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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0702-W/02

Empfängerbenennung nach § 162 BAO als Ermessensentscheidung der Behörde; verdeckte Ausschüttung durch Darlehensgewährung bzw. aus nicht erklärten Kundenanzahlungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0702-W/02vom 17.06.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem von der Bw. für das Jahr 1991 nicht erklärten Betrag in Höhe von S 388.000,-- keine zusätzlichen Aufwendungen der H-GmbH gegenüberstehen. Dabei kann auch kein Nachweis erbracht werden, dass den nicht erklärten Einnahmen in Höhe von S 388.000,-- Aufwendungen in gleicher Höhe aus der Weiterverrechnung dieser Beträge an die H-GmbH gegenüber stehen. Für eine Leistungserbringung durch jemandem anderen als die H-GmbH spricht auch noch die Tatsache, dass lt. der mit 17. November 2003 abgegebenen schriftlichen Zeugenaussage von Baumeister F.L. im Zuge der Errichtung der Reihenhausanlage in N. P.S. Blanko-Firmenpapier der H-GmbH übergeben worden sei. Baumeister F.L. hofft daher, dass dieses Blanko-Firmenpapier von P.S. nicht missbräuchlich verwendet worden sei. B.A.: Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich des von B.A. angeschafften Reihenhauses in T., S-Gasse xx, dass P.S. ihr hinsichtlich der Innenausbauleistungen durch Professionisten den Vorschlag unterbreitet habe, für diese Leistungen extra Rechnungen zu legen und diese Innenausbauleistungen nicht in den Kaufvertrag aufzunehmen. Hinsichtlich der Innenausbauleistungen wie die Verlegung von Fliesen und Teppichböden, Malerarbeiten, die Wegnahme einer Wand, die Umgestaltung des Badezimmers sowie die Gartengestaltung konnte die Bw. keinen Nachweis erbringen, dass diese Leistungen im Wert von S 300.000,-- im Jahre 1992 von der H-GmbH erbracht wurden. Wenn somit der in Form eines Sparbuches übergebene Betrag in Höhe von S 300.000,-- von der Bw. nicht erklärt und von der Bw. eine Leistungserbringung durch die H-GmbH nicht nachgewiesen wurde, begründet dies für das Jahr 1992 eine verdeckte Ausschüttung in Höhe von S 300.000,--. Die Auftrags der Bw. behauptete Leistungserbringung durch die H-GmbH wird weiters durch den Umstand in Frage gestellt, dass zufolge der bereits angeführten niederschriftlichen Zeugenaussage von Baumeister F.L. vom 17. November 2003 P.S. im Zuge der Errichtung der Reihenhausanlagen in N. und T. Blanko-Firmenpapier der H-GmbH übergeben und missbräuchlich verwendet worden sein könnte. Da in freier Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass die von der Bw. in Auftrag gegebenen Innenausbauleistungen nicht durch die H-GmbH erbracht wurden, können die beantragten Aufwendungen in Höhe von S 300.000,-- mit Verweis auf § 162 BAO nicht abgezogen werden. Dr. P.G.: Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich der von Dr. P.G. angeschafften Dachgeschosswohnung in 1xxx W., R-Gasse xx, dass diese Wohnung nach deren Ankauf durch einen Wassereinbruch devastiert war. In der Folge hat Dr. P.G. auf Grund seiner persönlichen Kontakte zu P.S. der Bw. die nachstehend bezeichneten Umbauarbeiten sowie Maßnahmen zur Generalsanierung mündlich in Auftrag gegeben: | Bezeichnung: | Beträge: | Parkettboden | 190.000,00 | Baumeisterarbeiten | 120.000,00 | Installateur | 90.000,00 | Marmorfliesen | 60.000,00 | Elektroarbeiten | 35.000,00 | Einbaukarniesen | 40.000,00 | Tischlerarbeiten | 70.000,00 | Gipsstuck, Malerarbeiten | 110.000,00 | Küche | 139.000,00 | Möbel | 123.611,20 | SUMME: | 977.611,20 Den dafür zu bezahlenden Geldbetrag und von der Bw. nicht erklärten Betrag in Höhe von S 1,000.000,-- hat er P.S. persönlich zur Weiterleitung übergeben, wofür er keine Belege mehr vorlegen kann. Mit dem durch P.S. von Dr. P.G. vereinnahmten und von der Bw. für das Jahr 1992 nicht erklärten Betrag in Höhe von S 1,000.000,-- wird somit eine verdeckte Ausschüttung in dieser Höhe begründet. Soweit mit Eingabe vom 3. September 2003 eingewendet wird, den nicht erklärten Einnahmen in Höhe von S 1,000.000,-- stehen an die H-GmbH weitergeleitete Aufwendungen in gleicher Höhe gegenüber, so ist dem entgegen zu halten: Aus der mit 17. November 2003 datierten schriftlichen Zeugenaussage des Bauleiters der H-GmbH, Baumeister F.L., ergibt sich, dass ihm eine Generalsanierung dieser Dachgeschosswohnung nicht erinnerlich ist und er keine Ein- und Ausgänge auf den Konten der H-GmbH ersehen kann. Auch Dr. P.G. kann sich nicht daran erinnern, dass eine H-GmbH im Jahre 1992 die Generalsanierungsarbeiten im Gesamtbetrag von S 1,000.000,-- in seiner Dachgeschosswohnung erbracht hat. Im vorliegenden Fall kann hinsichtlich der von Dr. P.G. im Jahre 1992 angeschafften Dachgeschosswohnung in 1xxx W., R-Gasse xx, kein Nachweis erbracht werden, dass hinsichtlich der nicht erklärten Einnahmen in Höhe von S 1,000.000,-- die H-GmbH im Betrag von S 977.611,20 mit Generalsanierungsarbeiten beauftragt wurde. Wenn somit der an P.S. übergebene Betrag in Höhe von S 1,000.000,-- von der Bw. nicht erklärt und eine Leistungserbringung durch die H-GmbH durch die Bw. nicht nachgewiesen wurde, begründet dies für das Jahr 1992 eine verdeckte Ausschüttung in Höhe von S 1,000.000,--, da die beantragten Aufwendungen in gleicher Höhe mit Verweis auf § 162 BAO nicht abgezogen werden können. T.K.: Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich des von F.K. und H.K. für ihren Sohn T.K. angeschafften Reihenhauses in 2xxx M., K-Gasse xx, dass sich P.S. vom vereinbarten Kaufpreis in Höhe von S 3,550.000,-- bei Kaufvertragsabschluss einen Betrag von S 300.000,-- außerhalb des Kaufvertrages zu dem Zweck bezahlen ließ, um "Grunderwerbsteuer zu sparen". Damit stehen dem außerhalb des Kaufvertrages zu entrichtenden und nicht erklärten Betrag in Höhe von S 300.000,-- keine nachträglichen Aufwendungen gegenüber, die nicht bereits im ursprünglichen Anbot enthalten und zusätzlich zu den bereits veranschlagten Errichtungskosten nachträglich zu berücksichtigen wären. In Zusammenhang mit dem im Jahre 1992 von der Familie K. außerhalb des Kaufvertrages entrichteten, von P.S. vereinnahmten und nicht erklärten Betrages in Höhe von S 300.000,-- wird somit eine verdeckte Ausschüttung für das Jahr 1992 in Höhe von S 300.000,-- begründet. Der Abzug von Betriebsausgaben als "durchlaufender" Posten kommt dabei auch insoweit nicht in Betracht, als sich aus der mit 17. November 2003 datierten schriftlichen Zeugenaussage des Baumeister der H-GmbH, Baumeister F.L. ergibt, dass die H-GmbH die Bauarbeiten an diesem Bauvorhaben, wegen eigener finanzieller Probleme bereits im Zuge der Roharbeiten eingestellt hat bzw. ihr von der Bw. der Auftrag entzogen worden sei. Im vorliegenden Fall konnten die im Auftrag der Bw. durchgeführten Innenausbauleistungen nicht von der H-GmbH erbracht werden. Soweit die Aufwendungen in Höhe von S 300.000,-- nicht bereits im ursprünglichen Anbot enthalten und in der Gewinn- und Verlustrechnung der Bw. für das Jahr 1989 bereits berücksichtigt wurden, ist die Bw. auch dem auf § 162 BAO gestützten Auftrag vom 29. Juli 2003 zur Empfängerbenennung hinsichtlich der von ihr in Auftrag gegebenen Innenausbauleistungen im Reihenhaus der Familie K. nicht nachgekommen. Diese Aufwendungen der Bw. sind daher unter Verweis auf die bereits zu § 162 BAO ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend nicht anzuerkennen (vgl. VwGH 30.9.1998, 96/13/0017). Dr. R.K.: Im vorliegenden Fall ergibt sich bei der von Dr. R.K. angeschafften Eigentumswohnung in 1xxx W., R-Gasse xx, dass diese Wohnung in beinahe bezugsfertigem Zustand über ein Jahr leer gestanden und durch einige zunächst unentdeckte Wassereinbrüche durch Dach und Terrasse sehr stark in Mitleidenschaft