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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103530/2019

§ 36 EStG 1988: Aus einem Schulderlass resultierende Gewinne ("Sanierungsgewinn") § 299 BAO: Bescheidaufhebung von Amts wegen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103530/2019vom 26.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da der Nachlass von Ertragsteuerverbindlichkeiten wie zB der Einkommensteuer zu keiner Erhöhung des steuerlichen Gewinnes führt, ist bei der Berechnung jenes Betrages, der aufgrund der eingeschränkten Forderungsanmeldung der Republik Österreich in Höhe von 330.152,76 € als aus einem Schulderlass resultierender Gewinn zu berücksichtigen ist, zunächst die Summe der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer zu ermitteln. Von der Summe der Einkommensteuer in Höhe von 216.680,95 € ist jener Teilbetrag der Einschränkung der Forderungsanmeldung, der auf die Einkommensteuer 2012 entfällt (23.788 €) in Abzug zu bringen und sodann das Verhältnis zwischen der Summe der Einkommensteuer (192.892,95 €) und der Summe der Umsatzsteuerbeträge (90.657,50 €) zu ermitteln. Von der Summe der Einkommen- und Umsatzsteuer (283.550,45 €) entfallen 68 % auf die Einkommensteuer (192.892,95 €) und 32 % auf die Umsatzsteuer (90.657,50 €). Da im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernehmlich davon ausgegangen wurde, dass die Pfändungsgebühren, die Barauslagenersätze und die Zwangs-/Mutwillens-/Ordnungsstrafen mangels alternativer Zuordnungsmöglichkeit im Verhältnis zwischen Einkommen- und Umsatzsteuer aufzuteilen seien, werden von der Summe der Pfändungsgebühren (7.077,04 €), der Barauslagenersätze (26,97 €) und der Zwangs-/Mutwillens-/Ordnungsstrafen (965,35 €), ds 8.069,36 €, 68 % der Einkommensteuer (5.487,16 €) und 32 % der Umsatzsteuer (2.582,20 €) zugeordnet. Die Säumniszuschläge in Höhe von 11.220,22 € und die Anspruchszinsen in Höhe von 9.500,10 € (= 10.032,56 € - 532,46 €) werden ausschließlich der Einkommensteuer, die Verspätungszuschläge in Höhe von insgesamt 17.812,63 € - entsprechend der in den Bescheiden betreffend Verspätungszuschläge jeweils ausgewiesenen Abgabenart - der Einkommensteuer in Höhe von 10.022,77 € und der Umsatzsteuer in Höhe von 7.789,86 € zugeordnet. Die Höhe jener Abgaben, die aufgrund der Forderungsanmeldung der Republik Österreich bei der Berechnung des aus einem Schulderlass resultierenden Gewinnes zu berücksichtigen ist, beträgt somit 101.029,56 €.   | Abgabenart | Rückstands-ausweis | Ein-schränkung |   | % | privat | betrieblich | Einkommensteuer | 216.680,95 | -23.788,00 | 192.892,95 | 68 | 192.892,95 |   | Umsatzsteuer | 90.657,50 |   | 90.657,50 | 32 |   | 90.657,50 |   |   |   | 283.550,45 | 100 |   |   | Säumniszuschlag | 11.220,22 |   | 11.220,22 |   | Verspätungszuschlag | 17.812,63 |   | 10.022,77 | 7.789,86 | Anspruchszinsen | 10.032,56 | -532,46 |   | 9.500,10 |   | Pfändungsgebühr | 7.077,04 | 68 % von 8.069,36 = 32 % von 8.069,36 = | 5.487,16 |   2.582,20 | Barauslagenersatz | 26,97 |   |   |   | Zwangs/OrdnungsStr. | 965,35 |   |   |   |   |   |   | 229.123,20 | 101.029,56 |   | 354.473,22 | -23.788,00 - 532,46 = | 330.152,76   Rechtliche Beurteilung 3.1. Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen: 3.1.1. Einkommensteuer 2016 und 2017 § 36 EStG 1988 lautet: Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs 2 nach Maßgabe des Abs 3 zu erfolgen. aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch: 1. Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO), 2. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 IO) oder 3. Erfüllung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungs-verfahrens (§§ 199 bis 216 IO). (3) Für die Steuerfestsetzung gilt: 1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln. 2. Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden. 3. Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt. § 36 idF AbgÄG 2005 setzt nicht voraus, dass das Unternehmen nach dem Schulderlass fortgeführt wird. § 36 erfasst auch Gewinne, die durch den Nachlass betrieblicher Schulden im sogenannten Privatkonkurs (zB Zahlungsplanverfahren) entstehen. Die Restschuldbefreiung bzw die Erfüllung eines Zahlungsplanes führt zu nachträglichen Betriebseinnahmen. Der Schulderlass muss betrieblich bedingt sein. Ob beispielsweise ein Kredit eine betriebliche oder private Verbindlichkeit darstellt, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, wozu die verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen oder worin der Schuldgrund zu sehen ist. Dienen sie betrieblichen Zwecken, ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Betriebsschulden beruhen ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen, die den Betrieb betreffen. Mit Hinweis auf die oben dargelegte Beweiswürdigung geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass von den im Anmeldeverzeichnis angeführten, geprüften und auch anerkannten Forderungen (990.090,51 €) 595.203,57 € betrieblich veranlasste Schulden sind (Tabelle Seite 14). Laut Tagsatzungsprotokoll des Bezirksgerichts ***E*** vom 02.03.2015 wurde der Zahlungsplan angenommen wobei die Quote 5 % betrage, in 7 Jahresraten zahlbar und die erste Rate am 25.02.2016 fällig sei. Da die Restschuldbefreiung (= 95 %) bzw die Erfüllung eines Zahlungsplanes zu nachträglichen Betriebseinnahmen führt, sind von den betrieblich veranlassten Schulden in Höhe von 595.203,57 € in den Streitjahren 2016 und 2017 jeweils 95 % von einem Siebentel von 595.203,57 €, ds 80.777,63 €, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Ansatz zu bringen. Die gemäß § 36 Abs 3 Z 1 EStG 1988 zu ermittelnde Differenz zwischen der Steuer vom Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne in Höhe von 36.230 € (2016) bzw 36.253 € (2017) und der Steuer ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne in Höhe von 203 € (2016) bzw 208 € (2017) beträgt 36.433 € (2016) bzw 36.461 € (2017). Bei Anwendung des dem Schulderlass entsprechenden Prozentsatzes (100 Prozent abzüglich der Quote von 5 %) auf den Unterschiedsbetrag nach Z 1 ergibt sich gemäß Abs 3 Z 2 leg cit ein Betrag von 34.611,35 € (= 95 % von 36.433 €) für das Jahr 2016 bzw ein Betrag von 34.637,95 € (= 95 % von 36.461 €) für das Jahr 2017. Nach Abzug des nach Z 2 ermittelten Betrages (34.611,35 € für 2016 bzw 34.637,95 € für 2017) von der Steuer, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt (36.230 € für 2016 bzw 36.253 € für 2017) ergibt sich gemäß Abs 3 Z 3 leg cit die festzusetzende Einkommensteuer für das Jahr 2016 in Höhe von 1.618,65 € und für das Jahr 2017 in Höhe von 1.615,05 €: |   | 2016 | 2017 | Steuer vom Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne | 36.230,00 € | 36.253,00 € | Steuer vom Einkommen ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne | -203,00 € | -208,00 € | Unterschiedsbetrag nach Z 1 | 36.433,00 € | 36.461,00 € | 95 % vom Unterschiedsbetrag nach Z 1 (= Betrag gemäß Abs 3 Z 2 leg cit) | 34.611,35 € | 34.637,95 € | Steuer vom Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne | 36.230,00 € | 36.253,00 € | - Betrag gemäß Abs 3 Z 2 leg cit | -34.611,35 € | -34.637,95 € | Steuerfestsetzung | 1.618,65 € | 1.615,05 € Die Einkommensteuer ist daher für die Streitjahre 2016 und 2017 in Höhe von 1.619 € (2016) und 1.615 € (2017) festzusetzen. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 war daher teilweise Folge zu geben. 3.1.2. Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre sowie für 2019 und Folgejahre Gemäß 45 Abs 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge im Sinne des § 46 Abs 1 Z 2 und Z 3. Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für jedes weitere Jahr erhöht. Gemäß § 41 Abs 1 Z 1 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt. Die Restschuldbefreiung bzw die Erfüllung eines Zahlungsplanes führt zu nachträglichen Betriebseinnahmen, weshalb letztere in den Streitjahren 2016 und 2017 in Höhe von 80.777,63 € als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Ansatz zu bringen waren. Da die Bf in den Streitjahren 2016 und 2017 andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt, war die Bf gemäß § 41 Abs 1 Z 1 EStG 1988 zu veranlagen und waren gemäß § 45 Abs 1 EStG 1988 Vorauszahlungen festzusetzen. Wirkt die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr, so erfolgt auf den ermittelten Betrag ein Zuschlag von 4 %; wirkt sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr, beträgt der Zuschlag 5 % für jedes weitere Jahr (dh zB 9 % für das zweitfolgende Jahr) (vgl Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 45 Rz 7). Die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr 2017 beträgt 1.615 €, die gemäß § 45 Abs 1 Z 2 EStG 1988 um 4 %, ds 64,60 €, zu erhöhen ist, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt. Da die Vorauszahlungen gemäß § 45 Abs 1 leg cit auf volle Euro abzurunden sind, sind die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre in Höhe von 1.679 € (= 1.615 € + 64,60 €) festzusetzen. Die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr 2017 in Höhe von 1.615 € ist gemäß § 45 Abs 1 Z 2 EStG 1988 um 9 % für das zweitfolgende Kalenderjahr, ds 145,35 € zu erhöhen. Da die Vorauszahlungen gemäß § 45 Abs 1 leg cit auf volle Euro abzurunden sind, sind die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2019 und Folgejahre in Höhe von 1.760 € (= 1.615 € + 145,35 €) festzusetzen. Den Beschwerden gegen die Bescheide betreffend die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre sowie 2019 und Folgejahre wird teilweise Folge gegeben. 3.1.3. Bescheide über die Aufhebung gemäß § 299 BAO der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 Gemäß § 299 Abs 1 BAO idF des FVwGG 2012 (§ 323 Abs 37 BAO) BGBl I Nr 14/2013 kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. (…) Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl VwGH 24.06.2010, 2010/15/0059; 20.01.2016, 2012/13/0059). Die Rechtswidrigkeit muss nicht offensichtlich sein. Die Aufhebung, aber auch die Abweisung des Aufhebungsantrages, setzt die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus (vgl VwGH 26.11.2014, 2012/13/0123; 20.01.2016, 2012/13/0059; Ritz, BAO6, § 299 Tz 13). Der Inhalt eines Bescheides ist rechtswidrig, wenn der Spruch des Bescheides rechtswidrig ist, sei es, dass er gegen Gesetze, gegen Verordnungen oder gegen Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union verstößt. Der Bescheidspruch ist nicht nur bei unzutreffender Auslegung von Rechtsvorschriften inhaltlich rechtswidrig. Er ist auch rechtswidrig, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt wurden; dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde (zB als Folge mangelnder Offenlegung durch die Partei) zurückzuführen ist (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 299 Tz 15). Die Abgabenbehörde begründet die beiden Bescheide vom 25.04.2019 über die Aufhebung gemäß § 299 BAO der Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 vom 02.08.2018 im Wesentlichen damit, dass die Einkommensteuerbescheid 2016 und 2017 vom 02.08.2018 auf Grund des nicht richtigen Spruches aufgehoben worden seien, da entscheidungsrelevante Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien. Gegenständlich sei der Sanierungsgewinn in Höhe von 134.369,43 € nicht berücksichtigt worden. Im Jahr 2016 und 2017 wäre vom Sanierungsgewinn jeweils ein Siebentel zu berücksichtigen gewesen. Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 darzulegen. Die Sache, über die im Verfahren über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid zu entscheiden ist, wird bei der amtswegigen Aufhebung durch die Abgabenbehörde im Aufhebungsbescheid festgelegt. Im Rechtsmittelverfahren darf kein anderer Aufhebungsgrund herangezogen werden. Bei amtswegiger Aufhebung ist daher die Bezeichnung der für die Aufhebung maßgebende Rechtswidrigkeit in der Begründung unverzichtbar (vgl Ritz, BAO6, § 299 Tz 40ff). Den angefochtenen Aufhebungsbescheiden (25.04.2019) liegt die Rechtsauffassung zu Grunde, dass im Einkommen der Bf aus einem Schulderlass resultierende Gewinne ("Sanierungsgewinn") enthalten seien und in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre 2016 und 2017 jeweils ein Siebentel dieser Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Ansatz zu bringen seien. Da sich - wie unter Punkt 3.1.1. dargelegt - die rechtliche Beurteilung der Abgabenbehörde bezüglich der Berücksichtigung von aus einem Schulderlass resultierenden Gewinnen in den Einkommensteuerbescheiden 2016 und 2017 der Bf als frei von Rechtsirrtum erweist, stellt sich der jeweilige Spruch der aufgehobenen Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 vom 02.08.2018 als "nicht richtig" iSd § 299 Abs 1 BAO dar. Der steuerliche Vertreter der Bf führt in der Beschwerde vom 03.05.2019 gegen die Aufhebungsbescheide vom 25.04.2019 aus, dass mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2018 die gemäß § 299 BAO wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 aufgehoben und ausgeführt worden sei, dass die Wiederaufnahme gemäß § 299 BAO für die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 keine Begründungsausführungen enthalten hätten und somit mit einem wesentlichen Mangel behaftet gewesen seien und dieser auch nicht sanierbar sei und außerdem ein neuer Tatsachenkomplex nicht vorliege, sodass eine weitere Wiederaufnahme für die Einkommensteuer 2016 und 2017 nicht mehr möglich sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kein Verfahren gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen wurde, der Begriff des "Tatsachenkomplexes" vom Verwaltungsgerichtshof unter anderem in einem Erkenntnis vom 26.11.2015, Ro 2014/15/0035, verwendet wurde, das zur Wiederaufnahme des Verfahrens ergangen ist und Aufhebungen gemäß § 299 auch mehrfach hintereinander erfolgen dürfen (vgl Ritz, BAO6, § 299 Tz 42). In der mündlichen Verhandlung überreichte der steuerliche Vertreter der Bf ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 07.05.2019, RV/7101492/2019, und vertrat die Auffassung, dass der Sachverhalt des gegenständlichen Beschwerdefalles ident sei mit jenem des Erkenntnisses. Mit dem erwähnten Erkenntnis wurde einer Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, da von der belangten Behörde im Zuge einer zweiten verfügten Wiederaufnahme die Gründe für die ursprüngliche (erste) Wiederaufnahme nachgeschoben wurden, da sich der erste Wiederaufnahmebescheid als unzureichend begründet herausstellte und ein derartiges "Nachschieben" der Wiederaufnahmegründe klar die strengen Anforderungen an die Wiederaufnahme umgeht und zur Rechtswidrigkeit der gegenständlichen zweitverfügten Wiederaufnahme führt. Wie bereits von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, führt auch der Hinweis auf das erwähnte Erkenntnis ins Leere, da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt wurde, sondern Bescheide aufgehoben wurden, deren jeweiliger Spruch sich als nicht richtig erwiesen hat. Die Voraussetzungen für eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO liegen somit vor; ob der Einkommensteuerbescheid 2016 und der Einkommensteuerbescheid 2017 tatsächlich aufzuheben waren, ist jedoch eine Ermessensentscheidung. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Unter "Billigkeit" versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben". Die Billigkeit gebietet die Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie des steuerlichen Verhaltens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, ferner sind auch das bisherige redliche oder unredliche Verhalten des Abgabepflichtigen, seine Einstellung zum Recht und zu seinen abgabenrechtlichen Pflichten zu würdigen. Zur Zweckmäßigkeit gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie (vgl, Ritz, BAO6, § 20 Tz 7 und die dort zitierte Judikatur). Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Daher ist zB für Aufhebungen gemäß § 299 insbesondere der Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten (siehe Ritz, aaO, § 20 Tz 8; Stoll, BAO-Kommentar, 209). Die Beachtung des Prinzips der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - der Zweck der Norm des § 299 BAO - spricht im gegenständlichen Fall unstrittig für die bescheidmäßig erfolgte Berücksichtigung der aus einem Schulderlass resultierenden Gewinne. Dass ein öffentliches Interesse an der Einbringung von Abgaben besteht, steht ebenfalls außer Zweifel, sodass die Zweckmäßigkeit zu bejahen ist. Unter Berücksichtigung der unstrittigen Tatsache, dass für den Fall, dass im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten sind, die Steuerfestsetzung gemäß § 36 EStG 1988 in den Fällen des Abs 2 nach Maßgabe des Abs 3 zu erfolgen hat und der Bf das Erkennen der Abgabepflicht zumutbar gewesen wäre, stehen den gegenständlichen bescheidmäßigen Festsetzungen auch keine Billigkeitsüberlegungen - berechtigte Interessen der Partei - entgegen. Im vorliegenden Beschwerdefall sind im Einkommen der Bf aus einem Schulderlass resultierende Gewinne in Höhe von 595.203,57 € enthalten und in den Streitjahren 2016 und 2017 jeweils ein Siebentel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen. Wenn im Rahmen des Ermessens im Hinblick auf die Billigkeit auch die Einstellung der Bf zu ihren abgabenrechtlichen Pflichten zu würdigen ist, so wird zunächst daran