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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0702-W/02

Empfängerbenennung nach § 162 BAO als Ermessensentscheidung der Behörde; verdeckte Ausschüttung durch Darlehensgewährung bzw. aus nicht erklärten Kundenanzahlungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0702-W/02vom 17.06.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung ist bei einem auf § 162 BAO gestützten Auftrag zur Namhaftmachung des tatsächlichen Zahlungsempfängers der Abzug von Schulden und Ausgaben mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert (vgl. VwGH 11.5.1983, 83/13/0030). Wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die genannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug trotzdem versagen. Die Aufwendungen sind zwingend selbst dann nicht anzuerkennen, wenn die Tatsache der Zahlung und deren betriebliche Veranlassung unbestritten ist (vgl. VwGH 39.9.1998, 96/13/0017). War die Anwendung des § 162 BAO zulässig, so bleibt für eine Glaubhaftmachung iSd § 138 BAO bzw. für eine Schätzung (§ 184 BAO) der Aufwendungen (Schulden) kein Raum (vgl. VwGH 28.5.1997, 94/13/0230).
Werden von den Gesellschaftern namens der Gesellschaft aus Kundenanzahlungen Beträge vereinnahmt, die in der Folge von der Gesellschaft nicht erklärt wurden, begründet dies den Tatbestand einer verdeckten Ausschüttung.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B.T. als Masseverwalter der S-GmbH, Rechtsanwalt, 1xxx Wien, S-Straße 3, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1994, sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Oktober 1988 bis 30. September 1995 entschieden: Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989 bis 1993 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Oktober 1988 bis 30. September 1995 werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Die Festsetzungen an Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989 bis 1993 betragen wie folgt: | | Körperschaftsteuer: | Gewerbesteuer: | Jahr | in öS: | in €: | in öS: | in €: | 1989 | 0,00 öS | 0,00 € | 15.597,00 öS | 1.133,48 € | 1990 | 0,00 öS | 0,00 € | 81.858,00 öS | 5.948,85 € | 1991 | 189.450,00 öS | 13.767,87 € | 349.114,00 öS | 25.371,10 € | 1992 | 589.380,00 öS | 42.831,92 € | 444.543,00 öS | 32.306,20 € | 1993 | 0,00 öS | 0,00 € | 311.057,00 öS | 22.605,39 € Die festgesetzte Kapitalertragsteuer beträgt S 3,487.833,-- (€ 253.470,71). Der Berufung gegen den Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheid 1994 wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Einkünfte sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die S-GmbH (im Folgenden mit Bw. bezeichnet) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Feber 19xx gegründet und mit 20. März 19xx in das Handelsregister eingetragen. Den Betriebsgegenstand der Bw. bildet die Schaffung von Wohnungseigentum sowie die Planung, Errichtung, bauliche Umgestaltung und Schaffung von Baulichkeiten jeglicher Art. Am Stammkapital in Höhe von S 500.000,-- sind die nachstehend angeführten Gesellschafter wie folgt beteiligt: | Gesellschafter: | Beteiligung: | Ausmaß: | P.S. | 125.000,-- | 25% | B.V. | 370.000,-- | 74% | F.E. | 5.000,-- | 1% | Summe: | 500.000,-- | 100% Zu einzelvertretungsbefugten Geschäftsführern der Bw. sind P.S. und B.V. bestellt. Mit Beschluss des Handelsgerichtes W. vom 5. März 199x wurde über das Vermögen der Bw. das Konkursverfahren eröffnet und B.T. zum Masseverwalter der Bw. bestellt. Die Bw. ermittelt ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr, das mit 1. Oktober des betreffenden Jahres beginnt und mit 30. September jeweils endet. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1989 bis 1994 sowie einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Oktober 1994 bis Feber 1996 wurden nachstehende Feststellungen getroffen: 1.) verdeckte Ausschüttung betreffend das Gesellschafter-Verrechnungskonto: Im Zuge dieser abgabenbehördlichen Prüfung wurde lt. Tz. 20 des BP-Berichtes festgestellt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer P.S. in den Wirtschaftsjahren 1993/1994 und 1994/1995 ohne eine schriftliche Vereinbarung in Form eines Darlehens die nachstehend angeführten Geldbeträge entnommen habe: | Datum: | WJ 1993/1994: | WJ 1994/1995: | 13.04.1994 | 2.000.000,00 | | 03.11.1994 | | 2.000.000,00 | 29.12.1994 | | 125.000,00 | 23.06.1995 | | 1.000.000,00 | 06.07.1995 | | 300.000,00 | Entnahmen: | 2.000.000,00 | 3.425.000,00 Diese Geldbeträge seien der im Besitz des Gesellschafters P.S. befindlichen T-GmbH zugewendet worden. Mangels vorhandener Eigenmittel habe die Bw. dafür Bankkredite aufgenommen, wofür P.S. als Bürge gehaftet habe. Der Betriebsprüfung seien keine schriftlichen Vereinbarungen betreffend die Gewährung eines Darlehens im Wege des Gesellschafter-Verrechnungskontos vorgelegt worden. Daraus müsse nach Auffassung der Betriebsprüfung geschlossen werden, dass diesen faktischen Darlehenszuzählungen keine schriftlichen Vereinbarungen zu Grunde liegen, die in Bezug auf Sicherheiten, Rückzahlungsmodalitäten etc. einen eindeutigen, nachvollziehbaren und einem Fremdvergleich standhaltenden Inhalt haben. Bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsprüfung sei keine Rückzahlungsabsicht ersichtlich und mit einer Rückzahlung objektiv nicht zu rechnen gewesen, wenn der Saldo dieses Verrechnungskontos zum 30. September 1995 über S 6,300.000,-- betragen habe, ohne dass dabei Zinsen in Höhe von S 315.000,-- d.s. 7% des arithmetischen Mittels angelastet worden seien. Da diese Vorgangsweise einem Fremdvergleich nicht standhalte, liege eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter P.S. bereits im Zeitpunkt der Darlehenszuzählung vor. Dieses Darlehen sei gemeinsam mit anderen Verrechnungsposten für das Jahr 1994 mit 7% p.a. verzinst, wobei die für 1994 aufgelaufenen Zinsen wiederum als Verrechnungsforderung dem Verrechnungskonto wie folgt angelastet worden seien: | Bezeichnung: | Betrag: | Stand 01.10.1993: | 432.054,22 öS | Stand 30.09.1994: | 2.595.698,00 öS | SUMME: | 3.027.752,22 öS | Mittelwert: | 1.513.876,11 öS | davon 7% Zinsen: | 105.971,33 öS Für das Jahr 1995 seien noch keine entsprechenden Zinsen hinsichtlich der vorstehenden Verrechnungsforderung verbucht