gezogen wurde. Das Wasser hat den Parkettboden, Großteile der Gipsdielenwände, den Unterboden, die Deckenverkleidung und die Holzwendeltreppe zerstört. Die Dach- und Terrassenisolierungen mussten erneuert werden. Für diese Sanierungs- und Umbauarbeiten hat Dr. R.K. einen Betrag in Höhe von S 1,750.000,-- mittels vier an P.S. übergebenen Schecks bezahlt. In Zusammenhang mit dem im Jahre 1993 von Dr. R.K. entrichteten und von der Bw. nicht erklärten Betrag in Höhe von S 1,750.000,-- wird somit eine verdeckte Ausschüttung für das Jahr 1993 in Höhe von S 1,750.000,-- begründet. Der Abzug von Betriebsausgaben als "durchlaufender" Posten kommt dabei insoweit nicht in Betracht, als sich aus der mit 17. November 2003 datierten schriftlichen Zeugenaussage des Bauleiters der H-GmbH, F.L., ergibt, dass sich die H-GmbH im Zeitpunkt der Erbringung der Sanierungs- und Umbauarbeiten bereits im Konkurs befand. Zufolge der mit 18. Dezember 2003 datierten schriftlichen Zeugenaussage von RA B.T. hat die H-GmbH nach der mit 6. Juli 1992 erfolgten Konkurseröffnung keine Umsätze aus Bautätigkeiten erzielt. In seiner Eigenschaft als Masseverwalter der H-GmbH hat RA B.T. auch keine Rechnungen an die von P.S. vermittelten Kunden gelegt. Von dem Masseverwalter der Bw. und seinerzeitigen Masseverwalter der H-GmbH, RA B.T., wird daher der Verdacht geäußert, dass bei der Eigentumswohnung des Dr. R.K. unter Verwendung des Namens der H-GmbH ohne seine Kenntnis als Masseverwalter Leistungen erbracht worden sein könnten. Die vorstehend bezeichneten Sanierungs- und Umbauarbeiten im Wert von S 1,750.000,-- wurden somit nicht von der H-GmbH erbracht. Damit ist die Bw. dem auf § 162 BAO gestützten Auftrag vom 29. Juli 2003 zur Empfängerbenennung hinsichtlich der von ihr für die Eigentumswohnung des Dr. R.K. in Auftrag gegebenen Sanierungs- und Umbauarbeiten im Wert von S 1,750.000,-- nicht nachgekommen. Diese Aufwendungen der Bw. sind unter Verweis auf die bereits zitierte und zu § 162 BAO ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend nicht anzuerkennen (vgl. VwGH 30.9.1998, 96/13/0017). Ing. C.A.: Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich des von Ing. C.A. angeschafften Einfamilienhauses in 1xxx W., G-Gasse xx, dass sich P.S. vom vereinbaren Kaufpreis in Höhe von S 6,500.000,-- einen Betrag von S 1,500.000,-- außerhalb des Kaufertrages bezahlen ließ. Das ursprüngliche Anbot des P.S. für dieses Einfamilienhaus hat zunächst auf S 6,500.000,-- gelautet. In weiterer Folge hat aber P.S. vorgeschlagen, zunächst nur einen Betrag in Höhe von S 5,000.000,-- zu bezahlen, der auch im Kaufvertrag angeführt ist. Der Restbetrag in Höhe von S 1,500.000,-- wurde außerhalb des Kaufvertrages bar an P.S. bezahlt, der dafür auch eine Quittung ausgestellt hat. Die Zahlung eines Betrages von S 1,500.000,-- außerhalb des Kaufvertrages rechtfertigte P.S. bei der mit 17. Dezember 1997 erfolgten Einvernahme durch das Landesgericht für Strafsachen mit dem Hinweis, dass die Bw. dieses Grundstück nur dann habe erwerben können, wenn sie ihrerseits einen Betrag in Höhe von S 1,500.000,-- außerhalb des Kaufvertrages bezahle. Im Falle des Ing. C.A. hat die Bw. demnach den bei der Anschaffung dieses Grundstückes "außerhalb des Kaufvertrages" bezahlten Betrag in Höhe von S 1,500.000,-- an Ing. C.A. "weitergegeben" und ihn informiert, dass dieses Geld nicht in seinem Kaufvertrag aufscheinen darf. Für den Erlag von S 1,500.000,-- hat Ing. C.A. eine Bestätigung auf einer Visitenkarte erhalten. Mit Eingabe der Bw. vom 3. September 2003 wird daher ausgeführt, dass die Bw. im Falle des Ing. C.A. für das Jahr 1994 tatsächlich einen "Schwarzgeldanteil" in Höhe von S 1,500.000,-- vereinnahmt hat. In Zusammenhang mit dem im Jahre 1994 von Ing. C.A. entrichteten und von der Bw. nicht erklärten Betrag in Höhe von S 1,500.000,-- wird