erinnert, dass die Abgabenbehörde mit Vorhalt vom 21.11.2018 und mit Erinnerung vom 14.01.2019 die Bf vergebens ersucht hat, bekanntzugeben, welche der Verbindlichkeiten und in welcher Höhe den privaten Bereich betreffen, da aus dem Protokoll vom 11.09.2014 beim Bezirksgericht ***E*** hervorgeht, dass die Bf in ihrer Vernehmung gemäß § 70 Abs 2 IO angegeben habe, dass der Großteil der Verbindlichkeiten aus ihrer ehemaligen selbständigen Tätigkeit mit der ***G*** KEG resultiere. Da die beiden Ersuchen der Abgabenbehörde nicht beantwortet wurden, wurden die beiden nun angefochtenen Aufhebungsbescheide (25.04.2019) erlassen. Erst im Vorlageantrag bezüglich des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 2020 vom 15.02.2021 äußerte sich die Bf bezüglich der betrieblich veranlassten Schulden etwas konkreter, und zwar dahingehend, dass die im Zahlungsplan genannten Positionen 3, 5, 6, 8, 9 und 12 betriebliche Schulden seien, ohne jedoch ihr Vorbringen durch Unterlagen jeglicher Art zu belegen. Auch der Aufforderung des Bundesfinanzgerichts vom 14.04.2021 (E-Mail), anhand von geeigneten Unterlagen (zB Kreditverträgen udgl) nachvollziehbar die private Veranlassung jener Positionen (1, 2, 4, 7, 10 und 11) nachzuweisen, bei denen es sich nicht um betriebliche Schulden handle, wurde nicht entsprochen. Und selbst in der mündlichen Verhandlung wurden von Seiten des steuerlichen Vertreters der Bf keine Unterlagen vorgelegt, die das Vorbringen der Bf in irgendeiner Art und Weise hätten belegen können. Anhand des vom Bezirksgericht ***E*** zur Verfügung gestellten Insolvenzaktes wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung in freier Beweiswürdigung die betrieblichen Insolvenzforderungen ermittelt. Im Hinblick darauf, dass die Bf im gesamten Beschwerdeverfahren der wiederholt an sie herangetragenen Aufforderung, ihr Vorbringen durch geeignete Unterlagen zu belegen bzw glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen ist, erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt die Ermessensübung der Abgabenbehörde als mit der Bestimmung des § 20 BAO in Einklang stehend und damit als rechtsrichtig. Zudem lässt die Beschwerde nicht erkennen, welches berechtigte Interesse die Bf am Unterbleiben der rechtsrichtigen Beurteilung, abgesehen von den steuerlichen Vorteilen für die Bf selbst durch das niedrigere zu versteuernde Gesamteinkommen, haben könnte. Im vorliegenden Beschwerdefall ist in den Streitjahren 2016 und 2017 jeweils ein Siebentel von 95 % der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne in Höhe von 595.203,57 € als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Ansatz zu bringen. Da die Einkommensteuer 2016 in Höhe von 1.619 € und die Einkommensteuer 2017 in Höhe von 1.615 € festzusetzen sein wird, gelangt das Bundesfinanzgericht zu der Ansicht, dass keine Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen vorliegt, bzw die Rechtswidrigkeit nicht bloß geringfügig ist. Wie bereits ausgeführt, ist es Zweck der Bestimmung über die Aufhebungen gemäß § 299 BAO, dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor allem im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Rechnung zu tragen und diesem Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit zu geben. Bei Abwägung aller in Betracht kommender Gesichtspunkte würde ein Absehen von den beschwerdegegenständlichen Abgaben diesem Prinzip nicht Rechnung tragen. Die positive Ermessensübung steht daher nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes im Einklang mit den im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung. Die Beschwerde gegen die Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 war daher abzuweisen. Beilagen: 2 Berechnungsblätter 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Beurteilung der zu lösenden Rechtsfrage erfolgte im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.   Wien, am 26. Mai 2021  

Normen und Schlagworte

BescheidaufhebungSchulderlassBetriebsschuldenRechtswidrigkeitRestschuldbefreiungSanierungsgewinnErmessen"Billigkeit""Zweckmäßigkeit"Zahlungsplan

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103530/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103530.2019
Stammnummer
133212
Gültig
26.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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