worden. Im vorliegenden Fall sei das Gesellschafter-Verrechnungskonto um die vorstehend bezeichneten Entnahmen zu berichtigen, die Darlehensbeträge der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen und der entsprechende Aufwand dem Betriebsergebnissen der Jahre 1994 und 1995 wie folgt außerbilanzmäßig hinzuzurechnen: | | 1994 | 1995 | Darlehenszuzählungen: | 2.000.000,00 | 3.425.000,00 | zuzüglich KESt 28,205%: | 564.103,00 | 966.026,00 | verdeckte Ausschüttung: | 2.564.103,00 | 4.391.026,00 Gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1994 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 1994 wurde mit Eingaben vom 28. Feber 1997 bzw. 14. März 1997 fristgerecht berufen und die vorstehenden Bescheide jeweils "in ihrem ganzen Inhalt" angefochten. In der Folge wurde der Bw. mit Bescheid vom 23. Juni 1997 unter Verweis auf § 250 BAO aufgetragen, die Berufung vom 14. März 1997 hinsichtlich einer Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, sowie einer Begründung bis 25. Juli 1997 zu ergänzen, widrigenfalls die Berufung als zurückgenommen gelte. Zufolge dem 24. Juli 1997 eingebrachten Ergänzungsschriftsatz werde der Körperschaftsteuerbescheid 1994 zwar "in seinem ganzen Inhalt" angefochten, die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich aber nur auf die in Tz 25 des BP-Berichtes getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung in Zusammenhang mit den verdeckten Ausschüttungen aus nicht erklärten Zusatzzahlungen. Zufolge der Eingabe vom 3. September 2003 entbehren die Feststellungen der Betriebsprüfung des für eine richtige abgabenrechtliche Würdigung wesentlichen und leicht objektivierbaren Faktums, dass P.S. für das gesamte Kreditobligo der Bw. bei der E-Bank im Umfang von rund S 50 Millionen als Bürge und Zahler gehaftet habe. Ohne seine persönliche Haftung hätte die E-Bank der Bw. gar keinen, geschweige denn einen Kredit in dieser Höhe gewährt. Nach dem Selbstverständnis des P.S. in der damaligen Situation, habe er dafür, dass er durch viele Jahre hindurch ohne gesondertes Entgelt die persönliche Haftung für das gesamte Finanzierungsvolumen der Bw. bis zu 50 Millionen Schilling getragen habe, in den Jahren 1994 und 1995 über einen geringfügigen Teil der in Anspruch genommenen Kreditbeträge im Rahmen seines Haftungsrisikos zu Gunsten der T-GmbH verfügt. Indem sich die Betriebsprüfung auf den Fremdvergleich berufe und P.S. mit 7% Zinsen für die von ihm an die T-GmbH abdisponierten Beträge belastet, vernachlässige sie zu Unrecht seinen Anspruch auf eine Delkredereprovision für das von ihm getragene Haftungsrisiko zu Gunsten dieser Gesellschaft. Gerade unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleiches hätte die Betriebsprüfung die Disposition der Beträge von insgesamt rund 10% seines Haftungs- bzw. Risikobetrages zu Gunsten der T-GmbH als angemessenes Entgelt für seine Haftung auf Kreditdauer zu beurteilen gehabt. Völlig schleierhaft bleibe die in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Feststellung der Betriebsprüfung, eine Rückzahlungsabsicht von P.S. sei nicht ersichtlich und mit einer Rückzahlung durch diesen nicht zu rechnen. Tatsächlich habe P.S. seit den Jahren 1994/1995 aus seiner persönlichen Haftung für die Kreditverbindlichkeiten der Bw. S 2,070.000,-- an die E-Bank bezahlt, wodurch im Verrechnungsverhältnis zwischen ihm und der Bw. der Saldo von S 5.425.000,-- bereits auf S 2.725.000,-- abgebaut erscheine. 2.) verdeckte Ausschüttung betreffend nicht erfasster Zusatzzahlungen: Im Zuge dieser abgabenbehördlichen Prüfung wurde lt. Tz. 25 des BP-Berichtes festgestellt, dass die Bw. zahlreiche Grundstücke erworben und als Bauträger Eigentumswohnungen und Reihenhäuser errichtet habe. Die Planung und Bauüberwachung sei für den berufungsgegenständlichen Zeitraum durch den als Minderheitsgesellschafter fungierenden Architekten F.E. vorgenommen worden, der abweichend vom Beteiligungsverhältnis am Erfolg der Bw. einen 50%-Anteil erhalten solle. F.E. habe am 6. Oktober 1995 bei der Bundespolizeidirektion Wien Strafanzeige gegen die beiden Gesellschafter P.S. und B.V. eingebracht und diesen vorgeworfen, sie hätten durch die Entgegennahme von "Schwarzzahlungen" den ihm zustehenden Gewinnanteil vermindert. Von der Wirtschaftspolizei in diesem Zusammenhang durchgeführte Erhebungen haben ergeben, dass zahlreiche Wohnungs- und Hauskäufer neben den vertraglich vereinbarten Leistungen tatsächlich erhebliche Zusatzzahlungen geleistet haben. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1989 bis 1994 sowie im Zuge des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens wurde hinsichtlich der von Wohnungs- und Hauskäufern jeweils außerhalb des Kaufvertrages geleisteten Zusatzzahlungen nachstehender Sachverhalt ermittelt: Dipl. Ing. W.H.: Für das Reihenhaus in 1XXX W., D-Gasse xx, habe es ursprünglich ein mündliches Anbot der Bw. in Höhe von S 2,900.000,-- gegeben. In der Folge habe ihm P.S. vorgeschlagen, den Kaufpreis lt. Kaufvertrag für dieses Reihenhaus um ca. S 500.000,-- zu vermindern, indem er einige Innenausbauleistungen aus dem Kaufvertrag herausstreichen werde. Die Leistungen werde dann P.S. selbst vornehmen. Hiefür sei ein Gesamtbetrag von S 420.000,-- - zahlbar in zwei Raten je nach Baufortschritt - durch Übergabe zweier Sparbücher bezahlt worden. Für beide Zahlungen habe er von P.S. Belege erhalten. Diese Belege habe aber P.S. zurückgefordert. Letzteres lt. P.S. mit der Begründung, damit DI W.H. nicht behaupten könne, P.S. habe die Gelder für sich selbst verwendet. Nach den Ausführungen von DI W.H. bei der beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern mit 30. November 1995 eingereichten Sachverhaltsdarstellung habe demnach P.S. in verabredungswidriger Weise von den Kunden der Bw. zusätzliche Zahlungen verlangt, die er mit entsprechenden Zusatzleistungen begründete. Da aber die Gesamtsumme der rechnungsmäßig erfassten Leistungen aber offenbar nur S 206.852,19 betrage, habe er einen Betrag in Höhe von S 213.147,80 zuviel an P.S. bezahlt. Nach Auffassung der Betriebsprüfung liege hinsichtlich der nicht erfassten Zusatzzahlung in Höhe von S 420.000,-- abzüglich der durch Rechnungen nachgewiesenen Leistungen im Ausmaß von S 206.852,19 und somit im Ausmaß