Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0879-L/02
Nichtbestand einer gepfändeten Geldforderung; mangelhafte Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0879-L/02vom 04.06.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
II. Im Anlassfall erging am 14. November 2000 auf Grund der Berufung der Drittschuldnerin gegen den Pfändungsbescheid vom 15. März 2000 eine das Berufungsbegehren "meritorisch" erledigende abweisende Berufungsvorentscheidung. Diese wurde vorerst zu eigenen Handen an die Bw. per Adresse in R Nr. 53 abgefertigt. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an der genannten Abgabestelle wurde die Sendung am 16. November 2000 beim Postamt R hinterlegt und in weiterer Folge nach fruchtlosem Ablauf der Abholfrist wiederum mit dem Vermerk "Empfänger laut Rücksprache wegen Krankheit ortsabwesend" an das ausfertigende Finanzamt retourniert. Bei dieser Sachlage und im Hinblick auf § 21 ZustellG iVm. § 17 ZustellG führte die Hinterlegung vom 16. November 2000 zu keiner Zustellung der Berufungsvorentscheidung an die Bw.. Am 29. November 2000 wurde die Berufungsvorentscheidung aus vorgenannten Gründen nochmals nunmehr an die RLV GmbH zu Handen Dr. M Wirtschaftsprüfungs GmbH in L abgefertigt, die Versendung erfolgte mittels RSb - Brief. Empfänger der Sendung war diesfalls nicht die Bw., sondern die bezeichnete Steuerberatungskanzlei. Anlässlich dieses Zustellvorganges wurde die Berufungsvorentscheidung am 30. November 2000 von einer Kanzleiangestellten übernommen, und sodann innerhalb der Monatsfrist des § 276 Abs. 2 BAO igF des AbgRmRefG dagegen ein Vorlageantrag für die Pfändungsberufung der Drittschuldnerin gestellt. Dieser Vorlageantrag erweist sich aus folgenden Gründen ebenfalls als unzulässig:
Die Dr. M Wirtschaftsprüfungs GmbH ist nach vorliegender Aktenlage seit 1994 steuerlicher Vertreter und Zustellbevollmächtigter im Veranlagungsverfahren der Bw.. Auf Grund dieser ausgewiesenen Zustellvollmacht und des § 9 Abs. 1 ZustellG sind im Veranlagungsverfahren der Bw. ergehende Erledigungen bei sonstiger Unwirksamkeit dem genannten bevollmächtigten Vertreter zuzustellen. Eine solche im Veranlagungsverfahren vorliegende allgemeine Vollmacht, die auch eine Zustellvollmacht mit einschließt, berechtigt die Behörde jedoch nicht, die Partei auch in anderen Verfahren bzw. Rechtsangelegenheiten als durch den ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, die Partei hat ihren Willen, sich auch in einer anderen Rechtssache eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben (VwGH 23.1.1992, 91/06/0190). Die Tatsache allein, dass in einer Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt wurde, die eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten" beurkundet, reicht hierzu keinesfalls aus (VfGH 23.6.1971, VwSlg 6474). Es ist daher im Einzelfall stets zu prüfen, ob zwischen Rechtsangelegenheiten ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, als dass noch von derselben Angelegenheit gesprochen, und daher die Vollmacht als bestehend angenommen werden könnte. Ist kein so enger Verfahrenszusammenhang gegeben, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die als umfassende Vertretungsbefugnis gedeutet werden könnte. Was nun die Zustellung von Erledigungen an den in einem anderen Verfahren ausgewiesenen Prozess- und Zustellbevollmächtigten anlangt, so geht die Rechtsprechung von einem sehr engen Begriff der "selben Angelegenheit" aus. So gilt etwa eine im Titel (Veranlagungs-)verfahren ausgewiesene Bevollmächtigung wegen Verschiedenheit der Verfahrensthemen ohne entsprechende Parteierklärung nicht auch automatisch für das Vollstreckungsverfahren (VwGH 18.6.1990, 90/10/0035; VwGH 28.2.1996, 95/07/0190; VwGH 23.1.1992, 91/06/0190).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung war es vorliegend daher unzulässig, wenn die im Veranlagungsverfahren der Bw. für die Dr. M Wirtschaftsprüfungs GmbH ausgewiesene Vertretungs- und Zustellvollmacht ohne Anhörung der Bw. oder entsprechend geäußertem Parteiwillen auch im nunmehr gegenständlichen, sachlich verschiedenen Pfändungs- bzw. Drittschuldnerverfahren der Bw. als gegeben erachtet und deshalb als Empfängerin der Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2000 diese Steuerberatungskanzlei benannt wurde. Im konkreten Pfändungsverfahren war die Dr. M Wirtschaftsprüfungs GmbH aktenkundig mangels entsprechend vorgelegener Parteierklärung nicht Zustellbevollmächtigte iSd. § 9 ZustellG. Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung an diese im konkreten Verfahren nicht zustellbevollmächtigte Kanzlei erfolgte damit an einen falschen Empfänger und entfaltete deshalb gegenüber der Bw., für die damit dieser Bescheid mangels rechtswirksamer Zustellung rechtlich nicht existent geworden ist, keine Rechtswirkungen. Dies selbst dann nicht, wenn die Berufungsvorentscheidung der Bw. bzw. deren zur Empfangnahme befugten Vertretern iSd. § 13 Abs. 3 ZustellG, Arno K und Johannes K, durch Weiterleitung seitens der Steuerberatungskanzlei nachträglich zugekommen wäre, weil die Zustellung an einen falschen Empfänger einer Heilung nach § 7 ZustellG grundsätzlich unzugänglich ist (Ritz, BAO², § 7 ZustellG Rz 4; VwGH 8.4.1986, 86/04/0001; VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; VwGH 29.5.1995, 93/17/0318).
Die Stellung eines zulässigen Vorlageantrages setzt nach dem Wortlaut des § 276 Abs. 2 BAO igF des AbgRmRefG unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus (VwGH 28.10.1997, 93/14/0146), Ritz, BAO - Handbuch § 276 S 193). Vorlageanträge gegen rechtlich nicht existent gewordene Berufungsvorentscheidungen sind demnach mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Da die Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2000 wegen des aufgezeigten, unheilbaren Zustellmangels gegenüber der Bw. keine Wirksamkeit entfaltet hat, war über den dagegen eingebrachten Vorlageantrag somit spruchgemäß zu entscheiden. Die gegenständliche Zurückweisung des Vorlageantrages stellt keine Entscheidung über die Berufung iSd § 292 BAO dar und ist daher von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht mit Amtsbeschwerde anfechtbar.
Linz, 4. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 13 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 13 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 21 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
PfändungGeldforderungDrittschuldnerjuristische PersonZahlungsverbotEmpfängerEigenhandzustellungfalsche ZustellartHinterlegungregelmäßiger AufenthaltAbgabestellezur Empfangnahme befugter VertreterPostvollmachtZustellmangelHeilungtatsächliches Zukommenwirkungsloser BescheidPfandrechtunzulässige BerufungBerufungszurückweisungZustellvollmachtfalscher Empfängerunheilbarer Zustellmangel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0879-L/02
- Stammnummer
- 11280
- Gültig
- 04.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF