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar.
Nicht zum Sportbetrieb gehören vom Verein betriebene Kantinen sowie die von ihm veranstalteten Vereinsfeste (siehe dazu die entsprechenden Stichwörter).
Sportlerablöse
Rz 297:
Erlöse aus der Abtretung eines Sportlers stehen mit dem Sportbetrieb eines Sportvereines in einem unmittelbaren Zusammenhang und sind daher dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen. Es sind daher auch die damit zusammenhängenden Ausgaben keine abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Sportplatzvermietung
Rz 298:
Die Vermietung von Sportplätzen (Tennisplätzen, Fußballplätzen, Squash-Boxen, usw.) zur unmittelbaren Sportausübung zählt zum Sportbetrieb und damit zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Sportvereins.
Startgeld, Einhebung von
Rz 299:
Die Einhebung von Startgeldern bei einem von einem Sportverein veranstalteten Wettkampf, Turnier, usw. ist dem Sportbetrieb und damit dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen.
Studienreise
Rz 300:
Siehe Rz 265 "Bildungsreise".
Tennisplatzvermietung
Rz 301:
Siehe Rz 275 "Gästestunden".
Tonträger und Bildträger, Produktion und Verwertung
Rz 302:
Erlöse aus der Veräußerung von CDs, Musikkassetten, Videos usw., auf denen ausschließlich eigene Produktionen enthalten sind, sind bei Musik- und Gesangsvereinen, die der Kultur- und Brauchtumspflege dienen, idR noch zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb zu zählen.
Unterscheidet sich die Produktions- und Verwertungstätigkeit eines Vereines in keiner erkennbaren Weise von einer mit Gewinnerzielungsabsicht unternommenen gewerblichen Betätigung, sind die abgabenrechtlichen Begünstigungen zu versagen (VwGH 28.5.1997, 94/13/0219).
Unterhaltungsdarbietungen von Musik-, Brauchtums- und Gesangsvereinen
Rz 303:
Zu Musik-, Tanz- und Gesangsveranstaltungen siehe Rz 369. Zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb gehören auch Auftritte im Rahmen von Hochzeiten und Begräbnissen, die der Kultur- und Brauchtumspflege zuzurechnen sind (zB die musikalische Begleitung eines Hochzeitszuges, das Spielen von Trauermusik bei einem Begräbnis, Auftritte bei Gemeindefeiern und kirchlichen Festen, wie Fronleichnam usw.). Auftritte, die nicht diesen Zwecken, sondern Zwecken der Unterhaltung dienen (zB im Rahmen von eigenen oder fremden geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen), stellen für den regelmäßig vorliegenden Fall des Vorliegens eines einheitlichen Betriebes (siehe Rz 138 und 139) ein materielles Mittel im Sinne der Rz 165 bis 167 bzw. Rz 178 dar, sodass der Betrieb gegebenenfalls als entbehrlicher Hilfsbetrieb oder als begünstigungsschädlicher Betrieb zu behandeln ist (zB abendliche Tanzmusik bei einer Hochzeit). Dies gilt auch für Auftritte bei Fremdenverkehrsveranstaltungen (zB "Heimatabenden" oder "Tirolerabenden"), Parteiveranstaltungen (zB Parteitagen oder Wahlkampfveranstaltungen) sowie bei Fernseh- und Rundfunkübertragungen, bei denen die Unterhaltung und nicht die Kultur- und Brauchtumspflege im Vordergrund steht.
Sollte kein einheitlicher Betrieb vorliegen, sind die nicht begünstigten Auftritte als begünstigungsschädlicher Betrieb zu beurteilen.
Siehe auch Rz 255 "Ansichtskartenverkauf" sowie Rz 302 "Tonträger und Bildträger".
Unterrichtserteilung
Rz 304:
Steht die Erteilung von Unterricht mit der begünstigten Vereinstätigkeit in Zusammenhang (zB Musikunterricht eines Musikvereins), ist sie - vorausgesetzt, dass daraus kein Gewinn erzielt bzw. angestrebt wird - als unentbehrlicher Hilfsbetrieb anzusehen.
Veräußerung ererbter Vermögensgegenstände
Rz 305:
Die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die einem begünstigen Verein von Todes wegen zugewendet wurden, ist nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen der Abgrenzung zwischen der Verwertung von Privatvermögen und gewerblicher Betätigung zu beurteilen, begründet somit dann eine betriebliche Tätigkeit, wenn sie in gewerblicher Weise erfolgt.
Vereinsfeste
Rz 306:
Nachhaltig durchgeführte entgeltliche gesellige Veranstaltungen stellen grundsätzlich keine Tätigkeit zur unmittelbaren Zweckverwirklichung eines begünstigten Rechtsträgers dar. Für die Beurteilung, ob die Summe dieser Veranstaltungen einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) darstellt, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob das Fest ausschließlich von den Vereinsmitgliedern getragen wird. Die Zahl der Besucher ist dabei nicht von Belang.