von S 213.147,81 eine verdeckte Ausschüttung für das Jahr 1989 vor. Dies mit der Begründung, die Behauptung der Bw., dass es sich hierbei um durchlaufende Gelder handle, habe nur zum Teil durch Vorlage entsprechender Belege dokumentiert werden können. Hinsichtlich der offenen Differenz in Höhe von S 213.147,81 ergibt sich aus der Eingabe der Bw. vom 3. September 2003, dass die P-GmbH im Betrag von S 150.000,-- mit der Errichtung des Gartens, vom Untergrund bis zur Herstellung der Wiesenfläche mit Baum- und Strauchbepflanzung im Namen und auf Rechnung von DI W.H. beauftragt worden sei. Von der P-GmbH seien im Betrag von ca. S 60.000,-- weiters Lackierer- und Tischlereiarbeiten durchgeführt und verrechnet worden. Die diesbezüglichen Rechnungen der P-GmbH seien direkt an DI W.H. übermittelt worden. Auch der schriftlich einvernommene Zeuge E.M. könne sich daran erinnern, dass die P-GmbH im Auftrag der Bw. in der Reihenhausanlage in 1XXX W., D-Gasse xx, Bauleistungen erbracht habe. In der mit 9. November 2003 abgegebenen schriftlichen Zeugenaussage gemäß § 173 Abs. 1 BAO sagt DI W.H. aus, dass es sich bei den erbrachten Leistungen in Zusammenhang mit der Errichtung des Gartens sowie den Lackier- und Tischlerarbeiten um Leistungen handle, die im ursprünglichen Anbot enthalten gewesen seien. Von der P-GmbH habe er keine Rechnungen erhalten. H.M.: Für das Reihenhaus in 1XXX W., D-Gasse xx habe es ursprünglich ein mündliches Anbot der Bw. in Höhe von S 2,950.000,-- gegeben. In der Folge sei ihm von P.S. angeboten worden, den Kaufpreis lt. Kaufvertrag für dieses Reihenhaus um S 500.000,-- zu vermindern, indem er einige Innenausbauleistungen aus dem Kaufvertrag streichen und extra in Rechnung stellen werde. Dadurch würde sich H.M. Kosten "bei der Grunderwerbsteuer ersparen". Der Kaufpreis lt. Kaufvertrag habe daher nur S 2,450.000,-- betragen. Den Tatbestand einer möglichen Grunderwerbsteuerverkürzung legte H.M. dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Form einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG offen. Für diese Innenausbauleistungen habe H.M. an P.S. einen Betrag in Höhe von S 350.000,-- - zahlbar in zwei Raten - bezahlt. Ob diese Zahlungen in bar oder in Form eines Sparbuches erfolgten, sei H.M. nicht mehr erinnerlich. Da der für Innenausbauleistungen aufgewendete Betrag in Höhe von S 350.418,-- nur im Ausmaß von S 208.730,31 durch Professionistenrechnungen gedeckt sei, würden zufolge der mit 5. Dezember 1995 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern eingereichten Sachverhaltsdarstellung dem Differenzbetrag in Höhe von S 141.687,69 keine durch Rechnungen belegte Leistungen gegenüber stehen. Über die Zahlung des Betrages von S 350.000,-- sei überhaupt kein Beleg ausgestellt worden, da es sich bei H.M. um einen guten Freund von F.E. gehandelt habe. Lediglich über die Bezahlung des ersten Teilbetrages habe es einen Beleg gegeben, den H.M. an P.S. übergeben habe. Die Zahlungen der Innenausbauleistungen seien zwischen ihm und P.S. abgewickelt worden. Die Arbeiten, die die Professionisten des P.S. durchgeführt haben, seien von H.M. an P.S. bezahlt worden. Alles sei über die Bw. gelaufen. Nach Auffassung der Betriebsprüfung liege hinsichtlich der nicht erfassten Zusatzzahlung in Höhe von S 350.418,-- abzüglich der durch Rechnungen nachgewiesenen Leistungen im Ausmaß von S 208.730,31 und somit im Ausmaß von S 141.687,69 eine verdeckte Ausschüttung vor. Hinsichtlich der offenen Differenz in Höhe von S 141.687,69 ergibt sich aus der Eingabe der Bw. vom 3. September 2003, dass die P-GmbH im Betrag von ca. S 130.000,-- im Namen und auf Rechnung des H.M. den Garten und den Vorgarten hergestellt habe. Auch der schriftlich einvernommene Zeuge E.M. könne sich daran erinnern, dass die P-GmbH im Auftrag der Bw. in der Reihenhausanlage in 1XXX W., D-Gasse xx, Bauleistungen erbracht habe. A.R.: Für die Eigentumswohnung in 1xxx W. , R-Gasse xx, habe es seitens der Bw. kein ursprüngliches Anbot oder eine Preisliste gegeben. Diese Eigentumswohnung sei ihm daher - wie in dem mit 23. Juli 1991 datierten Kaufvertrag angeführt - um S 3,750.000,-- angeboten worden. Anfang des Jahres 1992 seien Umbauarbeiten wie die Wegnahme einer Zwischenwand sowie die Wegnahme eines Abstellraumes durchgeführt worden. Hiefür sei ein Betrag in Höhe von S 450.000,-- - zahlbar in drei Raten - in Form von Schecks an B.V. übergeben worden. Nach Auffassung der Betriebsprüfung liege hinsichtlich der nicht erklärten und von B.V. vereinnahmten Zusatzzahlungen im Gesamtbetrag von S 450.000,-- eine verdeckte Ausschüttung vor. Zufolge der mit 3. September 2003 datierten Eingabe der Bw. sei die H-GmbH von der Bw. mit der Verlegung aller Sanitärleitungen in den Badezimmern, der Montage besonderer Waschtische sowie der Erweiterung der Marmorbelege beauftragt worden. Die Kosten hiefür haben S 180.000,-- betragen. Darüber hinaus sei um S 130.000,-- ein offener Marmorkamin errichtet und zu diesem Zweck ein Metallrohrkamin bis über das Dach eingezogen worden. Weiters sei um S 140.000,-- ein bereits verlegter Parkettboden entfernt und durch einen anderen in einer anderen Holzart ersetzt worden. Aus der mit 17. November 2003 datierten schriftlichen Zeugenaussage des Bauleiters der H-GmbH Baumeister F.L. ergibt sich, dass die H-GmbH bei keinem von der Bw. beauftragten Bauvorhaben als Generalunternehmer tätig gewesen sei. Folglich seien die Professionistenarbeiten von der Bw. direkt an die Fachfirmen erteilt worden. Er könne sich nicht erinnern, ob und in welchem Ausmaß die H-GmbH in der Wohnung R-Gasse xx tätig geworden sei. Er könne aber ausschließen, dass die H-GmbH Sanitärarbeiten, Sanitäreinrichtungsgegenstände, Marmorbelege, Marmorkamine oder Parkettbodenarbeiten erbracht haben könnte. Diese Aussagen könne er aus lückenhaften Erinnerungen und aus Unterlagen des seinerzeitigen Gerichtsaktes entnehmen. Entsprechende Belege zu den angeführten Beweisthemen könne er keine vorlegen, da über die H-GmbH das Konkursverfahren eröffnet und er nur über Unterlagen aus dem Gerichtsakt verfüge. Aus der mit 8. November 2003 in Form einer E-Mail eingereichten schriftlichen Zeugenaussage von A.R. ergibt sich, dass er für die vorstehend bezeichneten Ausstattungsänderungen keine