somit für das Jahr 1994 eine verdeckte Ausschüttung in dieser Höhe begründet. Dr. P.B.: Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich des von Dr. P.B. angeschafften Reihenhauses in 2xxx L., W-Straße xx, dass zwar S 3,250.000,-- bezahlt, aber nur S 2,900.000,-- im Kaufvertrag angeführt wurden. Einen Betrag in Höhe von S 350.000,-- hat Dr. P.B. vor Vertragsunterfertigung als Anzahlung auf den Kaufpreis P.S. übergeben. Der als Anzahlung geleistete Betrag scheint im Kaufvertrag nicht auf und dafür kann auch kein Beleg vorgelegt werden. In Zusammenhang mit dem im Jahre 1994 von Dr. P.B. entrichteten und von der Bw. nicht erklärten Betrag in Höhe von S 300.000,-- wurde somit für das Jahr 1994 eine verdeckte Ausschüttung in dieser Höhe begründet. Der Abzug von Betriebsausgaben als "durchlaufender" Posten kommt dabei insoweit nicht in Betracht, als sich aus der mit 17. November 2003 datierten schriftlichen Zeugenaussage des Bauleiters der H-GmbH, F.L., ergibt, dass sich die H-GmbH im Zeitpunkt der Erbringung der Sanierungs- und Umbauarbeiten bereits im Konkurs befand. Die H-GmbH hat demnach ab Konkurseröffnung keine Umsätze aus Bautätigkeiten erzielt und keine Rechnungen an die von P.S. vermittelten Kunden gelegt. Demgemäß wird vom Baumeister H-GmbH anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge ausgesagt, dass die H-GmbH niemals von der Bw. mit der Errichtung der Reihenhausanlage in 2xxx L., W-Straße xx, beauftragt wurde. F.L. ist in diesem Zusammenhang nichts erinnerlich und er hoffe, dass hier nicht ein Missbrauch von übergebenem Firmenpapier der H-GmbH vorliegt. Von der H-GmbH wurden somit keine Innenausbauleistungen im Wert von S 300.000,-- in dem von Dr. P.B. angeschafften Reihenhaus in 2xxx L., W-Straße xx, erbracht. Damit ist die Bw. dem auf § 162 BAO gestützten Auftrag vom 29. Juli 2003 zur Empfängerbenennung hinsichtlich der von ihr für das Reihenhaus des Dr. P.B. in Auftrag gegebenen Innenausbauleistungen im Wert von S 300.000,-- nicht nachgekommen. Diese Aufwendungen der Bw. sind unter Verweis auf die bereits zitierte und zu § 162 BAO ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend nicht anzuerkennen (vgl. VwGH 30.9.1998, 96/13/0017). 3.) Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Oktober 1988 bis 30. September 1995: Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 in den für den berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen. Die Kapitalertragsteuer beträgt gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. 400/1988 25%, und idF BGBl. 818/1993 ab dem Veranlagungsjahr 1994 22%. Schuldner der Kapitalerträge ist gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. In den vorstehenden Ausführungen zu Punkt 1 und 2 dieser Bescheidbegründung wurde das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung auf Grund nicht erklärter Zusatzzahlungen sowie der in den Wirtschaftsjahren 1993/1994 und 1994/1995 getätigten Entnahmen in Höhe von S 2,000.000,-- bzw. S 3,425.000,-- hinreichend begründet. Für die Klärung der Frage, ob die Bw. zu Recht als Haftungspflichtige für die aushaftende Kapitalertragsteuerschuld der Abgabepflichtigen P.S. und B.V. mit 25% von S 5,743.633,30 sowie mit 22% von S 9,326.924,-- und somit im Gesamtbetrag von S 3,487.833,-- in Anspruch genommen wurde, wird daher auf die Ausführungen in den Punkten 2.1 und 2.2 der Entscheidung verwiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 2 Berechnungsblätter Wien, am 17. Juni 2004

Normen und Schlagworte

EmpfängerbenennungNamhaftmachungGläubigerSchuldenBeweiswürdigungverdeckte AusschüttungDarlehenRückzahlbarkeitSicherheitenAngehörigenjudikaturKundenanzahlungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0702-W/02
Stammnummer
10452
Gültig
17.06.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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