Unter folgenden Voraussetzungen stellt eine gesellige Veranstaltung ein kleines Vereinsfest dar:
Die Organisation (von der vorausgehenden Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen vorgenommen.
Werden Tätigkeiten, deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist bzw. deren Durchführung durch Nichtprofessionisten verboten ist, nicht von Vereinsmitgliedern ausgeübt, ist dies unschädlich (zB behördlich beauftragte Beschäftigung eines Securitydienstes während des Festes, Durchführung eines Feuerwerkes). Dies gilt auch für die Durchführung von Tätigkeiten, deren Vornahme durch die Vereinsmitglieder unzumutbar ist (zB Aufstellen eines Festzeltes).
Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht; dabei darf die Verpflegung auch nicht durch einen Betrieb eines Vereinsmitgliedes oder dessen nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden.
Diese Voraussetzung ist nicht verletzt, wenn neben der Abgabe von Getränken und Speisen durch Vereinsmitglieder ein zusätzliches, im Umfang geringfügiges Speisenangebot durch einen fremden Dritten bereitgestellt und verabreicht wird (zB ein "Hendlbrater", ein Langosverkäufer). Dies gilt aber nur dann, wenn die Gäste unmittelbar in Vertragsbeziehung zu diesem fremden Dritten treten.
Wird die gesamte oder ein wesentlicher Teil der Verpflegung durch einen Wirt oder einen Caterer übernommen, ist dies für das Vorliegen eines kleinen Vereinsfestes schädlich. Ungeachtet dessen sind die Bewirtungsumsätze dieses Caterers für die Bemessung der Umsätze des Vereines für die automatische Ausnahmegenehmigung nach § 45a BAO nicht zu berücksichtigen (siehe Rz 200).
Die Organisation (von der vorausgehenden Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen vorgenommen.
Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht; dabei darf die Verpflegung auch nicht durch einen Betrieb eines Vereinsmitgliedes oder dessen nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden.
Da die Organisation ausschließlich durch die Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörige vorzunehmen ist, darf auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen. Werden Musikgruppen oder andere Künstlergruppen für die Durchführung von Unterhaltungsdarbietungen beauftragt, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese regional und der breiten Masse nicht bekannt sind, wenn der Preis, den diese Musikgruppe oder die Künstlergruppe üblicherweise für ihre Auftritte verrechnet, 800 Euro pro Stunde nicht überschreitet; das konkrete Auftrittsentgelt für das zu beurteilende Fest ist daher unbeachtlich.
Redaktionelle Anmerkung vom 02.10.2015: Beachte den dazu ergangenen Erlass des BMF vom 01.10.2015, BMF-010203/0295-VI/6/2015, BMF-AV Nr. 146/2015.
Der Hilfsbetrieb "kleines Vereinsfest" umfasst alle geselligen Veranstaltungen der genannten Art, die insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen. Bei mehrtägigen Vereinsfesten sind nicht die tatsächlichen Veranstaltungs- und Ausschankstunden zu zählen, sondern es ist die Zeit vom Festbeginn bis zum Festende durchzuzählen. Somit sind auch die Stunden zu berücksichtigen, in denen kein Ausschank betrieben wird und keine Veranstaltung stattfindet. Wurde allerdings das Vereinsfest behördlich genehmigt, sind nur die im Genehmigungsbescheid angegebenen tatsächlichen Veranstaltungs- und Ausschankstunden zu zählen.
Rz 307:
Eine gesellige Veranstaltung, die die in Rz 306 genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt, stellt ein großes Vereinsfest dar und begründet somit stets einen begünstigungsschädlichen Betrieb. Dabei umfasst dieser Betrieb alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden.
Rz 308:
Werden anlässlich einer Veranstaltung Speisen und Getränke gegen Entgelt abgegeben, so teilt dieses Entgelt nur dann das steuerliche Schicksal der Veranstaltung, wenn die Umsätze nicht einer bestehenden Kantine oder einem anderen gastronomischen Betrieb des Rechtsträgers räumlich oder organisatorisch zuzurechnen sind. Entgeltliche Belustigungen im Rahmen einer Veranstaltung, wie Preisschießen, Preisschnapsen, oder Glücksspiele, bilden mit der Veranstaltung eine Einheit.