Professionistenrechnungen erhalten habe und der in Rede stehende Boden nicht als Parkettboden, sondern als Steinboden ausgeführt worden sei. Ing. Mag. K.P.: Für die Doppelhaushälfte in 3xxx N., L-Straße xx, sei lt. dem Verkaufsprospekt der Bw. die schlüsselfertige Ausführung mit S 2,900.000,-- beziffert gewesen. Da sich Mag. K.P. aber die Innenausbauleistungen vorbehalten habe, seien in dem Verkaufspreis lt. Kaufvertrag keine Innenausbauleistungen enthalten und ein Betrag in Höhe von S 2,500.000,-- zu entrichten gewesen. Mit Zusatzvereinbarung vom 16. September 1991 habe Mag. K.P. jedoch die Bw. mit den nachstehend bezeichneten Innenausbauarbeiten beauftragt, die gegen eine Aufzahlung von S 294.000,-- zu erbringen gewesen seien: - Gartengestaltung - Malerarbeiten - Fliesen/Bodenbeläge Dabei sei Mag. K.P. angeboten worden, den Auftrag direkt an die Professionisten zu erteilen, wobei die Bezahlung über P.S. zu erfolgen habe. Für den Betrag in Höhe von S 294.000,-- habe er keine Rechnungen erhalten. Dies sei ihm damals aber nicht aufgefallen, da er beruflich ziemlich unter Druck gestanden sei. Von dem von Mag. K.P. entrichteten Betrag in Höhe von S 294.000,-- habe dieser S 5.000,-- zurückerhalten, weil er zuviel bezahlt habe. Für diese Zusatzleistungen habe Mag. K.P. einen Betrag in Höhe von S 294.000,-- auf das Konto bei der C-Bank, lautend auf eine bereits gelöschte M-KG, überwiesen. Auf dieses Konto seien in den Jahren 1991 bis 1994 Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt S 3.752.506,97 geleistet worden. P.S. habe auch Mag. K.P. angeboten, dass er ihm als Käufer helfen könne, 10% der nachstehend angeführten Kosten wie folgt zu sparen: - 3,5% Grunderwerbsteuer - 1,0% Eintragungsgebühr - 2,0% vom Kaufvertrag Da den auf dem Konto der bereits gelöschten M-KG geleisteten Bareinlagen keine entsprechend hohen Geschäftsführerbezüge gegenüber stehen, sei nach Auffassung der Betriebsprüfung davon auszugehen, dass die Barmittel in Höhe von S 3.752.506,97 aus nicht erklärten Zusatzzahlungen stammen. Die auf diesem "Schwarzgeldkonto" eingehenden Beträge seien sukzessive durch Bar- und Scheckbehebungen sowie W-Abrechnungen und Überweisungen verbraucht worden. Hinsichtlich der von Mag. K.P. geleisteten und in der Buchhaltung nicht erfassten Zusatzzahlungen in Höhe von S 289.000,-- liege nach Auffassung der Betriebsprüfung eine verdeckte Ausschüttung an P.S. vor. Zufolge der Eingabe der Bw. vom 3. September 2003 habe die H-GmbH diverse Innenausbauarbeiten in dem Reihenhaus in 3xxx N., L-Straße xx erbracht. Dabei sei ein verlegter Bodenbelag entfernt, die Wandfliesen durch andere ersetzt und einige Stromleitungen und Steckdosen neu verlegt worden. Entgegen der Aussage von Mag. K.P. seien die Rechnungen der H-GmbH direkt an Mag. K.P. gelegt worden. Der mit 17. November 2003 datierten schriftlichen Zeugenaussage des Bauleiters der H-GmbH, Baumeister F.L. ist aber zu entnehmen, dass er kaum glaube bzw. sich nicht erinnern könne, dass die H-GmbH diese ausschließlichen Professionistenarbeiten im Reihenhaus in 3xxx N., L-Straße xx erbracht haben könnte. Hiefür gebe es auch keine Unterlagen im Gerichtsakt. In Zusammenhang mit der Errichtung der Reihenhausanlagen in T. und N. möchte Baumeister F.L. jedoch festhalten, dass Herrn P.S. Blanko-Firmenpapier der H-GmbH für die Bw. übergeben worden sei. Er hoffe jedoch nicht, dass dieses Blanko-Firmenpapier der H-GmbH missbräuchlich von P.S. oder von der Bw. verwendet worden sei. Zufolge der schriftlichen und mit 10. November 2003 datierten schriftlichen Zeugenaussage von Mag. K.P. seien die Leistungen betreffend Malerarbeiten bzw. Gartengestaltung nicht direkt von ihm in Auftrag gegeben worden. Dabei handle es sich letztlich um Leistungen des Verkaufsprospektes. Bei den Fliesen sei es zu qualitativen und quantitativen Änderungen gekommen, welche in einem Zusatzanbot über den ursprünglichen Wert hinaus mündeten. Der ursprüngliche Wert sei demnach in der Zusatzvereinbarung vom 16. September 1991 enthalten. Die Verfliesungsarbeiten seien im Beisein von P.S. direkt bei Fa.S. in Auftrag gegeben worden. Hier könnte man von einer direkten Beauftragung sprechen. Für diese Verfliesungsarbeiten seien Mag. K.P. von der Fa.S. S 27.835,-- in Rechnung gestellt worden. Dieser Betrag sei lt. der mit 17. September 1991 datierten Kopie des Zahlungsbeleges von Mag. K.P. direkt an die Fa.S. bezahlt worden. Mit Zusatzvereinbarung vom 16. September 1991 sei hinsichtlich der Bodenbeläge nur mehr der Stiegenaufgang vom Erdgeschoss ins Obergeschoss der Bw. in Auftrag gegeben worden. Da dieser Anteil noch vor Verlegung storniert worden sei, habe ihm die Bw. S 5.000,-- in bar retourniert. Folglich habe Mag. K.P. die Bodenbeläge anderweitig gekauft und selbst verlegt. Die Erfüllung der Elektrikerleistungen seien mit dem Elektriker, dessen Firmenname unbekannt sei, besprochen und im Grundvertrag vom 4. September 1991 enthalten. Die H-GmbH sei ihm als solche nicht mehr bekannt. Er könne daher nicht sagen, welche Leistungen von ihr erbracht worden seien. Er wisse auch nicht, ob durch die Neuverlegung der Fliesen eine Neuverlegung von Stromleitungen und Steckdosen erforderlich geworden sei. Ing. E.B.: Für das Reihenhaus in 3xxx N., L-Straße xx, habe das ursprüngliche Kaufanbot der Bw. S 2,693.000,-- betragen. Aus diesem Anbot seien Leistungen herausgenommen worden, da Ing. E.B. diese Leistungen selbst oder durch andere Gewerbetreibende durchführen lassen wollen. Aus diesem Grund habe der vereinbarte Kaufpreis lt. Kaufvertrag vom 5. Juli 1991 S 2,300.000,-- betragen. Zufolge der mit 5. Juli 1991 zwischen der Bw. und E.B. geschlossenen Zusatzvereinbarung seien der Bw. die nachstehend bezeichneten Leistungen im Betrage von S 388.000,-- in Auftrag gegeben worden, die im Kaufvertrag nicht enthalten gewesen seien: 1) Ölzentralheizung und 150l E-Speicher und 1000l Tank inkl. Radiatoren im Dachgeschoss 2) Fußbodenheizung im gesamten Erdgeschoss inkl. Verlegung 3) Installationsanschluss für Waschmaschine im Kellergeschoss anstelle Bad 4) Rohinstallation im Bad für zusätzliche Dusche und Doppelwaschtisch 5) sämtliche Maler- und Anstreicherarbeiten innen lt. Baubeschreibung 6) Garten, Rasen lt. Baubeschreibung und Einzäunung 7) Steigleitung bis Spitzboden für Zentralheizung Da Ing. E.B. durch den früheren Geschäftspartner von P.S., F.E., darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der von Ing. E.B. für Zusatzleistungen entrichtete Betrag in Höhe von S 388.000,-- überhöht und grunderwerbsteuerlich von Bedeutung wäre, legte er diesen Sachverhalt dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Form einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG offen, um negative Folgen im Hinblick auf eine allfällige Grunderwerbsteuerverkürzung zu vermeiden. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung habe ein Vergleich der vorstehenden Aufstellung mit dem ursprünglichen Anbot ergeben, dass diese Zusatzleistungen bereits in die ursprünglichen Errichtungskosten der Bauwerke eingeflossen seien. Diese Aufwendungen seien somit keineswegs mit den zusätzlich geleisteten Zahlungen beglichen worden. Nach Auffassung der Betriebsprüfung sei davon auszugehen, dass den zusätzlich vereinnahmten Beträgen in Höhe von S 388.000,-- keine entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen gegenüberstehen, da die Sonderausstattung bereits in verbuchten Errichtungskosten Eingang gefunden habe. Die in Rede stehenden Zusatzleistungen seien in zwei Raten in bar gegen die mit 2. August und 4. Oktober 1991 ausgestellten Übernahmsbestätigungen in Höhe von S 100.000,-- bzw. S 288.000,-- bezahlt worden. Nach Auffassung der Betriebsprüfung liege hinsichtlich der von Ing. E.B. geleisteten und in der Buchhaltung nicht erfassten Zusatzzahlung im Gesamtbetrag von S 388.000,-- für das Jahr 1991 eine verdeckte Ausschüttung an P.S. vor. Zufolge der Eingabe der Bw. vom 3. September 2003 habe Ing. E.B. von der H-GmbH Baumaterialien wie Fliesen, Türblätter, Terrassenplatten, Rasenbetonsteine, Gartengegenstände, Rollrasen, Pflanzen etc. erhalten, die von seinem Schwiegervater verarbeitet worden seien. Für die Mineralien seien nach Angabe von P.S. S 388.000,-- bezahlt und eine Rechnungslegung an Ing. E.B. vereinbart worden. Aus der mit 18. November 2003 datierten und in Form einer E-Mail eingebrachten schriftlichen Zeugenaussage von Ing. E.B. ergibt sich, dass sein Schwiegervater gemeinsam mit ihm im Haus wie die Verlegung von Bodenfliesen im EG, Terrasse und Stiegenaufgang, im Keller und Bad sowie die Verlegung von Holzböden im OG erbracht habe. Entgegen der Eingabe der Bw. sei das dabei verwendete Material von ihnen selbst eingekauft, verarbeitet und bezahlt und nicht über eine Vertragsfirma der Bw. bezogen worden. Nach Durchsicht seiner noch vorhandenen Unterlagen zum Kaufvertrag und zur Errichtung des Reihenhauses habe er keine Rechnung der H-GmbH gefunden. Er könne sich auch nicht erinnern, dass es eine derartige Rechnung an ihn gegeben habe. Alle weiteren Sonderwünsche seien vorwiegend mit den am Projekt tätigen Firmen wie H., F. etc. direkt abgewickelt oder seien Gegenstand von Vereinbarungen mit der Bw. gewesen. In Zusammenhang mit dem von Ing. E.B. angeschafften Reihenhaus in 3xxx N., L-Straße xx, ist ebenso auf die mit 17. November 2003 datierte niederschriftliche Zeugenaussage von Baumeister F.L. zu verweisen. Zufolge dieser niederschriftlichen Zeugenaussage sei P.S. Blanko-Firmenpapier der H-GmbH übergeben worden. Er hoffe daher nicht, dass dieses Blanko-Firmenpapier von P.S. missbräuchlich verwendet worden sei. B.A.: Für das Reihenhaus in 2xxx T., S-Gasse xx, habe das erste Anbot der Bw. ca. S 2,500.000,-- betragen. Hinsichtlich der bei diesem Reihenhaus zu erbringenden Innenausbauleistungen durch Professionisten habe ihr P.S. den Vorschlag unterbreitet, für diese Leistungen extra Rechnungen zu legen und diese Innenausbauleistungen nicht in den Kaufvertrag aufzunehmen. Der Verkaufspreis habe daher letztlich nur S 2,270.000,-- zuzüglich S 79.450,-- Grunderwerbsteuer betragen. Über den Verkaufspreis habe sie ausschließlich mit P.S. verhandelt. In weiterer Folge habe sie für die Erbringung von Innenausbauleistungen durch Professionisten ein Sparbuch mit einem Betrag von S 300.000,-- an P.S. übergeben. Über den Betrag von S 300.000,-- habe B.A. von P.S. einen formlosen Beleg, aber keine Rechnungen von Professionisten erhalten. Die Innenausbauleistungen haben die Verlegung von Fliesen und Teppichböden, Malerarbeiten, die Wegnahme einer Wand, die Umgestaltung des Badezimmers sowie die Gartengestaltung umfasst. Hinsichtlich des in Form eines Sparbuches übergebenen und in der Buchhaltung nicht erfassten Betrages in Höhe von S 300.000,-- liege den Feststellungen der Betriebsprüfung zufolge für das Jahr 1992 eine verdeckte Ausschüttung an P.S. in Höhe von S 300.000,-- vor. Aus der mit 24. Oktober 2003 abgegebenen schriftlichen Zeugenaussage von B.A. ergibt sich, dass die von der Bw. erbrachten Zusatzleistungen sehr wohl im Prospekt der Bw. angeboten worden seien, nicht aber in der von ihr gewünschten Qualität und Ausführung. Da sie keine Rechnungen zu bezahlen hatte, habe sie auch keine Rechnungen der Professionistenfirmen erhalten und dies nicht hinterfragt. Von Seiten der Handwerker sei nie jemand um Geld an sie herangetreten. Da dieses Haus bereits vor 12 Jahren gekauft worden sei, habe sie in dieser Zeitspanne bereits einiges vergessen und die dazugehörigen Unterlagen bereits entsorgt. Dr. P.G.: Für den Ankauf der Wohnung in 1xxx W., R-Gasse xx, habe Dr. P.G. von der Bw. zuerst nur einen nicht unterfertigten Kaufvertrag erhalten, der sich vom endgültigen Kaufvertrag nur darin unterscheide, dass nunmehr zwei Garagenplätze anstatt einem Garagenplatz vorhanden gewesen seien. Trotz dieser zusätzlichen Leistung sei der Gesamtkaufpreis in Höhe von S 4,409.100,-- gleich geblieben. Nach Ankauf dieser Wohnung sei die bereits schlüsselfertige Dachgeschosswohnung durch einen Wassereinbruch devastiert und die nachstehend bezeichneten Arbeiten zum Umbau bzw. zur Generalsanierung dieser Wohnung P.S. im Gesamtwert von S 1,000.000,-- wie folgt in Auftrag gegeben worden: - Buchenparkett (gesamte Wohnung), - Marmorverfliesung der Bäder bis an die Decke, - Sanitärausstattung, Küche, Wendeltreppe, - Tischlerarbeiten (begehbarer Kleiderschrank, Einbaukästen, - Wohnzimmerverbau und Kinderzimmerausstattung, - Maurerarbeiten (Umbau der Kinderzimmer) und - Elektrikerarbeiten Dabei habe der beschädigte Parkettboden entfernt und durch einen neuen ersetzt werden müssen. Gipsdielenwände mussten auf Grund der Nässe erneuert, der Stiegenaufgang in die obere Etage geschlossen und verbaut werden, das Badezimmer umgebaut, Marmorfliesen und Elektroinstallationen neu bzw. teilweise neu verlegt werden. Die ganze Wohnung sei mit Einbaukarniesen versehen und sämtliche Türblätter seien vom Tischler überarbeitet worden. Schließlich sei die gesamte Wohnung mit Stuckleisten verziert und dann zur Gänze neu ausgemalt worden. Nach Auffassung der Betriebsprüfung liege hinsichtlich des nicht erklärten Betrages in Höhe von S 1,000.000,-- für das Jahr 1992 eine verdeckte Ausschüttung in dieser Höhe vor. Für die zusätzlich zu erbringenden Leistungen habe Dr. P.G. keinen schriftlichen Kostenvoranschlag erhalten, da mit P.S. in seinem Büro nur mündlich über die finanziellen Angelegenheiten gesprochen worden sei. Preisnachlässe habe es dabei keine gegeben. Um den Betrag von S 1,000.000,-- seien wertmäßig die nachstehend bezeichneten Leistungen erbracht worden: | Bezeichnung: | Beträge: | Parkettboden | 190.000,00 | Baumeisterarbeiten | 120.000,00 | Installateur | 90.000,00 | Marmorfliesen | 60.000,00 | Elektroarbeiten | 35.000,00 | Einbaukarniesen | 40.000,00 | Tischlerarbeiten | 70.000,00 | Gipsstuck, Malerarbeiten | 110.000,00 | Küche | 139.000,00 | Möbel | 123.611,20 | SUMME: | 977.611,20 Zufolge der Eingabe der Bw. vom 3. September 2003 habe die Bw. seinerzeit die H-GmbH mit den vorstehend bezeichneten Arbeiten zur Generalsanierung dieser Wohnung im Gesamtwert von S 1,000.000,-- beauftragt. Über den Differenzbetrag zu S 1,000.000 würden aber keine zuverlässigen Informationen vorliegen, möglicherweise habe sich P.S. ein Honorar einbehalten. Hingegen ergibt sich aus den Aussagen von Dr. P.G., dass er im Einzelnen nicht wisse, welche Firmen in diese Angelegenheit involviert gewesen seien, da alles über P.S. gelaufen sei. P.S. sei Dr. P.G. aus Geschäftsabwicklungen sehr gut bekannt gewesen und habe sich erbötig gemacht, sich persönlich um die Abwicklung der Sonderwünsche zu kümmern. Da Dr. P.G. zu P.S. volles Vertrauen hatte, habe er P.S. die Abrechnung mit diversen Professionisten überlassen. Von P.S. habe er eine Aufstellung über die durchgeführten Arbeiten erhalten, aus der die zu leistenden Zahlungen ersichtlich gewesen seien. Die dafür zu bezahlenden Geldbeträge habe er P.S. persönlich zur Weiterleitung übergeben. Der mit 17. November 2003 datierten schriftlichen Zeugenaussage des Bauleiters der H-GmbH, Baumeister F.L., ist ebenso zu entnehmen, dass ihm eine Generalsanierung dieser Wohnung nicht in Erinnerung sei. Auch habe er keine Ein- und Ausgänge im Sachverständigengutachten sowie auf den Konten ersehen können. Es könne aber natürlich sein, dass die H-GmbH im Zuge der Gewährleistung und Haftung Bauarbeiten wegen eines Wassereinbruches durchgeführt habe. Eine mit 15. Oktober 2003 seitens des unabhängigen Finanzsenates durchgeführte schriftliche Befragung von Dr. P.G. als Zeuge gemäß § 173 Abs 1 BAO brachte zutage, dass die Generalsanierung dieser Wohnung von P.S. veranlasst, er sich aber an eine H-GmbH nicht erinnern könne. T.K.: Hinsichtlich des Reihenhauses in 2xxx M., K-Gasse xx, sei mit der Bw. ein Kaufpreis in Höhe von S 3,550.000,-- vereinbart worden. In der Folge habe P.S. vorgeschlagen, dass der Kaufpreis lt. Kaufvertrag vom 19. Mai 1992 S 3,250.000,-- betragen und S 300.000,-- in bar übergeben werden sollen. In diesem Zusammenhang sagt P.S. als Beschuldigter bei der mit 8. November 1995 erfolgten Vernehmung beim Landesgericht für Strafsachen aus, dass die Vorgangsweise der Zahlung von S 300.000,-- außerhalb des Kaufvertrages gewählt worden sei, um "Grunderwerbsteuer zu sparen". In der mit 25. Jänner 1996 datierten und von T.K. bei der Wirtschaftspolizei unterfertigten Niederschrift wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass vor Vertragsabschluss mit der Bw. einige Leistungen herausgenommen worden seien, weswegen es eine Abweichung von der Preisliste zu dem tatsächlichen Kaufpreis gegeben habe. Über den Entfall einer Zwischenmauer sowie dem Entfall einer Tür samt Türstock im Obergeschoss habe es bloß eine mündliche Vereinbarung gegeben. Für diese Leistungen sei eine direkte Zahlung an P.S. in Höhe von S 300.000,-- bei Kaufabschluss geleistet worden. Nach Auffassung der Betriebsprüfung wurde mit dem "außerhalb des Kaufvertrages" von der Familie K. bei Kaufabschluss geleisteten Betrag in Höhe von S 300.000,-- für das Jahr 1992 eine verdeckte Ausschüttung in Höhe von S 300.000,-- bewirkt. In der Eingabe der Bw. vom 3. September 2003 wird die Zahlung eines Betrages in Höhe von S 300.000,-- "außerhalb des Kaufvertrages" damit begründet, dass der Betrag in Höhe von S 300.000,-- für bauliche Änderungen bezahlt worden sei, die in der Folge auch durchgeführt worden seien. An der Angemessenheit dieses Aufwandes haben die Käufer keine Bedenken gehegt. Dieses Reihenhaus sei lt. Eingabe der Bw. vom 3. September von der Familie K. als Geschenk für den Sohn gekauft worden. In der Folge habe die Bw. diverse Änderungswünsche der Familie K. im Namen und auf Rechnung von Herrn K. bei der H-GmbH in Auftrag gegeben. So sei der vorhandene Bodenbelag im gesamten Haus entfernt (Kosten: ca. S 130.000,--) und durch einen neuen ersetzt, in einigen Räumen bauliche Änderungen (Kosten: S 120.000,--) durchgeführt und über Auftrag und Rechnung des Herrn K. der Garten und Vorgarten neu bearbeitet (Kosten: ca. S 50.000,--) und begrünt worden. Zufolge der mit 17. November 2003 datierten schriftlichen Zeugenaussage des Bauleiters der H-GmbH, F.L. sei es verwunderlich, dass die H-GmbH die in der Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom 3. September 2003 angeführten Leistungen durchgeführt haben sollte. Baumeister F.L. hielt ausdrücklich fest, dass die H-GmbH die Bauarbeiten an diesem Bauvorhaben, wegen eigener finanzieller Probleme bereits im Zuge der Roharbeiten eingestellt habe bzw. ihr von der Bw. der Auftrag entzogen worden sei. Aus der mit 27. Oktober 2003 datierten und von F.K. und H.K. unterfertigten schriftlichen Zeugenaussage gemäß § 173 Abs 1 BAO ergibt sich, in der Annahme, sie würden einen Pauschalbetrag in Höhe von S 300.000,-- für Sonderwünsche bezahlen, hatten sie mit den durchführenden Firmen nichts zu tun gehabt und könnten diesbezüglich daher nichts bestätigen. Inwieweit Leistungen in die ursprünglichen Errichtungskosten einkalkuliert gewesen seien, sei ihnen daher nicht bekannt. Dr. R.K.: Der Wert der Eigentumswohnung in 1xxx W., R-Gasse xx, habe lt. dem ersten Anbot der Bw. S 6,000.000,-- betragen. Da sich diese Wohnung aber in einem "rohbaumäßigen" Zustand befunden habe, habe er sich mit P.S. auf eine Kaufsumme von S 5,200.000,-- (ohne Grunderwerbsteuer) geeinigt. Diese Wohnung sei in beinahe bezugsfertigem Zustand über ein Jahr leer gestanden und durch einige zunächst unentdeckte Wassereinbrüche bei Dach und Terrasse sehr stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Das Wasser habe den Parkettboden, Großteile der Gipsdielenwände, den Unterboden, die Deckenverkleidung und die Holzwendeltreppe zerstört. Die Dach- und Terrassenisolierungen haben erneuert werden müssen. Für die Sanierungswünsche sowie für persönliche Sonderwünsche des Käufers sei ein Betrag in Höhe von S 1,750.000,-- veranschlagt, von Dr. R.K. bezahlt und in Form von vier Schecks an P.S. übergeben worden. Die die Zusatzleistungen ausführenden Professionisten haben jedoch keine Rechnungen an ihn gelegt. P.S. habe das Bauvorhaben überwacht, wobei die nachstehend bezeichneten Leistungen erbracht worden seien: | Bezeichnung: | Beträge: | Parkettboden | 450.000,00 | Bodensanierung (Estrich) | 150.000,00 | Gipsdielenwände | 120.000,00 | Deckenverkleidungen | 260.000,00 | Holzwendeltreppe | 210.000,00 | Dach- und Terrassenisolierung | 290.000,00 | Marmorbeläge | 145.000,00 | Malerarbeiten | 70.000,00 | Gipsstuckarbeiten | 60.000,00 | SUMME: | 1.755.000,00 Nach Auffassung der Betriebsprüfung werde für das Jahr 1993 hinsichtlich des nicht erklärten und in Form von vier Schecks an P.S. entrichteten Gesamtentgeltes für Zusatzleistungen eine verdeckte Ausschüttung in Höhe von S 1,750.000,-- bewirkt. Zufolge der Eingabe der Bw. vom 3. September 2003 habe seinerzeit P.S. die H-GmbH mit den vorstehend bezeichneten Sanierungs- und Umbauarbeiten beauftragt. Sämtliche Rechnungen der H-GmbH seien an Dr. R.K. gelegt worden. In der mit 17. November 2003 datierten schriftlichen Zeugenaussage des Bauleiters der H-GmbH, F.L., wird auf den Umstand verwiesen, dass zu dem Zeitpunkt, wo die H-GmbH mit Sanierungs- und Umbauarbeiten beauftragt worden sein soll, diese bereits in Konkurs gewesen sei. Baumeister F.L. seien daher keine Leistungen erinnerlich, die durch die H-GmbH erbracht worden seien. Sollte vorher eine Leistung erbracht worden sein, so könne es sich vielleicht nur um Baumeisterarbeiten und keinesfalls um die vorstehend bezeichneten Professionistenleistungen handeln. Demgemäß hält RA B.T. in der mit 18. Dezember 2003 datierten schriftlichen Zeugenaussage entgegen seiner Eingabe vom 3. September 2003 fest, dass die H-GmbH nach der mit 6. Juli 1992 erfolgten Konkurseröffnung keine Umsätze aus Bautätigkeiten erzielt habe. In seiner Eigenschaft als Masseverwalter der H-GmbH habe er auch keine Rechnungen an die von P.S. vermittelten Kunden gelegt. Er habe daher als Masseverwalter der H-GmbH lediglich versucht, die vor Konkurseröffnung gelegten Rechnungen der H-GmbH einbringlich zu machen. Dabei sei festzuhalten, dass diese Bemühungen nahezu keinen Erfolg hatten. Als Masseverwalter der H-GmbH habe er keine Kenntnis von den angeblich getätigten Umsätzen mit Kunden der Bw. gehabt. Es sei jedoch auch zu vermuten, dass unter Verwendung des Namens der H-GmbH ohne seine Kenntnis als Masseverwalter Leistungen erbracht worden seien. Ing. C.A.: Für das Einfamilienhaus in 1xxx W., G-Gasse xx, habe das ursprüngliche Anbot der Bw. zunächst auf S 6,500.000,-- gelautet. In der Folge habe ihm P.S. vorgeschlagen, dass von dem Betrag in Höhe von S 6,500.000,-- zunächst nur S 5,000.000,-- bezahlt werden müsste. Diese Summe sei auch im Kaufvertrag angeführt. Die restliche Zahlung in Höhe von S 1,500.000,-- habe C.A. dann außerhalb des Kaufvertrages in Bar an P.S. bezahlt worden. Ing. C.A. habe dafür von P.S. eine Quittung erhalten. In der bei der mit 17. Dezember 1997 erfolgten Einvernahme von P.S. anlässlich der Hauptverhandlung beim Landesgericht für Strafsachen Wien sagt dieser aus, dass der Vorbesitzer das Grundstück in 1xxx W., G-Gasse xx, Architekt O. offiziell nur um S 1,500.000,-- verkaufen habe können, da der Vorbesitzer "ansonsten zuviel Steuern bezahlen müsse". Somit sei das Grundstück nur zu erwerben gewesen, wenn 1,5 Millionen außerhalb des Kaufvertrages bezahlt würden. Darauf habe sich P.S. eingelassen. Da somit ein Betrag in Höhe von S 1,500.000,-- an den nächsten Käufer des Grundstückes habe "weitergegeben" werden müssen, sei C.A. darüber informiert worden, dass der Betrag in Höhe von S 1,500.000,-- nicht im Kaufvertrag aufscheinen dürfe, da das Geld an den Verkäufer vom Grund abgeführt werde. Bei den an O. weitergeleiteten Geldern handle es sich demnach um "Schwarzgelder", die P.S. als Verkäufer weitergeleitet habe. Dies habe P.S. nie bestritten und F.E. auch gewusst. Für den Erlag von S 1,500.000,-- habe Ing. C.A. eine Bestätigung auf einer Visitenkarte erhalten. Den Tatbestand der daraus resultierenden Grunderwerbsteuerverkürzung legte Ing. C.A. auf Anraten seines Rechtsvertreters in der mit 30. November 1995 datierten und beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern eingereichten Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG offen. Nach Auffassung der Betriebsprüfung liegt demnach für das Jahr 1994 hinsichtlich des außerhalb des Kaufvertrages in Bar an P.S. entrichteten Betrages in Höhe von S 1,500.000,-- eine verdeckte Ausschüttung in dieser Höhe vor. Zufolge der Eingabe der Bw. vom 3. September 2003 sei beim Geschäftsfall des Ing. C.A. tatsächlich ein "Schwarzgeldanteil" in Höhe von S 1,500.000,-- vereinnahmt worden. Grund dafür sei der Umstand gewesen, dass das Grundstück von der Bw. selbst zum Preis von S 2,000.000,-- angeschafft worden sei, wobei über Andrängen des seinerzeitigen Verkäufers im Kaufvertrag nur ein Teilbetrag von S 1,000.000,-- ausgewiesen und der restliche Betrag von S 1,000.000,-- "schwarz" bezahlt worden sei. Nachdem diese Liegenschaft zum Kaufpreis von S 2,000.000,-- angeboten und ausverhandelt worden sei, sei der Verkäufer darauf gekommen, dass dieser Kaufpreis in seiner Sphäre Einkommensteuer auslösen würde, da er dieses Grundstück "glaublich" nur um S 800.000,-- angeschafft habe. Er habe daher P.S. vor die Wahl gestellt, den Verkauf "platzen" zu lassen, oder den Kaufpreisanteil von S 1,000.0000,-- "schwarz" zu bezahlen. Da die Bw. bereits erhebliche Aufwendungen auf dieses Projekt getätigt hatte, und sich P.S. der trügerischen Hoffnung hingab, diesen Mehraufwand bei der Verwertung durch einen "Schwarzgeldanteil" kompensieren zu können, habe er eingewilligt. Es liege aber völlig klar auf der Hand, dass eine Liegenschaft in diesem Ausmaß und dieser Lage, zum Zeitpunkt der Anschaffung durch die Bw. selbst unter den glücklichsten Umständen nicht unter S 2,000.000,-- und schon gar nicht zum Preis von S 1,000.000,-- zu bekommen gewesen sei. Dieser Umstand lasse sich auch heute noch leicht durch einen Sachverständigen objektivieren. Ein untrüglicher Beweis für diese Rechtfertigung der Bw. sei auch der Umstand, dass das Honorar des damals vermittelnden Immobilienmaklers V-GmbH in der Höhe von 3% zuzüglich Umsatzsteuer auf der Grundlage des tatsächlichen Kaufpreises von S 2,000.000,-- berechnet und bezahlt worden sei. Dr. P.B.: Für das Reihenhaus in 2xxx L., W-Straße xx, seien zwar S 3,250.000,-- bezahlt, aber nur S 2,900.000,-- im Kaufvertrag sei angeführt gewesen. Somit sei von Dr. P.B. ein Betrag in Höhe von S 350.000,-- als Anzahlung auf den Kaufpreis vor Vertragsunterfertigung bar an P.S. übergeben worden. Dieser Betrag sei im Kaufvertrag nicht aufgeschienen. Dafür könne auch kein Beleg vorgelegt werden. Zufolge der mit 9. Juni 1996 datierten schriftlichen Auskunft von Dr. P.B. sei seinerzeit mit P.S. keinerlei Zusatzvereinbarung zu dem Kaufvertrag betreffend das Reihenhaus in 2xxx L., W-Straße xx, getroffen worden. Die diverse Zusatzleistungen ausführenden Professionisten haben alle direkt mit ihm abgerechnet und seien den beiliegenden Rechnungskopien zu entnehmen. Da durch die Anzahlung in Höhe von S 350.000,-- ein zu geringer Betrag der Grunderwerbsteuer zu Grunde gelegt worden sei, habe Dr. P.B. den Differenzbetrag in Höhe von S 12.250,-- (3,5% von S 350.000,--) bereits an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern überwiesen. Dem steht entgegen, dass Dr. P.B. bei der mit 17. Dezember 1997 anlässlich der Hauptverhandlung beim Landesgericht für Strafsachen erfolgten Einvernahme als Zeuge aussagt, dass im Zeitpunkt der Anschaffung das Reihenhaus in in 2xxx L., W-Straße xx, noch fertig gewesen sei, da die Inneneinrichtung noch zu erfolgen hatte. Diese Arbeiten seien mit den Professionisten abgerechnet, von P.S. bezahlt und haben einen Betrag von S 350.000,-- betroffen. Bezüglich der zu zahlenden S 300.000,-- habe es eine Vereinbarung gegeben. Nach Auffassung der Betriebsprüfung wurde für das Jahr 1994 hinsichtlich des nicht erklärten und "außerhalb des Kaufvertrages" von Dr. P.B. als Anzahlung geleisteten Betrages in Höhe von S 350.000,-- eine verdeckte Ausschüttung in dieser Höhe bewirkt. Zufolge der Eingabe der Bw. vom 3. September 2003 sei bei Ankauf des Reihenhauses durch Dr. P.B. das Dachgeschoss noch nicht ausgebaut gewesen. Die H-GmbH sei daher im Namen und Auftrag von Herrn Dr. P.B. mit Um- und Ausbauarbeiten des Dachgeschosses beauftragt worden, wofür P.S. die Beauftragung, die Bauaufsicht, die Abnahme sowie die Bezahlung des Werklohnes aus Mitteln des Käufers übernommen habe. Entgegen der Eingabe vom 9. Juni 1996 führt Dr. P.B. in der mit 6. November 2003 datierten schriftlichen Zeugenaussage aus, dass er heute nicht mehr sagen könne, wie weit für das Dachgeschoss noch besondere Ausbauarbeiten erledigt werden mussten. Auch könne er sich auf den Namen der H-GmbH nicht erinnern. Aus der mit 17. November 2003 datierten und von F.L. unterfertigten schriftlichen Zeugenaussage ergibt sich, dass die H-GmbH niemals von der Bw. mit der Errichtung der Reihenhausanlage in 2xxx L. , W-Straße xx beauftragt worden sei. Möglicherweise habe P.S. diese Arbeiten mit ehemaligen Subunternehmen der H-GmbH durchgeführt. Die Bezahlung könnte darauf schließen lassen. F.L. sei in diesem Zusammenhang nichts erinnerlich und er hoffe, dass hier nicht ein Missbrauch von übergebenem Firmenpapier der H-GmbH vorliege. Über das Vermögen der H-GmbH wurde mit 6. Juli 1992 das Konkursverfahren eröffnet, die zufolge der mit 18. Dezember 2003 datierten schriftlichen Zeugenaussage von RA B.T. nach dieser Konkurseröffnung keine Umsätze mehr aus Bautätigkeiten erzielt habe. In seiner Eigenschaft als Masseverwalter der H-GmbH habe RA B.T. auch keine Rechnungen an die von P.S. vermittelten Kunden gelegt. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1989 bis 1994 wurde lt. Tz 16 des BP-Berichtes festgestellt, dass infolge nicht erfasster Einnahmen und Ausgaben materielle Mängel der Buchführung im Sinne des § 131 BAO vorliegen. Sich eventuell ergebende Verluste der Jahre 1989 und 1991 bis 1995 seien weder gemäß § 18 Abs. 4 EStG, noch gemäß § 6 Abs. 3 GewStG vortragsfähig. Die in den Jahren 1989 bis 1994 in der Buchhaltung nicht erfassten Zusatzzahlungen seien wie folgt von den Haus- und Wohnungskäufern geleistet und von P.S. und B.V. quittiert worden: | Zeitraum: | Käufer: | Betrag: | zugeflossen an: | WJ 1989 | DI W.H. | 420.000,00 | lt. Aussage P.S. | | H.M. | 350.418,00 | lt. Aussage P.S. | | Summe: | 770.418,00 | | | WJ 1991 | A.R. | 450.000,00 | B.V. | | Ing. Mag. K.P. | 289.000,00 | Überweisung auf Konto | | Ing. E.B. | 388.000,00 | P.S. | | Summe: | 1.127.000,00 | | | WJ 1992 | B.A. | 300.000,00 | P.S. | | Dr. P.G. | 1.000.000,00 | lt. Aussage P.S. | | T.K. | 300.000,00 | P.S. | | Summe: | 1.600.000,00 | | | WJ 1993 | Dr. R.K. | 1.750.000,00 | lt. Aussage P.S. | | Summe: | 1.750.000,00 | | | WJ 1994 | Ing. C.A. | 1.500.000,00 | P.S. | | Dr. P.B. | 350.000,00 | lt. Aussage P.S. | | Summe: | 1.850.000,00 |

Normen und Schlagworte

EmpfängerbenennungNamhaftmachungGläubigerSchuldenBeweiswürdigungverdeckte AusschüttungDarlehenRückzahlbarkeitSicherheitenAngehörigenjudikaturKundenanzahlungen

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0702-W/02
Stammnummer
10452
Gültig
17.06.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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