Vereinslokal
Rz 309:
Das Unterhalten eines Clublokales stellt keinen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Werden allerdings dort Speisen und/oder Getränke angeboten liegt idR ein begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Ist der begünstigte Zweck einer Körperschaft aber auf die Förderung der zwischenmenschlichen Kommunikation gerichtet und ausnahmsweise den Kriterien des § 35 Abs. 2 BAO zuzuordnen (zB Altenfürsorge), hat jedenfalls auch eine Auseinandersetzung mit der Frage zu erfolgen, ob das Vereinslokal, in dem auch Speisen und Getränke entgeltlich abgegeben werden, einen entbehrlichen Hilfsbetrieb darstellen kann (VwGH 27.9.2000, 98/14/0227, betreffend ein Kommunikationslokal eines Kulturvereins).
Verlag
Rz 310:
Ein begünstigungsschädlicher Betrieb liegt vor, wenn in einem vereinseigenen Verlag überwiegend Produkte hergestellt werden, die nicht dem ideellen Zweck des Vereines dienen oder überwiegend Aufträge für andere Unternehmungen ausgeführt werden.
Vermietung und Verpachtung
Rz 311:
Siehe Rz 215 und 220.
Volkshochschule
Rz 312:
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, soweit die Volkshochschule selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und lehrender Art sowie Kurse als Grundlage für die Berufsausbildung- und Berufsfortbildung durchführt. Veranstaltungen mit unterhaltendem Charakter und Kurse, die überwiegend der Freizeitgestaltung dienen, zählen nicht mehr zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb. Ist die Kurstätigkeit als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, ist je nach den Relationen zwischen unentbehrlichen und entbehrlichen Veranstaltungen die Zuordnung zum unentbehrlichen oder entbehrlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen (siehe Rz 165 bis 167).
Weihnachtskartenaktion
Rz 313:
Bei der Weihnachtskartenaktion eines gemeinnützigen Vereines, bei der die Adressaten zu Spenden aufgerufen werden, ist selbst dann nicht von einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen, wenn durch beigelegtes Informationsmaterial für die betriebliche bzw. unternehmerische Tätigkeit des Rechtsträgers geworben wird (VwGH 30.9.1999, 97/15/0110).
Werbeeinnahmen
Rz 314:
Siehe Rz 157 bis 164.
Wissenschaftsveranstaltung
Rz 315:
Eine derartige nationale oder internationale Veranstaltung (Vortrag, Kongress, usw.) stellt bei einem die Wissenschaft und Forschung fördernden Verein einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar.
Wohltätigkeitsveranstaltung
Rz 316:
Siehe Rz 260.
Zeltfest
Rz 317:
Siehe Rz 306 bis 308 "Vereinsfest".
Zentraleinkauf und Verkauf durch einen Dachverband
Rz 318:
Das Unterhalten einer zentralen Beschaffungsstelle für Unterorganisationen stellt keinen unentbehrlichen Geschäftsbetrieb dar. Es kann ein entbehrlicher Hilfsbetrieb oder ein begünstigungsschädlicher Betrieb vorliegen. Zu Abgrenzung siehe Stichwort Handelsbetrieb.
Zur Verfolgung begünstigter Zwecke durch einen Dachverband siehe Rz 121 und 122.
Normen und Schlagworte
- § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 35 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 36 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 39 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 40 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 43 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 44 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 46 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 35 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
JahrbuchJugendreiseKantineGastgewerbelokalKommunikationslokalVereinslokalKonzertveranstaltungMusikvereinLotterieMarktverkaufsaktionMitgliedsbeiträgeunechter MitgliedsbeitragMuseums-ShopMuseum-ShopMusik-Tanz- und GesangsveranstaltungenMusikveranstaltungTanzveranstaltungUnterhaltungsdarbietungenBrauchtums- und GesangsvereinBrauchtumsvereinPferdebetreuungPensionstierhaltungPunschbudeSchutzhütteSecond-Hand-ShopAltmaterialiensammlungAltmaterialienverwertungBeschäftigungsbetriebSpekulationsgeschäftSpendenSpielerverkaufSportlerablöseSponsoreinnahmenSportbetriebSportplatzvermietungStartgeldWettkampfTurnierunentbehrlicher HilfsbetriebStudienreiseBildungsreiseTennisplatzvermietungTonträgerBildträgerHochzeitenBegräbnisseUnterrichtserteilungVereinsfesteClublokalVerlagVolkshochschuleWeihnachtskartenaktionWerbeeinnahmenWissenschaftsveranstaltungVortragKongressWohltätigkeitsveranstaltungZeltfestZentraleinkauf und Verkauf durch einen DachverbandJahrbücherSpielerverkäufeWettkämpfeVorträgeZentraleinkäufeVerkäufe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0074-VI/4/2015
- GZ der Erstfassung
- 06 5004/10-IV/6/01
- Stammnummer
- 19960
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 27.02.2015 bis 03.12.2017
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF